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Urteil

2-01 S 191/20

LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1101.2.01S191.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.10.2020 – 30 C 2705/19 (47) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.10.2020 – 30 C 2705/19 (47) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen I. Die Parteien streiten um ein Schadensersatzanspruch in Verbindung mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zustehe und dies unabhängig davon, ob überhaupt ein Verstoß gegen die DS-GVO vorliege und die Datenverarbeitung rechtswidrig gewesen sei, da weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden bei dem Kläger erkennbar sei. Ein immaterieller Schaden sei nicht zu verzeichnen. Zwar sei der immaterielle Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO vor dem Hintergrund des europarechtlichen Wirksamkeitsgrundsatzes (effet utile) und der Intention, eine abschreckende Wirkung zu etablieren, weit zu verstehen, wobei es auch keiner schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung bedürfe, allerdings könne nicht jeder Verstoß gegen die DS-GVO zu einer Ausgleichspflicht führen. Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens müsse eine benennenbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen. Ein irgendwie gearteter Schaden müsse eine Ersatzpflicht vorausgehen, immaterielle Bagatellschäden seien anders als eine öffentliche Bloßstellung nicht ersatzfähig. Soweit die Schwelle von einer bloßen Unannehmlichkeit zu einer ernsthaften Beeinträchtigung nicht überschritten sei, bestehe keine Ersatzpflicht für den Datenverarbeiter. Im Falle des Klägers bestehe keine öffentliche Bloßstellung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Rufschädigung des Klägers aus dem Budgetplan und dem Zugänglichmachen von Daten an Dritte folgen könne. Der Kläger verdiene sich durch die Trainertätigkeit im Verein mehr oder weniger ein Taschengeld in Höhe von 600 €, wobei diese Information auch zutreffend sei. Eine entfernte Möglichkeit einer Rufschädigung genüge den Substantiierungsanforderungen im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht. Auch andere Schadensersatzansprüche würden am Vorliegen eines Schadens scheitern. Gegen das dem Klägervertreter am 23.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2020, welcher an demselben Tag am Landgericht Frankfurt eingegangen ist, Berufung eingelegt dieses Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 23.11.2020, welcher an demselben Tag beim Landgericht eingegangen ist, begründet. Der Kläger rügt, dass das Amtsgericht die Prüfung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung unterlassen habe. Ferner sei auch ein Schaden bei dem Kläger zu verzeichnen. Das Amtsgericht gehe rechtswidriger Weise davon aus, dass für die Begründung des Schadensersatzanspruchs eine öffentliche Bloßstellung des Betroffenen zwingend erforderlich sei. Tatsächlich hafte aber der verantwortliche für jede nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung. Dies bedeute eine umfassende Haftung bei jedem noch so kleinen Verstoß, solange dieser nur kausal für den Schaden sei. Ziel der Norm sei ein umfassender Schutz. Vor diesem Hintergrund gehe die Tendenz der Gerichte dahin, Schaden durch Datenschutzverletzungen weit auszulegen und Schadensersatz großzügig zuzusprechen. Insbesondere das Versenden von personenbezogenen Daten an dafür nicht autorisierte Empfänger stelle eine schadensersatzbewehrte, rechtswidrige Handlung dar. Darüber hinaus gebiete die DS-GVO gerade eine effektive Ahndung von Datenschutzverstößen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 16.10.2020 verkündeten Urteils des (Amtsgerichts) Frankfurt am Main, Aktenzeichen 30 C 2705/19 (47) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz aber mindestens 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. unter Abänderung des am 16.10.2020 verkündeten Urteils des (Amtsgerichts) Frankfurt am Main, Aktenzeichen 30 C 2705/19 (47) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von den 697,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten nämlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu. Dementsprechend steht ihm auch keine der geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu. Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Das Berufungsgericht hält den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO für durchaus eröffnet (a.). Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten scheitert aber je nach der Person des Empfängers der verarbeiteten Daten aus unterschiedlichen Gründen (b.). a. In sachlicher Hinsicht erfasst die DS-GVO gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Durch die mittels E-Mail erfolgte Versendung der Budgetplanung seitens des Beklagten erfolgte eine Verarbeitung personenenbezogener Daten. Unter personenenbezogenen Daten versteht man nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die mittels E-Mail versendete Budgetplanung beinhaltete u.a. Vor- und Nachname des Klägers samt Höhe des Trainergehalts. Eine Identifizierung und Verknüpfung von Vergütung und Kläger war ohne Weiteres möglich. Der Beklagte hat diese Daten auch verarbeitet. Unter Verarbeitung fällt nämlich nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO u.a. die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung. Hiervon werden alle Vorgänge erfasst, durch die der Verantwortliche personenbezogene Daten anderen Stellen in der Weise zugänglich macht, dass diese Kenntnis vom Informationsgehalt der betreffenden Daten erlangen können (Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 4 Abs. 2 Rn. 29). Der Beklagte hat denjenigen, die im Zeitpunkt der Versendung der Mail am 11.03.2019 in dem Verteiler der Gruppe „…“ gelistet waren, die oben genannten Daten des Klägers mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht. Die Kenntnisnahme konnte durch Lektüre des Budgetplans ohne Weiteres erfolgen. Der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO ist auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Es liegt keiner der in Art. 2 Abs. 2 DS-GVO geregelten Ausnahmen vor, insbesondere handelt es sich nicht – wie der Beklagte meint – um eine Verarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten i.S.d. Art. 2 Abs. 2 c DS-GVO. Persönliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind Tätigkeiten, die der eigenen Selbstentfaltung und Freiheitsausübung in der Freizeit oder im privaten Raum – also zu persönlichen Zwecken – dienen und auf einen abgegrenzten Privatbereich des Verarbeiters beschränkt sind. Alleine der Umstand, dass der Rahmen der Streitigkeit ein Vereinsgeschehen darstellt, reicht nicht aus, um von einer familiären oder privaten Verarbeitung auszugehen. Sobald der Datenumgang im Rahmen einer wirtschaftlichen oder geschäftlichen Tätigkeit erfolgt, kann nicht mehr von der Ausnahmefallgruppe des Art. 2 Abs. 2c DS-GVO gesprochen werden. Der Wortlaut der Norm ist nämlich sehr eng, indem er eine Verwendung „ausschließlich“ zu privaten oder familiären Zwecken verlangt und damit bereits eine gemischte Datensammlung von privaten als auch geschäftlichen Kontakte ausschließt (Kühling/Buchner/Kühling/Raab, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 2 Rn. 26). Indem die Daten im Zusammenhang der Budgetplanung übermittelt worden sind, standen diese in einem monitären Zusammenhang. Zwar ist ein Verein i.S.d. § 21 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet, die Planung der Finanzierung des Vereinsgeschehens betrifft aber dennoch einen wirtschaftlichen Sektor, der nicht die Freizeittätigkeit des Kletterns als solches betrifft, sondern lediglich den Rahmen statuiert. b. Der Anspruch des Klägers scheitert zum Teil aber daran, dass die Datenverarbeitung durch den Beklagten rechtmäßig erfolgte, soweit