Urteil
2-01 S 77/23
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2024:0205.2.01S77.23.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (31 C 2043/22 (78)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (31 C 2043/22 (78)) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe der Kopie einer Prüfungsarbeit. Die Klägerin nahm an einem Integrationskurs teil und legte am 24.9.2021 eine Deutschprüfung für das Sprachniveau B2 ab, die sie nicht bestand. Den Test hatte die Beklagte entwickelt und auch die Auswertung der Prüfung vorgenommen. Die Beklagte ist ein gemeinnütziges Unternehmen und eine Tochtergesellschaft des …. Die Klägerin verlangte die Übersendung von Kopien ihrer Prüfungsarbeit. Dies lehnte die Beklagte ab, bot der Klägerin aber an, die Prüfungsarbeit in ihren Geschäftsräumen einzusehen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünde ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie ihrer Prüfungsarbeit auf Grundlage des § 15 Abs. 3 DSGVO zu. Sie benötige diese, um ein rechtliches Vorgehen gegen das Prüfungsergebnis zu prüfen. Die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Beklagten ohne die Möglichkeit der Anfertigung von Abschriften sei dafür kein taugliches Mittel. Sie hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin kostenfreie Kopien ihrer Prüfungsarbeit vom 24.9.2021, Deutsch B2, herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, gemäß § 15 Abs. 4 DSGVO eine Herausgabe der Kopien verweigern zu können. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, die Erstellung der Tests sei sehr aufwändig und erfordere pro Test in etwa einen Kostenaufwand von 30.000 €. Die Tests seien zudem urheberrechtlich geschützt und sie habe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Es müsse vermieden werden, dass die Prüfungsaufgaben weitergegeben würden. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.3.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Grunde nach stünde der Klägerin ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 DSGVO auf Herausgabe einer Prüfungskopie zu. Jedoch könne sich die Beklagte erfolgreich auf § 15 Abs. 4 DSGVO berufen. Ihr Geheimhaltungsinteresse stehe dem Herausgabebegehren der Klägerin entgegen. Das Gericht sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 286 ZPO auf Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Handbuches zur Entwicklung und Durchführung von Sprachtests (Anlage B 4) davon überzeugt, dass die Erstellung der Prüfungen ein wissenschaftlich fundiertes und aufwändiges Verfahren unter Beteiligung einer Vielzahl von Personen und einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand erfordere. Die Prüfungsfragen seien Geschäftsgeheimnisse und urheberrechtlich geschützt. Zu berücksichtigen sei außerdem die Bedeutung der Sprachtests für Einbürgerungsverfahren, die vergleichsweise hohe Durchfallquote und eine in mehr als nur Einzelfällen aufgefallene mangelnde Lernmotivation von Prüflingen bei naturgemäß starkem Interesse an dem Erhalt des Sprachzertifikats. Es sei dabei jedenfalls die unternehmerische Freiheit der Beklagten beeinträchtigt, wenn ihre Prüfungsaufgaben aufgrund mangelnder Geheimhaltung nicht mehr als hinreichend für die Feststellung von Sprachkenntnissen in Einbürgerungsverfahren angesehen würden. Gegen dieses, der Klägerin am 15.3.2023 zugestellte Urteil hat sie am Montag, 17.4.2023 Berufung eingelegt und diese am 15.5.2023 begründet. Sie beruft sich darauf, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten auch dadurch gewahrt werden könne, dass die Personen, welchen Prüfungsunterlagen herausgegeben würden, auf die rechtlichen Konsequenzen einer Veröffentlichung oder Urheberrechtsverletzung hingewiesen würden. Das Amtsgericht habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 286 ZPO angenommen, dass die Entwicklung der Prüfungsaufgaben aufwändig und kostspielig sei. Aus den vorgelegten Unterlagen folge dies nicht. Ein taugliches Beweismittel habe die Beklagte insoweit nicht vorgelegt. Auch könne sich die Beklagte nicht auf ihr Geheimhaltungsinteresse berufen, weil bereits bei der angebotenen Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Beklagten die Prüfungsaufgaben offengelegt würden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 14.3.