Urteil
2-12 O 49/19
LG Frankfurt 12.. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0602.2.12O49.19.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.538,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.11.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 291,55 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.03.2019 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75% und die Beklagten 25% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
6. Der Streitwert wird auf 6.098,11 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.538,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.11.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 291,55 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.03.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75% und die Beklagten 25% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 6. Der Streitwert wird auf 6.098,11 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1.538,39 EUR zu (§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG). Das Unfallereignis vom 06.09.2017 gegen 14.26 Uhr auf der … in Richtung … beruht nicht auf höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass ein Fall des § 17 Abs. 3 StVG vorliegt. Denn dies setzt voraus, dass der Unfall durch ein für die Beteiligten unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und sowohl Halter als auch Fahrer jede nach dem Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018, NJW 2018, 1694). Hierbei muss der sog. Unabwendbarkeitsbeweis von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft. Hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs beruhte der Unfall jedenfalls auch – so der übereinstimmende Vortrag beider Parteien – auf einem Versagen des Fahrassistenten, nämlich des klägerischen Collision Prevention Assist, welcher ohne Anlass auslöste und den Pkw der Klägerin auf der … auf dem mittleren von 5 Fahrstreifen grundlos bis zum Stillstand abbremste. Damit beruht der Unfall zum einen auf einem Versagen von Vorrichtungen des klägerischen Fahrzeugs und unterfällt damit nicht § 17 Abs. 3 StVG. Anstelle der Klägerin hätte ein Idealfahrer zudem versucht, den Verkehr hinter sich zu beobachten, sich rechts in Richtung Standstreifen vorsichtig einzuordnen, um dort zum Stehen zu kommen oder zumindest durch rasche Betätigung des Warnblinkers auf die Gefahrensituation aufmerksam zu machen. Weiter hätte ein Idealfahrer – wie das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen … ausführt – anstelle des Beklagten zu 3) schneller auf den Bremsvorgang des klägerischen Fahrzeugs reagiert oder/und einen größeren Sicherheitsabstand eingehalten und so den Unfall vermieden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Sachverständige … ausführt, dass eine Kollision im konkreten Fall bei nur etwa einem Meter früheren Stillstand des Lkw vermieden worden wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt der Umfang der Haftung demnach von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist dabei aufgrund aller unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung entscheidend, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, NJW-RR 2018, 474). Bei der nach diesen Maßstäben gebotenen Abwägung überwiegen die Verursachungsanteile auf Seiten der Klägerin in einer Weise, dass lediglich von einer Haftung zu 1/3 der Beklagten und zu 2/3 der Klägerin für die durch das Unfallereignis verursachten Schäden auszugehen ist. Zwar spricht gegen die Beklagten der Anscheinsbeweis eines Auffahrenden. Für die Annahme des Anscheinsbeweises genügt es, dass sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben und zumindest eine teilweise Überdeckung der Schäden an Front und Heck vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 22 U 72/13, juris). Dies steht aufgrund der informatorischen Anhörung der Klägerin, der Vernehmung des Zeugen …sowie aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … fest. Nach dessen Auswertung der Videoaufnahmen der an der … angebrachten Verkehrskameras – wie es auch die Klägerin und der Zeuge berichteten – befuhr der Beklagte zu 3) mit dem Lkw hinter der Klägerin mit ihrem Pkw die mittlere der fünf Fahrspuren der Autobahn. In diesem Bereich kam es dann auch zur Kollision, als der Beklagte zu 3) infolge des Bremsmanövers der Klägerin ebenfalls abbremste und noch versuchte, nach links auszuweichen. Zur leichten Versetzung der Fahrzeuge zueinander und des damit eher seitlichen Schadensbildes kam es aufgrund des Ausweichmanövers des Beklagten zu 3). In einer solchen Situation spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177). Der Anscheinsbeweis kann nur durch feststehende Umstände – die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen wurden – erschüttert werden (u.a. