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Beschluss

2-12 O 82/19

LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0529.2.12O82.19.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit …/… Wird die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 12. März 2019 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit …/… Wird die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 12. März 2019 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Am 28.12.2018 wurde durch das Amtsgericht Mayen als zentrales Mahngericht ein Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung i.H.v. 120.000 € erlassen. Gegen diesen Bescheid hat die Beklagte am 14.01.2019 Widerspruch erhoben. Dabei richtete sich der Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2019 hat die Beklagte Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Das Mahngericht hat nach dem Inhalt des Aktenauszugs im maschinell bearbeiteten Verfahren auf den Antrag der Beklagten durch Abgabeverfügung vom 26.02.2019 den Rechtsstreit nach Gesamtwiderspruch an das von der Klägerin benannte Prozessgericht, das hiesige Landgericht Frankfurt, abgegeben. Mit der Kostenrechnung vom 12.03.2019 wurde die Beklagte aufgefordert einen weiteren Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 3.438 €, abzüglich der von der Klägerin für das Mahnverfahren bereits gezahlten Gebühr von 573,- € zu zahlen. Die Beklagte hat am 27.02.2019 Erinnerung gegen die Kostenrechnung erhoben. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung ist nach § 66 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 6 Abs. 1 GKG ist die Gebühr für das Verfahren im ersten Rechtszug mit Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Frankfurt fällig geworden, wobei die Beklagte Kostenschuldnerin im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 GKG ist. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 ZPO grundsätzlich derjenige die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat. Dies ist hier die Beklagte, da sie durch ihren Antrag vom 25.02.2019 die Durchführung des streitigen Verfahrens im ersten Rechtszug beantragt hat und mithin gemäß § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO zum Angriff übergegangen ist. Deshalb hat sie nach Auffassung der Kammer auch für die durch ihren Antrag veranlassten Kosten der Instanz zu haften. (Vergleiche OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.4.2016 -6 W 37 / 16). Auch wenn man das Mahnverfahren lediglich als eine Vorstufe des Streitverfahrens ansehen wollte, so wird der erste Rechtszug des Streitverfahrens im Sinne des Hauptabschnitts 2 des Kostenverzeichnisses erst durch den Abgabeantrag – hier gestellt von der Beklagten - eingeleitet. Vor dem Hintergrund dessen war die Erinnerung zurückzuweisen.