es sich bei den E-Mail-Empfängern um Vereinsmitglieder gehandelt hat (aa.). Soweit Vereinsfremde die E-Mail erhalten haben sollten, fehlt es an der ausreichenden Darlegung eines Schadens und das unabhängig davon, ob man für den Schaden eine gewisse Erheblichkeit voraussetzen oder jedwede Bagatellverletzung bereits ausreichen lassen möchte (bb.). aa. Soweit es sich bei den E-Mail-Empfängern um Vereinsmitglieder gehandelt hat, war die Datenweitergabe durch den Beklagten rechtmäßig. Nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO ist eine Datenverarbeitung nämlich rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind anhand einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln (Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 27), wobei auf erster Stufe die Frage zu klären ist, ob zum Zeitpunkt der Verarbeitung überhaupt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, dem die Daten übermittelt wurden, vorlag. Ist das berechtigte Interesse ermittelt, ist sodann normativ zu bestimmen, ob dieses Interesse gegen die Rechtsordnung der Union, des jeweiligen Mitgliedstaates oder gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstößt und ob der Erforderlichkeitsgrundsatz und das Gebot von Treu und Glauben eingehalten sind. Auf dritter Ebene bedarf es abschließend dann einer Abwägung der Interessen des Verantwortlichen bzw. Dritten einerseits und des Betroffenen andererseits, wobei eine rechtmäßige Datenverarbeitung nur gegeben ist, wenn die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Bei Versendung der E-Mail mit der Budgetplanung an Vereinsmitglieder bestand auf Seiten des Beklagten und der Empfänger ein berechtigtes Interesse ([1]). Ein Verstoß gegen Gesetze, den Erforderlichkeitsgrundsatzes oder das Gebot von Treu und Glauben war nicht zu verzeichnen ([2]). Letztlich überwogen die klägerischen Interessen auch nicht die berechtigten Interessen des Beklagten bzw. der E-Mail-Empfänger ([3]). [1] Das Interesse des Beklagten und der E-Mail-Empfänger an der Budgetplanung für das Jahr 2018 inkl. der Daten war durchaus berechtigt. Berechtigt ist ein Interesse, wenn es schutzwürdig und objektiv begründbar ist. Ob ein solches vorliegt, ist rein normativ zu entscheiden und zunächst unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung zu beurteilen (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 37. Ed. 1.5.2020, DS-GVO Art. 6 Rn. 49). Der Beklagte wollte mit der Versendung des Budgetplans nämlich eine Informationsgrundlage für eine anstehende Mitgliederversammlung des Vereins schaffen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Vereins sind kein geheimes Internum, sondern für jedes Mitglied zugänglich zu machen. Einem Verein ist es immanent, dass sich dieser in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung gibt (Vereinsautonomie) (BeckOK BGB/Schöpflin, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 21 Rn. 57). Angelegenheiten des Vereins werden dabei gemäß § 32 Abs. 1 BGB vorrangig durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Daraus ergibt sich sogleich, dass alle Mitglieder zur Aufrechterhaltung der Ordnung berechtigt und auch verpflichtet sind. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, bedarf es der Kenntnis von Tatsachen, die für den Verein von Bedeutung sind. Hierunter fällt zweifelsohne auch die Finanzlage des Vereins, die durch die Mitglieder selbst getragen wird. Die finanziellen Gegebenheiten des Vereins sind für dessen Existenz von außerordentlicher Bedeutung, zumal sich ein eingetragener Verein i.S.d. § 21 BGB gerade dadurch auszeichnet, dass er keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Eine wohl überlegte Budgetierung und Budgetplanung sind daher für das „Überleben“ des Vereins von hohem Stellenwert. Ein Geheimhaltungsinteresse des Vereins besteht insoweit nicht. Daher stehen den Vereinsmitgliedern auch Auskunftsrechte gegenüber dem Verein