Urteil
2-01 S 102/22
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0426.2.01S102.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.06.2022, Az.: 31 C 2408/20 (17), wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.330,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen. Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der …., von weiteren 66,30 € freizustellen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.327,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.06.2022, Az.: 31 C 2408/20 (17), wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.330,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen. Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der …., von weiteren 66,30 € freizustellen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.327,22 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Auffahrunfalls, der sich am 10.01.2020 gegen 13:10 Uhr in Frankfurt am Main bei circa Kilometer 498 der Bundesautobahn 5 in Fahrtrichtung Süden auf dem linken der drei Fahrstreifen ereignete. Unfallbeteiligt war das vom Zeugen …. geführte und durch den Unfall beschädigte Kraftfahrzeug Audi A6 Avant, das im Unfallzeitpunkt der … sicherungsübereignet war. Weiteres beteiligtes Fahrzeug war das vom Beklagten zu 1) geführte Kraftfahrzeug Ford Transit, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die … trat etwaige ihr wegen des Unfalls zustehenden Schadensersatzansprüche an den Kläger ab. Zwischenzeitlich wurde das Sicherungseigentum an den Kläger zurückgegeben. Der Audi befand sich auf der mittleren Spur und wechselte sodann unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von circa 110 km/h auf die linke Spur wechselte, um das vor ihm auf der mittleren Spur fahrende Fahrzeug zu überholen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einer Geschwindigkeit von circa 150-160 km/h und befand sich jedenfalls nach dem Spurwechsel des Zeugen … hinter diesem auf der linken Fahrspur. Kurz vor dem Unfall bestand zwischen den beiden Fahrzeugen nur ein geringer Abstand. Der Beklagte zu 1) betätigte zudem zumindest einmal die Lichthupe. Schließlich fuhr der Beklagte zu 1) auf den Audi auf. Vorgerichtlich gab der Beklagte zu 1) gegenüber der Polizeibehörde an, dass der Zeuge … vor ihm auf der mittleren Fahrspur gefahren sei und sodann auf seine linke Fahrspur gewechselt habe. Daraufhin habe der Beklagte zu 1) die Lichthupe betätigt. Nach dem Spurwechsel habe zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen lediglich ein Abstand von ungefähr 1 bis 2 Metern bestanden und plötzlich habe der Zeuge …. grundlos eine Vollbremsung vollzogen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2020 und 02.04.2020 begehrte der Kläger von der Beklagten zu 2) Schadensersatz wegen Reparaturkosten in Höhe von 6.079,44 €, einer Wertminderung in Höhe von 550,00 € und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € unter Fristsetzung bis zum 10.04.2020. Daraufhin leistete die Beklagte zu 2) insgesamt 3.327,22 € als hälftigen Schadensersatz. Auf die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € zahlte die Beklagte zu 2) bereits einen Betrag von 281,20 €. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Geschwindigkeit sei an der Unfallstelle auf 100 km/h begrenzt gewesen. Weiter hat der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) nahezu zeitgleich mit dem Spurwechsel des Zeugen … ebenfalls von der mittleren auf die linke Fahrspur gewechselt habe. Nach dem Spurwechsel habe der Beklagte zu 1) unter drastischer Erhöhung seiner Geschwindigkeit auf circa einen Meter Abstand zum Audi aufgeschlossen. Dabei habe der Beklagte zu 1) rhythmisch mit dem Fernlicht aufgeblinkt und gehupt. Um dieser Drucksituation zu entfliehen, habe sich der Zeuge … dazu entschlossen, sich direkt hinter dem rechts neben ihm auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahrzeug einzuordnen. Er habe dann durch ein leichtes Bremsen seine Geschwindigkeit vorsichtig reduziert, um so für den beabsichtigten Spurwechsel den Abstand zu dem rechts neben ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu erhöhen. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers habe, von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch nicht ausgeglichen. Die Beklagten haben in erster Instanz behauptet, der Zeuge … sei auf die Autobahn aufgefahren und habe vom Beschleunigungsstreifen auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Daraufhin habe der auf der linken Fahrspur fahrende Beklagte zu 1) stark gebremst und wegen der Gefahrenlage die Lichthupe betätigt. Der Zeuge … habe mit einer Vollbremsung reagiert, obwohl keine anderen Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse vor ihm gewesen seien. Es sei daher zu vermuten, dass er den Beklagten zu 1) habe maßregeln wollen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen einer Interessenkollision nicht erstattungsfähig seien, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch den Zeugen … im straßenverkehrsrechtlichen Ermittlungsverfahren vertraten. