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Urteil

2-01 O 91/20

LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0630.2.01OO91.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Die Parteien haben erfolglos einen Einigungsversuch vor dem Schiedsamt der Gemeinde S. durchgeführt, § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO. II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Stilllegung der unter ihrem Grundstück verlaufenden Abwasserdurchleitungen der Hausgrundstücke der Beklagten in der S-Str. 3 bzw. 5 in S. Aus § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 30 Ab. 1, 33 Abs. 1 HNRG. 1. Die Klägerin ist zur Duldung dieser Abwasserdurchleitungen nach den Grundsätzen des sog. Nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet. Dieses bereits zu Zeiten des Reichsgerichts begründete Rechtsinstitut (RGZ 155, 154) beinhaltet die Pflicht, auf die Belange des Nachbarn Rücksicht zu nehmen (BGH NJW 1965, 389, 390; BGH NJW 1972, 724, 726; BGH NJW 1988, 729, 730; BGH NJW 1991, 2826, 2827; BGH NJW 1995, 2633, 2634; BGH NJW 2004, 1037, 1028; BGH NJW 2003, 1392; BGH NJW-RR 2019, 78). In der Sache handelt es sich um einen besonderen Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der im Nachbarrecht Anwendung findet und zu einer Beschränkung der Befugnisse des Eigentümers führen kann; dabei ist er nicht die Basis für die bürgerlich-rechtlichen Regelungen der §§ 906 bis 923 BGB und das daneben geltende Landesnachbarrecht (Lüke in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praishandbuch Nachbarrecht, 2005, 1. Teil, Rn. 70 mwN), sondern er greift in den Fällen, in denen die nachbarrechtlichen Bestimmungen keine oder keine sinnvolle Regelung vorsehen oder in welchen über die gesetzlichen Regelungen hinaus ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise dringend geboten erscheint (BGH NJW 2003, 1392; BGH NJW 1958, 1580, 1581; BGH NJW 1965, 389, 390; BGH NJW 1984, 729, 730; BGH NJW 1991, 2826, 2827; Lüke a.a.O.). Da also nach ausdrücklicher höchstrichterlicher Rechtsprechung die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dann zur Anwendung gelangen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Nachbarrechte der Länder im Einzelfall nicht zu einem billigen Ausgleich der Interessen unter den Nachbarn führen, stellen die Bestimmung der §§ 30, 33 HNRG zur Überzeugung der Kammer entgegen anders lautender Rechtsprechung (Landgericht Frankfurt Urt. V. 26.2.2016, 2-17 O 108/15, Seite 4; Oberlandesgericht Frankfurt Urt. V. 5.7.2005, 14 U 139/04, Rn. 21 zitiert nach Juris) keine Kodifizierung dieses Rechtsinstituts dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Regelungsgefüge der §§ 30, 33 HNRG die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eins zu eins wiedergibt. Diese landesrechtlichen Bestimmungen kodifizieren nicht das Institut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, sondern letzteres besteht über diese gesetzlichen Bestimmungen hinaus, fußt auf § 242 BGB und kann ausnahmsweise, jenseits des kodifizierten Nachbarrechts einen Ausgleich der Interessen der Nachbarn gebieten und eine Rechtsausübung im Einzelfall beschränken. Ein solcher besonderer Einzel- bzw. Ausnahmefall liegt hier vor. 1. Zunächst ist bereits fraglich, ob vorliegend die Regelung des § 33 HNRG der Klägerin einen Beseitigungsanspruch der streitgegenständlichen Abwasserrohrleitungen gewährt oder ob sie nicht vielmehr bereits nach § 30 HNRG zur Duldung verpflichtet wäre. a) Nach dem Vortrag der Parteien wäre ein Anschluss der Abwasserrohrleitungen der Beklagten an das öffentliche