Beschluss
2-01 S 53/23
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0727.2.01S53.23.00
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Leitsätze
Berufung wurde zurückgenommen.
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist deshalb beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berufung wurde zurückgenommen. Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist deshalb beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Gegenstand der Klage bilden Schadensersatzansprüche, die die klagende Rechtsschutzversicherung aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers gegen den beklagten Rechtsanwalt geltend macht. Der Beklagte vertrat den Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Mainz. Gegenstand des Verfahrens bildeten Schadensersatzansprüche gegen einen Automobilhersteller aufgrund des sog. Diesel-Abgasskandals. Die Klägerin hatte ihrem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage für das Verfahren erteilt. Der Beklagte hatte in jenem Rechtsstreit für seinen Mandanten, den Versicherungsnehmer der Klägerin, vorgetragen, in dem Fahrzeug BMW 320d, Abgasnorm 5, sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über ein sog. Thermofenster, welches ebenfalls eine illegale Abschalteinrichtung beinhalte. Das Landgericht Mainz wies die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.7.2019 ergangenem Urteil (Bl. 4 ff. d. A.) ab. Auf die dagegen eingereichte Berufung wies das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 26.11.2019 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei. Bezogen auf das Thermofenster käme keine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, sondern allenfalls eine vertragliche Haftung in Betracht. Der Beklagte trug daraufhin weiter mit Schriftsatz vom 16.12.2019 (Bl. 62 ff. d. A.) vor. Mit Beschluss vom 18.12.2019 (Bl. 51 ff. d. A.) wies das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sodann als offensichtlich unbegründet zurück (Bl. 7 ff. d. A.). Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, ihr Versicherungsnehmer sei von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Hätte der Beklagte ihn darüber belehrt, dass die Sache nach Erlass des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.11.2019 offensichtlich aussichtslos geworden sei, hätte sich der Versicherungsnehmer entschieden, die Berufung zurückzunehmen. Zum Beweis hat die Klägerin ihren Versicherungsnehmer als Zeugen benannt. Sie ist der Ansicht, ihm stünde wegen der pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung des Beklagten über die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser bestehe in den zwei Gerichtsgebühren, in Summe von 638 €, welche im Fall einer Berufungsrücknahme erstattet worden wären. Diese Gebühren bilden den Gegenstand der vorliegenden Klage aus übergegangenem Recht. Der Beklagte hat behauptet, seinen Mandanten im Vorprozess ordnungsgemäß belehrt zu haben. Überdies sei es zulässig gewesen, die Berufung nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zurückzunehmen, sondern weiter vorzutragen, weil zum damaligen Zeitpunkt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Dieselskandal ergangen sei. Die Rechtsprechung zu Abgasfällen sei im Fluss gewesen. Zudem sei die im Hinweisbeschluss vom 26.11.2019 geäußerte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Koblenz, wie sich später gezeigt habe, unzutreffend gewesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz ihres Versicherungsnehmers aus übergegangenem Recht. Der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert. Sie habe nur abstrakt vorgetragen, wie der Beklagte sich aus ihrer Sicht hätte verhalten müssen. Es sei aber trotz richterlichen Hinweises unklar geblieben, welche konkreten Informationen ihr Versicherungsnehmer erhalten habe und wie seine konkrete Reaktion darauf ausgesehen habe. Gegen dieses, der Klägerin am 25.1.2023 zugestellte Urteil hat sie am Montag, 27.2.2023, Berufung eingelegt und diese am 14.3.2023 begründet. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Begehr fort. Zur Begründung beruft sie sich insbesondere darauf, sie habe hinreichend dargetan, dass ihr Versicherungsnehmer die Rücknahme der Berufung gewollt hätte, wenn er ordnungsgemäß über die offensichtlich aussichtlos gewordene Berufung aufgeklärt worden wäre. Das Erstgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn dazu als Zeugen zu hören. Der Beklagte verteidigt das Urteil. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung in Höhe der wegen nicht erfolgter Rücknahme der Berufung im Vorprozess nicht zurückerstatteten zwei Gerichtsgebühren von insgesamt 638 €, §§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. 1. a) Zunächst steht einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass sie für das Verfahren ihres Versicherungsnehmers gegen den Automobilhersteller eine Deckungszusage erteilt hatte. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass es den Schädiger nicht entlastet, wenn der Versicherer des Geschädigten den Schaden deckt (BGH Urt. v. 16.9.2021, IX ZR 165/19, Rn. 19 zitiert nach Juris). Der Schädiger soll durch die Versicherungsleistung nicht befreit, der Versicherungsnehmer nicht bereichert werden (BGH a.a.O. unter Verweis auf Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. § 86, Rn. 1 und BGH Urt. v. 17.3.1954, Rn. 11, zu § 67 VVG a.F. zitiert nach Juris). b) Auch kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie verstoße gegen den Grundsatz aus Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn sie aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen den beklagten Rechtsanwalt wegen erfolgloser Fortsetzung eines Berufungsverfahrens führt, nachdem sie für das Verfahren eine Deckungszusage erteilt hatte (BGH a.a.O., Rn. 22 zitiert nach Juris). Darin liegt kein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium). Denn eine Rechtsschutzversicherung bringt durch Erteilung der Deckungszusage nicht zum Ausdruck, dass die Prozessführung in jedem Fall erfolgversprechend, angezeigt und insbesondere im Einklang mit den Interessen des Versicherten erfolgt. Das gilt auch, obwohl der Rechtsschutzversicherer eine Deckung in bestimmten Fällen durchaus ablehnen kann, wenn nach seiner Auffassung das verfolgte Begehr keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (BGH Urt. v. 19.3.2003, IV ZR 139/01, Rn. 13 zitiert nach Juris). Denn es obliegt nur einem Rechtsanwalt, seine Tätigkeit so einzurichten, dass die Interessen seines Mandanten gewahrt und dieser nicht geschädigt wird (BGH Urt. v. 16.9.2021, IX ZR 165/19, Rn. 23 zitiert nach Juris). 2. a) Maßstab dafür, ob der beklagte Rechtsanwalt der Klägerin aus übergegangenem Recht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein kann, ist, ob es bei pflichtgemäßem Verhalten zu der Durchführung bzw. Fortsetzung des Berufungsverfahrens gekommen wäre. Ob es auch erfolgreich abgeschlossen wurde, ist nicht entscheidend (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24 zitiert nach Juris). Bei einem Kostenschaden, wie er hier geltend gemacht wird, kommt es darauf an, ob der Beklagte den Vorprozess im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz nach dessen Hinweis hätte weiterführen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 16.9.2021, Aktenzeichen IX ZR 165/19, die Maßstäbe für den Regress eines Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers erneut beschrieben: Allgemein gilt, dass es eine mandatsbezogene Pflicht, einen aussichtslosen Prozess nicht zu führen, nicht gibt. Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt seinen Mandanten pflichtgemäß über die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits beraten hat. Zunächst ist dafür ohne Belang, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung unterhält oder nicht. Die Beratung muss grundsätzlich allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend sein. Unkundige muss der Anwalt über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile zu vermeiden, die vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und er muss über Risiken aufklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH a.a.O. Rn. 27 unter Verweis auf BGH Urt. v. 1.3.2007, IX ZR 261/03). Vorliegend hatte das Oberlandesgericht Koblenz im Beschluss vom 26.11.2019 einstimmig den Hinweis erteilt, dass der Senat erwäge, die Berufung des Versicherungsnehmers gegen den Autohersteller nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraus zieht die Klägerseite den Schluss, die Berufung sei praktisch aussichtlos geworden. Der Beklagte hätte das