Beschluss
3-10 O 128/16
LG Frankfurt 10. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:1130.3.10O128.16.00
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Tenor
I.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf EUR 525.000,- (Hauptsachestreitwert: 750.000,- Euro) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf EUR 525.000,- (Hauptsachestreitwert: 750.000,- Euro) festgesetzt. I. Die Antragstellerin macht gegenüber den Antragsgegnerinnen geschmacksmusterrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) sind weltweit führende Hersteller von Sportprodukten, insbesondere Sportschuhen. Die Antragsgegnerin zu 2) betreibt den Onlineshop von … unter der Webadresse „…“ . Über diesen Onlineshop vertreibt sie weltweit die Produkte der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragstellerin ist unter anderem Inhaberin zweier Gemeinschaftsgeschmackmuster, aus denen sie im Rahmen des gegenständlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen behauptete rechtsverletzende Schuhzwischensohlengestaltungen der Antragsgegnerinnen vorgeht. Die Antragstellerin stützt sich vorrangig auf ihr Gemeinschaftsgeschmackmuster 001286116-0005 (Verfügungsmuster I). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Eintragungsunterlagen (Anlage AST 3, Anlagenband Antragstellerin) Bezug genommen. Hilfsweise stützt sie sich auf ihr Gemeinschaftsgeschmackmuster 001286116-0006 (Verfügungsmuster II). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Eintragungsunterlagen (Anlage AST 3, Anlagenband Antragstellerin) Bezug genommen. Die Antragstellerin wendet sich gegen das Schuhmodell „…“ der Antragsgegnerin zu 1), welches die Antragsgegnerinnen über den Onlineshop unter „…“ vertreiben. Konkret wendet sich die Antragstellerin gegen die bei diesem Schuh verwendete Schuhzwischensohle (Verletzungsmuster). Insoweit wird auf die Abbildungen in der Antragsschrift vom 14.11.2016 (Bl. 16/17 d.A.) Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen haben eine Schutzschrift vom 11.10.2016 (Bl. 29ff. d.A.) hinterlegt, die für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren einschlägig ist. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr gegen die Antragsgegnerinnen ein Unterlassungsanspruch aus Art. 19, 39 GGV iV.m. §§ 62a Nr. 1, 42 I DesignG zustehe. Das Verletzungsmuster erwecke nämlich bei einem informierten Benutzer keinen anderen Gesamtendruck als die Verfügungsmuster. Das Verletzungsmuster falle in den Schutzumfang der Verfügungsmuster im Sinne von Art. 10 I GGV. Dabei komme es allein auf die ausschließlich streitgegenständliche Schuhzwischensohle an. Die Schuhuntersohle sei irrelevant und sei nicht in die Bestimmung des Gesamteindrucks einzubeziehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und insbesondere auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.11.2016 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht kein Verfügungsanspruch zu. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen keinen Unterlassungsanspruch aus Art. 19, 39 GGV iV.m. §§ 62a Nr. 1, 42 I DesignG. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitert jedenfalls daran, dass die Sohlengestaltung des angegriffenen Schuhs die Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001286116-0005 (Verfügungsmuster I) oder Nr. 001286116-0006 (Verfügungsmuster II) (im Folgenden: die Streitmuster) der Antragstellerin nicht verletzt, weil sie beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als die Streitmuster erweckt (vgl. Art. 10 Abs. I GGV) und deshalb nicht mehr in den Schutzbereichen der Streitmuster liegt. Insoweit folgt die Kammer nicht der Ansicht der Antragstellerin, dass bei der Gesamtbetrachtung die Untersohle außer Betracht zu bleiben habe. Vielmehr folgt die Kammer der gegenteiligen Auffassung des OLG München, wonach auch die Untersohle zu berücksichtigen ist (vgl. OLG München, Beschluss v. 19.07.2016 – Az. 29 U 2824/16, Anlage AG 16, Anlagenleitzordner Schutzschrift). Die Streitmuster sind zwar unter Verwendung von Farbfotografien angemeldet worden; diese weisen jedoch keine farblichen Eigenheiten auf, sondern geben lediglich äußerst geringfügige farbliche Schattierungen der abfotografierten, im Wesentlichen weißen Vorlagen wieder und entsprechen daher im Wesentlichen einer schwarz-weißen Darstellung. In einem solchen Fall ist bei der Verletzungsprüfung grundsätzlich die angegriffene Form von der farblichen Gestaltung zu abstrahieren und die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks der Muster anhand einer einheitlichen Farbgebung zu beantworten. Etwas anderes hat allerdings zu gelten, wenn gegenüber der Darstellung eines Streitmusters, durch die eine einheitliche Farbgebung beansprucht wird, beim angegriffenen Muster Kontrastfarben Verwendung finden; durch eine kontrastierende Farbgebung kann ein gegenüber dem in Schwarz-Weiß dargestellten Streitmuster abweichender Gesamteindruck beim angegriffenen Muster erzielt werden (vgl. BGH GRUR 2011, 1112 - Schreibgeräte Tz. 52; Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl. 2015, § 38 Rz. 45; Auler in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 37 Design Rz. 4). So liegt der Fall hier. Die in Kontrast zum Weiß des oberen Teils der Sohle stehende Orangefärbung des unteren Teils der Sohle der angegriffenen Gestaltung erweckt einen deutlich anderen Gesamteindruck als die einheitlich hell und einfarbig gehaltenen Gestaltungen der Streitmuster. Die Antragstellerin stellt zwar darauf ab, dass sie die Streitmuster für Zwischensohlen an-gemeldet habe. Das trifft indes nicht zu. Bei den Streitmustern ist vielmehr durch die Hinzufügung von Linien für den Oberschuh zum Ausdruck gebracht, wie das Gesamterzeugnis ausgestaltet ist, für dessen Sohle Schutz beansprucht wird; eine Trennung in eine Zwischensohle - für die Schutz beansprucht werde - und eine davon verschiedene Unter-sohle kann dem nicht entnommen werden. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin bei den gleichzeitig angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmustern Nr. 0012-86116-0002 (Anlagenkonvolut AG11, Anlagenleitzordner Schutzschrift) und Nr. 001286116-0003 (Anlagenkonvolut AG11, Anlagenleitzordner Schutzschrift) derartige Untersohlen- oder Stollenstrukturen zeichnerisch hinzugefügt, bei den Streitmustern dagegen von einer solchen Darstellung abgesehen hat. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich weiter vorträgt, dass eine andere Eintragung als „Schuhsohle“ nicht möglich gewesen sei, verfängt dies nicht. Insoweit wiederlegt die Antragstellerin sich selbst durch Vorlage der Anlagen AST 21 und AST 22. Offenbar ist es dem Sportartikelhersteller „…“ möglich, Einschränkungen vorzunehmen. Insoweit hat … eine Eingrenzung durch die Verwendung der Bezeichnung „Teil von“ (z.B. „Teil von Schuhwaren“, Schuhe (Teil von -)) vorgenommen. Warum der Antragstellerin dies nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Insoweit wäre eine Eingrenzung ebenfalls mit „Teil von Schuhen“ oder gar „Teil von Schuhsohlen“ denkbar gewesen. Wenn die Antragstellerin eine solche Begrenzung auf Teilerzeugnisse nicht vornimmt, muss sie sich an der konkreten Eintragung festhalten lassen. Jedenfalls hätte die Antragstellerin dafür Sorge tragen müssen, dass entgegen der Eintragung „Schuhsohle“, erkennbar ist, dass sich das zu schützende Geschmackmuster ausschließlich auf eine Zwischensohle und nicht auf eine gesamte Schuhsohle bezieht. Auch der Vergleich mit den Gemeinschaftsgeschmackmustern der Antragsgegnerin zu 1) gem. Anlage AST 22 verfängt nicht. Bei dem Gemeinschaftsgeschmackmuster 003330174-003, eingetragen mit Schuhsohlen, ist die Untersohle, wenn auch nicht übermäßig, aber dennoch noch deutlich erkennbar. Bei dem Geschmacksmuster 003362672-0007 ist zu berücksichtigen, dass das Geschmackmuster durch verschiedene grafische Darstellungen bestimmt wird, wobei sich aus einer Gesamtschau durch die vorhandenen Disclaimer (gestrichelte Einfassung der Untersohle) deutlich ergibt, dass eine Untersohle zwar vorhanden ist, diese aber nicht in den Schutzbereich fällt. Da mithin die Streitmuster Schutz für die gesamte Sohle eines Schuhs beanspruchen, sind auch bei der angegriffenen Gestaltung die ganze Sohle und der durch sie vermittelte Gesamteindruck maßgeblich. Die Gewichtung eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist. Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 2016- 1 ZR 40/14, - Armbanduhr, juris, Tz. 42 m. w. N.). Im Streitfall ist bei der Benutzung der Sohlen regelmäßig nur deren Seitenansicht zugänglich; Unterschiede in deren Gestaltung sind daher von hohem Gewicht für den Gesamteindruck. Der für das Geschmacksmusterrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in einem Parallelverfahren ausgeführt, dass den Streitmustern ein eher geringer Schutzumfang zukommt. Bei der angegriffenen Gestaltung macht die sich kontrastreich vom weißen Rest der Sohle absetzende orange untere Schicht einen nicht unwesentlichen Teil der Stärke der Ge-samtsohle aus und prägt so den durch diese vermittelten Gesamteindruck. Hinzu kommt, dass sich die Untersohle im Bereich der Zehenspitze über die Zwischensohle hinwegzieht und diese dort überlagert. Deshalb unterscheidet sich der von der angegriffenen Gestaltung erweckte Gesamteindruck maßgeblich von dem durch die Streitmuster erweckten. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin selbst vorträgt, dass es bei den Streitmustern geradezu falsch gewesen wäre, irgendetwas als Untersohle auszunehmen, weil nun einmal aus der in zulässiger Weise gewählten Perspektive nur die Zwischensohle sichtbar sei. Deshalb wäre bei einer Verletzung der Sohle auch nur auf den sichtbaren Teil der Zwischensohle abzustellen und nicht etwa auf zusätzliche Untersohlen. Dort, wo man nichts sähe, müsse man auch nichts disclaimen. Dies trifft aber auf das hiesige Verletzungsmuster gerade nicht zu. Schaut man sich nämlich das Verletzungsmuster aus der gleichen Perspektive an wie die Streitmuster, ist die Untersohle weiterhin aufgrund der orangenen Farbe, der Dicke und des ausgeprägten Profils der Untersohle weiterhin überdeutlich zu erkennen. Es kann nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass die Untersohle aus dieser Perspektive nicht zu erkennen wäre. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation auch erheblich von den von der Antragstellerin referierten Parallelfällen im Schriftsatz vom 25.11.2016 unter 2. f). In diesen Fällen war nämlich bei den Verletzungsmustern eine Untersohle entweder gar nicht oder nur höchst marginal wahrnehmbar. Ganz im Gegenteil zu dem hiesigen Schuh bei der die Untersohle prominent hervorsticht. Nach all dem liegt das Verletzungsmuster außerhalb des Schutzbereichs der Streitmuster. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.