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Urteil

2-13 S 92/17

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0913.2.13S92.17.00
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Leitsätze
Für eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan besteht eine Beschlusskompetenz. Nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung begrenzt sich der Anspruch auf Forderungen aus dem Wirtschaftsplan auf den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrag. Hat der Wohnungseigentümer keine Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan erbracht, stellt eine "negative Abrechnungsspitze" keine Forderung des Wohnungseigentümers dar, gegen welche die WEG die Aufrechnung erklären kann.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 07.06.2017, Az. 310 C 100/16, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.224,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 582,01 EUR seit dem 04.03.2016, 04.04.2016, 04.05.2016, 04.06.2016, 04.07.2016, 04.08.2016, 04.09.2016, 05.10.2016, 04.11.2016 und dem 04.12.2016 sowie aus einem Betrag in Höhe von 702,21 EUR seit dem 01.01.2017 und dem 04.02.2017 zu zahlen.Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 334,75 EUR zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 % zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage in Höhe von 1.404,42 € nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 702,21 EUR seit dem 01.01.2017 und dem 04.02.2017 stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.314,67 EUR bis 09.07.2018 und auf 11.145,15 EUR ab diesem Zeitpunkt festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan besteht eine Beschlusskompetenz. Nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung begrenzt sich der Anspruch auf Forderungen aus dem Wirtschaftsplan auf den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrag. Hat der Wohnungseigentümer keine Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan erbracht, stellt eine "negative Abrechnungsspitze" keine Forderung des Wohnungseigentümers dar, gegen welche die WEG die Aufrechnung erklären kann. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 07.06.2017, Az. 310 C 100/16, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.224,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 582,01 EUR seit dem 04.03.2016, 04.04.2016, 04.05.2016, 04.06.2016, 04.07.2016, 04.08.2016, 04.09.2016, 05.10.2016, 04.11.2016 und dem 04.12.2016 sowie aus einem Betrag in Höhe von 702,21 EUR seit dem 01.01.2017 und dem 04.02.2017 zu zahlen.Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 334,75 EUR zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 % zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage in Höhe von 1.404,42 € nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 702,21 EUR seit dem 01.01.2017 und dem 04.02.2017 stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.314,67 EUR bis 09.07.2018 und auf 11.145,15 EUR ab diesem Zeitpunkt festgesetzt. I. Mit der Klage verlangt die klagende WEG von dem Beklagten Hausgelder für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017. Während des Berufungsverfahrens wurde die Jahresabrechnung 2016 beschlossen, die zu einer negativen Abrechnungsspitze für den Kläger führte. ... Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung mit vermeintlichen Gegenforderungen aus Überzahlungen in der Vergangenheit verteidigt, indem er sie zur Aufrechnung gestellt hat, und diese auch hilfsweise widerklagend geltend gemacht. ... Das Amtsgericht, auf dessen Entscheidung Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. ... Der Beklagte verfolgt die Klageabweisung und die Stattgabe der Widerklage in der Berufungsinstanz weiter. ... II. Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Die während des Berufungsverfahrens bestandskräftige Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2016 führt zu einer Begrenzung der Hausgeldansprüche betreffend das Wirtschaftsjahr 2016. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben, insbesondere kommt eine Aufrechnung mit den streitigen Gegenforderungen nicht in Betracht. Insofern kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Kammer teilt die dort vertretene Ansicht in vollem Umfange. a) Unbegründet ist die Berufung soweit Hausgeldansprüche aus dem Jahr 2017 betroffen sind. Grundsätzlich gilt ein Wirtschaftsplan mangels anderweitiger Vereinbarung nur für den Abrechnungszeitraum, also nach § 28 Abs. 3 WEG das Kalenderjahr. Der streitgegenständliche Wirtschaftsplan ist auf das Jahr 2016 bezogen. Teilweise betrifft die Klageforderung jedoch Monate aus dem Jahr 2017, die von dem folgenden Wirtschaftsplan nicht erfasst sind. Vorliegend enthält der Wirtschaftsplan eine Bestimmung, wonach Hausgeldzahlungen über den Planungszeitraum hinaus weiter zu zahlen sind, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Hierzu besteht nach einhelliger Auffassung jedenfalls dann eine Beschlusskompetenz, wenn - wie hier - nur eine Fortgeltung für einen konkreten Wirtschaftsplan bis zum Beschluss des nächsten Plans getroffen wird (vgl. nur Staudinger/Häublein Neubarb. 