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Urteil

2-01 S 122/21

LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0318.2.01S122.21.00
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Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2021 (Az. 32 C 1491/21 (91)) wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 948,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2020 sowie weitere 134,40 € zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert der Berufung wird auf 1.090,89€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2021 (Az. 32 C 1491/21 (91)) wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 948,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2020 sowie weitere 134,40 € zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert der Berufung wird auf 1.090,89€ festgesetzt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen abgesehen, §§ 540 Abs. 2. 313a Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.848,40 € aus §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 WG iVm § 398 BGB. Abzüglich insgesamt bereits gezahlter 899,64 € hat sie Anspruch auf Zahlung von 948,50 €. a) Zur Schadensbeseitigung aus dem Verkehrsunfall vom 12.01.2018 waren Mietwagenkosten in genannter Höhe erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH Urt. v. 05.02.2013, VI ZR 290/11, Rn. 13 zitiert nach Juris; BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 18 zitiert nach Juris) kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, a.a.O.). Vorliegend verlangt die Klägerin den normalen Tarif. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form des Normaltarifs ist nach § 287 ZPO Sache des Tatrichters. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Listen oder Tabellen können bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, noch einen Mittelwert oder den von der Klägerin zusätzlich erwähnten DAT Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, begründet keine Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 17 zitiert nach Juris). Das Berufungsgericht ist auch nicht an die Wahl der Schätzgrundlage des Amtsgerichts gebunden, da es den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nach allen Richtungen neu zu prüfen und zu bewerten hat (BGH a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer ist weder eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste, noch nach der Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdig. Gegen beide Schätzgrundlagen werden erhebliche Bedenken vorgebracht. Die Kammer geht seit ihrer geänderten Rechtsprechung davon aus, dass das arithmetische Mittel aus der Summe der Mietpreise der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Mietspiegels ("Fracke") die vorzugswürdige und geeignete Schätzgrundlage ist (vgl. Urteile v. 20.12.2018 zu Aktenzeichen 2-01 S 85/10, 2-01 S 212/17 und 2-01 S 97/18). Gegen die Preisermittlung der Schwacke-Listen als Schätzgrundlage bestehen begründete Zweifel. Es ist fraglich, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und einer nicht auszuschließenden Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2015, 4 U 164/15 Rn. 18 zitiert nach Juris und OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 31 ff. zitiert nach Juris). Die Annahme der Schwacke-Autoren, die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise würden den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen, ist nicht belegt. Dagegen spricht, dass der Marktpreis sich nicht nach den von Schwacke eingeholten statischen Preislisten, die laut Schwacke-Liste "für einen sehr langen Zeitraum gelten" (vgl. z.B. Schwacke-Liste 2012, Seite 8), sondern nach den Preisen richtet, mit denen ein Kunde in der Situation des Geschädigten tatsächlich konfrontiert wird (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Preise wiederum bemessen sich nach der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation und unterliegen typischerweise Schwankungen, die sich ständig auf das Preisniveau auswirken. Diese Schwankungen können von für einen "sehr langen Zeitraum" erstellten Preislisten also nicht hinreichend abgebildet werden. Außerdem ist es nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem u.U. deutlich günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten Preis offeriert werden, nämlich zu der im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Angebots- und Nachfragesituation. Dies liegt gerade für den Mietwagenmarkt nahe, auf dem bedingt durch zahlreiche Anbieter eine erhebliche Konkurrenzsituation herrscht (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich eine Abfrage durch Einholung von Internetangeboten und mittels anonymer Telefonabfragen, wie sie dem Fraunhofer-Mietspiegel zugrunde liegen, zur Feststellung realer Marktpreise besser eignet. Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und zur tatsächlichen Buchung von Dienstleistungen, ist die Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-Erhebung durchführt, nicht mehr zeitgemäß und nicht zu rechtfertigen. Da das Internet als Medium des Preisvergleiches größte Bedeutung hat, beeinflusst es auch die Preisbildung als solche, da eine Anmietung zu Preisen, die über den im Internet angebotenen liegen, praktisch erheblich erschwert sein dürfte. Aber auch die Erhebung nach Fraunhofer vermag jedoch letztlich nicht zu überzeugen. Ihre Schwäche liegt insbesondere darin, dass sich ihre Erhebungen auf ein Gebiet beschränken, das nach nur zweistelligen Postleitzahlen ausgewählt ist. Ihr Raster ist räumlich daher vergleichsweise groß angelegt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Schwacke-Erhebung genauer und überzeugender, denn ihr liegt eine nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierte Abfrage zugrunde. Damit ist dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nur auf den regional zugänglichen Markt verweisen lassen muss. Für die Schwacke-Liste spricht außerdem, dass bei ihr auch Zuschläge berücksichtigt werden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Aufgrund der dargelegten Schwächen beider Erhebungsmethoden hält es die Kammer für überzeugender und sachgerechter, beide Listen in der Weise zu kombinieren, dass für die Schätzung des Normaltarifes das aus der Summe der Mietpreise beider Listen gebildete arithmetische Mittel ("Fracke") zugrunde gelegt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.2.2013, 1 U 130/12; OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.1.2014, 1 U 165/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2016, 9 U 142/15; OLG Celle, Urt. v. 1.2.2017, 14 U 61/17, jeweils zitiert nach Juris). Auf diese Weise sollen die Nachteile beider Listen ausgeglichen werden. Gegen die Schätzung der Mietpreise nach "Fracke" wird eingewandt, dass damit letztlich Abstand davon genommen werde, als Grundlage für den Schadensersatzanspruch den tatsächlichen Marktpreis anhand einer empirischen Schätzungsgrundlage zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 51 zitiert nach Juris). Diese Kritik verfängt nicht, denn auch die beiden Erhebungen nach Schwacke und Fraunhofer dienen lediglich als Grundlage der richterlichen Schätzung und es steht dem Tatrichter frei, von den sich aus den Markterhebungen ergebenden Tarifen etwa durch Zuschläge abzuweichen (vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 13.4.2016, 14 U 127/15, zitiert nach Juris). Dass das Ergebnis richterlicher Schätzung die Wirklichkeit regelmäßig ohnehin nicht exakt abbilden kann, ist offenkundig (vgl. auch Landgericht Frankfurt, Urt. v. 10.10.2018, 2-16 S 218/17). Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die Bildung eines arithmetischen Mittels, wie bereits dargetan, als grundsätzlich zulässig erachtet (BGH Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4 zitiert nach Juris). Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht hat Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für die gesamte Mietzeit von zwei Wochen und drei Tagen (15.01.2018-31.01.2018). Das arithmetische Mittel für die 17-tätige Anmietung aus den ersatzfähigen Kosten nach der Schwacke-Liste (1.635,53 €) und der Fraunhofer-Erhebung (528,56 €) sind 1.082,04 €. Bei der Ermittlung der Mietwagenkosten nach der jeweiligen Liste ist nicht der Wohnort des Geschädigten, sondern der Ort der Anmietung maßgeblich. Entscheidend ist nämlich das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 163/07; LG Frankfurt (erkennende Kammer), Urt. v. 20.12.2008, 2-01 S 85/18, jeweils zitiert nach Juris). Von diesem Betrag sind zunächst ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. Die Kammer bemisst diese regelmäßig mit 5 %. Allein in den Fällen, in denen ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde, wird dieser Abzug nicht vorgenommen. Da hier ein klassengleicher Wagen angemietet wurde, sind Eigenaufwendungen abzuziehen. Die Klägerin gibt insoweit selbst ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 56,10 € an, was leicht oberhalb der sonst von der Kammer angenommenen 5 % liegt. Es ist deshalb der von der Klägerin angegebene Betrag abzuziehen. Der ersatzfähige Grundbetrag reduziert sich daher auf 1.025,94 €. Diesem sind die Kosten für Winterreifen hinzuzurechnen. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ersatzfähig (vgl. Kammerurteil vom 23.01.2020 - 2-01 S 57/19). Der Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. BGH Urt. v. 5,3.2013, VI ZR 245/111; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.8.2011, 7 U 109/11, OLG Köln Urt. v. 14.7.2016, 15 U 27/16 und LG Frankfurt (erkennende Kammer) 2-01 S 85/18, jeweils zitiert nach Juris). Während die Mietpreise nach der Schwacke-Liste Kosten für Winterreifen nicht beinhalten, ist es bei der Erhebung nach Fraunhofer unklar, ob sie mit enthalten sind. Während einleitend des Fraunhofer-Mietspiegels erklärt wird, eine an die Jahreszeit angepasste Bereifung sei in den Preisen enthalten, wird unter der Rubrik "Preiskriterien" ausgeführt, Aufschläge wie etwa Winterreifen seien nicht hinzugerechnet worden. Die Kammer kann daher nicht unterstellen, die Fraunhofer-Erhebung umfasse diese Zuschläge. Aus diesem Grund waren sie zuzusprechen. Da nur die Schwacke-Liste Preise dafür ausweist, waren sie betragsmäßig bis zur Höhe der dort ausgewiesenen Nebenkosten