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Beschluss

2-11 T 114/21

LG Frankfurt 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0125.2.11T114.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2021 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2021, Az. 33 C 1656/21 (55), wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 483 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2021 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2021, Az. 33 C 1656/21 (55), wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 483 € festgesetzt. I. Die Klägerin als Vermieterin hat die Beklagten als gesetzliche Erben des zwischen dem 13.10.2020 und 30.10.2020 verstorbenen Mieters … mit Klage vom 25.05.2021 auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts in der … Straße …, 4. OG/5. Mieteinheit, in Frankfurt am Main in Anspruch genommen, nachdem sie mit Schreiben vom 02.02.2021 das Mietverhältnis gegenüber den Beklagten als Erben außerordentlich gemäß § 564 BGB zum 30.04.2021 gekündigt hatte. Die Räumungsklage wurden den Beklagten am 16.06.2021 zugestellt. Der Klägerin war mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 25.02.2021 und erneut mit Schreiben vom 07.06.2021 mitgeteilt worden, dass die Beklagten als Erben in Betracht kommen und keine Ausschlagungserklärungen vorliegen. Am 21.06.2021 haben die Beklagten die durch Versäumung der Ausschlagungsfrist erfolgte Annahme der Erbschaft wegen Irrtums angefochten. Die Klägerin wurde von den Beklagten darüber erstmals am 06.10.2021 informiert. Daraufhin hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagten zurückgenommen und beantragt, diesen als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Beklagten die Erbausschlagungsfrist versäumt, erst am 21.06.2021 die Annahme der Erbschaft angefochten und ihr dies erst am 06.10.2021 mitgeteilt haben. Sie hätten damit Anlass zur Klageerhebung gegeben. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04.11.2021 den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auferlegt. Die Beklagten haben gegen den ihnen am 06.11. bzw. 10.11.2021 zugestellten Beschluss am 17.11.2021 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass ihnen die Frist zur Erbausschlagung nicht bekannt gewesen sei und sie am 03.12.2020 eine Kündigung an die Klägerin gesandt hätten, die mangels Erbschein nicht akzeptiert worden sei. Im Übrigen hätten sie keine Schlüssel zu der Wohnung besessen, was sie der Klägerin auch mitgeteilt hätten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2021 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben haben. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 269 Abs. 5 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Beklagten als Gesamtschuldnern nach Rücknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auferlegt, da sie der Klägerin Anlass zur Einreichung der Klage gegeben haben. Die Beklagten waren zunächst Erben des verstorbenen Mieters der Klägerin geworden und haben erst nach Ablauf der Kündigungsfrist der ihnen gegenüber durch die Klägerin ausgesprochenen Kündigung am 30.04.2021 und Zustellung der Räumungsklage am 16.06.2021 die Annahme der Erbschaft am 21.06.2021 angefochten. Die Beklagten können sich nicht auf ihre durch die Klägerin mangels Vorlage eines Erbscheins nicht akzeptierte Kündigung vom 03.12.2020 berufen, da sie durch diese Kündigung selbst zum Ausdruck gebracht haben, Erben des verstorbenen Mieters zu sein. Im Übrigen waren die Beklagten auch aufgrund des Antwortschreiben der Klägerin vom 07.12.2020 gehalten, sich mit dieser oder dem Nachlassgericht zur Abklärung ihrer Erbenstellung in Verbindung zu setzen. Soweit die Beklagten über keinen Schlüssel verfügt haben, wären sie als Erben berechtigt gewesen, die Wohnung ggfs. im Zusammenwirken mit der Klägerin durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Unkenntnis der Beklagten von der Ausschlagungsfrist und die finanziellen Verhältnisse der Beklagten bei der Frage, ob durch diese die Klageerhebung veranlasst wurde, außer Betracht zu bleiben. Es hat daher billigem Ermessen entsprochen, den Beklagten als Gesamtschuldnern nach der Rücknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach § 3 ZPO. Maßgebend sind die von den Beklagten zu tragenden Kosten, die ausweislich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24.11.2021 483 € betragen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 574 Abs. 2 ZPO.