Beschluss
2-13 S 75/12
LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0521.2.13S75.12.0A
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Tenor
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, die Beklagten mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, die Beklagten mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird. I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine von ihnen angebrachte Parabolantenne zu entfernen. Das Anwesen verfügt über einen Breitbandkabelanschluss, über den auch türkische Programme (12 türkischsprachige Programme zu einem Preis von 6,95 € im Monat) empfangen werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit mit einem Premiumpaket weitere türkischsprachige Sender für 22,50 € monatlich inklusive der o.g. Programme zu empfangen. Die Beklagten verfügen über einen Laptop, der ausschließlich für die geschäftlichen Zwecke der Firma des Beklagten zu 2 genutzt wird. Die Teilungserklärung sieht in § 13 ein Verbot der Installation von Parabolantennen vor. Die Beklagten installierten trotz eines abschlägigen beschiedenen Antrages auf Montage einer Parabolantenne gleichwohl eine solche. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat zuletzt auf der Eigentümerversammlung vom 23.08.2011 beschlossen, die Beklagten auf Beseitigung der Parabolantenne in Anspruch zu nehmen. Das Amtsgericht hat der hierauf gerichteten Klage stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung mit der sie hinsichtlich ihrer erstinstanzlichen Vorbringens sich vor allem darauf stützen, dass die Beeinträchtigung durch die Parabolantenne für die Klägerin allenfalls geringfügig sei und insoweit insbesondere zu berücksichtigten sei, dass den Beklagten lediglich durch die Parabolantenne die Möglichkeit offenstehe, religiöse Programme zu empfangen, da diese im Kabelnetz nicht angeboten würden. II. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung, denn die grundsätzlichen Fragen der Zulässigkeit des Anbringens von Parabolantennen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, der Fall weist keine darüber hinaus gehenden Besonderheiten auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. 1. Bei der Befestigung der Parabolantenne handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 22 WEG, dieses nehmen im Ansatz auch die Beklagten nicht in Abrede. Ob die Anbringung einer Satellitenantenne durch einen Wohnungseigentümer andere Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, bedarf daher einer umfassenden einzelfallbezogenen Interessenabwägung, die das Amtsgericht zutreffend vorgenommen hat und die im vorliegenden Falle dazu führt, dass die Beklagten keinen Anspruch auf das Anbringen der Parabolantenne haben. 2. Zu Lasten der Beklagten ist insoweit zu berücksichtigen, dass das Anbringen einer Parabolantenne zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Hauses führt. Ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Bei einer - wie hier - erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindrucks durch das Anbringen der Parabolantenne - ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen (vgl. zuletzt BGH NZM 2013 193 Rn 4 f , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Eine Beeinträchtigung läge nur dann nicht vor, wenn die vorgenommene Veränderung lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, etwa aus der Luft oder von einem für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Ort (etwa Dachfläche) zu erkennen ist (Niedenführ/Vandenhouten, WEG; § 22 Rn 97 m. w. N.). Wie sich aus dem vorgelegten Foto (Bl. 10 dA) ergibt, ist die Satellitenanlage der Beklagten die einzige an dem Gebäude und von unten deutlich zu erkennen, dieses stellt eine optische Beeinträchtigung dar. 3. Dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht der übrigen Wohnungseigentümer überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten auf Nutzung der Parabolantenne. Zwar könne sich die Beklagten ebenfalls auf Grundrechte (Art. 4, Art. 5 GG) berufen, dieses führt im vorliegenden Einzelfall allerdings nicht dazu, dass die Beklagten einen Anspruch auf Weiternutzung der Parabolantenne haben. a) Ebenso wie im Mietrecht kann auch im Wohnungseigentumsrecht davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich ein sachgerechter Grund für die Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne dann gegeben ist, wenn über einen Kabelanschluss der Empfang einer ausreichenden Anzahl von Programmen gewährleistet ist, welche dem Informationsbedürfnis des ausländischen Wohnungseigentümers Rechnung tragen (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl. § 22 Rn 253; Niedenführ/Vandenhouten, a. a. O., § 22 Rn 111; jeweils m. w. N.; zum Mietrecht BGH, WuM 2007, 380; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011 - 1 BVR 916/07, juris; BVerfG, NZM 2005, 252). aa) Im vorliegenden Fall haben die Kläger vorgetragen, dass es den Beklagten - mit geringen Kosten – möglich ist, 12 türkischsprachige Programme zu empfangen und für einen Preis 22,50 € monatlich weitere türkischsprachige Programme zu sehen. Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dass diese Kosten zu hoch sind und sie davon abhalten, Informationen in der eigenen Heimatsprache zu beziehen (vgl. insoweit für vergleichbare Kosten auch BVerfG, NZM 2005, 252, 253 ). bb) Soweit mit der Berufung erneut vorgetragen wird, dass auch im Premiumbereich ein Sportsender nicht enthalten ist, führt dieses nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn für dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer besteht zwar ein besonderes Informationsinteresse, welches dazu führt, dass ihnen die Möglichkeit offen stehen muss, Programme ihrer Heimatländer zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechtzuerhalten. Dem Informationsinteresse ist aber dann Genüge getan, wenn eine ausreichende Anzahl von Programmen, die in das inländische Kabelnetz eingespeist werden, zur Verfügung stehen (BVerfG, NJW 1994, 1147, 1148 ). Ein Anspruch auf den Empfang aller denkbaren Programme besteht demgegenüber – ebenso wie für deutsche Staatsbürger - nicht (vgl. BVerfG a. a. O.). Daher würde selbst die – von den Klägern bestrittenen – fehlende Möglichkeit der Beklagten über das Kabelnetz besondere Sportprogramme zu empfangen, nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit führen. Denn dass über die im Kabelnetz empfangbaren türkischen Programme überhaupt keine Informationen über das Sportgeschehen in dem Heimatland erfolgen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Auch aus Art. 4 GG folgt kein Anspruch der Beklagten auf Duldung der Parabolantenne. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass zentrales Element der Ausübung der Religion die Teilnahme an Gottesdiensten oder vergleichbaren Handlungen ist (vgl. OLG München, NJW 2008, 235 ; BeckOK GG/Germann Art 4 Rn. 24 ff). Zwar kann dieses auch dazu führen,das die Religionsausübungsfreiheit bei der Frage, ob eine Parabolantenne zu dulden ist, zu berücksichtigen ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine persönliche Teilnahme an religiösen Veranstaltungen unter zumutbaren Voraussetzungen nicht möglich ist und die Möglichkeit der Teilnahme an derartigen Handlungen lediglich durch einen Fernsehempfang mittels einer Parabolantenne gegeben ist (OLG München, NJW 2008, 235 ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht ansatzweise dargelegt. Die Beklagten haben weder vorgetragen, welcher Religion sie angehören noch ist ersichtlich, warum ihnen die Ausübung ihrer Religion lediglich durch die Nutzung von Fernsehprogrammen möglich ist (vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. September 2011 - 1 BVR 916/07). Soweit die Beklagten die gesonderten religiösen Programme lediglich zur Befriedigung ihres allgemeinen Informationsbedürfnisses nutzen wollen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Auch insoweit besteht ein Anspruch auf den gesonderten Empfang entsprechender Spezialprogramme nicht, es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass Nachrichten mit religiösem Inhalt nicht auch über die im Kabelnetz zugänglichen Programme zu erlangen sind. c) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Kammer darüber hinaus der Ansicht, dass im vorliegenden Falle auch zu berücksichtigen ist, dass die Beklagten die Möglichkeit haben, über einen Internetanschluss Fernsehprogramme in ihrer Heimatsprache zu empfangen. Das in der Wohnungseigentumsanlage die Möglichkeit eines Breitband-DSL-Anschluss besteht, haben die Beklagten ebenso wenig in Abrede genommen, wie den Vortrag der Klägerin, das entsprechende Fernsehprogramme im Internet kostenfrei zu empfangen sind (vgl. dazu AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.07.2011 - 33 C 1957/11, juris). Zwar haben die Beklagten vorgetragen, lediglich einen Computer für die berufliche Nutzung zu besitzen. Angesichts der geringen Anschaffungskosten von internetfähigen Computern, ist jedoch insoweit nicht ersichtlich, warum die Anschaffung eines Computers für den Privatbereich und den Anschluss an das Internet die Beklagten davon abhalten sollte, ihr Informationsbedürfnis über das Internet zu befriedigen (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BVR 2432/12). Nach alledem ist ein Anspruch der Beklagten auf Duldung der Parabolantenne nicht ersichtlich, so dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.