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung einer amtlichen Auskunft der Autobahn GmbH des Bundes vom 22.03.2022 (Bl. 129 ff. d. A.). Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 3.327,22 € nebst Zinsen und Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,20 € teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.996,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen und den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 199,00 € zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) habe. Das Amtsgericht sei überzeugt, dass sich der Verkehrsunfall so zugetragen habe, wie der Kläger behauptet hat. Diese Überzeugung habe es auch gewinnen können, ohne sämtlichen Beweisangeboten nachzugehen. Insbesondere habe sich durch die Einholung der Auskunft die klägerische Behauptung bezüglich der Geschwindigkeitsbegrenzung bestätigt. Hingegen bestünden Widersprüche zwischen dem vorgerichtlichen und dem gerichtlichen Vortrag des Beklagten zu 1). Die Behauptung, dass der Zeuge …. eine Vollbremsung durchgeführt habe, sei ebenfalls merkwürdig. Diesbezüglich brauche es keine unfallanalytische Sachkunde, um zu erkennen, dass das Schadensbild bei einer Vollbremsung des Zeugen …. eine völlig andere Dimension gehabt hätte. Trotz des überwiegenden Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) sei eine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in Höhe von 20 % zu berücksichtigen, weil er trotz des ohnehin schon geringen Abstands seine Geschwindigkeit verringert und so die Gefahrenlage verstärkt habe. Der Einwand einer Interessenkollision im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten laufe leer. Gegen dieses, den Beklagten am 07.06.2022 zugestellte Urteil, haben die Beklagten am 07.06.2022 Berufung eingelegt und diese am gleichen Tag begründet. Der Kläger hat sich am 30.06.2022 der Berufung angeschlossen. Die Beklagten verfolgen ihr erstinstanzliches Begehr mit ihrer Berufung weiter. Zur Begründung führen sie vor allem aus, dass der Amtsrichter das Beweisangebot eines Unfallrekonstruktionsgutachtens rechtsfehlerhaft übergangen habe. Das Amtsgericht sei zudem zur informatorischen Anhörung des Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen. Auch hätten sie die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Die Aussagen des Beklagten zu 1) in der informatorischen Anhörung machen sich die Beklagten zu eigen. Im Übrigen wiederholen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagten beantragen mit ihrer Berufung, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, unter Abänderung des am 01.06.2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt a.M., Az. 31 C 2408/20 (17), die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger neben den bereits durch jenes Urteil zuerkannten 1.996,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 weitere 1.330,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen sowie die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner den Kläger gegenüber der …., von den dem Kläger dort außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren neben den bereits durch jenes Urteil zuerkannten 199,00 € von weiteren 82,20 € freizustellen und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits über den erstinstanzlich entschiedenen Anteil von 6/10 hinaus in vollem Umfang aufzugeben. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Vor allem sei es dem in einer psychischen Zwangslage geratenen Zeugen …. nicht zumutbar gewesen, einen Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur ohne ein vorheriges Abbremsen durchzuführen. Aufgrund des ungewöhnlich hohen Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) trete außerdem die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück. Dem Beklagten zu 1) könne aufgrund seiner abweichenden und widersprüchlichen Vorträge im Übrigen kein Glauben geschenkt werden. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen ….. Der Sachverständige ist zudem in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen ….. Außerdem hat es den Beklagten zu 1) informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 09.11.2022 (Bl. 209 ff. d. A.) und vom 12.03.2023 (Bl. X d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2023 (Bl. X d. A.) verwiesen. