Urteil
2-12 O 326/19
LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0507.2.12O326.19.00
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Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist bereits im Hauptantrag unzulässig. Das Landgericht Frankfurt ist örtlich nicht zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten ist nach §§ 12, 17 I ZPO an deren Sitz in München begründet. Ein Gerichtsstand der Beklagten in Frankfurt folgt auch nicht aus § 29 ZPO. Zwar wird bisweilen im Zusammenhang mit negativen Feststellungsklagen die Meinung vertreten, dass grundsätzlich jedes Gericht zuständig sein soll, das für eine Leistungsklage mit umgekehrten Rubrum zuständig wäre (Spiegelbildtheorie); also Frankfurt am Main, sollte die Beklagte die Leasingraten einklagen. Der Gerichtsstand des Klägers würde in einer derartigen Fallkonstellation aus § 12 ZPO und § 29 ZPO folgen. Durch diesen theoretischen Ansatz wird aber der in § 12 ZPO verankerte Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit umgangen. Daraus folgt, dass die Spiegelbildtheorie allenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn eine zweckgerichtete, teleologische Auslegung einzelner Zuständigkeitsgründe dies rechtfertigt, was letztlich lediglich dann annehmbar ist, wenn es um die Anknüpfung an die Sachnähe geht, wobei beispielsweise an den Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO zu denken ist. Der allgemeine Gerichtsstand des § 12 ZPO knüpft jedoch an die Parteinähe an. Darüber hinaus ist der Blick auf Pflichten aus einer etwaigen Leistungsklage mit umgekehrten Rubrum in der vorliegenden Fallkonstellation ohnehin verkürzt und wird dem eigentlichen Klageziel des Klägers gar nicht gerecht. Vorliegend geht es dem Kläger primär wirtschaftlich darum, einen Verbrauchervertrag rückabzuwickeln. Die begehrte negative Feststellung, dass der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufes keine Leasingraten mehr zustehen, ist mit dem Klageziel wirtschaftlich vergleichbar, positiv die Feststellung zu verfolgen, dass infolge eines wirksamen Widerrufes sich der Leasingvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass beide Klageformen ein gleichgerichtetes wirtschaftliches Interesse haben (vgl. Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18). In beiden Fallkonstellationen geht es dem Kläger darum, im Wege der Begründung des Rückgewährschuldverhältnisses die gezahlten Leasingraten zurück zu erhalten, so dass es konsequent ist, auch im Falle der Wahl einer negativen Feststellungsklage diese Rückzahlungspflicht der Beklagten als die maßgebende streitige Verpflichtung der Beklagten anzusehen, die die Beklage vorliegend in München zu erfüllen hätte. Würde man undifferenziert die Spiegelbildtheorie anwenden, die wie dargelegt ohnehin den Grundsatz nach § 12 / § 17 ZPO aufbricht, bliebe die Besonderheit der Widerrufsfälle in Darlehens- oder Leasingverträgen und der Begründung von Rückgewährschuldverhältnissen gänzlich unberücksichtigt (vgl. LG Regensburg, Urteil vom 29.11.2029, AZ 83 O 1498/19). Im Ergebnis ist somit das LG München I für sämtliche Anträge örtlich zuständig. Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Klage auch unbegründet wäre. Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 495, 355 BGB zu. Bei dem geschlossenen Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Landgericht Heilbronn, Urteil vom 15.10.2018, Az. BI 6 O 246/18; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 19.09.2012, Az. 22 S 178/12; Martinek/Omlor in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 101; Zahn, NJW 2019, 1329; Grodefroid, SVR 2013, 161; Skusa, NJW 2011, 2993 (2997 ff.), so dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Kilometer-Leasingverträge fallen nach dem Willen des Gesetzgebers unter keine der in § 506 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB genannten Varianten. Ein solcher Vertrag sieht weder eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers (§ 506 Abs. 2 Nr. 1) vor, noch wird dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, von dem Verbraucher den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu verlangen (§ 506 Abs. 2 Nr. 2), noch hat der Verbraucher bei Vertragsablauf für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen (§ 506 Abs. 2 Nr. 3). Ein „bestimmter Wert“, für den der Leasingnehmer einzustehen nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat, liegt nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Vertrag findet sich keine Regelung dazu, mit welchem Wert das Fahrzeug bei der Rückgabe bewertet wird. Der Vertrag sieht lediglich eine Kaufoption vor, jedoch gerade keine Kaufverpflichtung. Der Kilometer-Leasingvertrag entspricht einem bloßen Gebrauchsüberlassungsvertrag, der nicht von § 506 Abs. 2 BGB umfasst ist. