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Urteil

2-12 O 181/23

LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:1011.2.12O181.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Depotvertrag bzw. einem etwa bestehenden Vermögensbetreuungsvertrag mit der Beklagten zu (§ 280 BGB), weshalb die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien offenbleiben kann. Die Beklagte hat durch die Geldwäscheverdachtsmeldung keine Pflichten verletzt. Ihr Handeln war jedenfalls von §§ 43, 48 GwG gedeckt. Die Haftung wegen einer falschen Geldwäscheverdachtsmeldung setzt zunächst voraus, dass durch die Meldung eine Pflicht verletzt wurde. Im Weiteren haftet der Meldende nur dann, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. § 48 GwG stellt den Meldenden ausdrücklich von einer Haftung frei, wenn die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde. § 48 GwG vermischt insoweit die Haftungsvoraussetzungen der Pflichtverletzung und des Verschuldensmaßstabs. Denn eine „wahre“ Geldwäscheverdachtsmeldung kann bereits keine Pflichtverletzung darstellen. Das Kriterium der Unwahrheit muss sich hierbei auf die mitgeteilten Tatsachen, die auf die Straftat haben schließen lassen, beziehen, d.h. es kommt im Ergebnis darauf an, ob der Meldende bzw. Anzeigeerstatter vorsätzlich oder grob fahrlässig von einem in Wirklichkeit nicht bestehenden Verdacht ausgegangen ist (Herzog/Barreto da Rosa, 5. Aufl. 2023, GwG § 48 Rn. 10). Die Geldwäscheverdachtsmeldung war, auch wenn sie im konkreten Fall angesichts des Vorschlags der Kundenberater ungewöhnlich erscheint, rechtmäßig. Eine Verdachtsmeldung ist nach § 43 Abs. 1 GWG zu erstatten, wenn Tatsachen vorliegen, die „darauf hindeuten“, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung … oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche (§ 261 StGB) darstellen könnte. Insiderhandeln (§ 119 WpHG) kann grundsätzlich eine geeignete Vortat für die Geldwäschestrafbarkeit nach § 261 Abs. 1 Nr. 4b) StGB in der zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Fassung vom 03.01.2018 - 17.03.2021 sein. Zwar sah § 261 Abs. 1 Nr. 4b) StGB a.F. nur gewerbsmäßige oder bandenmäßiges Verstöße gegen § 119 WpHG als geeignete Vortag an. Im Anwendungsbereich des § 43 GwG kann dies angesichts des für die Meldung erforderlichen nur geringen Verdachtsgrads nicht bedeuten, dass eine Geldwäscheverdachtsmeldung nur erstattet werden musste, wenn der zur Meldung Verpflichtete auch einen Verdacht auf gewerbliches oder bandenmäßiges Handeln hat, da er hierfür einen weitreichenden Überblick über die Tätigkeit des Verdächtigen haben müsste. Dies ist grundsätzlich nicht erwartbar, weswegen auch der Verdacht einer nicht gewerbs- oder bandenmäßigen Tat nach § 43 GwG zur Anzeige verpflichtete, umgekehrt aber auch berechtigte. Der Verdachtsgrad, auf Basis dessen der Verpflichtete nach § 43 GwG eine Meldung abgibt, liegt unterhalb dem einer Strafanzeige. Im Gegensatz zur Strafanzeige braucht der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete nicht die Vorstellung zu haben, dass eine Straftat begangen wird oder wurde. Es genügt, wenn die nach dem Geldwäschegesetz geforderten Tatsachen vorliegen. Es handelt sich bei den die Meldepflicht auslösenden Fällen um gesetzlich typisierte Verdachtssituationen, die eine eigene Schlussfolgerung oder gar rechtliche Subsumtion des Verpflichteten nicht erfordern. Der Verpflichtete braucht nicht damit zu rechnen, dass der meldepflichtige Sachverhalt in Zusammenhang mit einer Straftat steht. Der Gesetzgeber selbst bejaht mit dieser Typisierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen solchen Zusammenhang.“ Die Meldepflicht hat sich damit vom Straftatbestand der Geldwäsche weitestgehend gelöst und ist zu einem rein kriminologischen Verdacht geworden /BT-Drs. 18/11928, 26, s.a. Herzog/Barreto da Rosa, 5. Aufl. 2023, GwG § 43 Rn. 18). Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.2020 (2 BvR 2992/14) genügt es für den nach dem GwG erforderlichen Verdacht, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprächen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollten und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden könne. Der Verpflichtete hat weder das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB oder einer seiner Vortaten zu prüfen oder gar den Sachverhalt „auszuermitteln“, noch eine rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Straftatbestände vorzunehmen“, sondern „einen Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und dem ggfs. bei seinen Beschäftigten vorhandenen beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel der Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen“ (BT-Drs. 17/6804, 35.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war auch vor dem Hintergrund der Empfehlung der Kundenberater der Beklagten die Geldwäscheverdachtsmeldung zwar insoweit pflichtwidrig als die Beklagte nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgenutzt hat, um den bankinterne Informationen aufzuarbeiten. Zwar muss sie keine Ermittlungsmaßnahmen größeren Umfangs durchführen, sie hat aber das Recht und die Pflicht, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen bankinternen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen (OLG Frankfurt am Main NStZ 2020, 173). Dieser Pflicht ist sie jedenfalls insoweit nicht nachgekommen, als sie der FIU nicht mitgeteilt hat, dass der Verkauf von ihren Kundenberatern angeraten wurde. Der Verstoß gegen diese Pflicht rechtsfertigt jedoch nicht den Vorwurf, die Geldwäscheverdachtsmeldung sei insgesamt pflichtwidrig erfolgt. Die Beklagte durfte bei einer typisierenden Betrachtung den Vorgang jedoch melden, denn die zugrundeliegenden Tatsachen entsprachen der Wahrheit. Angesichts der Tatsache, dass den Anzeigeerstatter keine Pflicht zur Subsumtion des Sachverhalts obliegt, liegt der Schwerpunkt der Prüfung der Frage, ob eine Meldung wahr oder unwahr ist, auf den reinen Tatsachen. Zutreffend weist sie darüber hinausgehend darauf hin, dass ihr nicht bekannt war, welche Informationen der Kläger jenseits der Empfehlung seiner Bankberater hatte. Sie konnte daher nicht ausschließen, dass dem Kläger in seiner Eigenschaft als Gründungsmitglied der ... und vormaliges Aufsichtsratsmitglied Insiderinformationen vorlagen. Im Übrigen stützte die Beklagte die Meldung nicht allein den Verkauf, sondern auch auf eine Gesamtwürdigung des Depotverlaufs der vergangenen Monate sowie kundenbezogene Besonderheiten stützte. Der Umstand, dass der Verkauf, zeitnah zur ad-hoc Meldung der ... über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, gab der Beklagten auch angesichts der von ihren Mitarbeitern selbst ausgesprochenen Empfehlung Anlass für die Verdachtsmeldung, konnte sie doch nicht ausschließen, dass der Kläger weiterhin Verbindungen zu ... hatte. Vor diesem Hintergrund scheidet auch der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens aus, so dass die Haftung der Beklagten jedenfalls an § 48 GWG scheitert. Das Handeln der Beklagten war jedenfalls nicht kausal für einen etwa eingetretenen materiellen oder immateriellen Schaden. Im Rahmen der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität sind nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie solche Schadensfolgen dem Schädiger nicht zuzurechnen, die außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen (Staudinger, BGB, § 249 III.2., Rz. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bedingung dann adäquat, „wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen“ BGHZ 57, 137). Unabhängig von der bestehenden Adäquanz steht das Ergebnis einer Zurechnung unter dem Vorbehalt eines haftungserweiternden oder -begrenzenden besonderen Zwecks der Haftungsnorm (Staudinger, BGB § 249 III.3., Rz. 28). Nach dieser Maßgabe sind die Folgen der Meldung der Beklagten nicht zuzurechnen. Es ist nicht erwartbar, dass (Ermittlungs-) Behörden unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen der Strafprozessordnung und des EGGVG Informationen über Ermittlungsverfahren preisgeben, ohne die Verfahrensrechte des Betroffenen zu waren. Der Meldende darf