zu. Aus § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 666 BGB ergibt sich zwar zunächst nur ein gegenüber dem Vereinsvorstand bestehendes Recht des Vereins auf Gewährung erforderlicher Nachrichten, auf Erteilung einer Auskunft über den Stand des Geschäfts und zur Rechenschaftslegung. Das Informationsrecht besteht aber auch für jedes Vereinsmitglied gegenüber dem Verein und damit auch gegenüber dem Vereinsvorstand. Der Vorstand ist daher auf Verlangen eines jeden einzelnen Mitglieds auskunftspflichtig, jedenfalls sofern dies zur sachgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten notwendig ist (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, BGB § 27 Rn. 18, beck-online). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Weitergabe der Daten nicht durch den Verein bzw. Vorstand erfolgt ist, sondern seitens eines Vereinsmitglieds an andere Mitglieder. Insoweit kann aber nichts Anderes gelten. Vereinsmitgliedern muss es gestattet sein, Tatsachen, die für den Verein von Bedeutung sind, untereinander auszutauschen. Die Daten bleiben in beiden Fällen nämlich in einem geschützten Bereich des Vereins, nur der Absender ist insoweit unterschiedlich, was unerheblich ist, da es nicht entscheidend auf den Absender, sondern vielmehr auf den Empfänger der Daten ankommt. [2] Ein Verstoß gegen Gesetze oder das Gebot von Treu und Glauben ist nicht gegeben. Auch der Erforderlichkeitsgrundsatz ist nicht durchbrochen worden. Dies gilt auch dann, wenn man eine Schwärzung des Namens des Klägers als durchaus erwägbar erachtet. Eine solche Schwärzung hätte aber den Informationsgehalt reduziert, was das Berufungsgericht für nicht geboten erachtet. Für die Vereinsmitglieder muss transparent sein, wer als Trainer tätig ist und wer in welcher Höhe eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Nur so kann durch die Mitglieder geprüft werden, ob die Vergütung in einem gerechten Verhältnis zu dem Aufwand des jeweiligen Trainers steht und damit die Budgetierung im Einzelnen angemessen ist. [3] Letztlich überwiegen die klägerischen Interessen auch nicht die berechtigten Interessen des Beklagten bzw. der in der Gruppe gelisteten Vereinsmitglieder. Das klägerische Interesse an einer Geheimhaltung der Verbindung seines Namens mit der Angabe der Höhe der Trainervergütung wiegen nicht stärker als die Interessen der Vereinsmitglieder. Das Berufungsgericht erachtet die klägerischen Interessen sogar für nachrangig. Bei der Abwägung der Interessen ist grundsätzlich auf die konkreten Umstände des betroffenen Einzelfalls abzustellen und die Gewichtung dementsprechend auch einzelfallbezogen zu beurteilen (EuGH BeckRS 2016, 82520 Rn. 62 – Breyer; BeckRS 2017, 108615 Rn. 31 – Rigas). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Vereinsangelegenheit handelt. Ein Verein ist auf eine gewisse Dauer angelegt und stellt einen körperschaftlich organisierten Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen, dar (Sauter/Schweyer/Waldner Eingetragener Verein, Rn. 1, beck-online; so auch § 2 Abs. 1 VereinsG). Es handelt sich bei ihm also um eine körperschaftliche Organisation, bei welcher die sich zusammenschließenden Einzelpersonen als eine Einheit auftreten wollen und ihren Willen grundsätzlich durch Beschlussfassung ihrer Angehörigen mit Stimmenmehrheit äußern. Es ist eine Gemeinschaft, in welcher aufgrund der kollektiven Struktur die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten und Interessen große Bedeutung erlangen. Ein innerer Zusammenhalt ist für einen Verein zudem tragend. Ein solcher Zusammenhalt und die Entscheidungsmacht der Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung setzen eine Transparenz der Vereinsgegebenheiten voraus. Nur wer informiert ist, kann seine Rechte gut überlegt und zum Wohle des Vereins und der anderen Mitglieder ausüben. Diese erforderliche Transparenz ist aber nur dann zu erreichen, wenn die den Verein betreffenden