zu gewähren. Das sind ausgehend vom Modus-Wert 10 € pro Tag, vorliegend insgesamt also 170 €. Die Kosten für einen Zweitfahrer sind ebenfalls zu ersetzen. Die Kammer hat sich insoweit bereits mit dem genannten Urteil vom 23.01.2019 dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 27.11.2019 (Az. 7 U 147/18) angeschlossen und hält daran weiter fest. Danach sind diese Kosten stets ersatzfähig, wenn und soweit sie im Mietvertrag vereinbart waren. Dies erscheint gerechtfertigt. In der besonderen Situation einer unfallbedingten Anmietung erscheint es angemessen, dem Geschädigten die Nutzung durch eine weitere Person einzuräumen, da dies auch bei dem beschädigten Wagen regelmäßig möglich ist. Die Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person beinhaltet das Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs, welche mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll (OLG Frankfurt a.a.O.). Für den Zweitfahrer beinhaltet die Fraunhofer-Erhebung keine Bewertung. Die Schwacke-Liste setzt dafür im Modus-Wert 12 € pro Tag an. Dies erscheint angemessen. Daraus errechnet sich vorliegend ein Betrag von 204 €. Schließlich hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Vollkaskoversicherung. Sie hat eine solche Versicherung mit einer Haftungsreduzierung auf 150 € vereinbart. Ein Geschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten dafür sind ihm auch unabhängig davon zu ersetzen, ob das verunfallte Fahrzeug über einen entsprechenden uneingeschränkten Vollkaskoschutz verfügte oder nicht. Zur Überzeugung der Kammer muss dieser Schutz grundsätzlich sogar ohne Selbstbeteiligung bestehen, denn der Mieter ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Ein solches erhöhtes Risiko besteht grundsätzlich schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeuges verbundenen Schadensrisikos (KG Berlin, Urt. v. 8.5.2014, 22 U 119/13, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 24 zitiert nach Juris). Die vorliegend lediglich gewählte reduzierte Selbstbeteiligung auf 150 € ist weder in der Schwacke-Liste, noch in der Fraunhofer-Erhebung enthalten. Die Mietpreise der ersteren umfassen nur eine Selbstbeteiligung von mindestens 500 €. Die Fraunhofer-Liste legt eine Selbstbeteiligung von 750 € bis 950 € zugrunde. Der Höhe nach schätzt die Kammer die Kosten der Haftungsreduzierung auf Grundlage des in der Nebenkostentabelle von Schwacke ausgewiesenen Betrages von 20 € im Modus-Wert für Mietwagen der Klasse 3 und damit vorliegend auf 340,00 €. 9) Schließlich macht die Klägerin zu Recht einen unfallbedingten Aufschlag geltend. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 5.3.2013, VI ZR 245/11) nur berechtigt, wenn der Geschädigte besondere Umstände darlegt, die einen solchen Aufschlag rechtfertigen. Die Klägerin hat hier dargelegt, dass es für die Geschädigte nicht in Betracht kam, die Anmietung durch eine Kreditkarte zu sichern, was einen Aufschlag von 10 % (108,20 €) rechtfertigt. g) Die Klägerin hat damit insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 1.848,14 €. Abzüglich bereits gezahlter 899,64 € verbleibt der ausgeurteilte Betrag von 948,50€. Über die so mittels Schätzung ermittelte Schadenshöhe hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten könnte die Klägerin nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, a.a.O.) unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn sie darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Zedentin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Das hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Insbesondere ist dafür die Vorlage von zwei Vergleichstarifen anderer Autovermietungen nicht ausreichend. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass bereits einer der beiden Vergleichstarife günstiger ist als der von der Klägerin verlangte. Letztlich ergibt sich damit aus dem Vortrag der Klägerin lediglich, dass es eine Autovermietung gab (….), die einen Tarif gleichen, bzw. leicht höheren Niveaus verlangt hätte. Damit ist jedoch nicht dargelegt, dass es der Zedentin auch bei anderen Wettbewerben der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, ein Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif anzumieten. Die weiteren Beweisangebote der Klägerin in erster Instanz bezogen sich lediglich auf die Behauptung, dass es sich bei der Anmietung im Internet urn eine solche handelt, die starre Anmietparameter voraussetzt und die Vorlage einer Kreditkarte erfordert. Wenn die so unter Beweis gestellten Umstände als wahr unterstellt werden, ist damit dennoch nicht erwiesen, dass der Zedentin kein wesentlich günstigerer Normaltarif im konkreten Fall zugänglich gewesen ist. 2. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich unter Gesichtspunkten des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten unter Gesichtspunkten des Verzuges gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Diese sind der Höhe nach jedoch nur aus einer berechtigten Forderung von bis zu 1.000,00 € zu berechnen und belaufen sich daher auf 134,40 € inklusive Entgeltpauschale. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.