Kanalsystem auf der S-Str. nicht zweckmäßig nach § 30 HNRG. Ob die Änderungen der Abwasserführung den Beklagten möglich ist, seit die Gemeinde S. einen öffentlichen Abwasserkanal auf der S-Str. verlegt hat, an welchen ein Anschluss der Beklagtengrundstücke technisch möglich wäre, ist für die Frage der Zweckmäßigkeit nicht ausschlaggebend. Die Zweckmäßigkeit bestimmt sich nämlich nach den tatsächlichen Gegebenheiten, etwa der Oberflächengestaltung, geologischen Bedingungen oder dem Gefälle (Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 5. Aufl. 2001, § 30, Rn. 1). Unstreitig besteht bei den bestehenden Abwasserleitungen der Beklagten ein solches Gefälle von Ost nach West. Eine Leitungsführung in umgekehrter Richtung zur S-Str. hin würde im Widerspruch zu diesem Gefälle verlaufen. Der Einwand der Klägerseite, das fehlende Gefälle könne mittels Hebeanlage überwunden werden, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass es in technischer Hinsicht nicht zweckmäßig wäre. Die Unzweckmäßigkeit folgt auch daraus, dass die Gärten beider Häuser aufgegraben werden müssten und auf beiden Grundstücken erhebliche Eingriffe vorgenommen werden müssten. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich die Drainage am Haus der Beklagten und 1) und 2) betroffen wäre, der Regenwasseranschluss der Garage neu erfolgen müsste und ob unvorhersehbare Beeinträchtigungen für ihr schon älteres Einfamilienhaus bestünden – was die Klägerin bestritten hat. Die Kammer kann jedenfalls annehmen, dass im Hinblick darauf, dass auf der Seite zur S-Str. hin versiegelte Flächen und Einfahrten vorhanden sind, es jedenfalls nicht damit getan wäre, Erde aufzugraben, später wieder aufzuschütten und Rasen einzusäen. Die erforderlichen Maßnahmen wären weitaus umfassender. Unzweckmäßig wäre es in technischer Hinsicht auch, den Bereich der öffentlichen Straße und Gehwege vor den Häusern der Beklagten wieder zu öffnen, um die Anschlüsse dort zu legen, nachdem die Straßen und Wege in 2013/2014 fertiggestellt worden sind. Ungeachtet des Umstandes, dass die Gemeinde S. dies – berechtigterweise oder unberechtigterweise – vermeiden möchte, wäre es in tatsächlicher und technischer Hinsicht nicht zweckmäßig, derartige Eingriffe in die öffentliche Straße und die öffentlichen Gehwege vorzunehmen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass neue Anschlüsse an die Abwasserkanäle auf der S-Str. künftige Konflikte mit anderen Nachbarn, namentlich der Firma A., vermeiden könnten. Im Verhältnis der streitenden Parteien ist dies unbeachtlich. Im Übrigen besteht kein Anlass für die Annahme künftiger Streitigkeiten zwischen den Beklagten und der Firma A., denn letztere hat unstreitig und ungeachtet der ohnehin bestehenden behördlichen Genehmigungen der bestehenden Abwasserleitungen die Durchleitungen der Beklagten durch ihre Liegenschaft ausdrücklich gestattet (Bl. 118 d. A.). Da die Unzweckmäßigkeit der Änderung der Abwasserleitung der Beklagten gemäß vorstehender Ausführungen bereits gegeben ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Gemeinde S. einen Anschluss der Abwässer der Beklagten an die S-Str. zu verweigern berechtigt ist – was einen weiteren Grund für eine Unzweckmäßigkeit darstellen könnte. Dagegen könnte sprechen, dass die Gemeinde aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges nach § 20 HGO verpflichtet sein könnte, die Beklagtengrundstücke an die S-Str. anzuschließen und zwar jedenfalls dann, wenn die Stilllegung der streitgegenständlichen Abwasserkanäle an die H-Str. durch das Grundstück der Klägerin hindurch durch