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn. 11, NJW 2017, 1177; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 22 U 72/13, MDR 2014, 339). Vorliegend wurde dieser Anscheinsbeweis durch den unstreitigen Vortrag dahingehend erschüttert, dass das klägerische Fahrzeug aufgrund eines fehlerhaften Einsatzes des Collison Prevention Assist bis zum vollständigen Stillstand ohne verkehrsbedingten Anlass abbremste und damit eine ganz erhebliche Gefahr im Straßenverkehr und damit verbunden einen überwiegenden Verursachungsbeitrag geschaffen hat. Auf Autobahnen wird, sofern kein Stau, dichter oder gar stockender Verkehr herrscht, regelmäßig zügig mit Geschwindigkeiten von mindestens ca. 100 km/h gefahren. Dementsprechend ist das Befahren von Autobahnen gemäß § 18 Abs. 1 StVO auch nur Kraftfahrzeugen gestattet, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Der fließende Verkehr rechnet bei freier Strecke und mäßiger Verkehrsdichte, wie die Situation hier war, nicht mit derart verlangsamten Fahrzeugen ohne ersichtlichen Grund, erst recht nicht vollständigem Abbremsen auf der mittleren von fünf Fahrspuren. Sofern nicht ein zwingender Grund hierfür vorliegt, muss ein Kraftfahrer vielmehr bei einem derartigen Verlangsamen seiner Geschwindigkeit den Standstreifen aufsuchen. Zudem muss er nicht nur einmal, sondern fortwährend den nachfolgenden Verkehr beobachten, um im Falle des Herannahens nachfolgender Fahrzeuge wieder beschleunigen oder die Fahrspur durch Spurwechsel nach rechts freimachen zu können oder wenigstens durch Betätigen der Warnblinkanlage auf die unerwartete Gefahrenlage aufmerksam machen. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Zwar trifft insoweit die Klägerin als Fahrerin kein individuelles Verschulden, wenn bei ihrem neu erworbenen Fahrzeug eine Pkw-Einrichtung, nämlich der Abstandsassistent, bei der ersten Fahrt versagt, auf deren ordnungsgemäße Wirkung sie vertrauen durfte. Dennoch muss sie – abgesehen davon, dass sie wenigstens umgehend die Warnblinkanlage hätte betätigen müssen – sich diese ganz erhebliche Gefahr im Straßenverkehr, die nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien durch eine Einrichtung ihres Fahrzeugs geschaffen wurde und sich im Unfallereignis realisierte, im Rahmen der verschuldensunabhängigen Halterhaftung bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge entgegenhalten lassen. Nicht bewiesen haben die Beklagten hingegen den behaupteten Spurwechsel der Klägerin. Ausweislich der zur Akte gegebenen Videoaufnahmen der Verkehrskameras an der …, welche auch vom Sachverständigen ausgewertet wurden, befanden sich beide streitgegenständlichen Fahrzeug vor dem Unfallereignis durchgängig auf dem mittleren der fünf Fahrstreifen. Ein solcher Spurwechsel war damit nicht zugrunde zu legen. Letztlich hat dieser behauptete Umstand aber auch keinen Einfluss auf die vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge den Unfall betreffend. Denn wie oben dargelegt durfte die Klägerin mit ihrem Fahrzeug nicht derart abrupt bis zum Stillstand ohne einen verkehrsbedingten Grund – den es nach unstreitigem Vortrag und ausweislich der Lichtbilder aus den Videoaufnahmen nicht gab – auf dem rechten der drei Geradeausspuren und damit dem mittleren von fünf Fahrstreifen abbremsen und so ein Hindernis auf der Autobahn bilden. Damit musste der Beklagte zu 3) auf einer Bundesautobahn nicht rechnen. Bei der Bildung der Haftungsquote ist zu berücksichtigen, dass das klägerische Fahrzeug äußerst scharf bis zum Stillstand des Fahrzeugs auf der rechten der drei Geradeausfahrspuren abgebremst hat und so - wie oben dargelegt - eine ganz erhebliche Gefahr in Gestalt eines Hindernisses auf der Fahrbahn der Autobahn begründete. Gleichzeitig hatte der Beklagte zu 3) nach Ausführungen des Sachverständigen … ausweislich der Videoaufnahmen und den daraus gewonnenen Lichtbildern einen üblichen Abstand zum Pkw der Klägerin gehalten. Auch eine Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 3) vermochte der Sachverständige …nicht festzustellen. Zudem spricht zu seinen Gunsten, dass nur durch seinen rasch eingeleiteten Bremsvorgang verbunden mit seiner geistesgegenwärtigen Reaktion eines für den linken Fahrstreifen gefahrlosen Ausweichens nach links eine weitaus schwerwiegendere Frontalkollision und damit die Gefahr größerer Sach- und gegebenenfalls sogar Personenschäden verhindert wurde. Dies wurde auch seitens der den Unfall aufnehmenden Beamten in der zur Akte gereichten Verkehrsunfallanzeige ausdrücklich so vermerkt (Bl. 40 d.A.). Gegen den Beklagten zu 3) spricht zwar an sich der