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig, denn die Voraussetzungen des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegen vor. 2. Die Berufung ist unbegründet. Hingegen hat die Anschlussberufung teilweise Erfolg. a) Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 3.327,22 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB. b) Er ist aufgrund der Abtretung nach § 398 BGB aktivlegitimiert. Anspruchsberechtigt war zunächst die …., da sie wegen der Sicherungsübereignung des Audis gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB Eigentümerin zum Unfallzeitpunkt war und demnach den Substanzschaden der ihr gehörenden Sache erlitt. Durch die Abtretung ist jedoch der Kläger Inhaber der Schadensersatzforderung geworden, weil gemäß § 398 S. 2 BGB der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Zutreffend hat das Erstgericht auch die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund der Abtretung nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen. In der Klageerwiderung haben die Beklagten zwar zunächst die Aktivlegitimation aufgrund von Eigentum pauschal im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO bestritten. Nach der anschließenden Geltendmachung der Abtretung seitens des Klägers sowie nach dem Beschluss des Erstgerichts vom 3.11.2021 erfolgte jedoch kein Vortrag der Beklagten mehr. Indem das Erstgericht die Beklagten fragte, ob sie auch die Aktivlegitimation auf Grundlage einer Abtretung bestreiten, und zugleich darauf hinwies, dass es bei einem fehlenden Eingang einer Erklärung von einem unstreitigen Vortrag ausgehen werde, ist das Erstgericht seiner Erörterungs- und Fragepflicht nach § 139 ZPO nachgekommen. Der … stand auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, den sie an den Kläger abgetreten konnte. Denn der Beklagte zu 1) verletzte widerrechtlich das Eigentum der …., indem er den im maßgeblichen Unfallzeitpunkt im Eigentum der … stehenden PKW durch ein Auffahren mit dem von ihm geführten Ford Transit beschädigte. Der Beklagte zu 1) verursachte diese Rechtsgutverletzung auch schuldhaft in Form von Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB), da der Beklagte zu 1) durch Verstöße gegen mehrere Verkehrsvorschriften die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ und sich die Verstöße auf die Verursachung der Rechtsgutverletzung auswirkten. Zudem haftet der Beklagte zu 1) nach § 18 Abs. 1 StVG, § 249 BGB als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs für die Schäden am Klägerfahrzeug. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge des Zeugen …. und des Beklagten zu 1) nach §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG kommt jedoch entgegen der erstinsstanzlichen Urteilsgründe nicht in Betracht, weil eine solche Haftungsabwägung voraussetzt, dass auch der Geschädigte selbst nach den Bestimmungen des StVG dem Grunde nach haftet, was bei der …. aufgrund ihrer fehlenden Halter- und/oder Fahrereigenschaft jedoch nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06 Rn. 8 zitiert nach Juris). An dieser Voraussetzung wird in der Rechtsprechung auch nach den Änderungen in § 17 Abs. 3 S. 3 StVG durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 festgehalten. Denn die Änderung lässt erkennen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter- und Eigentümerstellung durchaus bewusst war, jedoch eine Gleichstellung der Haftung nur für den Fall des unabwendbaren Ereignisses erfolgen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06 Rn. 8 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 07.03.2017, VI ZR 125/16, Rn. 14 zitiert nach Juris). Ein Ausgleich kann hier nur über § 9 StVG, § 254 BGB erfolgen (siehe unten). Der Beklagte zu 1) hat den Unfall verschuldet. Zunächst hat er gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen. Danach muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Weiter ist erforderlich, dass nicht nur ein ganz vorübergehendes Unterschreiten des Sicherheitsabstands vorliegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht Dritte durch Einscheren oder plötzliches Abbremsen den objektiven Abstandsverstoß zu verantworten haben (vgl. Helle in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, StVO, § 4 Rn. 22). Jedenfalls nach der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 1) im zweiten Rechtszug steht fest, dass ein solcher schuldhafter Abstandsverstoß des Beklagten zu 1) vorliegt. So ist zwischen den Parteien nunmehr unstreitig, dass bereits kurz vor der Kollision nur ein geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen bestand. Auch wenn der Beklagte zu 1) den Abstand nicht genauer beziffern konnte, hat er ausgesagt, dass der Abstand kurz