ein Zivilgericht angeordnet würde. Ohne eine solche (zivil-)gerichtliche Entscheidung wäre eine Verpflichtung der Gemeinde freilich fraglich, weil sie ihrer Pflicht zum Anschluss der Beklagtengrundstücke bereits dadurch Genüge getan haben dürfte, dass die Beklagten mittels der bestehenden und genehmigten Leitungen ihre Abwasserkanäle an die öffentlichen Kanäle der H-Str. in S. anschließen konnten. § 20 HGO dürfte kein Recht des Grundstückseigentümers begründen, unter mehreren Anschlussmöglichkeiten eine bestimmte Alternative einzufordern. Ohne eine zivilgerichtlich angeordnete Stilllegung der bestehenden Kanäle dürften die Beklagten mithin keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Anschluss ihrer Abwässer an die S-Str. haben. Wie ausgeführt muss dies aber vorliegend nicht entschieden werden. b) Eine Änderung der bestehenden Abwasserleitungen und ein Anschluss an die S-Str. wäre außerdem mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 HNRG verbunden. Die Beklagten zu 1) und 2) haben schlüssig dargetan, dass sie alleine für die Umlegung der Leitungen rund 45.000 € brutto aufwenden müssten. Der Beklagten zu 3) hat schlüssig dargelegt, rund 60.000 € brutto zahlen zu müssen. Die Kosten für die Wiederherstellung der Gärten sind noch nicht mit eingerechnet. Diese Beträge sind nach prozessualen Regeln als unstreitig zugrunde zu legen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2021 waren sie unstreitig. Die Klägerseite hat sich zur Begründung der Höhe des Streitwertes sogar ausdrücklich auf den Kostenvoranschlag der Fima … Bau vom 3.8.2020 berufen, der auf rund 40.000 € netto endet und sie hat ihn selbst zur Akte gereicht. Schon in den Klageerwiderungen haben die Beklagten die vorstehend genannten Beträge dargetan. Das erstmalige Bestreiten der Klägerin im Schriftsatz vom 18.6.2021 ist daher verspätet und nicht mehr zuzulassen. Dieses neue Verteidigungsmittel war auch nicht von der gewährten Schriftsatzfrist gedeckt. Sie war als Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Vertreters der Beklagten zu 1) und 2) vom 9.5.2021 gewährt worden, § 283 ZPO, und als Stellungnahme auf die Erörterungen der mündlichen Verhandlung. § 283 ZPO setzt voraus, dass sich die Partei auf neues Vorbringen, das nicht rechtzeitig vor dem Termin erfolgt ist, nicht erklären kann. Wie dargetan, waren die unter Bezugnahme auf die Kostenvorschläge der Firma … Bau genannten Beträge bereits in den Klageerwiderungen aufgeführt oder von der Klägerseite selbst vorgetragen worden. Sie waren im Schriftsatz vom 9.5.2021 nicht erstmals erwähnt. Auch die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung waren insoweit nicht neu; neu war alleine der im einzelnen protokollierte Vortrag der Beklagten zu darüberhinausgehenden möglichen Baumaßnahmen und Kosten (Drainage, Garagenentwässerung etc.). Ob die Kosten eines Anschlusses an die S-Str. unverhältnismäßig sind, kann nur am Maßstab der Beklagtengrundstücke beurteilt werden. Nach der Gesetzessystematik wäre es unzulässig, an dieser Stelle die Kosten oder Nachteile für die Klägerin ins Verhältnis zu setzen (siehe Hodes/Dehner, a.a.O.). Ihre Nachteile sind bei der Beurteilung ihrer Beeinträchtigung im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 HNRG zu berücksichtigen. Die Kosten einer Umlegung der Abwasserkanäle von 45.000 € brutto bzw. 60.000 € brutto sind gegenüber der Beibehaltung des Status Quo freilich unverhältnismäßig hoch. Es kann auch ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden, dass jedenfalls die Kosten für die Wiederherstellung der Gärten bzw. Terrassen