Urteil
5/12 KLs 7210 Js 235570/10 (6/15)
LG Frankfurt 12. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0606.5.12KLS7210JS2355.0A
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Leitsätze
StGB §§ 332 I, 334 I, 111 Nr. 2 c)
Zur Amtsträgerstellung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB eines leitenden Angestellten einer gemeinnützigen Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Zweck es ist, die Altenhilfe sowie das öffentliche Gesundheitswesen zu fördern und die hierzu durch privatrechtlich organisierte Gesellschaften Krankenhäuser und Altenheime betreibt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: StGB §§ 332 I, 334 I, 111 Nr. 2 c) Zur Amtsträgerstellung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB eines leitenden Angestellten einer gemeinnützigen Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Zweck es ist, die Altenhilfe sowie das öffentliche Gesundheitswesen zu fördern und die hierzu durch privatrechtlich organisierte Gesellschaften Krankenhäuser und Altenheime betreibt. ... Als Angestellter der öffentlich rechtlichen Stiftung H und betraut mit der technischen Leitung der allgemeinen Instandhaltung eines Krankenhauses war der Angeklagte G Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB. Amtsträger im Sinne dieser Norm sind Personen, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen. Die hiesige Stiftung ist eine sonstige Stelle. Darunter versteht man eine behördenähnliche Institution, die zwar selbst keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn ist, aber rechtlich dazu befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (m.w.N. BGH NJW 2012, 2530 (2531) ). Dies ist indiziert, wenn die Institution öffentlich rechtlich organisiert ist, etwa als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. BGH NJW 2010, 784 (786) ). Gleiches Indiz ist der Organisationsform einer der Anstalt des öffentlichen Rechts ähnlichen (vgl. etwa MüKo BGB, 2015, § 80 Rn. 233) öffentlich rechtlichen Stiftung beizumessen (so auch Koenig/Wünsch AO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14). Das für eine sonstige Stelle sprechende Indiz im Falle der hiesigen Stiftung greift auch mit Blick auf die von ihr wahrgenommene öffentliche Aufgabe und die einen spezifischen Bezug zur öffentlichen Verwaltung herstellenden öffentlich-rechtlichen Stiftungsstrukturen durch. Ausgehend von § 3 HessKHG ist die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser eine öffentliche Aufgabe des Landes, des Kreises und der kreisfreien Städte. Dem entspricht die zu § 11 Nr. 2c StGB weitgehend einhellig vertretene Begriffsbestimmung öffentlicher Aufgaben als diejenigen Aufgaben, die ein Hoheitsträger zulässigerweise für sich in Anspruch nimmt und die nicht ausschließlich im Bereich der Eingriffs- oder Leistungsverwaltung liegen müssen, vielmehr auch - wie hier - Aufgaben der Daseinsvorsorge betreffen können. Indem die hiesige Stiftung Altenhilfe und Krankenhäuser mit Vollversorgung und Notfallmedizin anbietet, trägt sie zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Stadtgebiet bei. Hierbei ist ihr durch die Stiftungssatzung und per Verwaltungsordnung aufgegeben, mild bzw. gemeinnützig, mithin ausgeglichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht zu wirtschaften. Unbeschadet dessen, dass es für die Einordnung als sonstige Stelle im Falle öffentlich rechtlicher Organisationsformen - anders als bei privatrechtlich organisierten Unternehmen der öffentlichen Hand - keiner Prüfung bedarf, ob die Institution als "verlängerter Arm des Staates" erscheint (BGH NJW 2010, 784 (787) ; vgl. auch jüngst KG Berlin, 2 Ws 298/14 -161 AR 16/14), weisen die Stiftungsstrukturen einen spezifischen öffentlich rechtlichen Bezug (vgl. BVerfG Bschl.v.6.11.1962, 2 BvR 151/60) auf: Angefangen bei der durch das Regierungspräsidium in entsprechender Anwendung der §§ 135, 137 bis 142 HessGO auszuübenden Rechtsaufsicht über die Stiftung gemäß § 12 der Ortssatzung, der dem Pflegamt, bestehend aus vom Magistrat der Stadt Frankfurt berufenem Vorsitz und Stellvertreter sowie durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt gewählten Pflegern, übertragenen Stiftungsverwaltung nach §§ 3 bis 6 der Ortssatzung, über die Genehmigungsbedürftigkeit der in entsprechender Anwendung der Landesgemeindeordnung aufzustellenden jährlichen Haushaltspläne, bis hin zur Genehmigungsbedürftigkeit von größeren Grundstücksgeschäften nach § 10 der Ortssatzung. Der Angeklagte G war als Angestellter der Stiftung H und in seiner Funktion als technischer Leiter Instandhaltung betreffend das Krankenhaus auch zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellt, wobei der Bestellungsakt wenngleich keiner besonderen Form bedarf, jedoch geeignet sein muss, die mit dem Auftrag verbundenen gesteigerten Verhaltenspflichten aufzuzeigen, was jedoch im Fall des Angeklagten G ob seiner jahrzehntelangen Anstellung bei der Stiftung und durch die Eingliederung in die geschaffene Organisationsstruktur der Fall ist. Bei Einstellung ist er zudem auf seine gesteigerte Verantwortung durch Verpflichtungserklärung hingewiesen worden. Dass es sich bei der vom Angeklagten G ausgeübten Tätigkeit der Instandhaltung eines Krankenhauses etwaig nur um eine die eigentliche öffentliche Aufgabe der Gesundheitssorge der Bevölkerung ermöglichende Tätigkeit handelt, schadet nicht, denn auch die den Betrieb des Krankenhauses betreffenden Tätigkeiten sind öffentliche Aufgaben (vgl. dazu BGH 2 StR 148/15 Urt.v.13.1.2016). Indem er die einzelnen Instandhaltungsmaßnahmen kleineren Umfangs selbst beauftragte, die Auftragsabwicklung überwachte, Abrechnungen sachlich-richtig prüfte und die Belange der Maßnahmen mit der ihm vorgesetzten technischen Abteilung der Stiftung koordinierte, war er auch selbstständig und eigenverantwortlich und nicht lediglich untergeordnete tätig, traf außenwirksame Entscheidungen und verfügte dabei über Entscheidungsspielräume. Auch der Umstand, dass die Aufgaben, die dem Angeklagten G übertragen wurden ausschließlich das als Privatrechtssubjekt in der Form einer GmbH geführte Krankenhaus betrafen, ändert nichts daran, dass seine Anstellung bei der öffentlich rechtlichen Stiftung seine Amtsträgereigenschaft indiziert (vgl. für einer Aktiengesellschaft zugewiesene Bahnbeamte: BGHSt 49, 214 ff. und Fischer, StGB, 63. Aufl., § 11 Rn. 13). Darüber hinaus spricht die Organisation des Krankenhauses, trotz ihrer Privatrechtsform, dafür, dass dieses auch selbst als sonstige Stelle zu betrachten ist: Sämtliche Geschäftsanteile werden von der Stiftung gehalten, nach dem Gesellschaftsvertrag ist das Krankenhaus ebenfalls auf eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn abzielenden Tätigkeit - abgeleitet vom Stiftungszweck - festgelegt; es ist organisatorisch an die zentrale Verwaltung der Stiftung H angegliedert und die Angestellten sind den entsprechenden Leitungen auf Stiftungsebene weisungsgebunden unterstellt. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint das Krankenhaus daher als verlängerter Arm der Stiftung H (vgl. zu diesem Kriterium Fischer, a.a.O., Rn. 22a-22d m.w.N.). Das LG hat die Angeklagten wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung in mehreren Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen forderte und erhielt der Angeklagte G als Angestellter der öffentlich rechtlichen Stiftung H, betraut mit der technischen Leitung eines von der Stiftung in Privatrechtsform betriebenen Krankenhauses zwischen 2006 und 2009 von dem Angeklagten R, Geschäftsführer der S GmbH, Sachzuwendungen in Höhe von insgesamt rund 17.750 EUR sowie Geldbeträge in Höhe von 7.200 EUR, abgewickelt über ein Scheinarbeitsverhältnis der Ehefrau des Angeklagten G bei der S GmbH, als Gegenleistung für die bevorzugte Beauftragung der S GmbH in o.g. Krankenhaus. Ebenfalls als Gegenleistung für die bevorzugte Auftragsvergabe forderte und erhielt der Angeklagte G Sachzuwendung von dem für die K GmbH arbeitenden gesondert Verfolgten K in Höhe von rund 7.000 EUR. Der Angeklagte G trat jeweils an den Angeklagten R bzw. den gesondert Verfolgten K heran, schilderte, dass er diesen oder jenen Gegenstand benötige bzw. er knapp bei Kasse sei und fragte, "ob da etwas möglich ist". Der Angeklagte R bzw. der gesondert Verfolgte K ging jeweils darauf ein und verschaffte dem Angeklagten G die angefragte Sache bzw. den gewünschten Betrag. Stillschweigend war dabei zwischen G und R bzw. K klar und gewollt, dass G die jeweilige Sache kostenlos bzw. vergünstigt bzw. einen Betrag ohne entsprechende Gegenleistung erhält und G im Gegenzug sich im Rahmen seiner Tätigkeit im Krankenhaus dafür einsetzt, dass die S GmbH bzw. die K GmbH trotz anderer in Betracht kommender Firmen bevorzugt weitere Aufträge der Stiftung H bzw. des Krankenhauses erhält und somit "im Geschäft bleibt". G und R hatten insbesondere jeweils die Vorstellung, dass G bei zukünftigen von ihm zu treffenden, vorzubereitenden oder jedenfalls beeinflussbaren Entscheidungen betreffend die Auftragsvergabe von Handwerkerleistungen im Krankenhaus, sich für die S GmbH stark macht und hierbei den jeweils versprochenen Vorteil berücksichtigt und auf die Waagschale seiner Entscheidungsfindung legt. Die