2018 § 28 Rn. 159; Niedenführ/Vandenhouten § 28 Rn. 13; BeckOK WEG/Bartholome WEG § 28 Rn. 21; LG Hamburg ZWE 2018, 219; aA LG Itzehoe ZMR 2014, 144; Merle ZWE 20014, 133; Jennißen § 28 Rn. 63a - nur bis zur nächsten Versammlung). Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass ein Wirtschaftsplan nur eine Zahlungspflicht für ein konkretes Kalenderjahr begründen könne (so LG Itzehoe ZMR 2014, 144). Der Gegenansicht folgt die Kammer nicht. Es besteht eine Beschlusskompetenz nach § 28 Abs. 5 WEG über einen Wirtschaftsplan einen Beschluss zu fassen, dies umfasst auch die Kompetenz eine Fortgeltung über das Kalenderjahr hinaus zu beschließen (vgl. Bärmann/Becker § 28 Rn. 39). Ob dies sachgerecht ist, ist eine Frage ordnungsmäßiger Verwaltung, die sich hier aber nicht stellt, da der Beschluss nicht angefochten worden ist. Dass ein Wirtschaftsplan nicht nur für das laufende Abrechnungsjahr Wirkungen entfalten kann, hat der BGH für abgelaufene Wirtschaftsjahre bereits entschieden und hält eine Beschlussfassung auch über einen Wirtschaftsplan auch für vergangene Zeiträume jedenfalls dann für möglich, wenn der vorangegangene Beschluss über den Wirtschaftsplan nichtig (BGH NJW 2014, 2197 Rn. 21) oder erfolgreich angefochten worden ist (vgl. noch weitergehend LG Hamburg, ZMR 2015, 784). Für eine Fortgeltung der in dem Wirtschaftsplan konkret beschlossenen Zahlungspflicht für die Zukunft kann daher nichts anderes gelten. b) Demgegenüber führt die beschlossene Abrechnung für das Jahr 2016 teilweise zum Erfolg der Berufung. Die neuerlichen Einwände des Beklagten führen jedoch dazu, dass die Zahlungsklage nur noch teilweise begründet ist. Dies betrifft allerdings nur Hausgeldforderung das Jahr 2016. Diese wurden durch die spätere Beschlussfassung über die Jahresabrechnung begrenzt. aa) Der Wirtschaftsplan behält insofern zwar seine anspruchsbegründende Wirkung. Die Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung betreffend denselben Abrechnungszeitraum führt nicht zu einer Verdopplung des Schuldgrundes. Vielmehr hat sie grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung auf die zunächst durch die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan begründeten Hausgeldforderungen. Die Jahresabrechnung, die auf dem Wirtschaftsplan folgend beschlossen wird, wirkt nur hinsichtlich der Abrechnungsspitze, also hinsichtlich des Betrages, der den durch den Wirtschaftsplan begründeten Vorschuss übersteigt, anspruchsbegründend (Bärmann/Becker WEG § 28 Rn. 63). Die Vorschüsse, begründet durch den Wirtschaftsplan, müssen grundsätzlich weiterhin geleistet werden (BGH NJW 1996 725). Jedoch ist allgemein anerkannt (vgl. nur LG Köln ZWE 2014, 135; LG Dortmund ZWE 2014, 365; Bärmann/Becker WEG § 28 Rn. 65; Niedenführ/Vandenhouten WEG § 28 Rn. 95; Hügel/Elzer § 28 Rn. 54; jew. m.w.N.), dass durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, die zuvor bestehende Wohngeldzahlungsverpflichtung auf den Betrag begrenzt wird, der durch die Jahresabrechnung ausgewiesen wird. Insoweit kommt die Funktion der Jahresabrechnung zur Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse (so BGH NZM 2014, 436 Rn. 20) an die tatsächlichen Kosten zum Tragen (Staudinger/Häublein, Neubearb. 2018, § 28 Rn. 216). Dieser Vortrag ist auch zu berücksichtigen. Zwar ist dies in der Berufungsinstanz nach den §§ 529 ff. ZPO nur begrenzt möglich, jedoch ist der Vortrag insofern unstreitig. Er kann daher unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 529 ff. ZPO berücksichtigt werden. bb) Problematisch ist vorliegend allerdings, dass der Zeitraum der eingeklagten Hausgelder mit dem Abrechnungszeitraum nicht identisch ist und daher nicht einfach die Abrechnungssumme von 4.845,58 € die Klageforderung - die nur die Monate März bis Dezember betrifft, begrenzen kann. Vielmehr ist insoweit eine anteilige Begrenzung vorzunehmen. Denn wenn insoweit die Jahresabrechnung nach der Rechtsprechung des BGH die Funktion der Anpassung der Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten haben soll (BGH aaO), muss auch diese "Anpassung" in den gleichen Zeitintervallen erfolgen, in denen die Vorauszahlungen geschuldet sind. Dies führt dazu, dass die Hausgeldzahlungen sich