und versiegelten Flächen und die Kosten für das Öffnen und Schließen des Gehwegs und u.U. der S-Str. dabei noch nicht mit eingerechnet sind. Es wären zudem behördliche Genehmigungen, Absperrungen etc. notwendig. Die Kammer schätzt diese Kosten für jede Partei jedenfalls auf einen beinahe fünfstelligen Betrag. Auch wenn eine neue Entwässerung der Garage der Beklagten zu 1) und 2) und/oder eine Neuverlegung ihrer Drainage nicht erforderlich würden, sind bereits die so unstreitig festzustellenden Kosten unverhältnismäßig hoch. c) Fraglich ist, ob eine nachträgliche Beeinträchtigung der Klägerin im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 33 HNRG gegeben ist. Dabei kann der streitige Klägervortrag zunächst zugrunde gelegt werden, die Unterkellerung des Lagers des Getränkemarktes sei tatsächlich beabsichtigt, betriebswirtschaftlich geboten und technisch nur bei einer Stilllegung der streitgegenständlichen Abwasserleitungen möglich. Es kann dahinstehen, ob der klägerische Vortrag dazu trägt und es nachvollziehbar erscheint, dass die Klägerin keine weiteren Erkundigungen zur technischen Machbarkeit einer Unterkellerung mit Aussparung der streitgegenständlichen Abwasserleitungen einholte, was auf Befragen der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2021 zu Tage trat. Wenn die Klägerin das Lager im Keller tatsächlich bauen möchte, diesen Keller benötigt, um den Getränkemarkt zukunftsfähig zu machen und eine Unterkellerung unter Beibehaltung der Abwasserleitungen technisch nicht möglich ist, würden die streitgegenständlichen Abwasserleitungen das Eigentum der Klägerin erheblich beeinträchtigen. Dem Wortlaut nach wäre diese erhebliche Beeinträchtigung auch im Sinne des § 33 HNRG nachträglich entstanden und daher zu beseitigen. Bedenken gegen dieses Verständnis bestehen aber, weil diese Beeinträchtigung in der Sphäre der Klägerin selbst entstanden wäre und zwar nachdem die Abwasserleitungen ursprünglich ihrem Willen bzw. dem ihres Rechtsvorgängers entsprechend verlegt worden waren. Denn die Gestaltung der Abwasserleitung erfolgte mit dem Willen des ursprünglichen Grundstückseigentümers. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von dem durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 5.7.2005 entschiedenen Fall (Aktenzeichen 14 U 139/04). Dort hatte der Rechtsvorgänger der Klägerin und beeinträchtigten Eigentümerin der streitgegenständlichen Rohrführung der beklagten Nachbarn nicht zugestimmt und sah sich nachträglich dadurch beeinträchtigt. Ob die Regelung des § 33 HNRG nach ihrem Sinn und Zweck auch nicht von Dritten bzw. von außen entstehende, sondern dem geänderten Willen des Grundstückseigentümers entspringende Beeinträchtigungen erfasst, bedarf an dieser Stelle aber keine abschließende Entscheidung. Denn nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses muss die Klägerin die Abwasserleitungen der Beklagten trotz der (hier unterstellten) erheblichen Beeinträchtigungen dulden (nachfolgend 3.). 2. Dass die Regelung des § 33 HNRG im Einzelfall eine einschränkende Auslegung erfordert, belegt gerade der vorliegende Fall: Hätte die Gemeinde S. niemals einen öffentlichen Kanal auf der S-Str. verlegt und hätten die Beklagten daher nur die Möglichkeit, über die H-Str. zu entwässern, wäre nach dem Wortlaut des § 33 HNRG gleichwohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gegeben. Eine Duldungspflicht ist nach §§ 30, 33 HNRG für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks nach dem Wortlaut aber nur anzunehmen, wenn er nicht erheblich beeinträchtigt ist. Das folgt aus der UND-Verknüpfung zwischen § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNRG. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Klägerin im Falle einer unterbleibenden Unterkellerung wäre nach dem Wortlaut dieser Normen also ungeachtet der Möglichkeit eines Anschlusses der Beklagtengrundstücke an die S-Str. die streitgegenständliche Abwasserleitung der Beklagten zu beseitigen. Dieses Ergebnis hätte freilich einer einschränkenden Auslegung bedurft, weil die Beklagten dann gar keine Möglichkeit der Entwässerung hätten. 3. Eine einschränkende Auslegung jenseits der Normen des §§ 30, 33 HNRG ist aus den folgenden Gründen nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses vorliegend geboten und die Klägerin ist trotz ihrer (unterstellten) erheblichen Beeinträchtigung zur Duldung der Abwasserleitungen verpflichtet: Die Abwasserleitungen der Beklagten sind Bestandteil ihrer bestandskräftigen Baugenehmigungen. Die Genehmigungen bestanden von Anbeginn der Bebauung ihrer Liegenschaften. Seit nunmehr rund 60 Jahren wurde der Zustand nicht in Frage gestellt. Die Beklagten durften deshalb darauf vertrauen, dass sich diese Lage nicht ändern würde, nachdem alle Genehmigungen und die tatsächliche Nutzung unangefochten fortbestanden. Ihre Erwartung in den Bestand und Erhalt des Status Quo wurde mit fortschreitender Zeit berechtigterweise gefestigt (siehe insoweit der gleichgelagerte Fall zu BGH NJW 2004, 1037; demgegenüber liegt der BGH NJW-RR 2019, 78 zugrundeliegende Fall anders, weil dort über die bloße Duldung hinaus das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nicht als Schranke der Rechtsausübung bemüht wurde, sondern als selbständige Anspruchsgrundlage). Diese Erwartung beim Erwerb und Halten eines Grundstücks ist schützenswert, denn Art. 14 GG, dessen drittschützenden Wertungen bei der Auslegung auch einfachgesetzlicher Normen und Rechtsgrundsätze zu beachten sind, schützt das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsposition (vgl. BverwGE 36, 296). Aufgrund der besonderen Situation und dem langen Zeitablauf wiegt das Bestandsschutzinteresse der Beklagten im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben daher insgesamt schwerer als das Interesse der Klägerin an der Stilllegung der Leitungen. Die Kammer verkennt nicht, dass – die Richtigkeit der klägerischen Angaben zu der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit der Unterkellerung des Lagers ihres Getränkemarktes und der fehlenden Alternativen zu einem Abbruch der streitgegenständlichen Abwasserleitungen der Beklagten unterstellt – diese Leitungen die Klägerin erheblich beeinträchtigen. Auch hat die Kammer bedacht, dass die mit diesem Urteil ergangene Entscheidung – die Richtigkeit der klägerischen Angaben wiederum unterstellt – der Klägerin kaum Alternativen eröffnet, ihre Lagerfläche zu erweitern. Ihr Eigentum wird dadurch maßgeblich beeinträchtigt. Im Rahmen der Abwägung im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist jedoch beachtlich, dass die Klägerin das Grundstück mit den bereits genehmigten und seit Jahrzehnten verlegten Abwasserleitungen der Beklagten erwarb. Das Vorhandensein dieser Leitungen war belegt und transparent. Dass die Klägerin bzw. ihre Vertreter nichts davon gewusst haben wollen, kann die Klägerin den Beklagten daher nicht mit Erfolg entgegenhalten. Bei der strategischen Planung und der potentiellen Entwicklung des Getränkemarktes hätte dies mithin von Anbeginn bedacht werden können. Dabei ist entgegen dem Verständnis der Klägerseite auch nicht gänzlich unerheblich, welche Kosten auf