Urteil
3-10 O 61/21
LG Frankfurt 10. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0218.3.10O61.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher zu werben, und hierbei die Anschrift des Unternehmens (Sitz des Unternehmers) vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.07.2021 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Das Urteil im Übrigen ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher zu werben, und hierbei die Anschrift des Unternehmens (Sitz des Unternehmers) vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.07.2021 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Das Urteil im Übrigen ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. 1. Soweit im Klageantrag zu 1. bzgl. der konkreten Verletzungshandlung die Anlage K 3 in Bezug genommen ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Offensichtlich ist gemeint die Anlage K 4 (Bl. 96 d.A.), also die in Rede stehende Immobilienanzeige. Soweit auch das Abmahnschreiben mit Anlage K 4 (Bl. 97ff. d.A.) bezeichnet ist, handelt es sich um eine offensichtliche Dopplung. 2. Der Kläger ist gem. § 8 III Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 gültigen Fassung klagebefugt (vgl. § 15a I UWG). Der Kläger ist ein Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unstreitig die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Dem Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art iSd § 8 III Nr. 2 UWG aF ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14, GRUR 2015, 1140 Rn. 11 - Bohnengewächsextrakt, st. Rspr.). Die Beteiligten müssen nicht derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angehören (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.40 mwN). Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH, aaO). Der Branchenbereich, auf den die streitgegenständliche Wettbewerbshandlung Bezug nimmt, ist das Angebot von Immobilien. Es ist hierbei nicht auf den engeren Markt des Angebots von Immobilien durch Immobilienmakler abzustellen, sondern auf das Angebot von Immobilien schlechthin, sei es durch Makler, Bauträger oder Bauunternehmer. Sie beeinflussen sich wechselseitig bei dem Angebot von Immobilien (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 - I ZR 237/98 GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner). Zur Bestimmung des für die Prüfung der Klagebefugnis räumlich relevanten Marktes kommt es allein auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten an (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 - I ZR 69/95, NJW-RR 1998, 835 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, NJW-RR 2000, 1490 – Orient-Teppichmuster; Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, NJW 2001, 371 – Vielfachabmahner). Die Beklagte bietet Immobilien bundesweit an. Eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen des Klägers wird auf dem relevanten selben sachlichen Markt wie die Beklagte tätig. Bei den in der Klageschrift angeführten Mitgliedern des Klägers … sowie … handelt es sich um bundesweite Anbieter von Fertighäusern, die auch Beratungsleistungen anbieten, wenn es um ein geeignetes Baugrundstück geht (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 08. September 2021 - 13 U 44/21, GRUR-RS 2021, 34492 Rn. 9). Ob diese „Komplettlösungen“, also Häuser mit Grundstücken, anbieten, ist für die Frage, ob eine wechselseitige Beeinflussung bei dem Angebot von Immobilien vorliegt, unerheblich, da es letztlich ausreichend ist, dass „Wohnraum“ angeboten wird. Darüber hinaus hat das OLG Celle entgegen den Ausführungen der Beklagten auch nicht darauf abgestellt hat, dass die genannten Fertighausanbieter Häuser mit Grundstücken offerieren. Zu berücksichtigen sind zudem die Unternehmen, deren Mitgliedschaft dem Kläger durch den … (...) vermittelt wird. Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, kommen auch Unternehmer in Betracht, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist. Der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband braucht nicht nach § 8 III Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein; es reicht aus, wenn der vermittelnde Verband von seinen Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt ist (BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft IV). Der ... verfolgt den Zweck, gewerbliche Interessen seiner mehr als 12.000 Mitglieder zu fördern. Das ergibt sich bereits aus dem in der Satzung bestimmten Zweck des ..., der Immobilienwirtschaft nahestehende Berufs- und Personengruppen wie u.a. Immobilienmakler und Bauträger zu fördern (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 08. September 2021 - 13 U 44/21, GRUR-RS 2021, 34492 Rn. 11, 12). Die Förderung der Immobilienwirtschaft nahestehender Berufs- und Personengruppen kann auch dadurch geschehen, dass gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Mitbewerbern vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. 1. 