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Urteil

2-12 O 108/22

LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0519.2.12O108.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23, 71 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 17 ZPO. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Rückzahlung der von ihm an Dritte überwiesenen Summe in Höhe von 97.500,00 € verlangen. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ein Anspruch kommt bereits aus anderen Gründen nach keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage in Betracht. Ein Anspruch besteht deshalb nicht, weil die Beklagte nach § 675o Abs. 2 BGB verpflichtet war die nunmehr beanstandeten Überweisungen auszuführen, denn der Kläger autorisierte die Überweisungen selbst und sie bewegten sich in den mit der Beklagten festgelegten Ausführungsbedingungen. Unstreitig sind die Beklagte und der Kläger über ein Girokonto miteinander verbunden. Der entsprechende Vertrag qualifiziert sich als Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f BGB, sodass § 675o Abs. 2 BGB auf die streitgegenständlichen Überweisungen Anwendung findet. Unstreitig hat der Kläger unter dem mit der Beklagten bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag die streitgegenständlichen Überweisungen vom 17./18.09.2019 mittels Foto-Tan-Verfahren autorisiert. Zwischen den Parteien steht lediglich im Streit, ob sich die Überweisungsvorgänge vom 17./18.09.2019 innerhalb der vereinbarten Ausführungsbedingungen bewegten. Dies ist der Fall, denn entgegen der Ansicht der Kläger vereinbarten die Parteien nicht ein Tageslimit von 2.000,00 €, sondern lediglich ein Auftragslimit von 2.000,00 €. Ein Auftragslimit ist nicht mit einem Tageslimit gleichzusetzen. Dies belegt bereits der Wortlaut der zwischen den Parteien den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Dort wird unstreitig differenziert zwischen Auftragslimit und Tageslimit. Es bestehen angesichts dieser Differenzierung keine Auslegungszweifel hinsichtlich der vereinbarten Bedingungen. Ferner versteht sich als "Auftrag" im allgemeinen Sprachgebrauch ein einzelner Zahlungsvorgang und nicht ein Bündel von Aufträgen an einem Kalendertag. Die Begrenzung des Zahlungsvolumens pro Tag wird allgemein als "Tageslimit" bezeichnet. Ein solches findet sich für die streitgegenständlichen Vorgänge jedoch gerade nicht. Auch die Erläuterungsziffer 4) zum vereinbarten Auftragslimit im Auslandsverkehr belegt dies, denn dort ist ausdrücklich die Rede von "Sofern Sie kein anders lautendes Auftragslimit für den Auslandszahlungsverkehr vereinbart haben, gilt ein Limit von 0 Euro pro Auftrag." Dies verdeutlichte das Verständnis des Terminus Auftragslimit als Zahlungslimit pro Auftrag und nicht als Zahlungslimit pro Kalendertag. Unerheblich ist, welche Bestimmungen die der Ehefrau des Klägers erteile Kontovollmacht enthält, denn diese Bestimmungen regeln nicht die allgemeinen streitgegenständlichen Bestimmungen zum Online-Banking des Klägers. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auch keine Fürsorgepflicht verletzt, denn die auftragsgemäße Ausführung von Aufträgen im Einklang mit den vereinbarten Ausführungsbedingungen kann keine Pflichtverletzung darstellen. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit Auslandszahlungen von einem Girokonto. Die Beklagte ist eine Bank. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit den 1990er Jahren ein Girokonto zur Kto.-Nr. …, BLZ …, und nimmt seit ca. 10 Jahren am Online-Banking Teil. Mit der als Anlage K 1 (Bl. 28 ff. d. A.)/Anlage B 1 vorgelegten Vereinbarung vom 11.07.2019 stellte die Beklagte das Online Banking-Verfahren vom sog. Tan-Verfahren auf das sog. Foto-Tan-Verfahren um. Auf S. 2 des Auftrags findet sich die Angabe "Auslandszahlungsverkehr Auftragslimit in Kontowährung" mit der Angabe "2000". Unter dem 11.07.2019 unterzeichnete der Kläger ferner eine Kontovollmacht für seine verheiratete Partnerin … (Anlage K 2, Bl. 31 d. A.). In der Kontovollmacht heißt es unter "Limit pro Auftrag in € Auslandszahlungsverkehr" "1.000,00". Am 17. und 18.09.2019 überwies der Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 101.500,00 € mittels Online-Banking von seinem Handy aus an Dritte, während er sich in Bulgarien aufhielt. Die Überweisungen erfolgten zum Teil auf ein ausländisches Bankkonto seiner Ehefrau und zum Teil an einen Notar. Ausweislich des Kontoauszugs vom 02.10.2019 (Anlage K 3, Bl. 33 ff. d. A.) setzt sich der Gesamtbetrag aus 8 Überweisungen à 2.000,00 €, einer Überweisung à 1.700,00 € und einer weiteren Überweisung à 1.800,00 € zusammen (jeweils mit Datum vom 17.09.2019), sowie aus 41 Überweisungen à 2.000,00 € mit Datum vom 18.09.2019. Als Verwendungszweck gab der Kläger zum Teil "Kaufvertrag" an, sowie "Vertrag … und …" und "Kauf gemeines Haus". Der Kläger autorisierte die Überweisungen selbst. Mit Schreiben vom 08.03.2021 bat der Kläger gegenüber seiner Bank Filiale in … um Detailinformationen zu seinem Konto für die Jahre 2019 und 2020, insbesondere welches Überweisungslimit für das Konto eingerichtet war (Anlage K 4, Bl. 61 d. A.). Die Beklagte reagierte nicht. Mit Schreiben vom 19.05.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, den klageweise geltend gemachten Betrag i.H.v. 97.500,00 € auszugleichen (Anlage K 6, Bl. 43 ff. d. A.). Die Beklagte lehnte dies unter dem 02.06.2021 ab (Anlage K 7, Bl. 62 d. A.). Der Kläger ist der Ansicht, aus den Bedingungen zum Online-Banking folge ein Tageslimit im Auslandszahlungsverkehr von 2.000,00 €, sodass die Beklagte keine Überweisungen über diesen Betrag hinaus pro Tag hätte durchführen dürfen. Die Beklagte habe nach Ansicht des Klägers ferner ihre gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Sie hätte alle über 2.000,00 € hinausgehenden Überweisung (pro Tag) stoppen müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 97.500,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2021, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, mit dem Kläger sei kein Tageslimit, sondern nur ein Auftragslimit pro Auftrag vereinbart gewesen. Dass der Kläger dies verstanden habe belege auch der Umstand, dass sich alle streitgegenständlichen Einzelüberweisungen innerhalb des Limits bewegen. Die Beklagte ist nach ihrer Ansicht nach § 675o Abs. 2 BGB zur Ausführungen der Aufträge des Klägers verpflichtet gewesen. Fürsorgepflichten habe sie nicht verletzt. Ferner greife jedenfalls der Einwendungsausschluss aus § 676b Abs. 2 BGB. Ferner habe der Kläger nicht schlüssig zum Schaden vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.