Beklagtenseite entstehen (Schriftsatz vom 18.6.2021, Seite 3). Zwar kann die Duldungspflicht des betroffenen Eigentümers – hier der Klägerin – freilich nicht allein von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Nachbarn abhängig gemacht werden. Im Rahmen der Abwägung der Interessen und der Beurteilung einer möglichen Schranke der Rechtsausübung nach § 242 BGB im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist zur Überzeugung der Kammer aber das Ausmaß der finanziellen Beeinträchtigung nicht vollends zu vernachlässigen, insbesondere, wenn und soweit eine Maßnahme eistenzvernichtend sein kann oder zum Verlust des betroffenen Eigentums führen kann. Die streitigen Behauptungen der Beklagten, die Stilllegung der bestehenden Leitungen und ein neuer Anschluss führten zu ihrem wirtschaftlichen „Totalschaden“, wurden in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2021 glaubhaft geschildert. Gleichwohl können sie – da streitig – nach prozessualen Regeln nicht ohne weiteren Vortrag und ggf. Beweiserhebung dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch wenn ein wirtschaftlicher „Totalschaden“ nicht vorläge, würde eine Umlegung der Abwasserleitungen die Beklagten in ganz erheblichem Ausmaß finanziell treffen. Auch ohne wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Umlegung der Leitungen finanziell sehr schwerwiegend. 4. Ein Anspruch der Klägerin auf Stilllegung der Abwasserleitungen folgt auch nicht aus § 3 der Entwässerungssatzung der Gemeinde S. bzw. aus § 1004 BGB in Verbindung mit dieser Norm. Die Regelung dieser Satzung besagt zwar, dass ein Grundstück nicht über ein anders entwässern darf. Für das Begehr der Klägerin verfängt dies indes nicht: Zum einen handelt es sich bei der Satzung um eine öffentlich-rechtliche Norm, die das Verhältnis der Gemeinde zum jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Anschlussberechtigten/-verpflichteten regelt. Unmittelbare Ansprüche für privatrechtliche Rechtsverhältnisse lassen sich ihr nicht entnehmen. Darüber hinaus gilt die Regelung in § 3 der Entwässerungssatzung ihrem Sinn und Zweck nach für neu zu schaffende Anschlüsse. Schließlich stammt die Satzung aus dem Jahr 2011 und ist damit rund 50 Jahre nach dem Anschluss der streitgegenständlichen und längst rechtskräftig genehmigten Abwasserleistungen in Kraft getreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Stilllegung eines durch ihr Grundstück verlaufenden Abwasserkanals. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S-Str 1a in S.. Sie hat es an ihre Gesellschafterin, die X Getränke GmbH, vermietet, die dort einen Getränkemarkt betreibt. Nördlich angrenzend an der S-Str. 1 befindet sich ein bebautes Grundstück der Firma A.. Der Beklagte zu 3) ist Eigentümer des daran wiederum nördlich angrenzenden Grundstücks S-Str. 3, die Beklagten zu 1) und 2) sind Eigentümer des darauffolgenden Grundstücks in der S-Str. 5. Die Grundstücke der Beklagten sind mit selbst genutzten, älteren Einfamilienhäusern bebaut. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf den Auszug aus der Liegenschaftskarte und die Abbildung auf Google Earth (Anlage K 4, Bl. 112 d. A. und Anlage K 5, Bl. 113 d. A.) verwiesen. Der gesamte Bereich dieser vier Liegenschaften gehörte ursprünglich einem anderen Eigentümer, der Firma W.S.. Das ursprüngliche Gesamtgrundstück wurde parzelliert und die vorgenannten einzelnen Liegenschaften gebildet. Von Anbeginn, also seit den 1960er Jahren, wurden die Hausabwässer der Grundstücke S-Str. 3 und 5 über einen privaten Abwasserkanal durch das Grundstück S-Str. 1 und (später so