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 31 C 243/22 (78), die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin kostenfreie Kopien ihrer Prüfungsarbeit vom 24.9.2021, Deutsch B2, herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe ihrer am 24.9.2021 abgelegten Prüfungsarbeit aus § 15 Abs. 3 DSGVO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 DSGVO liegen zwar vor. Die Prüfungsarbeit enthält personenbezogene Daten der Klägerin im Sinne der Verordnung. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen auch in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen über eine Person (BVerwG Urt. v. 30.11.2022, 6 C 10.21, Rn. 18 zitiert nach Juris; Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). Die Antworten der Klägerin auf die Prüfungsaufgaben spiegeln in der Zusammenschau mit den daran vorgenommenen Korrekturen ihre Sprachkompetenz wider und lassen Rückschlüsse auf ihr Lernverhalten und/oder ihre individuelle Leistungsfähigkeit zu. Es sind daher unzweifelhaft auf die Klägerin bezogene Daten. Es sind jedoch gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen zu beachten. Sie schließen den klägerischen Herausgabeanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliegend aus. Art. 15 Abs. 4 DSGVO kommt, anders als bei einer Datenverarbeitung durch staatliche Stellen, vorliegend zur Anwendung. Denn die streitgegenständliche Sprachprüfung wurde von der Beklagten als Privatrechtssubjekt angeboten und abgenommen. Insoweit unterscheidet sich das Verfahren, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, von dem der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.11.2022, 6 C 10.21) zugrundeliegenden Sachverhalt, in welchem über die (unentgeltliche) Herausgabe von Prüfungsarbeiten einer juristischen Staatsprüfung gestritten wurde. Eine Abwägung mit Rechten Dritter nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO kann und hat nur zu erfolgen, wenn sich der Auskunfts- oder Herausgabeanspruch nicht gegen eine öffentliche Stelle, sondern gegen Private richtet (Ehmann in: Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15, Rn. 36). Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO berufen. Andere Personen im Sinne dieser Regelung sind auch der die Rechte des Anspruchsstellers verarbeitende Verantwortliche, also der Anspruchsgegner des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Insoweit besteht Einigkeit, dass dies alle Personen außer dem Betroffenen selbst sind (Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 46. Edition 2023, Art. 15 DSGVO, Rn. 96 mwN). Satz 5 des Erwägungsgrundes 63 der Verordnung stellt klar, dass das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO die Rechte und Freiheiten, etwa die Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht nicht beeinträchtigen darf. Diese Rechte der anderen Person bzw. des Verantwortlichen und die Rechte des Betroffenen sind gegeneinander abzuwägen (Engeler/Quiel, NJW 2019, 2201, 2203). Es ist eine praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten der betroffenen Personen herzustellen (Ehmann in: Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15, Rn. 36). Nach diesen Maßstäben überwiegen die Rechte und Interessen der Beklagten gegenüber jenen der Klägerin. Im Einzelnen: Die Klägerin beruft sich zu Recht auf ihr durch Art. 15 DSGVO geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wie bereits dargetan, sind persönliche Daten auch bei ihren Antworten auf die Prüfungsaufgaben und die darin versehenen Korrekturen betroffen. Ihr Ziel, sich durch Herausgabe von Kopien die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegen das Prüfungsergebnis zu verschaffen oder zumindest zu verbessern, wird zur Überzeugung der Kammer durch Art. 15 DSGVO ebenfalls geschützt. Art. 63 zur DSGVO besagt, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten erfolgen darf, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu sein und „deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Die Kammer stimmt insoweit dem Verständnis des Erstrichters zu, dass Erwägungsgrund 63 zur DSGVO damit auch eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitung Ziel der Auskunft sein darf. Dass auch das datenschutzfremde Ziel der Vorbereitung eines Rechtsstreits