seinem Mandanten so mitteilen müssen. Diese Deutung greift jedoch zu kurz. In welchem Maß ein Rechtsanwalt zu Risikohinweisen verpflichtet ist, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beratung, insbesondere auch nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung kommt der Erfüllung der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts insoweit eine überragende Bedeutung zu (BGH Urt. v. 16.9.2021, IX ZR 165/19, Rn. 30 zitiert nach Juris). Vorliegend gab es eine solche höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Erlasses des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.11.2019 offenkundig nicht. Die Rechtsprechung und die rechtswissenschaftliche Diskussion zu einer (deliktischen) Haftung von Automobilherstellern bei sog. unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren waren zu jener Zeit in vollem Gange. Der Bundesgerichtshof bejahte erst später eine grundsätzliche deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers nach §§ 826, 31 BGB bezogen auf den Motortyp EA 189. Höchstrichterliche Rechtsprechung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Hinweises des Oberlandesgerichts Koblenz war nicht ergangen. Insbesondere die von dem Beklagten gerügte Implementierung eines sog. Thermofensters war noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung geworden. In dem vom Bundesgerichtshof zitierten Verfahren zu dem Aktenzeichen IX ZR 165/19, in welchem dessen Urteil vom 16.9.2021 erging, war die Rechtslage indes klar und höchstrichterlich bereits entschieden. Es war dort geklärt, dass die Ansprüche der Kapitalanleger, welche von den dortigen Anwälten zuhauf eingeklagt worden waren, verjährt waren. Eine solche, höchstrichterlich klar entschiedene Rechtslage bestand im hiesigen Vorprozess vor dem Oberlandesgericht Koblenz gerade nicht. Maßgeblich ist auch nicht allein die Rechtsansicht des zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts Koblenz im Vorprozess. Es ist insoweit zwar zu bedenken, dass nach den oben beschriebenen Maßstäben für die Haftung eines Rechtsanwalts wegen eines Beratungsverschuldens der Zeitpunkt der Beratung maßgeblich ist. Vorliegend ist also entscheidend, worüber der Beklagte nach Bekanntwerden des Hinweises des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.11.2019 aufklären musste. Da das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtigte, die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen, war es nach der Lebenserfahrung einerseits überwiegend wahrscheinlich, dass ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergehen würde. Andererseits war die Rechtslage gerade nicht eindeutig und die im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zusammenhängenden Rechtsfragen waren nicht höchstrichterlich geklärt. Deswegen ist die Deutung der Klägerseite, die Berufung sei praktisch aussichtslos geworden, verkürzt und nicht zutreffend. Soweit die Klägerseite ihre Berufung auf die (streitige) Behauptung stützt, ihr Versicherungsnehmer hätte auf der Rücknahme der Berufung bestanden, wenn der Beklagte ihn über die ihrer Ansicht nach offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels unterrichtet hätte, worüber Beweis hätte erhoben werden müssen, verfängt diese Deutung also nicht. b) Darüber hinaus kann zur Überzeugung der Kammer für die Frage des Umfangs der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts in einem Berufungsverfahren, in welchem das Gericht nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit hinweist, nicht entscheidend sein, dass in der Mehrheit dieser Fälle in der gerichtlichen Praxis auf einen solchen Hinweis hin eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO tatsächlich folgt. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass sich der Rechtsanwalt nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in aller Regel Schadensersatzansprüchen seines Mandanten oder dessen Rechtsschutzversicherers ausgesetzt sähe, wenn er nicht stets zur Rücknahme der Berufung raten würde. Dies sogar dann, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen davon überzeugt ist, dass das Berufungsgericht mit seinem Hinweis irrt. Ein solcher „Zwang“, eine Rechtsmittelrücknahme in dieser Lage anzuraten, würde dem Sinn und Zweck des Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuwiderlaufen und das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG unangemessen verkürzen. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO dient nämlich der Verwirklichung dieses Verfahrensgrundrechts, denn danach soll einerseits Transparenz im Beschlussverfahren gewährleistet werden und die Parteien vor einer überraschenden Entscheidung geschützt werden. Der Berufungsführer soll damit aber insbesondere auch die Möglichkeit erhalten, dem Berufungsgericht Gesichtspunkte zu unterbreiten, die seiner Auffassung nach eine Beschlusszurückweisung hindern (Regierungsentwurf vom 24.11.2000, BT-Drs. 14/4722, Seiten 97, 98). 3. a) Die Berufung ist auch deswegen offensichtlich unbegründet, da bei der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO nach dem Vortrag der Parteien nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin eine Rücknahme der Berufung – eine umfassende Belehrung und Beratung unterstellt – gewollt hätte. Nach den Grundsätzen beratungsgerechten Verhaltens wäre davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen seines Rechtsanwalts gefolgt wäre. Kommen verschiedene Handlungsalternativen ernsthaft in Betracht, kann eine solche Vermutung indes nicht greifen. Bedeutung hat dabei insbesondere auch, ob das Risiko des Mandanten, im Falle einer Niederlage die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen, durch einen bestehenden Deckungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung herabgemindert war. Es entspricht dem Erfahrungswissen, dass ein Mandant eher bereit ist, sich auf einen Rechtsstreit ungewissen oder zweifelhaften Ausgangs einzulassen, wenn das Kostenrisiko herabgemindert ist (BGH a.a.O., Rn. 37, 38 zitiert nach Juris). Es ist also in die Erwägung mit einzubeziehen, dass der Versicherungsnehmer vorliegend kein relevantes wirtschaftliches Risiko für den Ausgang des Verfahrens trug. Unterstellt, er wäre nach Erlass des Hinweises des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.11.2019 zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es zwar sehr wahrscheinlich war, dass die Berufung nunmehr zurückgewiesen würde, andererseits aber mangels gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu deliktischen Ansprüchen gegen Autohersteller bei sog. Abgasfällen die Rechtslage noch im Fluss war und Einwände gegen die Ansicht des Berufungsgerichts ohne Kostenrisiko für den Mandanten noch vorgetragen werden konnten, ist zur Überzeugung der Kammer nicht davon auszugehen, dass der Mandant und Versicherungsnehmer der Klägerin sich für die Rücknahme der Berufung entschieden hätte. b) Da die Klägerin nach alledem nicht von einem richtigen Maßstab für die pflichtgemäße Beratung ihres Versicherungsnehmers nach Erlass des Hinweises des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.11.2019 durch den Beklagten ausgegangen ist, weil sie davon ausgeht, er habe (nur) auf eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen werden müssen, und ihre daran anknüpfende Behauptung, der Versicherungsnehmer hätte bei einer solchen Beratung eine Rücknahme der Berufung befürwortet, ist ihrem Beweisangebot auf Vernehmung des Versicherungsnehmers nicht nachzugehen und zwar ungeachtet des Umstandes, dass im Rahmen des § 287 ZPO das Strengbeweisverfahren nicht gilt. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, was ihr Versicherungsnehmer gewollt hätte, wenn er – auch – darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Rechtslage höchstrichterlich ungeklärt und die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal im Fluss waren, letzteres vor dem Hintergrund, dass der Versicherungsnehmer für das Verfahren persönlich kein relevantes Kostenrisiko trug. III. Das Rechtsmittel erweist sich bei der gegebenen Sachlage als erfolglos. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens. Zur Vermeidung weiterer Kosten wird die Rücknahme der Berufung angeraten. Etwaigem, neuem Vortrag setzt die Prozessordnung sehr enge Grenzen. Im Fall einer Berufungsrücknahme entstehen, abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten, lediglich zwei Gerichtsgebühren nach KV 1222 Nr. 1 GKG. Wird demgegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss zurückgewiesen, verbleibt es bei der vierfachen Gerichtsgebühr nach KV 1220 GKG.