bezeichnet:) S-Str. 1a in den öffentlichen Abwasserkanal auf der H-Str. (früher: B.S. Straße) geleitet: Die jeweiligen Leitungen führen von den Häusern der Beklagten in Richtung Westen unter ihren Gärten hindurch und dann in südlicher Richtung weiter zur H-Str.. Seinerzeit gab es nämlich noch keinen Abwasseranschluss auf der S-Str.. Die Abwasserkanäle waren und sind Bestandteil der Baugenehmigungen für die Häuser der Grundstücke S-Str. 3 und 5. Als die Beklagten diese Grundstücke später erwarben, fanden sie diesen genehmigten Zustand vor. Seit einiger Zeit hat die Firma A. ihre Entwässerung geändert und entwässert über ihr weiteres, westlich angrenzendes Grundstück mit Stammhaus. Ungeachtet der bestehenden behördlichen Genehmigungen gestattete die Firma A. darüber hinaus die Durchleitung der Abwasserkanäle der Beklagtengrundstücke durch ihre Liegenschaft. Auf Bl. 118 d. A. wird insoweit Bezug genommen. Die Klägerin erwarb das Grundstück S-Str. 1a im Jahr 2003, wobei streitig ist, ob sie bzw. ihre satzungsmäßigen Vertreter seinerzeit von dem durch das Grundstück laufenden Abwasserkanal wusste(n). Das Grundstück der Klägerin entwässert ebenfalls in den Bereich der H-Str.; das Abwasser läuft aber erst im mittleren Gebäudeabschnitt in das Kanalrohr. Im Jahr 2013 erstellte die Gemeinde S. neue Abwasserkanäle sowohl für Schmutzwasser als auch für Regenwasser in der S-Str.. Im Jahr 2013/2014 schrieb sie die Beklagten an und fragte, ob sie einen Anschluss an diese Kanäle wünschten, was diese vereinten. Im Januar 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagten und forderte sie auf, ihre Abwasserentsorgung in den nächsten 14 Tagen neu zu regeln und die Abwässer nicht mehr durch ihr Grundstück zu leiten. Auf eine daraufhin erfolgte Anfrage des Beklagten zu 2) an die Gemeinde S. teilte selbige ihm unter dem 26.5.2015 mit, dass die Notwendigkeit eines neuen Anschlusses anstelle des seit 50 Jahren bestehenden Abwasserkanals nicht erkannt werde. Da die Gemeinde im Rahmen der 2013/2014 neu gelegten Kanäle die S-Str. erst seit kurzem fertiggestellt habe, sei eine Anbindung an diese Hausanschlüsse nicht akzeptabel. Auf das Schreiben der Gemeinde S. vom 26.5.2015 wird verwiesen (Bl. 188, 189 d. A.). In einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu dem Aktenzeichen 2-04 O … geführten Eilverfahren wurde der Klägerin untersagt, die Abwasserentsorgung des Beklagten zu 3) stillzulegen. Auf das Urteil vom 18.3.2015 wird vollinhaltlich Bezug genommen (Bl. 77 ff. d. A.). Eine Klage des Beklagten zu 3) auf Untersagung der Stilllegung wurde in einem anderen Verfahren abgewiesen. Auf dieses weitere Urteil vom 26.2.2016, Aktenzeichen 2-17 O …, wird ebenfalls verwiesen (Bl. 84 ff. d. A.). Die Klägerin behauptet, aus betriebswirtschaftlichen Gründen sei es notwendig, den Getränkemarkt zu unterkellern und so das Getränkelager zu erweitern. Die Lagerflächen im Keller würden benötigt, um den Getränkemarkt auch künftig betriebswirtschaftlich mit Erfolg führen zu können. Denn die Lagerkapazität werde dadurch verdoppelt. Für die Unterkellerung sei es erforderlich, den durch ihr Grundstück verlaufenden Abwasserkanal der Beklagten abzubrechen. Da die Unterkellerung aus statischen Gründen den Dimensionen des bestehenden Lagers entsprechen müsse, könne die Kubatur nicht verkürzt und so der Bereich des Kanals ausgespart werden. Zudem würde dies eine Reduktion des Lagers um ca. 1 m² Fläche bedeuten, was einem Deckungsbeitrag von 150.000 € pro Jahr gleichkomme. Auf den klägerischen Vortrag auf Bl. 209 d. A. wird insoweit verwiesen. Der Kanal könne auch