von Art. 15 DSGVO erfasst ist, wird teilweise bejaht (BVerwG, Urt. v. 30.11.2022, 6 C 10.21; Franck in Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung-Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, Art. 15, Rn. 1), teilweise verneint (OLG Dresden, Urt. v. 29.3.2022, 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743; OLG Hamm Beschl. v. 15.11.2021, 20 U 269/21, zitiert nach Beck-Online; Suchan, ZD 2021, 198). Aus Sicht der Kammer sprechen die besseren Gründe für eine weite Auslegung. Denn Art. 15 DSGVO sieht keine Voraussetzungen für eine Auskunft über die Datenverarbeitung vor. Es wäre widersprüchlich, einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch in den Fällen, in denen der Auskunftsberechtigte von sich aus ein weiteres, jenseits der Datenerhebung liegendes Ziel formuliert, zu verneinen, während ihm die Auskunft ohne Angabe von Gründen erteilt werden müsste. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (BGH Beschluss v. 29.3.2022, VI ZR 1352/20, BeckRS 2022, 9584). Die Kammer muss auch als letztendscheidende Instanz diese Frage dem EuGH nicht nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen. Denn es wird aufzuzeigen sein, dass auch im Falle einer weiten Auslegung des Art. 15 DSGVO und der Zulassung des klägerischen Ziels, eine Anfechtung des Prüfungsergebnisses vorzubereiten, die Klage keinen Erfolg hat. Im Rahmen der Abwägung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist nämlich auf Seiten der Beklagten ihr Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin ins Feld führt, dies sei gar nicht betroffen, weil bereits die angebotene Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Beklagten eine Geheimhaltung verhindere, stimmt die Kammer dem nicht zu. Die Klägerin selbst stützt ihre Klage darauf, bei einer bloßen Einsichtnahme sei es nicht möglich, sich die Fragen und die darauf im Einzelnen abgegebenen Antworten nebst Einzelbewertungen zu merken. Die Übersendung von Kopien ist unstreitig deutlich weitergehender und ermöglicht die vollständige Kenntnisnahme der Prüfungsarbeit. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten leitet sich davon ab, dass die Erstellung der Tests für sie aufwändig und finanziell nicht unerheblich ist. Insoweit wendet die Berufung ein, das Amtsgericht sei zu Unrecht gemäß § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, die Erstellung der Prüfungsfragen erfordere ein wissenschaftlich fundiertes und aufwändiges Verfahren und sei mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gebieten. Bei einem Angriff auf die Beweiswürdigung müssen schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Feststellungen in einem Ausmaß begründen, dass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme förmlich geboten ist bzw. es müssen aus Sicht des Berufungsgerichts Gründe vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit hervorrufen und eine eigene Beweiswürdigung bedingen (BGH Urt. v. 9.3.2005, VIII ZR 266/03; OLG Dresden, Beschluss v. 13.9.2002, 10 UF 504/02, Rn. 2 zitiert nach Juris; Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2021, § 529, Rn. 3 ff.). Solche Zweifel bestehen nicht. Die in der Berufungsbegründung aufgeführten Gesichtspunkte geben dazu auch keine Veranlassung. Das Vorgehen des Erstgerichts, sich zur Beurteilung des Entwicklungsaufwandes zuvörderst auf das von Beklagtenseite vorgelegte Handbuch zur Entwicklung und Durchführung von Sprachtests zu berufen, ist nicht zu beanstanden. Dieses urkundliche Beweismittel ist hinreichend aussagekräftig, um die einzelnen tatsächlichen Schritte, die inhaltlichen Anforderungen und das Qualitätsmanagement der Erstellung der Sprachprüfungen jedenfalls insoweit zu bewerten, als dass die Schlussfolgerung, das Verfahren sei fundiert und aufwändig, keinerlei Bedenken begegnet. Dafür spricht zudem die lebensnahe Betrachtung: Die Abstufungen in den Sprachtests Deutsch (von A1 bis C2) erfordern ein ausdifferenziertes System der Überprüfung der jeweiligen Sprachkompetenz. Da die unterschiedlichen Niveaus für den Aufenthalt in Deutschland und/oder einen beruflichen Einstieg immanent wichtig sind, besteht ein individuelles und ein Interesse der Allgemeinheit an der Aussagekraft der Tests und ihrer Ergebnisse. Bereits aus diesen Gründen ist