Gegebenheiten nicht unter Verschluss gehalten werden. Hierüber muss sich ein jedes Mitglied eines Vereins bewusst sein, wenn er sich in diese Art von körperliche Organisation eingliedern möchte. Die Kollektivinteressen an der Transparenz der Vereinsgeschehnisse überwiegen vor diesem Hintergrund das Interesse eines einzelnen Mitglieds an Geheimhaltung von den Verein betreffenden Tatsachen. Dem Kläger hätte auch durchaus bewusst sein müssen, dass dann, wenn er als Trainer vergütet wird, die Höhe der Vergütung für den Verein und damit auch für die übrigen Mitglieder von Bedeutung ist. Schließlich ist auch kein durchgreifender Grund für eine besondere Geheimhaltung zu erkennen. Soweit der Kläger eine Anfeindung von anderen Mitgliedern wegen einer vermeintlichen Bereicherung seinerseits auf Kosten des Vereins besorgt, unterfällt dies dem allgemeinen Lebensrisiko. Es gibt immer wieder Personen, die über einen anderen negativ denken und reden. An einem Verdienst von 600,00 € im Jahr für eine Trainertätigkeit vermag ein objektiver Dritter keine Bedenken zu erheben. 50,00 € pro Monat ist ein überschaubarer Betrag, und das unabhängig davon, wie viele Stunden der Kläger im Monat absolviert hat, wobei davon ausgegangen werden darf, dass es sich um mehr als nur eine Stunde im Monat gehandelt haben dürfte. Unter Berücksichtigung der Höhe der Vergütungen von Trainern im Bereich des Sports im Rhein-Main-Gebiet und der Haftungsrisiken, die sich ein Sporttrainer regelmäßig aussetzt, kann bei solch einer geringen Vergütung eine Bereicherung des Klägers auf Kosten des Vereins nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden. An dem Vorgenannten ändert sich letztlich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1f DS-GVO von einem Überwiegen der Betroffeneninteressen auszugehen ist, wenn es sich bei der Person, auf die die zu verarbeitenden Daten verweisen, um ein Kind handelt. Zunächst einmal ist anzumerken, dass diese Normierung nicht zu einer automatischen statisch festgelegten Höhergewichtung der Interessen des Kindes führt. Es bleibt weiterhin dem Ergebnis einer Abwägung im Einzelfall offen. Der EuGH hat insoweit in einem anderen Kontext entschieden, dass die Minderjährigkeit des Betroffenen im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen ist und dieser Umstand als solcher nicht per se ausreicht, um die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung zu bejahen (EuGH BeckRS 2017, 108615 Rn. 29 – Rigas). Wollte man dies anders beurteilen, käme man zu kuriosen Ergebnissen. Dann würde nämlich das Interesse einer Person einen Tag vor dem Erreichen der Volljährigkeit zwingend anders zu bewerten sein als das identische Interesse am Tag nach Erreichen derselben. Ein solche rigide, vom Einzelfall losgelöste Bewertung ist weder mit dem Sinn und Zweck der DS-GVO noch mit den Grundsätzen des deutschen Privatrechts zu vereinbaren. Ungeachtet der nach alledem also weiterhin erforderlichen Abwägung der einzelnen Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff Kind in der DS-GVO nicht näher definiert ist und fraglich ist, bis zu welchem Zeitpunkt die dem Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO zugrundeliegende besondere Schutzwürdigkeit wirklich gegeben ist. Im Wege eines Umkehrschlusses aus Art. 8 Abs. 1 S. 3 DS-GVO lässt sich vertreten, dass jedenfalls bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden kann (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 37. Ed. 1.5.2020, DS-GVO Art. 6 Rn. 51). Im Zeitpunkt der Versendung der Daten durch den Beklagten war der Kläger älter. Nichts anderes ergibt sich aber auch dann, wenn man meinen wollte, dass auf Art. 8 Abs. 1 S. 1 DS-GVO abzustellen wäre und daher die Grenze beim Erreichen des sechzehnten Lebensjahrs gezogen werden müsste ((Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 6 Rn. 155). Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt und hatte daher das 16. Lebensjahr vollendet, was auch nach der strengeren der beiden Auffassungen eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers allein aufgrund seines Alters nicht zwingend gebietet. Dies gilt umso mehr, wenn man zudem berücksichtigt, dass sich der Kläger durch die Übernahme einer vergüteten Trainerrolle freiwillig in einer Lage gebracht hat, die eine Partizipation am interpersonellen Miteinander mit Rechten und Pflichten mit sich bringt. Durch seine Trainereigenschaft hat er eine Stelle mit wesentlicher Verantwortung übernommen, die neben Esprit, Durchsetzungsvermögen und Achtsamkeit und eine nachhaltige Außenwirkung gebietet. Sich dann aber auf der anderen Seite auf eine altersbedingte erhöhte Schutzwürdigkeit berufen zu wollen, würde zu einem ungerechtfertigten Ungleichgewicht von begehrten Rechten und übernommenen Pflichten führen. bb. Soweit Vereinsfremde die E-Mail erhalten haben sollten, scheitert ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld an der ausreichenden Darlegung eines Schadens und dies unabhängig davon, ob man – wie das Amtsgericht meint – für den Schaden eine gewisse Erheblichkeit voraussetzen oder jedwede Bagatellverletzung bereits ausreichen lassen möchte. Vorliegend ist noch nicht einmal ein Bagatellschaden dargelegt. Unter Schaden ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet, zu verstehen. Nach Art. 82 DS-GVO muss ein solcher Schaden gerade durch die Datenverarbeitung eingetreten sein. Für das Vorliegen eines solchen Nachteils ist der Anspruchsteller – also der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Es reicht dabei nicht aus, dass dargelegt und bewiesen ist, dass eine nicht über Art. 6 DS-GVO abgedeckte Datenverarbeitung erfolgt ist. Andernfalls würde mit jeder nicht gerechtfertigten Datenverarbeitung sogleich ein Anspruch entstehen und das selbst dann, wenn diese Verarbeitung für den Betroffenen keinerlei Nachteil mit sich gebracht haben sollte. Ein solches System würde die Grundprinzipien des Schadensrechtes völlig verkennen. Eine Schadensersatzpflicht soll nämlich vorrangig erlittenes Unrecht kompensieren und nicht als Bestrafung für den Handelnden fungieren. Bei der Höhe von Schmerzensgeld vermag dieser Bestrafungsaspekt zwar durchaus auch von Relevanz zu sein, nicht aber als Alleinstellungsmerkmal dienen. Andernfalls würde der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO zu einer Art Straftatbestand im privatrechtlichen Kontext konvertiert. Schadensersatz und Schmerzensgeld sollen nun einmal erlittene Nachteile kompensieren. Daher bemisst sich dann auch an dem Grad des Nachteils die Höhe der Entschädigung. Ist aber kein Schaden erlitten, bedarf es auch keines Ausgleichs. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm aufgrund der womöglich an Vereinsfremde erfolgten Weitergabe seines Namens und der Höhe seines Trainergehalts eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte entstanden ist. Der Vortrag des Klägers zu dem erlittenen Nachteil ist insgesamt nicht gerade aussagekräftig. Soweit die Daten an außerhalb des Vereins stehenden Dritten versandt worden sein sollten, ergibt sich noch nicht einmal im Ansatz ein vernünftiger Grund für einen Nachteil. Die Kenntnis von der Höhe des Trainergehalts des Klägers vermag – wenn auch aus einem nicht nachvollziehbaren Gründen – innerhalb des Vereins Diskussionspotential mit sich bringen, einem mit dem Verein nicht verbundenen Dritten dürfte die Kenntnis der Vergütungshöhe aber gänzlich gleichgültig sein, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Kläger von dieser Seite her einen Nachteil erleiden könnte. Dies gilt umso mehr je weiter der Empfänger sachlich und örtlich von dem Vereinsgeschehen entfernt ist. Woraus sich dann auch sogleich ergibt, dass der vom Kläger behauptete potentielle Drittlandsbezug für das Berufungsgericht nicht von Bedeutung ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.