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/11643, Seite 91 ff.) ergibt sich, dass die Neufassung von § 499 BGB, jetzt § 506 BGB, Art. 2 Abs. 2d der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.04.2008) in nationales Recht umsetzen soll. Art. 2 Abs. 2d wiederum besagt, dass die Richtlinie nicht für Miet- oder Leasingverträge gilt, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Mietgegenstandes vorgesehen ist. Nach der Richtlinie ist von einer solchen Verpflichtung auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet. Sowohl die Richtlinie als auch der deutsche Gesetzgeber wollten daher die Finanzierungshilfe vom bloßen Gebrauchsüberlassungsvertrag, insbesondere Mietvertrag, abgrenzen. Diese sind von der Richtlinie nicht umfasst und sollen nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers ebenfalls wegen der abweichenden Interessenlage nicht von § 506 Abs. 2 BGB umfasst werden. Abgrenzungskriterium gegenüber einem Mietvertrag, für den kein Widerrufsrecht eingeräumt wird, ist daher eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB trägt der Gefahr der Umgehung der Erwerbsverpflichtung (§ 506 Abs. 2 Nr. 1 und 2) durch eine vertragliche Restwertgarantie Rechnung. Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber über die Richtlinie hinaus solche Leasingverträge einbezogen, bei denen zwar eine Erwerbsverpflichtung nicht besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat und dabei in seinem Gesetzesentwurf ausgeführt, dass ein bestimmter Wert ein solcher ist, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist, somit ein im Vertrag festgesetzter Restwert (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). Nach Ansicht des Gesetzgebers verschafft eine solche Restwertgarantie dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstandes, die der Verbraucher finanziert und nach Ansicht des Gesetzgebers ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit einer Erwerbsverpflichtung. Derartige Verträge unterscheiden sich nach Ansicht des Gesetzgebers so deutlich vom Leitbild des Mietvertrages, dass eine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe nicht gerechtfertigt ist (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). Im Falle einer Restwertgarantie trägt wie bei einer Erwerbspflicht der Leasingnehmer den vollen Finanzierungsaufwand des Leasinggebers ohne irgendein Risiko hinsichtlich der Vollamortisation. Der Gesetzgeber hatte somit bei § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur Leasingverträge mit Restwertgarantie vor Augen, nicht jedoch Kilometer-Leasingverträge. Dem Gesetzgeber war bekannt, welche Art von Leasingverträgen es in Deutschland gibt, da er ausdrücklich auf das klassische Finanzierungsleasing mit dem darin enthaltenen Andienungsrecht des Leasinggebers bzw. der darin enthaltenen Erwerbspflicht des Leasingnehmers abstellt. Ferner hatte er Verträge vor Augen, in denen eine sog. Restwertgarantie enthalten ist (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB stellt gegenüber der europäischen Richtlinie, die nur bei einer Erwerbsverpflichtung gilt, eine ausdrücklich genannte Erweiterung des Verbraucherschutzes dar. Ansonsten dient das Gesetz der Umsetzung der Richtlinie. Eine planwidrige Gesetzeslücke besteht daher nicht, so dass eine analoge Anwendung auf den Kilometer-Leasingvertrag ausscheidet. Der Kilometer-Leasingvertrag entspricht gerade auch dem Typus eines Mietvertrages. Mietvertragstypisch ist, dass der Mieter bzw. hier der Leasingnehmer das Fahrzeug in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand zurückzugeben hat. Damit entspricht die Situation des Leasingnehmers beim Kilometer-Leasingvertrag nicht der eines Leasingnehmers bei einem Leasingvertrag mit Restwertgarantie. Bei vertragsgemäßen Gebrauch kann der Leasingnehmer beim Kilometer-Leasingvertrag davon ausgehen, dass er keinen Minderwert zu ersetzen hat. Gleiches gilt für den Mieter. Der Leasingnehmer beim Kilometer- Leasingvertrag kann daher durch sein eigenes Verhalten bestimmen, was auf ihn zukommt an finanzieller Belastung. Das Risiko, das zurückgegebene Fahrzeug nach 48 Monaten kostendeckend