Stiftung H ist eine öffentliche, milde Stiftung in der Stadt F, die ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Altenhilfe (durch den Betrieb von Altenheimen) sowie der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (Unterstützung und Fortentwicklung des Betriebs von Krankenhäusern) verfolgt. Hiernach betreibt die Stiftung H zwei Altenheime, Fachärztezentren eine Krankenpflegeschule sowie zwei Krankenhäuser. Hinsichtlich der Krankenhäuser nimmt die Stiftung H einen großen Stellenwert bei der örtlichen Notfallversorgung in F - einem wenig lukrativen Bereich der Gesundheitssorge -ein. Die Stiftung H ist als eine solche des öffentlichen Rechts organisiert, für die die Allgemeine Stiftungsordnung (Ortssatzung) der Stadt F nebst darauf gründender Verwaltungsordnung gilt. Die Stiftung H sowie die von ihr in Privatrechtsformen betriebenen Einrichtungen sind selbstlos tätig und nicht darauf ausgerichtet Gewinne zu erzielen. Bei Auflösung der Stiftung H fällt ihr Vermögen zweckgebunden an die Stadt F. Die Stiftungsverwaltung (ärztlich-pflegerische Zielsetzungen, Organisation der Betriebsstätten, Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen, Kontrolle der Betriebsstätten, grundsätzliche und erhebliche Rechtsgeschäfte) obliegt dem Pflegamt, bestehend aus vom Magistrat der Stadt F berufenem Vorsitz und Stellvertreter sowie fünf weiteren durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F gewählten Pflegern. Die Stiftung H hat jährlich einen Haushaltsplan nach den Grundsätzen der Landesgemeindeordnung aufzustellen, der der Genehmigung durch den Magistrat der Stadt F bedarf und sie hat diesem über die Geschäftstätigkeit durch Quartalsberichte und vom städtischen Rechnungsprüfungsamt zu prüfender Jahresrechnung zu berichten. Besondere Grundstücksgeschäfte bedürfen außerdem der Genehmigung des Magistrats, Fernerhin unterliegt die Stiftung der Aufsicht des zuständigen Regierungspräsidiums. Das Pflegamt betraut einen Hospitalmeister bzw. Direktor mit der Betriebsleitung betreffend alle laufenden Geschäfte, wobei unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Vorsitzende des Pflegamtes bleibt. Die Stiftung H betreibt das Krankenhaus vormals als eigenen Betrieb, seit 2006/2007 nach Ausgliederung ihrer Einrichtungen in Tochtergesellschaften, als GmbH, deren Geschäftsanteile zu 100% der Stiftung H gehören. Gesellschaftsvertraglicher Zweck dieser GmbH ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch bedarfs- und leistungsgerechte sowie wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten und stationären Krankenhausleistungen. Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Unternehmensgegenstand der Betrieb des Krankenhauses. Dieses ist vollständig durch die Stiftung H kontrolliert: Die Geschäftsführung ist personenidentisch mit dem Hospitalmeister/Direktor der Stiftung H, es gibt eine einheitliche hierarchische Organisationsstruktur, in der einer in Abteilungen (Personal, Allgemeine und Wirtschaftsabteilung, Technische Abteilung, Arbeitsmedizin, Finanzen) untergliederten Zentralverwaltung, die einzelnen Einrichtungen der Stiftung H weisungsgebunden unterstellt sind und die dortigen Organisationsabteilungen unmittelbar der jeweiligen Abteilung der Zentralverwaltung unterstehen. Der Angeklagte G war zwar stets, seit Beginn seiner Tätigkeit, mit Aufgaben im Krankenhaus betraut, zuletzt als Leiter der technischen Abteilung des Krankenhauses, arbeitsvertraglich jedoch durchgehend bei der Stiftung H angestellt. Seinerzeit wurde er nach dem Verpflichtungsgesetzt besonders belehrt. Seine Vergütung regelte sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag der Angestellten des Öffentlichen Dienstes von Bund, Ländern und Gemeinden und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Ihm oblag die Leitung und Organisation der gesamten Instandhaltung des Krankenhauses, wobei ihm acht technische Mitarbeiter unterstellt waren. Soweit Arbeiten nicht durch eigene Mitarbeiter übernommen werden konnten, hatte G insbesondere kleinere Instandhaltungsmaßnahmen bis zu einem Auftragsvolumen von 7.500 EUR selbstständig an Fremdfirmen zu beauftragen. Darüber hinausgehende Aufträge wurden durch die Technische Abteilung der Stiftung H, die ihm im Bereich Technik unmittelbar - konkret der Leiter der Technischen Abteilung der Zentralverwaltung bei der Stiftung - vorgesetzt war, vergeben. Fernerhin oblag dem Angeklagten G bei sämtlichen Instandhaltungsmaßnahmen die Überwachung der Auftragsabwicklung und Baubetreuung vor Ort, sowie die Prüfung von Tagelohnzetteln und die sachlich-richtig Zeichnung von Rechnungen.