Beschluss
2-09 T 109/20
LG Frankfurt 09. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0811.2.09T109.20.00
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Gehörsrüge der Beschwerdeführer zu 1-7 gegen den Beschluss vom 09.04.2020 wird zurückgewiesen.
Die Gehörsrüge der Beschwerdeführer zu 9 und 10 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer zu 1-7 und 9 und 10 haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Gehörsrüge der Beschwerdeführer zu 1-7 gegen den Beschluss vom 09.04.2020 wird zurückgewiesen. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführer zu 9 und 10 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer zu 1-7 und 9 und 10 haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführer zu 1-7) vom 15.04.2020 gegen den Beschluss vom 09.04.2020 ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 321a Abs. 2 form- und fristgerecht erhoben (§ 321a Abs. 4 ZPO). Die Gehörsrüge der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) ist aber unbegründet, weil das Gericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BAG, Beschluss vom 17.01.2012 (5 AZN 1358/11), NJW 2012, 1164, juris-Rdn. 11). Grundlage des Beschlusses vom 09.04.2020 war ein Antrag der Insolvenzschuldnerin gemäß § 253 Abs. 4 S. 1 InsO. Nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO findet nicht statt. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO zielt auf eine Befreiung des Planverfahrens von Blockaden durch eingelegte Rechtsmittel, denn selbst die Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde durch das Beschwerdegericht kann Wochen oder sogar Monate dauern (Jaffe in FK-InsO, 8. Aufl., § 253, Rn. 20). Wille des Gesetzgebers ist die Ebnung des Weges zur erfolgreichen Sanierung mittels Planverfahrens. Dieser Zweck soll Ausstrahlungswirkung auf alle gerichtlichen Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren haben. Nur eine restriktive Gewährung von Rechtsschutz ermöglicht eine schnelle, geräuschlose und damit Erfolg versprechende Sanierung (Jaffe in FK-InsO, 8. Aufl., § 253, Rn. 33ff.). Diesen Maßstäben ist die Kammer mit ihrer Entscheidung vom 09.04.2020 gerecht geworden. Im Rahmen des Eilverfahrens hat die Kammer vollumfassend die in den Beschwerdebegründungen und in den Antragsschriften zu § 253 Abs. 4 InsO vorgetragenen Argumente berücksichtigt. Eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Anträgen nach § 253 Abs. 4 InsO war angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht zu gewähren. Ein weiteres Zuwarten der Kammer auf weiteren Vortrag der Beschwerdeführer zu den Anträgen nach § 253 Abs. 4 InsO hätte eine unverzügliche Entscheidung unmöglich gemacht. Am 13.03.2020 bestätigte das Amtsgericht den beantragten Insolvenzplan. Hiergegen legten die Beschwerdeführer zu 1) bis 7) mit Schriftsatz vom 26.03.2020 sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020 beantragte die Schuldnerin eine Entscheidung nach § 253 Abs. 4 InsO. Zur Eilbedürftigkeit wurde bereits mit Einreichung einer Schutzschrift vom 13.03.2020 vorgetragen, dass ein von der KfW eingeräumtes Massedarlehen von EUR 380 Mio zum 17.04.2020 zur Rückzahlung fällig sei. Ergänzend wurde vorgetragen, dass die als Investorin im Gespräch stehende … nur investiere, wenn über die eingereichte Beschwerde gegen den Insolvenzplan abschließend entschieden worden sei. Unter diesen Umständen war seitens der Kammer erhebliche Eile geboten. Die Akte zum Antrag nach § 253 Abs. 4 InsO erreichte die Kammer am Montag, den 06.04.2020. Zur Bearbeitung des Verfahrens waren angesichts der bevorstehenden Osterfeiertage vom 10. bis 13.04.2020 nur 4 Tage verfügbar. Vor Fälligkeit des Massedarlehens am 17.04.2020 waren noch die entsprechenden Investitionsvereinbarungen mit der … zu treffen, welche eine entsprechende Investition von der Bestandskraft des Insolvenzplans abhängig gemacht hatte. Es blieb daher ein Zeitfenster von 4 Tagen, wobei das Volumen der Akte allein, den Insolvenzplan betreffend bereits 1100 Blatt umfasste. Unabhängig davon, dass die Durchführung eines Anhörungsverfahrens zeitlich nicht möglich war, ist die Anhörungsrüge auch deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer zu 1) bis 7) auch nach nunmehriger Kenntnis vom Inhalt des Antrages der Schuldnerin nach § 253 Abs. 4 InsO nichts vorgetragen haben, was eine Abweichung vom Ergebnis des Beschlusses vom 09.04.2020 rechtfertigt hätte. Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerdeschrift ihre Argumente gegen die Festsetzung des Insolvenzplans umfassend dargelegt. Maßstab für die Entscheidung nach § 253 Abs. 4 ZPO waren nur erhebliche Rechtsverstöße. Soweit diese vorgetragen waren, hat sich die Kammer damit abschließend auseinandergesetzt. Darüber hinaus dürfte das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) entfallen sein, weil zwischenzeitlich ein neues Planverfahren eingeleitet wurde und feststeht, dass der hier streitgegenständliche Plan nicht mehr zur Durchführung gelangen wird. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Gehörsrüge kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2009 (1 BvR 178/09), GRUR-RR 2009, 441, juris-Rdn. 5 f.; BAG, a.a.O.) ist. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) war daher zurückzuweisen. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführer zu 9 und 10 ist bereits unzulässig, weil die Rügefrist von 2 Wochen gemäß § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO nicht eingehalten wurde. Ausweislich der Akte ging den Beschwerdeführern zu 9 und 10 der Beschluss vom 09.04.2020 am selben Tage zu (Bl. 1162 d. A.). Ihre Gehörsrüge haben die Beschwerdeführer zu 9 und 10 indes erst am 13.05.2020 erhoben (Bl. 1229 d. A.) und damit nicht fristgerecht. Ihre Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.