vor dem Unfall gering gewesen sei. Das entspricht auch seiner vorgerichtlichen Angabe eines Abstands von lediglich 1 bis 2 Metern gegenüber der Polizeibehörde und der Aussage des Zeugen …, der im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt hat, dass der Ford Transit dicht hinter ihm gefahren sei. Auch lag nicht nur ein ganz vorübergehendes Unterschreiten des Sicherheitsabstands durch ein plötzliches Abbremsen oder Einscheren des Zeugen …. vor. Zum einen erfolgte der Bremsvorgang des Zeugen …. – unabhängig von der Frage der Stärke seines Bremsens – zu einem Zeitpunkt, in dem der gebotene Abstand ohnehin nicht gewahrt war. Denn der Abstand zwischen den Fahrzeugen war unstreitig auch schon kurz vor der Kollision gering (s.o.). Der Beklagte zu 1) hat auch nicht vorgetragen, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, den Sicherheitsabstand im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 StVO einzuhalten. Auch liegt ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. dem Zeichen 274 vor. Denn das Erstgericht ist rechtsfehlerfrei im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt gewesen, dass im Unfallzeitpunkt und am maßgeblichen Unfallort (ca. Kilometer 498 der A5) mindestens eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h bestand. Aus den Übersichten der Autobahn GmbH des Bundes ergibt sich, dass die Geschwindigkeit im Anzeigequerschnitt 73 bei Kilometer 497 und im Anzeigequerschnitt 74 bei Kilometer 497,45 auf 120 km/h beschränkt war. Zu Recht hat das Erstgericht auch angenommen, dass der Umstand, dass der Anzeigequerschnitt 75 bei Kilometer 498,25 keine Geschwindigkeitsangabe auf der Übersicht anzeigt, nicht die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung bedeutet. Denn die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung endet entweder nur durch die Zeichen 278 bis 282 oder ohne eine solche Kennzeichnung, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist oder wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht (vgl. lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Im Übrigen hat die Autobahn GmbH des Bundes mitgeteilt, dass im Unfallzeitpunkt bei Kilometer 498,2 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h aufgrund eines aufgestellten Blechschilds mit dem Zeichen Z 274-100 bestanden habe. Der Beklagte, der mit einer Geschwindigkeit von 150-160 km/h fuhr, überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit also mindestens um 30 km/h. Des Weiteren hat der Beklagte zu 1) durch die – zumindest einmalige – Betätigung der Lichthupe auch gegen § 16 Abs. 1 StVO verstoßen, wonach ein Leuchtzeichen nur geben darf, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (Nr. 1) oder wer sich oder Andere gefährdet sieht (Nr. 2). Jedenfalls nach der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 1) steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass er das Leuchtzeichen nicht wegen einer etwaigen Gefahrenlage im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO abgab, sondern mit dem Ziel, den Zeugen …. zur Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen, um schneller voranzukommen. Schließlich hätte er eine Gefahrenlage bereits selbst verhindern können, wenn er durch eine Verringerung seiner Geschwindigkeit den erforderlichen Sicherheitsabstand gewahrt hätte. Als Rechtsfolge hat der Beklagte zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Insgesamt ist ein Schaden in Höhe von 6.654,44 € entstanden. Die Reparaturkosten in Höhe von 6.079,44 € sowie die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und der merkantile Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 550,00 € nach § 251 Abs. 1 BGB ersatzfähig. c) Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Klägers kommt nicht in Betracht. Wie eingangs dargestellt, ist für die Anwendung des § 17 Abs. 2 StVG kein Raum. Darüber hinaus ist auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB bzw. § 9 StVG nicht in Ansatz zu bringen. Das folgt aus der klaren, höchstrichterlich bestätigen Rechtslage. Im Einzelnen: Eine Anspruchskürzung infolge Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB erfolgt nicht. Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat. Ein Verschulden der …., die aufgrund des Sicherungseigentums Beschädigte im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist, liegt im Streitfall aber nicht vor. Als nicht haltende Fahrzeugeigentümerin muss sich die … auch nicht in erweiternder Auslegung des § 254 BGB die Betriebsgefahr des Audis anspruchsmindernd anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06, Rn. 16 zitiert nach Juris). Halter ist nämlich der Kläger, weil er trotz der Sicherungsübereignung als Sicherungsgeber die Verfügungsgewalt über den Audi im Unfallzeitpunkt ausübte. Die … muss sich zudem weder ein etwaiges Mitverschulden des Klägers (Halter) oder des Zeugen … (Fahrer) anspruchsmindernd zurechnen lassen, weil die Voraussetzungen von §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB nicht erfüllt sind und auch eine (analoge) Anwendung der §§ 9, 17 Abs.1 u. 2, 18 Abs. 3 StVG nicht in Betracht kommt. Die Voraussetzungen von §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB liegen nicht vor, weil der Kläger und der Zeuge … keine gesetzlichen Vertreter der … sind und sie gegenüber dem Beklagten zu 1) auch nicht als Erfüllungsgehilfen eingesetzt wurden. Eine solche „Sonderverbindung“ zwischen der nichthaltenden … und dem Beklagten zu 1) im Sinne von § 278 BGB bestand vor dem Unfall gerade nicht. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr war keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis eines Sicherungsübereignungsvertrags betroffen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06 Rn. 15 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 07.03.2017, VI ZR 125/16, Rn. 17 zitiert nach Juris). Wie dargetan, kommt eine Korrektur dieses Ergebnisses auch nicht über eine (analoge) Anwendung der Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in Betracht. Insbesondere kommt eine Anwendung von §§ 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 3 StVG im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil – wie oben dargetan – eine solche Haftungsabwägung nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen voraussetzt, dass auch der Geschädigte selbst nach den Bestimmungen des StVG dem Grunde nach haftet, was bei der … aufgrund ihrer fehlenden Halter- und/oder Fahrereigenschaft jedoch nicht der Fall ist. Aber auch § 9 StVG ist nicht anwendbar. Nach § 9 StVG findet § 254 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Das führt dazu, dass bei Zugrundelegung des – ebenfalls begründeten und in Anspruchskonkurrenz zu § 823 Abs. 1 BGB stehenden – Schadensersatzanspruchs der … gegen den Beklagten zu 1) aus § 18 Abs. 1 S.1 VVG ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers …. über § 9 StVG auf Rechtsfolgenebene zu berücksichtigen wäre. Im Rahmen einer Haftung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG wäre also ein Mitverschulden nach § 9 StVG sehr wohl anzurechnen. Einer Prüfung des Mitverschuldens bedarf es aber nicht, denn im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ist nur § 254 BGB und nicht § 9 StVG anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1965, VI ZR 257/63, Rn. 8 zitiert nach Juris). Da der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB also ungekürzt besteht und die Berufung daher begründet ist, bedarf es keiner Erörterung einer etwaigen Anspruchskürzung im Rahmen des § 18 StVG Mangels einer Regelungslücke kommt auch keine analoge Anwendung des § 9 StVG in Betracht. Es trifft zwar zu, dass sich § 18 StVG und § 823 BGB nicht hinsichtlich des in beiden Vorschriften vorausgesetzten Verschuldens, sondern nur im Erfordernis seines Nachweises unterscheiden. Während das Verschulden des Schädigers nach allgemeinem Deliktsrecht vom Geschädigten zu beweisen ist, wird nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG das Verschulden des Führers eines Kraftfahrzeuges vermutet. Als Ausgleich, dass die Haftung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG schon bei vermutetem Verschulden eintritt, ist die Haftung nach dem StVG aber auch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. So hat die gegenüber § 254 BGB erfolgte Erweiterung der Mithaftung des geschädigten Eigentümers durch § 9 StVG – ebenso wie die in §§ 12, 12a StVG festgelegten Höchstbeträge – eine ausgleichende Funktion. Deshalb ist für eine entsprechende Anwendung des § 9 StVG kein Raum, denn eine solche Analogie würde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen. Sobald das Verschulden des Schädigers also nachgewiesen ist, engt sich im Rahmen der Haftung nach § 823 BGB sein Recht, Schadensteilung zu begehren, auf den in § 254 BGB vorgesehenen Umfang ein (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1965, VI ZR 257/63, Rn. 9 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06, Rn. 12 zitiert nach Juris). Im Übrigen hat der Gesetzgeber auch etwaige Billigkeitserwägungen, die für eine Übertragung der Grundsätze des § 9 StVG auf den Bereich der Verschuldenshaftung sprechen könnten, im Rahmen der Änderungen des Schadensrechts durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 nicht zum Anlass genommen, an dieser Rechtslage etwas zu ändern (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06, Rn. 13 zitiert nach Juris). So misslich dies aus Sicht der Beklagten sein mag, entspricht es u.a. auch mit Blick auf die Fassung des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 10.07.2007, VI ZR 199/06; BGH Urt. v. 07.12.2010, VI ZR 288/09; BGH Urt. v. 07.03.2017 - VI ZR 125/16 ; BGH Urt. v. 17.1.2023, VI ZR 203/22). Die Warnungen des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstages zu dieser Problematik sind beim Gesetzgeber bisher ungehört verhallt (OLG Köln, Urt. v. 14.12.2020, 15 U 201/20, Rn. 7 zitiert nach Juris). Demnach hat die … einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.654,44 € aus § 823 Abs. 1 BGB an den Kläger abgetreten, der nicht wegen eines etwaigen Mitverschuldens oder der Zurechnung einer Betriebsgefahr zu kürzen war. Durch die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 3.327,22 € ist der Anspruch wegen Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe untergegangen ist und besteht nur noch in Höhe des Restbetrags von weiteren 3.327,22 €. Sofern die Zahlungen der Beklagten schon vor der Abtretung erfolgt sein sollten, wäre der Schadensersatzanspruch nur in Höhe des Restbetrags auf den Kläger übergegangen. Im Übrigen kommt auch keine Anspruchskürzung – insbesondere wegen einer etwaigen Betriebsgefahr – vor dem Hintergrund in Betracht, dass nunmehr der haltende Kläger den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB geltend macht (vgl. auch Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, StVG, § 7 Rn. 428 zitiert nach Juris). Denn der Inhalt einer abgetretenen Forderung ändert sich nicht durch die Person des Zessionars. Dem kann auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegengehalten werden (vgl. auch Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, StVG, § 7 Rn. 437 zitiert nach Juris). Angesichts des in voller Höhe begründeten Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 398 S. 2 BGB bedarf es keiner Klärung, ob mit Blick auf § 823 Abs. 2 BGB das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) zugleich auch den Straftatbestand der (versuchten) Nötigung nach § 240 StGB erfüllt. Die Beklagte zu 2) haftet entsprechend dem Beklagten zu 1) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Beide Beklagte haften gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 VVG als Gesamtschuldner. 3. Zinsen kann der Kläger in ausgeurteilter Höhe gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB verlangen. Auch hat der Kläger gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Freistellungsanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,30 € aus § 257 BGB. Diesbezüglich hat das Erstgericht zutreffend angenommen, dass der Einwand der Interessenkollision im Sinne von § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO dem Freistellungsanspruch schon deshalb nicht entgegensteht, weil keine Interessenkollision wegen widerstreitender Interessen ersichtlich ist. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nur eine Vertretung des Zeugen …. im Rahmen eines straßenverkehrsrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Rede steht, welches ohnehin keine präjudizierende Wirkung hat und die Interessen des Klägers nicht berührt (vgl. auch van Bühren, ZfSch 2014, 189 ff.). Ferner hat das Erstgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger auch noch Anspruchsinhaber ist. Hinsichtlich eines etwaigen Forderungsübergangs auf die Rechtsschutzversicherung des Klägers gemäß § 86 S. 1 VVG sind die Beklagten beweisfällig geblieben. Nach allgemeinen Beweislastregeln tragen die Beklagten für rechtsvernichtende Einwendungen die Beweislast (vgl. Foerste in Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO, § 286 Rn. 35). Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist der Betrag von 6.654,44 € als Gegenstandswert zugrunde zu legen, weil dieser der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 5.12.2017, VI ZR 24/17, Rn. 7 zitiert nach Juris). Demnach betragen die Rechtsanwaltskosten bei einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale von 20,00 € (VV 7002 RV) 546,50 €. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 281,20 € besteht ein Freistellungsanspruch wegen eines Betrags in Höhe von 265,30 €. Da durch das Erstgericht bereits eine Freistellung wegen eines Betrags in Höhe von 199,00 € zuerkannt wurde, besteht ein Restbetrag in Höhe von lediglich 66,30 € und nicht in Höhe der in der Berufungsinstanz beantragten 82,20 €. Wegen eines Betrags in Höhe von 15,90 € war die Anschlussberufung demnach zurückzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage des §§ 47, 45 Abs. 1, 2 GKG festgesetzt worden.