2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454). Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagenden Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 21 mwN). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt regelmäßig nicht voraus, dass sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zum Geltendmachen von Wettbewerbsverstößen auf den Wettbewerbsverband zu übertragen (BGH, Urteil vom 16. 1. 2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454 - Sammelmitgliedschaft). In dem Auszug aus der Mitgliederliste des …(Anlage K 13, Bl. 237 ff. d. A.) führen über 250 Unternehmen die Bezeichnung „Immobilien“ oder eine wortverwandte Bezeichnung in ihrem Firmennamen. Es kann davon ausgegangen werden, dass mehrere Mitgliedsunternehmen, unter denen dem Namen nach auch eine Vielzahl von Immobilienmaklern aufzufinden ist, mit bundesweiten Angeboten, Immobilien zu kaufen bzw. Immobilien zu vermitteln, auch potenzielle Kunden auf demselben räumlichen Markt wie die Beklagte ansprechen. Es ist ersichtlich, dass diese Unternehmen in ihrer Gesamtheit nicht nur Dienstleistungen in unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen, wenn der erforderliche Marktbezug zu Immobilien schon in ihrem Firmennamen deutlich wird. Es ist jedenfalls nicht ansatzweise ersichtlich und fernliegend, dass die in der Mitgliedsliste genannten Unternehmen keinen „normalen“ Geschäftsbetrieb unterhalten. Erheblich im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgeblichen Markt, als repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 18). Der Kläger hat einen Auszug aus der Mitgliederliste des ... vorgelegt (Anlage K 13, Bl. 237 ff. d. A.), in dem eine Vielzahl von Immobilienunternehmen aufgeführt sind. Ob mindestens 50 bundesweit tätige Immobilienmakler Mitglieder des ... sind, kann dahinstehen. Das OLG Celle hat in seinem Hinweisbeschluss vom 08. September 2021 (13 U 44/21, GRUR-RS 2021, 34492) schon eine Anzahl von acht Mitgliedsunternehmen als erheblich angesehen. Ausreichend ist, dass eine erhebliche Zahl von Mitgliedern des ... auf demselben Markt wie die Beklagte tätig wird, was hier der Fall ist. Die vom Kläger angeführten Unternehmen sind in der Weise repräsentativ, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers gegen den in Rede stehenden Wettbewerbsverstoß ausgeschlossen werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit der Klage lediglich Individualinteressen Einzelner wahrgenommen werden und es nicht um die ernsthafte Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht. Auf die weiteren vom Kläger behaupteten unmittelbaren Mitglieder aus der Immobilienbranche kommt es nicht an. Denn allein die Mitgliedsunternehmen des ... stellen nach den oben genannten Grundsätzen eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen dar, die auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind. An der für die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung bestehen keine Zweifel, da der Kläger jahrelang als klagebefugt anerkannt ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.93 mwN; BGH, Urteil vom 27.04.2000 - I ZR 287/97, NJW-RR 2001, 36 – Fachverband). II. Die Klage ist begründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 3, 5a II, III Nr. 2, 8 I 1 UWG zu. a. Der Kläger ist aktivlegitimiert gem. § 8 III Nr. 2 UWG a.F.. Auf die Ausführungen zur Klagebefugnis wird Bezug genommen. b. Die angegriffene Werbeanzeige der Beklagten ist in der konkret vorliegenden Art und Weise irreführend. Die Beklagte hat in der Werbeanzeige keine hinreichenden Angaben über die Anschrift ihres Unternehmens gemacht. Nach § 5a II 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a III Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich nicht unmittelbar aus den Umständen. aa. Die Beklagte hat Waren im Sinne des § 5a III Nr. 2 UWG angeboten. Die Vorschrift des § 5a III UWG dient der Umsetzung von Art. 7 IV der Richtlinie 2005/29/EG. Es reicht für ein Angebot im Sinne des § 5a III UWG aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 IV der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, da die Vorschrift richtlinienkonform ausgelegt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dies der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EUGH, Urteil vom 12.05.2011 – C-122/10, GRUR 2011, 930 Rn. 33 – Ving Sverige). Dies bedeutet, dass nicht bereits alle essentialia negotii bekannt sein müssen – zu den Informationen, die der Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung benötigt, gehört grundsätzlich der Preis und eine hinreichende Information über das beworbene Produkt (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2014 – 3 U 1081/14, GRUR-RR 2015, 117 Rn. 12). Es ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot i.S.v. § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog. invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403, Rn. 8 – „DER NEUE”; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 – Alpenpanorama im Heißluftballon). Dabei genügt als für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf erforderliche geschäftliche Entscheidung nach Art. 2 lit. k der Richtlinie 2005/29/EG insbesondere jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „geschäftliche Entscheidung” nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196, Rn. 36 – Trento Sviluppo). Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie die von der Beklagten vorgebracht – alle essentialia negotii aus der Werbeanzeige ersichtlich sind, da ebendiese keine Voraussetzungen für das Vorliegen eines qualifizierten Angebots im Sinne des § 5a III UWG sind. In der Werbeanzeige sind die Immobilienangebote mit Foto, Kurzbeschreibung inklusive Quadratmeterzahl und Zimmern sowie bis auf eine Immobilie auch mit einem entsprechend Kaufpreis plus anfallender Provision abgebildet. Nach den obigen Maßstäben stellt die Werbeanzeige der Beklagten eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 IV der Richtlinie 2005/29/EG und in richtlinienkonformer Auslegung ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a III UWG dar. Denn die Beklagte hat ihre Dienstleistungen in der streitgegenständlichen Werbeanzeige so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Die Anzeigen mit Fotos, kurzen Beschreibungen und Preisangaben zu den Immobilien sowie der Angabe der entstehenden Maklerprovision reichen für Interessenten aus, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Kontakt mit der Beklagten aufnehmen und einen Maklervertrag wegen der zum Kauf angebotenen Immobilie abschließen wollen (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 08. September 2021 - 13 U 44/21, GRUR-RS 2021, 34492 Rn. 24). bb. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der streitgegenständlichen Werbeanzeige Identität und Anschrift des Unternehmers der angebotenen Dienstleistungen anzugeben. Nach § 5a III Nr. 2 UWG sind Informationen über die Identität und die Anschrift des Unternehmers wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Unter Identität ist der Name des Unternehmers zu verstehen, unter dem er im Geschäftsverkehr auftritt; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss auch der dazu gehörige Rechtsformzusatz angegeben werden, weil dieser Bestandteil der Firma einer Kapitalgesellschaft ist (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 11 – Brandneu von der IFA). Im Interesse der klaren, unmissverständlichen und zweifelsfreien Identifizierbarkeit muss die Angabe der Identität auch im Übrigen vollständig und richtig sein. Unter Anschrift ist die geographische Adresse zu verstehen, mithin Ort, Straße und Hausnummer; die Angabe einer Postleitzahl ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil, Straße und Hausnummer feststeht. Die Angabe einer Internetadresse, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer genügt nicht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 5a Rn. 4.33 bis 4.35). Die von der Beklagten gewählte Größe der Zeitungsanzeige erlaubt es ohne weiteres, ihre Anschrift anzugeben. Die Beklagte hat hier jedoch lediglich ihre Identität angegeben, während es an einer Anschrift fehlt. Die fehlende Angabe über die Anschrift ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen, insbesondere die Angabe der Internetadresse ist aufgrund der obigen Erwägungen nicht ausreichend. c. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht Wiederholungsgefahr. 2. Dem Kläger steht der Anspruch auf Ersatz von erforderlichen Aufwendungen in Form der bei ihm angefallenen Abmahnkosten in Höhe von 238,- Euro gemäß § 13 III UWG zu. Die erfolgte Abmahnung durch den Kläger war berechtigt und entspricht den Anforderungen des § 13 II UWG. Die Höhe des Aufwendungsersatzes von 238,- Euro begegnet keinen Bedenken. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I, 247 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten geltend. Der Kläger ist ein im AG … unter Nz … eingetragener Verein, der seit dem … in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände (Anlage K 10, Bl. 210-212 d.A.) aufgeführt wird. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, unter anderem die Achtung darauf, dass Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Die Beklagte ist ein Maklerunternehmen, das auf den Bereich Immobilien spezialisiert und bundesweit tätig ist. Die Beklagte warb in der „…“ vom 19.03.2021 auf Seite 11 für von ihr angebotene Immobilien unter Nennung der jeweiligen Immobilienpreise ohne ihre Anschrift in der Werbung wiederzugeben. Hierzu wird auf die Abbildung von Seite 11 aus der „…“ vom 19.03.2021 (Anlage K 4, Bl. 96 d.A.) Bezug genommen. Da der Kläger diese Immobilienanzeige für wettbewerbswidrig hält, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2021 (Bl. 97 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird, mit der