Anschein des überwiegenden Verschuldens, da er der Auffahrende ist. Dieser Anschein greift aber nicht in gleicher Weise ein, weil es sich um ein von dem Normalfall erheblich abweichendes Unfallgeschehen handelt. Das Auffahren wurde gerade durch das unzulässige abrupte Abbremsen bis zum Stillstand des klägerischen Fahrzeugs in überwiegender Weise mitverursacht, welches diese selbst so darstellt. Unter Abwägung der schadensverringernden Verhaltensweisen des Beklagten zu 3) und des Verursachungsbeitrags der sich im Unfall realisierten vom Fahrzeug der Klägerin und dessen fehlerhafter Einrichtung ausgehenden Gefahr, ist der Klägerin eine Mitverursachungsquote von 2/3 und den Beklagten von 1/3 aufzuerlegen. Die Beklagten schulden mithin Erstattung eines Drittels des tatsächlich entstandenen Schadens. Dieser besteht jedoch nicht in der von der Klägerin begehrten vollen Höhe laut dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten. Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige … in seinem schriftlichen Gutachten hinsichtlich der Reparaturkosten aus dem klägerischen Gutachten Stellung genommen und insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass für eine sach- und fachgerechte Lakierdurchführung der Seitenwand zur Beseitigung des eingetretenen Streifschadenbildes am klägerischen Fahrzeug keine zwingende Notwendigkeit des Ausbaus der Seiten- und Heckscheiben gegeben sei, welche in dem klägerischen Privatgutachten mitberechnet wurde. Er führt dazu weiter für das Gericht überzeugend aus, dass die Aluminiumleisten der linken Seitenscheibe sich nach Herstellerangaben aus- und ausbauen ließen; die Seitenscheibe selbst könne ebenso wie die Heckscheibe vor der Durchführung der Lackierarbeiten ordnungsgemäß abgedeckt oder abgeklebt werden, so dass weder der zweistündige Zeitaufwand für das Aus- und Einbauen der Seitenscheibe sowie dessen Klebesatz und das Scheibenmaterial selbst, noch der Zeitaufwand für den Aus- und Einbau der Heckscheibe mit 40 AW und der diesbezügliche Reparatursatz zur sach- und fachgerechten Schadensbeseitigung erforderlich seien. Die Seitenwand selbst sei, soweit dies die Lichtbilder dokumentierten lediglich leicht streifend verschrammt und beschädigt, so dass zur Instandsetzung vor der Wiederherstellung einer lackierfähigen Oberfläche eine Arbeitsstunde ausreichend und angemessen angesehen werde. Auf dieser Grundlage berechnet der gerichtlich bestellte Sachverständige … einen Abzugsbetrag hinsichtlich der vom Privatsachverständigen … kalkulierten Lohnkosten in Höhe von 896,00 EUR netto und hinsichtlich der Materialkosten einen Abzug in Höhe von 186,93 EUR, damit insgesamt einen Abzug von 1.082,93 EUR. Damit ist als tatsächlicher Schaden am klägerischen Fahrzeug ein Betrag von 2.960,15 EUR netto hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten zur Anwendung der Haftungsquote zugrunde zu legen. Auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Wertminderungsbetrags von 1.200,00 EUR ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen … ein Abzug zu machen. Dieser führt insoweit aus, dass lediglich ein Minderwert von 800,00 EUR als angemessen erscheine unter Berücksichtigung des vorhandenen Streifschadens an der linken Seite, welcher in die Schadensklasse 3 einzustufen sei und damit ein merkantiler Minderwert von 2% des Wiederbeschaffungswerts, welcher für das klägerische Fahrzeug mit 40.300,00 EUR angesetzt werde. Damit setzt sich vorliegend der Schaden der Klägerin aus 2.960,15 EUR netto Reparaturkosten, 800,00 EUR Wertminderung, 830,03 EUR Sachverständigenkosten und einer Kostenpauschale von 25,00 EUR zusammen, damit 4.615,18 EUR insgesamt. Die Beklagten haben hiervon ein Drittel, damit einen Betrag in Höhe von 1.538,39 EUR zu tragen. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten steht der Klägerin ebenso wie die Zinsansprüche in dem zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§ 280 Abs. 1, 2, § 186 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB). Die Anwaltskosten berechnen sich nach einer 1,5fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 1.538,39 EUR und somit 225,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie 19% Mehrwertsteuer (46,55 EUR) und betragen mithin 291,55 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO und besteht in Höhe des bezifferten Antrags zu 1. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Verzugszinsforderung bleiben als Nebenforderungen ohne Berücksichtigung. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am … gegen … Uhr kam es auf der Bundesautobahn… in Richtung …, zwischen der Anschlussstelle … und dem … zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw M… mit dem amtlichen Kennzeichen … der Klägerin, welchen sie selbst im Unfallzeitpunkt fuhr, und dem von dem Beklagten zu 3) gefahrenen Lkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … der Beklagten zu 2), welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. An der Unfallstelle verfügt die … über insgesamt fünf Fahrstreifen. Die drei linken Fahrstreifen führen weiter in Richtung … Der zweite Fahrstreifen von rechts führt auf die … in Fahrtrichtung …. Der äußerst rechte Fahrstreifen führt in Richtung …. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin beauftragte nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten durch das Büro D…, welches am … erstellt wurde. Die Reparaturkosten werden dort mit 4.043,08 EUR netto berechnet. Eine Wertminderung wird mit 1.200,00 EUR angegeben. Die Kosten des Gutachtens betragen gemäß Rechnung vom 24.04.2018 830,03 EUR. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens sowie der Rechnung wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Rechtsanwalt der Klägerin machte den Schaden gegenüber der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 26.10.2018 geltend und forderte diese zur Zahlung bis zum 23.11.2018 auf. Mit Schreiben vom 12.12.2018 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab. Die Klägerin behauptet, auf Höhe der Abfahrt … sei der Collision Prevention Assist in ihrem Fahrzeug ausgelöst worden und ihr Fahrzeug habe vollständig abgebremst. Dabei habe sie sich auf dem mittleren der insgesamt fünf Fahrstreifen in Richtung … befunden. Der Beklagte zu 3) sei in dem Lkw der Beklagten zu 2) auf derselben Fahrspur hinter ihr gefahren und habe daraufhin den von ihm geführten Lkw, welcher ebenfalls mit einem Collision Prevention Assist ausgestattet sei, versucht abzubremsen. Er sei nach links ausgewichen, dennoch sei es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen, wodurch das Fahrzeug der Klägerin schwerpunktmäßig auf der linken Seite, insbesondere der Stoßfänger, das Seitenteil und die Rückleuchte beschädigt worden seien. Die alleinige Unfallverursachung liege beim Beklagten zu 3), der nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten und nicht rechtzeitig abgebremst habe und so der Klägerin aufgefahren sei. Die Klägerin macht mit der den Beklagten am 07.03.2019 zugestellten Klage die Reparaturkosten und die Wertminderung geltend. Des Weiteren verlangt sie die Erstattung der Sachverständigenkosten, eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.098,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.11.2018 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 761,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3) habe sich zum Unfallzeitpunkt mit dem von ihm geführten Lkw auf dem rechten der nach … führenden Fahrstreifen befunden. Auf dem rechts danebengelegenen Fahrstreifen in Richtung … habe sich die Klägerin mit ihrem Pkw befunden. Zwischen den beiden Fahrzeugen seien ungefähr 100 Meter Abstand gewesen. Plötzlich und ohne Vorwarnung habe die Klägerin abgebremst und sei etwas nach links auf den vom Beklagten zu 3) befahrenen Fahrstreifen gezogen. Daraufhin habe der Beklagte zu 3) ebenfalls gebremst und habe versucht, seinerseits ebenfalls nach links auszuweichen, was ihm aber nur bedingt gelungen sei, so dass es zur Kollision gekommen sei. Alleinige Unfallursache sei das Fahrverhalten der Klägerin bzw. ihr fehlerhaftes Fahrassistenzsystem gewesen, weshalb ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst habe. Die Klägerin habe gegenüber den aufnehmenden Beamten selbst geäußert, ihre Fahrerassistenzsysteme seien vollständig ausgefallen und ihr Fahrzeug habe selbstständig abgebremst, ohne dass sie etwas habe machen können. Mit einem vollständigen Stillstand des klägerischen Fahrzeugs in Verbindung mit dem Fahrstreifenwechsel nach links durch die Klägerin habe der Beklagte zu 3) nicht rechnen müssen. Die Beklagten bestreiten darüber hinaus die Reparaturkosten der Höhe nach, insbesondere seien die im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau der Heck- und Seitenscheibe in Ansatz gebrachten Kosten nicht notwendig. Für die Instandsetzung der Seitenwand hinten links sei der Arbeitswert um 12 Werteinheiten übersetzt. Auch die Wertminderung sei lediglich mit 800,00 EUR anzusetzen. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört sowie den Zeugen …vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2019 genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unfallrekonstruktion sowie zur Angemessenheit der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug auf das schriftliche Gutachten vom 02.03.2020 (Bl. 97 ff. d.A.) genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.