von den laut Wirtschaftsplan geschuldeten 524,00 EUR auf 403,80 EUR (4.845,58 EUR : 12) ermäßigen. Unberührt bleiben die geschuldeten Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage, die nicht gezahlt worden sind und bei denen die Jahresabrechnung - naturgemäß - eine "Anpassung" nicht vornimmt, sondern lediglich die erbrachten Zahlungen und die weiterhin geschuldeten Zahlungsverpflichtungen darstellt. Insoweit bleiben für die Garage 10 x 16,67 EUR = 166,70 EUR und für die Wohnung 10 x 161,54 EUR = 1615,40 EUR geschuldet. cc) Die Klägerin kann ihre Klageforderung insoweit nicht mit weiteren Rückständen auch bezüglich der geschuldeten Zahlungen für Januar und Februar "auffüllen", denn eine derartige Klageänderung ist, da nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, jedenfalls nun nicht mehr möglich. ... Dieser teilweisen Klageabweisung kann die Klägerin auch nicht dadurch entgehen, dass sie gegen die in der Jahresabrechnung ausgewiesene "negative Abrechnungsspitze" ihrerseits mit eine Gegenforderung aufrechnet, um so die ursprüngliche Klageforderung bestehen zu lassen. Bei diesem "Guthaben" aus der Abrechnungsspitze handelt es sich jedenfalls nicht um eine Forderung, gegen welche die WEG mit einer anderen Forderung aufrechnen kann. Die Jahresabrechnung stellt eine Rechnungslegung zum Abschluss eines Abrechnungszeitraumes dar. Sie ist daher mit dem zuvor beschlossenen und auf einen entsprechenden Zeitraum bezogenen Wirtschaftsplan verknüpft. Durch beide Institute, bzw. die entsprechende Beschlussfassung darüber, können Ansprüche der WEG gegen die Sondereigentümer begründet werden. Um zu vermeiden, dass es zu einer Verdopplung der Anspruchsgrundlage kommt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der spätere Beschluss betreffend die Jahresabrechnung nur hinsichtlich der sog. Abrechnungsspitze anspruchsbegründend wirkt (BGH, Urteil v. 9. 3. 2012 - V ZR 147/11 = ZWE 2012, 260). Hinsichtlich der im Wirtschaftsplan begründeten Ansprüche bleibt der Wirtschaftsplan auch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Anspruchsgrundlage. Nur wenn die Ausgaben die im Wirtschaftsplan veranschlagten Sollvorauszahlungen übersteigen, wird für diese Differenz (Abrechnungsspitze) durch Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ein neuer Schuldgrund geschaffen (vgl. dazu Kammer ZMR 2017, 663). Dies führt aber nicht dazu, dass im Falle einer - wie hier - negativen Abrechnungsspitze ebenfalls ohne weiteres eine Forderung begründet wird. Denn Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan stehen eben gerade nicht nebeneinander, sondern bilden zusammen das Rechnungswesen der WEG. Demzufolge werden auch durch die Jahresabrechnung die Verpflichtung zur Vorschussleistung angepasst und korrigiert (so ausdr. BGH NJW 2012, 2797 Rn. 23). Dies führt aber - wie ausgeführt - dazu, dass sich die der WEG noch zustehenden Ansprüche aus dem Wirtschaftsplan auf die tatsächlich angefallenen und in der Abrechnung ausgewiesenen Kosten reduzieren. Ein (Rück-)Zahlungsanspruch kann sich aus einer negativen Abrechnungsspitze nur dann ergeben, wenn der Wohnungseigentümer Vorschüsse auf den Wirtschaftsplan erbracht hat, welche die tatsächlichen Kosten übersteigen. Diese Lösung führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, denn sie vermeidet, dass ein Eigentümer, der keine Vorschüsse erbracht hat, durch eine negative Abrechnungsspitze ein Zahlungsanspruch gegen die WEG erlangt. Ebenso besteht aber auch nach dem in § 16 Abs. 2 WEG verankerten Kostentragungsprinzip (Staudinger/Häublein, Neubearb. 2018, § 28 Rn. 217) keine Verpflichtung des Wohnungseigentümers nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung nur deshalb überhöhte Forderungen aus dem Wirtschaftsplan zu zahlen, um so einen Rückforderungsanspruch zu erlangen, gegen welchen die WEG - mit ggf. im Klagewege nicht mehr durchsetzbaren Forderungen - aufrechnen kann. ... 4. Die Revision war zuzulassen, soweit die Frage der Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan entscheidungserheblich war, denn mit der Entscheidung weicht die Kammer von der Rechtsprechung des LG Itzehoe ab (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), zudem handelt es sich hierbei um eine umstrittene Frage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt, da derartige Bestimmungen in Wirtschaftsplänen üblich sind (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Basis der Rechtsprechung des BGH. Da die Forderungen aus 2016 und 2017 unterschiedliche Streitgegenstände darstellen, über welche auch durch Teilurteil hätte entschieden werden können, ist eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung möglich.