Begründung ab, dass die in der Zeitung geschaltete Werbung nicht die nach § 5a III Nr. 2 UWG erforderliche Anschrift der Beklagten enthalte. Mit Schreiben vom 11.06.2021 (Anlage K 5, Bl. 103 d.A.), auf das Bezug genommen wird, teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf den in der Abmahnung dargestellten Sachverhalt abgeben. Der Kläger ist der Ansicht, er sei nach § 8 III Nr. 2 UWG klagebefugt. Ihm gehöre eine erhebliche Anzahl Gewerbetreibender an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben. Auf die Mitgliederliste des Klägers (Anlage K 1, Bl. 24-94 d.A.) sowie die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Klägers (Anlage K 2, Bl. 95 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger behauptet, seinem Mitglied, dem .., würden mindestens 50 bundesweit tätige Immobilienmakler angehören. Auf den Auszug aus der Mitgliederliste des …(Anlage K 13, Bl. 237-244 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger meint, die Beklagte würde auf demselben Markt konkurrieren. Die Beklagte wende sich nicht an Marktteilnehmer, die Vermittlungsleistungen suchen, sondern an solche, die Immobilien suchen. In der streitgegenständlichen Werbung würden Immobilien beworben, sodass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe im Sinne des § 5a II, III Nr. 2 UWG unlauter gehandelt, indem sie ihre Anschrift in der veröffentlichten Werbung nicht angegeben habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie ihre Internetseite in der Zeitungsanzeige angegeben habe, da nach dem Willen des Gesetzgebers § 5a UWG die Angabe von Identität und Anschrift vorgebe. Der Verbraucher solle bereits durch die Kenntnisnahme einer Werbeanzeige über seinen möglichen Vertragspartner und dessen Geschäftsanschrift informiert sein, da dies als wesentliche Information im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf verstanden werde. Insbesondere stehe das Fehlen kaufentscheidender Informationen der Annahme des Vorliegens einer Aufforderung zum Kauf nicht entgegen. Der Kläger ist der Ansicht, auch das nähere Befassen mit dem in der Werbung dargestellten Angebot sei von der Regelung des Art. 7 IV der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) umfasst. Der Kläger meint, ihm stehe ein Aufwendungsersatzanspruch für entstandene Abmahnkosten zu. Aufgrund der ihm nach § 8 III Nr. 2 UWG zustehenden Prozessbefugnis sei er gehalten, die erste Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe selbst vorzunehmen, sodass sich der Erstattungsanspruch auf die ihm selbst entstandenen Kosten beziehe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher zu werben, und hierbei die Anschrift des Unternehmens (Sitz des Unternehmers) vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 ersichtlich. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt die Klagebefugnis des Klägers in Abrede. Dem Kläger gehöre keine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben würden. Relevant seien hierfür nur solche Unternehmen, die der in Anspruch genommenen Partei auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also mit denen die Parteien um Kunden konkurrieren würden. Dies läge hier nicht vor, da die Beklagte ein Maklerunternehmen sei, während dem Kläger keine Maklerunternehmen angehören würden. Zudem könne nach Auffassung der Beklagten eine Klagebefugnis durch einen Verband (hier der …) nur dann vermittelt werden, wenn dieser Verband seinerseits beauftragt worden sei und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder beauftragen dürfte. Dies sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass etwaige Makler, die Mitglieder des ... seien sollen, Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Nach Ansicht der Beklagten sei dies aber für die Aktivlegitimation erforderlich. Die Beklagte behauptet, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vom Kläger als Mitglieder aufgeführte Fertighausanbieter „Komplettlösungen“, also Häuser mit Grundstücken, anbieten würden. Allerdings wäre ein solches nach der Auffassung der Beklagten auch nicht ausreichend, um Fertighausanbieter, die „Komplettlösungen“ in ihrem Portfolio hätten, als in einem Wettbewerbsverhältnis mit Maklern stehend ansehen zu können. Die Beklagte stellt einen Wettbewerbsverstoß in Abrede. Nach Meinung der Beklagten sei es entscheidend, ob das Immobilienangebot in der Werbung der Beklagten so erfolgt sei, dass ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund der Werbeanzeige ein Geschäft abschließen könne. Dies sei anzunehmen, wenn alle essentialia negotii vorlägen. Bei einem Immobilienkauf seien allerdings die konkrete Lage der Immobilie sowie die Person des Verkäufers als essentialia negotii zu werten. Diese beiden Kriterien seien in der streitgegenständlichen Werbung jedoch gerade nicht enthalten. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist der Beklagten unter dem 27.07.2021 zugestellt worden (Bl. 178 d.A.).