nicht tiefer gelegt und unter dem Keller verlaufen, weil dann das Gefälle zur H-Str. hin fehle. Die Klägerin habe – insoweit unstreitig – einen Bauantrag für die Unterkellerung gestellt; wegen des Abwasserkanals sei bis zum Abschluss des Zivilverfahrens eine Entscheidung darüber zurückgestellt worden. Die Klägerin beabsichtige auch – weiter streitig – die Unterkellerung tatsächlich vorzunehmen. Sie ist der Ansicht, einen Anspruch auf Stilllegung des Abwasserkanals aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 33 Hessisches Nachbarrechtsgesetz (im Folgenden: HNRG) gegen die jeweiligen Beklagten zu haben. Nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde S. seien die Beklagten zudem verpflichtet, ihre Hausgrundstücke an den Abwasserkanal auf der S-Str. anzuschließen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, die Abwasserdurchleitung der Hausabwässer vom Grundstück S-Str. 5, Gemarkung S., Flur 3, Flur-Nr. 210, über den auf dem Grundstück der Klägerin S-Str. 1a, Gemarkung S., Flur 3, Flur-Nr. 213/1 verlaufenden Abwasserkanal in den gemeindlichen Abwasserkanal in der H-Str., Gemarkung S., stillzulegen; 2. der Beklagte zu 3) wird verurteilt, die Abwasserdurchleitung der Hausabwässer vom Grundstück S-Str. 3, Gemarkung S., Flur 3, Flur-Nr. 211, über den auf dem Grundstück der Klägerin S-Str. 1a, Gemarkung S., Flur 3, Flur-Nr. 213/1 verlaufenden Abwasserkanal in den gemeindlichen Abwasserkanal in der H-Str., Gemarkung S., stillzulegen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe den Abwasserkanal jedenfalls wegen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden: Nachdem der Abwasserkanal seit nunmehr 60 Jahren durch das klägerische Grundstück verlaufe, könnten sie auf den Fortstand des Zustandes vertrauen. Es bestehe Bestandsschutz. Sie behaupten weiter, die Beibehaltung des Abwasserkanals sei technisch auch bei einer Unterkellerung des klägerischen Grundstücks möglich. Darüber hinaus sei ein Anschluss an die 2013/2014 neu verlegten Kanäle nicht möglich, weil die Gemeinde S. das 2015 nunmehr abgelehnt habe. Im Übrigen koste ein Anschluss an die S-Str. – insoweit unstreitig – die Beklagten zu 1) und 2) rund 45.000 € brutto, den Beklagten zu 3) – insoweit ebenfalls unstreitig – rund 60.000 € brutto, wobei die Kosten für die Wiederherstellung der Gärten noch nicht mit eingerechnet seien. Eine Umlegung des Kanals in ihren Gärten sei technisch auch untunlich, weil das Gefälle von Osten nach Westen verlaufe. Auch die Entwässerung der Garage müsse neu geregelt und angeschlossen werden. Die Beklagten zu 1) und 2) haben weiter behauptet, es sei unklar, ob bei einer geänderten Entwässerung die Drainage an ihrem Haus neu angeschlossen und zu diesem Zweck das Erdreich am Haus abgetragen werden müsse. Das Ausmaß der notwendigen Maßnahmen und Beeinträchtigungen an ihrem schon älteren Wohnhaus sei daher nicht absehbar. Die Kosten würden sich auf rund 70.000 € belaufen – die Kosten für die Baumaßnahmen im Straßenbereich (Öffnen des Gehweges etc.) noch nicht mitgerechnet. Weiter behaupten alle Beklagten, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, diese Kosten aufzubringen. Müssten sie die Kosten für die Umlegung ihrer Abwässerleitungen und einen Anschluss an die S-Str. aufbringen, wäre das wirtschaftlich ihr „Totalschaden“. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Parteien haben erfolglos ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt der Gemeinde S. durchgeführt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und der geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.