Urteil
2-10 O 99/20
LG Frankfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:1218.2.10O99.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Vor allem ist das Landgericht Frankfurt am Main sachlich gem. §§ 23, 71 GVG und örtlich gem. § 32 ZPO zuständig. Der Klägerin steht jedoch kein Schadensersatzanspruch zu. Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB kommt nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob der klägerische Bus vorliegend tatsächlich von einem durch die Mähmaschine hochgeschleuderten Stein getroffen wurde, besteht ein Anspruch nicht. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Es sind dem Gericht keine weiteren Maßnahmen vorstellbar, mit denen der Gefahr des Heraufschleuderns von Steinen in zumutbarem Wege begegnet werden könnte. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtliche gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (vgl. BGH, VersR 1994, 1486). Grundsätzlich war die Beklagte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei den Mäharbeiten möglichst keine Schäden durch das Hochschleudern von Steinen an anderen Fahrzeugen entstehen. Diese Gefahr ist nicht ganz fernliegend, sodass sich die Beklagte darauf grundsätzlich hätte einrichten müssen (vgl. OLG Celle, VersR 2007,1006, OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275). Dennoch war die Beklagten nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet. Schließlich können nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge … an besagtem Tag mit einer Mähmaschine Schell SG 100, wie auf Bl. 66 d. A. erkennbar, unterwegs gewesen ist. Dies bestätigen die Zeugen … und … übereinstimmend, auch wenn der Zeuge … aussagte, dass er meine, die Mähmaschine sei grün gewesen. Ein derartiger Widerspruch zu dem vorgehaltenen Lichtbild führt nicht zu einer anderen Bewertung der Aussage, da eine Täuschung über die Farbe eines Gegenstandes sehr häufig vorkommen kann. Trotz der möglichen anderen Farbe konnte der Zeuge bestätigen, dass das von ihm gesehene Modell, der abgebildeten Maschine entsprach. Die Zeugen führten weiter aus, dass sich der angebliche Steinschlag ereignete, als der Zeuge … mit der Mähmaschine auf der Straße an dem Bus vorbeigefahren ist. Hier könnte sich bereits die Frage stellen, ob bei der Benutzung der öffentlichen Straße durch den Mitarbeiter der Beklagten überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt oder ob ein eventueller Steinschlag in diesem Zusammenhang nur ein Resultat des allgemeinen Lebensrisikos darstellt. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Beklagte vorliegend hinreichende Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatte. Der Zeuge … erklärte nämlich, dass die vorliegende Maschine über ein geschlossenes Schneidewerk verfüge. Die Messer seien an einer Metallplatte befestigt und an den Seiten geschützt. Wenn sich das Schneidewerk herunterklappe und auf der Straße aufliege, sei es von allen Seiten umschlossen. Er führte ferner aus, dass er bereits seit 13 Jahren mit dieser Maschine arbeite und es bisher erst zweimal zu einem Schaden gekommen sei. Bei diesen zwei Schadensereignissen vermute er, dass diese auf einen herausgeschleuderten Stein zurückzuführen seien. Die Aussage des Zeugen … ist glaubhaft. Seine Schilderungen sind detailreich und in sich schlüssig. Zudem deckt sich die Aussage des Zeugen bezüglich des Unfallhergangs weitestgehend mit der Aussage des Zeugen … . Der Zeuge hat die Funktionsweise des Scheidewerks und dessen Aufbau glaubhaft erklärt. Seine Angaben stimmen zudem mit dem auf Bl. 66 d. A. abgebildeten Schneidewerk überein und liefern eine nachvollziehbare Erklärung. Auch dort ist eine Umrandung der Messerklingen und der Metalplatte zu erkennen. Der Zeuge ist nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig. Der Zeuge hat die Vorkommnisse ruhig und sachlich geschildert. Der Zeuge … hat als Mitarbeiter der Beklagten gegebenenfalls ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Es waren aber keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Aussage des Zeugen hierdurch beeinflusst worden wäre. Auffälligkeiten zum Aussageinhalt, zur Aussagestruktur oder Aussageentwicklung gab es keine. Es besteht somit ein Schutzmechanismus, der in dem streitgegenständlichen Gerät verbaut ist. Insbesondere die Tatsache, dass seit 13 Jahren nur zwei Schadensereignisse nach Angaben des Zeugen entstanden sind, spricht für eine hinreichende Funktionsfähigkeit des Schutzmechanismus. Daran ändern auch die Ausführungen des Zeugen nichts, dass der Abstand zwischen der Umschließung des Schneidewerks und dem Boden ca. fünf cm betrage. Daraus könnte sich zwar erklären, dass aufgrund dessen die Gefahr besteht, dass Steine dennoch eine Möglichkeit zum Entweichen haben. Nichtsdestotrotz konnte der Zeuge einen vorhandenen Schutzmechanismus bestätigen. Jede nur denkbare Möglichkeit der Gefahr eines Steinschlags auszuschließen, ist der Beklagten nicht zumutbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte es der Verwendung von Schutzwänden nicht bedurft. Auch das Aufstellen lediglich mobiler Schutzwände stellt keine zumutbare Maßnahme dar. Hier ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Maschine über ein umschlossenes und damit grundsätzlich gesichertes Schneidewerk verfügt. Das Erfordernis einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen kann zum Beispiel dann für erforderlich erachtet werden, wenn Handmotorsensen zum Einsatz kommen, die über keine Auffangkörbe oder anderweitige Schutzvorrichtungen gegen das Hochschleudern von Gegenständen verfügen. Bei solchen Freischneidern besteht gerade eine besonders hohe „Schleudergefahr“, sodass hier weitere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Verwenders zu stellen sind (vgl. BGH III ZR 250/12). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor, da bereits das Mähwerk der streitgegenständlichen Maschine über eine Schutzvorrichtung verfügt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht zumutbar, dass die Beklagte die zu mähende Fläche vor Beginn des Mähvorgangs nach Steinen oder anderen Gefahren absucht. Zum einen steht dieser Aufwand außer Verhältnis zu dem Risiko eines Schadenseintritts. Zum anderen schafft dies auch keine Gewissheit, dass sich dort keinerlei Steine oder Gegenstände befinden, die hochgeschleudert werden könnten. Alles in allem fällt in derartiger Steinschlag somit in das allgemeine Lebensrisiko und begründet hier somit keinen Schadensersatzanspruch. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal des Hauptanspruchs. Der Ersatz der Rechtsanwaltskosten kann aus o.g. Gründen ebenfalls nicht verlangt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Busses. Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen und setzt im öffentlichen Nahverkehr Linienbusse ein. Am 15.04.2019 befand sich der zuständige Fahrer der Klägerin, Herr …, mit dem Linienbus der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … an der U-Bahn-Station … und hatte diesen in der Straße „…“ gegen 15.50 Uhr abgestellt. Parallel zu dem abgestellten Bus führte die Beklagte Grünpflegearbeiten durch. Es kam sodann zu einem Einschlag in der hinteren linken Scheibe des Busses. Die Klägerin ließ den Bus teilweise reparieren. Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Er kalkulierte die Kosten der Schadensbeseitigung auf 4.212,18 Euro. Die Klägerin beglich die Rechnung des Gutachters in Höhe von 1.592,00 Euro netto. Mit dem Schreiben vom 17.04.2019 meldete die Klägerin über ihre Tochtergesellschaft, die …, die Schadensersatzansprüche bei der Beklagten an und bezifferte diese dann schließlich mit dem Schreiben vom 30.04.2019 mit Fristsetzung bis zum 22.05.2019. Die von der Beklagten eingeschaltete Haftpflichtversicherung lehnte den Ausgleich des bezifferten Schadens ab. Auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben vom 28.11.2019 mit Fristsetzung bis zum 09.12.2019 geschah ebenfalls nichts. Die Klägerin behauptet, durch die Mäharbeiten sei ein Stein hochgeschleudert worden und in die hintere linke Scheibe des ordnungsgemäß abgestellten Busses eingeschlagen. Dabei seien sowohl zwei Sitzschalen sowie die Innenverkleidung beschädigt worden. Ferner seien Kratzer festgestellt worden, die von den Glassplittern der zerbrochenen Schriebe herrühren würden. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6457,18 Euro zu. Dieser setze sich aus den erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 4.212,18 Euro, den zu zahlenden Sachverständigenkosten in Höhe von 1.529,00 Euro netto sowie den Vorhaltekosten in Höhe von insgesamt. 628,00 Euro zusammen. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Vorhaltekosten in Höhe von 157,00 Euro pro Tag. Die Reparatur würde nach den Angaben des Sachverständigen vier Tage dauern. Für die bereits tatsächlich durchgeführte Reparatur habe der Gutachter 2,2 Tage veranschlagt. Die Vorhaltekosten würden sich aus dem Umstand ergeben, dass der Bus im Linienverkehr eingesetzt sei und einen Anschaffungswert von 200.000 Euro gehabt habe. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe bei der Ausführung der Mäharbeiten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet. Der ausführende Mitarbeiter müsse die zu mähende Fläche nach Steinen absuchen, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Ferner sei kein Rasenmäher eingesetzt worden, der über einen ausreichenden Rundum-Schutz verfüge. Die Beklagte hätte zudem mobile Schutzwände aufstellen können. Das Amtsgericht Hünfeld hat gegen die Beklagte einen Mahnbescheid vom 19.12.2019, zugestellt am 27.12.2019, erlassen. Dagegen hat die Beklagte am 15.01.2020 Widerspruch eingelegt. Am selben Tag ging der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides ein. Am 06.03.2020 wurde das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main abgegeben. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.457,18 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.05.2019 sowie vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2019 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Mäharbeiten seien mit einem Aufsitzmäher Schell SG 100, 74 KW durchgeführt worden. Dieser sei regelmäßig, zuletzt im Jahr 2018, gewartet worden. Die Beklagte ist der Auffassung weitere Schutzvorrichtungen seien nicht erforderlich. Es sei nahezu ausgeschlossen, dass ein Stein mit der Maschine aufgewirbelt würde. Schließlich verfüge der Mäher über ein Schneidewerk, welches vollständig verschlossen sei. Schutzwände würden ausschließlich bei der Verwendung von Fahrtenmähern zum Einsatz gebracht werden. Hierbei könne das Hochschleudern von Gegenständen nämlich nicht ausgeschlossen werden. Die zu mähende Fläche sei ferner so groß, dass eine Einfassung weder technisch noch wirtschaftlich zumutbar sei. Zudem seien entsprechende Schutzwände nur ca. 80 cm hoch, sodass auch eine solche Schutzwand den behaupteten Schaden nicht hätte verhindern können. Allein die Sperrung des betreffenden Straßenbereichs hätte zu einem besseren Schutz führen können. Dies stünde aber außer Verhältnis zum minimalen Restrisiko des Hochschleuderns von Gegenständen bei einem mit einer Schutzabdeckung ausgestatten Mäher. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehen kein Schadensersatzanspruch zu, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Ferner seien die Vorhaltekosten unangemessen. Sie seien im Hinblick auf Alter und Laufleistung deutlich überzogen. Zudem habe die durchgeführte Reparatur laut Gutachten lediglich 2,2, Tage gedauert. Des Weiteren sei aufgrund der Laufleistung von 500.000 km ein Abzug Neu-für-Alt vorzunehmen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen … und … . Es wird diesbezüglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2020 (Bl. 93 d. A.) Bezug genommen.