darauf vertrauen, dass der Datenschutz gewahrt wird. Für die Übermittlung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren für andere als Verfahrenszwecke gilt § 474 StPO (KK-StPO/Gieg Rn. 1; Hilger NStZ 2001, 15). Die Auskunft der Staatsanwaltschaft München an das Justizministerium unter namentlicher Nennung des Klägers war bereits nicht hiervon gedeckt. Nach § 474 Abs. 1 StPO sind Auskünfte gestattet, wenn diese zum Zweck der Rechtspflege erforderlich ist. Dies ist im hiesigen Fall nicht ersichtlich. Die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage dient nicht der Rechtspflege. Nach § 474 Abs. 2 StPO sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen. Auch diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Es gab keinen Grund, warum die Staatsanwaltschaft München I Informationen über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unter dessen namentlicher Nennung an das Justizministerium weitergeben durfte. Die Nennung des Namens oder von Merkmalen, die zur Identifizierung des Klägers führten, war unter keinem Aspekt erforderlich, geschweige denn zulässig. Nichts anderes folgt aus §§ 12 ff. EGGVG. § 14 EGGVG regelt insoweit ausdrücklich, dass die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten nur in den in § 14 Abs. 1 EGGVG ausdrücklich genannten Fällen zulässig ist, die hier nicht gegeben sind. Auch eine Übermittlung nach § 17 EGGVG scheidet aus, weil sie nicht der Verfolgung von Straftaten bzw. der sonst in § 17 EGGVG genannten Fälle diente. Dass die Weitergabe der Informationen durch das Justizministerium rechtswidrig war, hat der Datenschutzbeauftragten des Landes Bayern im Ergebnis zutreffend festgestellt. Das parlamentarische Fragerecht (Art. 13 Abs. 2 BayVerf) findet seine Grenze in den Grundrechten. Geht es um die Bekanntgabe personenbezogener Daten, ist das in Art. 100, 101 BayVerf., Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BayVerfGHE 57, 113, BayVerfGH NVwZ 2007, 204) zu beachten. Dieses gebietet, wie vom Datenschutzbeauftragten ausgeführt, die vorherige Anhörung des Betroffenen mit der Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Folge der Verdachtsmeldung – die Veröffentlichtung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger – nur durch eine im Ergebnis der Beklagten nicht zurechenbare Verkettung außergewöhnlicher Umstände eingetreten und damit der Beklagten nicht mehr zurechenbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer Geldwäscheverdachtsmeldung der Beklagten. Der Kläger und seine Ehefrau unterhalten bei der Beklagten Konten. Der Kläger war Mitgründungsgesellschafter der ... und bis zum Juni 2008 Mitglied des Aufsichtsrats. Am 22.06.2020 erhielt der Kläger von seinem Bankberater, Herrn ..., einen Anruf. Bei diesem Anruf riet Herr ... dem Kläger eindringlich, die ...-Aktien seiner Frau ... zu verkaufen, die zur Absicherung eines dem Sohn des Klägers gewährten Kredits bei der Beklagten dienten. Der Mitarbeiter der Beklagten begründete diese Aufforderung zum Aktienverkauf damit, dass die ... intern Kredithinterlegungen mit ...-Depots am vorangegangenen Wochenende neu bewertet habe. Nach Aussage von Herrn ... sollten die Aktienverkäufe rasch erfolgen, um den Kredit aus dem Verkaufserlös auszugleichen. Der Kläger, der über eine Kontovollmacht für seine Frau verfügt, erteilte einen Verkaufsauftrag über ... Aktien, der umgehend ausgeführt wurde. Die ... erstattete am 16.07.2020 unter deren Aktenzeichen ..., eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gegen den Kläger und seine Ehefrau und stellte den Sachverhalt darin wie folgt dar: Durch einen internen Hinweis sind wir auf die Kundenverbindung der ... aufmerksam geworden. Wir führen unter der ... ein Depot in welchem ausschließlich Aktien der ... verwahrt wurden, welche zum Großteil (...) am ... durch die Kundin veräußert wurden. Die Verkäufe wurden telefonisch durch den Bevollmächtigten ... veranlasst. welcher bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der ... war Der Verkauf erfolgte in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung preissensitiver Informationen (25.06.2020, 10:27 Uhr: ...: Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; ...). Der Preis der Aktien fiel nach Bekanntmachung signifikant (-76%.; letzter gehandelter Preis am Börsenplatz ... vor Veröffentlichung in Höhe von EUR 10,744 gegenüber dem ersten Preis nach Wiederaufnahme des Handels EUR 2,50). Der Auftraggeber war bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der .... Aufgrund dieser Verbindung kann nicht ausgeschlossen werden, dass ... Insiderinformationen besaß. Ein Artikel des Handelsblatts aus 2018 indizierte, dass ... weiterhin Verbindungen zu ... haben könnte (...). Die Umsätze seit Dezember 2016 für das entsprechende Depot für dieses Wertpapier zeigten, dass dieser Titel nicht regelmäßig gehandelt wurde. Die Höhe dieser Transaktion war demnach eher unüblich. Gemäß der Telefonaufzeichnung war keine besondere Eilbedürftigkeit dieses Verkaufsauftrages erkennbar. ... gab an, den Verkaufserlös zur Rückführung einer (Kredit-)Linie nutzen zu wollen. Darüber hinaus wurde der in diesem Depot verwahrte Restbestand von ... Aktien der ... sowie weitere in unserem Hause unterhaltene Bestände dieses Wertpapiers erst am 25.06.2020, also nach Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung, verkauft. Das zur Kundenverbindung gehörige Konto mit der IBAN ... wurde am 17.04.2020 über das Depotkonto ... mit einem Betrag von 2.970.000,00 EUR ausgeglichen. Der Ausgleich wurde durch eine Kreditaufnahme auf Grundlage des Depotwertes in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung des ... Prüfberichts durch den zuständigen Prüfer vom 28.04.2020 gedeckt. Mit dem Wissen um den persönlichen Hintergrund des Bevollmächtigten ... ist dieses Transaktionsverhalten als auffällig zu erachten. Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts kommen wir unserer Verpflichtung aus dem Geldwäschegesetz § 43 nach und erstatten eine Geldwäscheverdachtsmeldung. Die im Meldeformular übermittelten Zahlungen stellen die 4 aktuellsten der in Rede stehenden Wertpapiertransaktionen dar. Zudem ist der Ausgleich des Kontos ... über die bestehende Kreditlinie auf dem Konto ... im Formular dargestellt. Der Anlage sind die kompletten Transaktionsdetails, der Kontoeröffnungsantrag sowie die Kontoauszüge der erwähnten Girokonten seit ... beigefügt. Gründe für die Meldung: Geldwäsche Transaktion iZ.m. Geldwäsche (nachträglich Feststellung) Kundenbezogene Besonderheiten Auffälliges Verhalten des Kunden Transaktionen / Geschäftsbeziehungen bezogene Besonderheiten Aufgrund der Verdachtsmeldung leitete die FIU ein Verfahren gegen den Kläger ein, die Staatsanwaltschaft München 1 eröffnete ein Ermittlungsverfahren gegen ihn. Weiterer Ermittlungsmaßnahmen führte sie zunächst nicht durch. Am 10.11.2020 leitete die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten an die BaFin zur weiteren Prüfung weiter und bat um Mitteilung, ob dort in diesem Zusammenhang bereits Untersuchungen durchgeführt worden seien, ferner um Prüfung, ob Anhaltspunkte für Vergehen nach dem WpHG vorlägen. Mit Schreiben vom 25.11.2020 teilte die BaFin mit, der Sachverhalt sei Gegenstand einer laufenden Insideruntersuchung. Am 14.06.2021 beantwortete die Staatsanwaltschaft München I eine vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz weitergeleitete Anfrage eines Landtagsabgeordneten dazu, welche Ermittlungsverfahren im ... geführt würden. Sie teilte dem Justizministerium mit, dass eine Geldwäscheverdachtsmeldung der Beklagten zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Insiderhandels gegen den namentlich benannten Kläger geführt habe, der bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der ... gewesen sei. In der Antwort veröffentlichten Antwort des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf die Anfrage des Landtags vom 14.06.2021 teilte dieses mit: Die Staatsanwaltschaft München 1 führt zudem seit 27. Oktober 2020 gegen einen ehemaligen (bis 2008) Vorsitzenden des Aufsichtsrats der ... ein Ermittlungsverfahren wegen Marktmanipulation unter anderem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien von ... am 23. Juni 2020. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung waren weder der Kläger noch seine Ehefrau über das Ermittlungsverfahren informiert worden. Unmittelbar nach der Mitteilung des Bayerischen Landtags meldeten sich beim Kläger zahlreiche Presseorgane, insbesondere die Zeitschriften ..., ... und .... Diese Presseorgane waren zeitlich vor dem Kläger und seiner Ehefrau über die Auskunft des Landtags und somit das ihm bis dahin unbekannte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren informiert. In der Folge erschienen Presseartikel, die sich mit den Ermittlungen gegen den Kläger befassten und auch den Aktienverkauf thematisierten. Nachdem der Kläger über die Presse von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hatte, meldete er sich bei der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass seine Kundenberater, auf deren Rat die Aktien verkauft wurden, als Zeuge zu hören seien. Die Kundenberater ... und ... des Klägers wurden im September und Oktober 2021 auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft München I vernommen. Am 25.10.2021 bestätigte die BaFin in ihrem Abschlussbericht, dass keine Insiderinformationen bei den untersuchten Wertpapiergeschäften genutzt worden seien und keine strafbaren Insidergeschäfte vorlägen, was am 29.10.2021 zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO führte. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz stellte auf eine Eingabe des Klägers in seiner Stellungnahme vom 06.04.2022 fest, dass der Kläger durch die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf die parlamentarische Anfrage des Mitglieds des Bayerischen Landtags, ..., in seinen Datenschutzrechten verletzt worden sei. In der konkreten Situation hätte er mit zeitlichem Vorlauf vor der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage über die geführten Ermittlungen aufgeklärt werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. Unter Hinweis auf die Mitteilung im Bayerischen Landtag und die Veröffentlichung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde der Kläger - Vorstand der ... seit 2020 - vom Hauptaktionär dieser Gesellschaft zum sofortigen Rücktritt aus seiner beruflichen Funktion und als Mittler aus einer angebahnten Transaktion gedrängt. Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht zu der Geldwäscheverdachtsmeldung berechtigt oder verpflichtet gewesen. Sie hätte vor Abgabe der Geldwäscheverdachtsmeldung prüfen müssen, wie es zu dem Aktienverkauf gekommen sei. Ihr Verhalten sei jedenfalls grob fahrlässig. Sie habe den Kläger in strafrechtlich relevanter Weise falsch verdächtigt. Er behauptet, die Geldwäscheverdachtsmeldung sei geeignet, seinen Kredit zu gefährden oder sonstige Nachteile für seinen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Erstattung der in Anlage K 3 beigefügten Geldwäscheanzeige und den darin wiedergegebenen Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der in Anlage K 3 vorgelegten Geldwäscheanzeige zu erstatten hat. Die Beklagte die Klage abzuweisen. Sie meint, sie sei nach § 48 GwG nicht für den mit der Klage verfolgten Schaden verantwortlich. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habe. Sie sei nicht verpflichtet, einen Sachverhalt vor einer Verdachtsmeldung auszuermitteln. Das könne sei grundsätzlich nicht. Die gemeldete Transaktion sei bei typisierender Betrachtung auffällig gewesen. Der Verdachtsmeldung habe entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen standen, dass Mitarbeiter der Beklagten auf die Rückführung des Kredits der Ehefrau des Klägers gedrängt und die Veräußerung der Aktien angeregt hätten. Sie beruft sich darauf, – unstreitig - keinen eigenen Wissensstand über die Kenntnisse des Klägers bei dem Verkauf zu haben. Sie meint, sie müsse sich auch ein etwaiges rechtswidriges Verhalten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nicht zurechnen lassen. Sie dürfe darauf vertrauen, dass Verdachtsmeldungen von den zuständigen Behörden rechtmäßig gehandhabt würden.