nachvollziehbar, dass die Entwicklung und Erstellung der Prüfungsaufgaben fundiert sein muss und daher einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Auch die Feststellung des Erstgerichts, dass die Testentwicklung in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich ist, kann vor diesem Hintergrund einer Überprüfung durch die Berufungskammer standhalten. Dabei ist nicht maßgeblich, wie hoch die Kosten im Einzelnen genau sind – was auch das Amtsgericht offengelassen hat. Es bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung, dass für das privatwirtschaftliche Unternehmen der Beklagten die Kosten der Testentwicklung einen relevanten Posten darstellen. Im Falle einer Weitergabe der Prüfungsaufgaben besteht die Gefahr, dass die Beklagte die aufwändig und kostenintensiv erstellten Aufgaben für künftige Tests nicht mehr verwenden könnte, weil zu besorgen wäre, dass die Prüflinge die Aufgaben schon kennen. Ein Reputationsschaden der Beklagten wäre die Folge und damit verbundene wirtschaftliche Nachteile. Daraus folgt ihr Interesse an der Geheimhaltung der Tests. Würde ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Kopien ihrer Prüfungsarbeit bejaht, wäre dieses Recht auch anderen Prüflingen zuzubilligen. Die Gefahr einer Weitergabe der Aufgaben würde sich damit stark erhöhen. Die Geschäftsgeheimnisse der Beklagten wären noch weitaus erheblicher betroffen. Es wäre zu besorgen, dass die Beklagte jede Prüfungsaufgabe jeweils nur einmal stellen und stets neue Tests entwickeln müsste. Die Kammer ist davon überzeugt, dass jedenfalls dieses Szenario einen ganz erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für die Beklagte darstellen würde, der möglicherweise existenzgefährdend sein könnte. Sofern die Berufung einwendet, die Geheimhaltung könne dadurch gewährleistet werden, dass bei einer Zugänglichmachung der Kopien von Prüfungsarbeiten darauf hingewiesen würde, dass selbige nicht an Dritte weitergegeben werden dürften, andernfalls Schadensersatzforderungen drohten, überzeugt dies nicht. Bei Prüfungen, deren Ausgang für den Prüfling in persönlicher, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht eine besondere Bedeutung hat, besteht generell die Gefahr des versuchten Unterschleifs. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass es Prüflinge gibt, die versuchen, unlautere Mittel bei Prüfungen einzusetzen und die betrügen. Diese Feststellung beinhaltet in keiner Weise den Vorwurf oder gar die Annahme, dass die Klägerin in Person selbiges unterstütze oder gar beabsichtige. Wegen der besonderen Bedeutung der hier streitgegenständlichen Sprachtests ist aber unabhängig von der individuellen Haltung der Klägerin die Versuchung, sich das Zertifikat zu erschleichen, naturgemäß groß. Die abstrakte Gefahr von Betrugsversuchen bei wichtigen Prüfungen erfordert daher Maßnahmen solche Versuche zu verhinden. An erster Stelle steht hier, dass eine vorherige Kenntnis der Prüfungsaufgaben bei den Prüflingen verhindert werden muss. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass absolvierte Prüfungen mitunter an Dritte weitergegeben oder weiterveräußert werden. Dieser Gefahr gilt es zu begegnen, wenn die Wiederverwendung von Prüfungsaufgaben mit aussagekräftigem Ergebnis sichergestellt werden soll. Es wäre auch unzureichend, die Beklagte für den Fall einer Weitergabe ihrer Prüfungsaufgaben auf etwaige Schadensersatzansprüche zu verweisen. Zutreffend hat sie darauf hingewiesen, dass dies nur sekundäre Ansprüche sind. Auch wegen der Beweislast der Beklagten betreffend eine verbotene Weitergabe und wegen der wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit etwaiger Schadensersatzforderungen können diese keinen adäquaten Ausgleich darstellen. In die Waagschale ist zugunsten der Beklagten außerdem einzustellen, dass die von ihr erstellten Prüfungsaufgaben urheberrechtlich geschützte Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind. Nach alledem überwiegen insgesamt die Rechte der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DSGVO und stehen einem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von Kopien ihrer Prüfungsarbeit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Wert des Berufungsverfahrens war auf Grundlage des § 47 GKG festzusetzen.