verwerten zu können, trägt der Leasinggeber. Der Kilometer-Leasingvertrag unterscheidet sich daher deutlich von den übrigen Arten des Leasings nach § 506 Nr. 1 und 2 BGB, bei denen das Risiko der Vollamortisation vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt wird. Nur solche Verträge hatte der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 506 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor Augen. Gleiches gilt für den europäischen Gesetzgeber. Dem Kläger steht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es kann somit dahinstehen, ob die erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß war. Dem Kläger steht auch kein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht auf Grund der erteilten Widerrufsinformation zu. Der Kläger durfte die Widerrufsinformation nicht als Angebot der Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechtes nach §§ 133, 157 BGB verstehen (vgl. BGHZ 78, 248; offengelassen von BGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. XI ZR 442/10). Die Widerrufsinformation nimmt ausdrücklich auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB Bezug, somit auf eine gesetzliche Bestimmung. Dass die Beklagte dem Kläger davon unabhängig ein Widerrufsrecht einräumten wollte auch in dem Fall, dass diesem kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, kann vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet nicht ausgegangen werden. Aus diesem Grund befindet sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des geleasten Fahrzeuges in Annahmeverzug. Gleiches gilt für die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten, da es mangels rechtswirksamen Widerrufs nicht erforderlich war, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen. Die Klage unterlag also so oder so der Abweisung. Über die Widerklage ist, da die prozessuale Bedingung, unter der sie erhoben wurde, nicht eingetreten, nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Widerrufs. Die Parteien schlossen am … einen sogenannten Vario-Finanzierungsvertrag (…) über ein Fahrzeug der Marke … mit der Fahrgestellnummer …. Dem Finanzierungsantrag lag eine Widerrufsinformation bei. Als Leasingzeit waren 48 Monate und als Laufleistung 15.000 km im Jahr vorgesehen. Im Vertrag wurde ferner eine monatliche Gesamtrate sowie eine erhöhte Schlussrate vereinbart und dem Kläger eine Kaufoption am Ende der Laufzeit eingeräumt. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am … übergeben. In der Folgezeit erbrachte der Kläger eine monatliche Rate von 294, 44 € stets fristgerecht und in voller Höhe. Mit E-Mail vom 19.06.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung von 5 Tagen dazu auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen. Außerdem forderte der Kläger in dieser Mail die Rückgabe des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der bisher geleisteten Raten. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Bis zum Tag der Klageerstellung zahlte der Kläger einen Betrag von insgesamt € 11.483,16 an die Beklagte. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht Frankfurt gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig sei. Ein Leasingvertrag sei einheitlich dort abzuwickeln, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vertragsgemäß befinde, regelmäßig also am Wohnsitz des Käufers. Das Fahrzeug sei bis heute am Wohnsitz des Klägers und folglich im Gerichtsbezirk des Landgerichts Frankfurt. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass sich der Leasingvertrag durch fristgerechte Widerrufserklärung vom 19.06.2019 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Bei dem Leasingvertrag handele es sich um eine sog. „sonstige Finanzierungshilfe“ gemäß § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, auf die die Regelungen des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages gemäß §§ 491 ff. BGB im Wesentlichen anzuwenden seien. Auf Grund mangelnder Angaben bestehe das seinerzeit durch den Vertragsschluss entstandene Widerrufsrecht des Klägers unbeschränkt und zeitlich unbefristet fort. Enthalte bei einem Allgemein-Vebraucherdarlehensvertrag die dem Leasingnehmer nach § 356 Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellte Urkunde die sog. Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 247 §§ 3 6 bis 13 des EGBGB nicht, beginne die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben. Zunächst fehle die Angabe über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Außerdem seien die Angaben zu den Widerrufsfolgen in Bezug auf die Rückgabeverpflichtung irreführend und daher fehlerhaft. Auch widerspreche die Angabe zu den Widerrufsfolgen bezüglich der Wertersatzpflicht der aktuellen Gesetzesfassung und sei als fehlerhaft zu würdigen. Ferner sei die Verpflichtung zur Zahlung des Sollzinses ebenfalls fehlerhaft angegeben. Das Widerrufsrecht des Klägers sei zudem weder verwirkt, noch sei der Widerruf aus sonstigen Gründen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Eine Wertersatzpflicht entfalle, da der Kläger nur dann zum Wertersatz verpflichtet sei, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei und sämtliche Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 EGBGB erhalten habe und ausdrücklich zugestimmt habe, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen könne. Nachdem der Kläger die Anträge zunächst kumulativ gestellt hat, hat der Kläger ein Eventualverhältnis erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass die Klagepartei ab und infolge seiner Widerrufserklärung vom 19.06.2019 keine weiteren vertraglichen Leasingraten aus dem Leasingvertrag zwischen den Parteien vom … mit der Nummer … schuldet. Hilfsweise beantragt der Kläger für den Fall des Obsiegens des Hauptantrags, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.483,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeuges der Marke … mit der Fahrgestellnummer … („Fahrzeug“) 3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an …, …, (zur Schaden-Nr.: …) weitere 879,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 2. näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des angerufen Landgerichts Frankfurt am Main. Für alle gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche sei das Landgericht München I sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Insbesondere für den negativen Feststellungsantrag zu 1. sei das Landgericht München I gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass dem Kläger kein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Entgegen der Auffassung des Klägers, ergäbe sich ein gesetzliches Widerrufsrecht insbesondere nicht aus §§ 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 i. V. m. In § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB. In § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 BGB seien die Voraussetzungen, unter denen Verträge über eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes eine sog. „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ darstellen und unter denen demnach die Vorschriften für Verbraucherdarlehen entsprechende Anwendung fänden, abschließend aufgezählt. Diese Voraussetzungen des § 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 seien bei einem Kilometerleasingvertrag gerade nicht gegeben. Aufgrund der völlig anderen Vertragsgestaltung sei auch die analoge Anwendung des § 506 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zum Scheitern verurteilt. Selbst wenn dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden haben sollte, sei die 14-tägige Widerrufsfrist seit Jahren abgelaufen. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht habe die Beklagte dem Kläger nicht eingeräumt. Dies ergäbe sich auch nicht aus der zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation habe überdies den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Aufgrund des unwirksamen Widerrufs befände sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug. Die Beklagte erhebt für den Fall des wirksamen Widerrufs hilfsweise Widerklage und beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW … mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einem Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet sei, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Leasingfahrzeugs zu leisten. Der Leasingnehmer habe gegen den Leasinggeber gemäß § 355 Abs. BGB einen Anspruch auf Herausgabe der bis zum Widerruf erbrachten Leasingraten. Der Leasinggeber habe außerdem gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Herausgabe des Leasingfahrzeugs und gem. § 357 Abs. 7 BGB auf Wertersatz für eine während der Nutzungsdauer entstandene Wertminderung des Leasingfahrzeugs. Darüber hinaus habe der Leasingnehmer gemäß § 357a Abs. 3 S. 1 BGB einen Anspruch auf Wertersatz für während der Nutzung des Leasingfahrzeugs erlangte Gebrauchsvorteile in Höhe der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf seinen Vortrag zur Klage Bezug.