OffeneUrteileSuche
Urteil

2-13 O 50/19

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0301.2.13O50.19.00
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 05.02.2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung vom 05.02.2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Nach zulässigem Widerspruch, waren die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer solchen zurückzuweisen. Es fehlt an der zu fordernden Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit. Grundsätzlich ist betreffend die Besitzschutzansprüche nach verbotener Eigenmacht keine Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz zu fordern. Dies ist jedoch im Falle der Besitzentziehung dann anders, wenn der Störer nicht mehr im unmittelbaren Besitz der herauszugebenen Sache ist (KG v. 19. 11. 1998 8 U 6420/98 = MDR 1999, 927/ Palandt/Herrler BGB § 861 Rn. 11). Hier könnte der im Besitz gestörte nur nach § 870 BGB die Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den unmittelbaren Besitzer verlangen, also die Einräumung des mittelbaren Besitzes. Insofern ist jedoch ungewiss, wann sich dieser Herausgabeanspruch und damit die erstrebte Einräumung des unmittelbaren Besitzes realisieren lassen. Eine Eilbedürftigkeit ist daher in solchen Konstellationen zu verneinen. Nach diesen Grundsätzen hat der Verfügungsbeklagte einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Räume nicht mehr im unmittelbaren Besitz der Verfügungsbeklagten befinden. Dies sind vielmehr schon an den Nachmieter übergeben worden. Ein entsprechender Mietvertrag ist abgeschlossen worden. Diese Annahme wird zunächst durch das Übergabeprotokoll vom 31.01.2019 gestützt. Dort ist vermerkt, dass die streitgegenständlichen Räume am 31.01.2019 dem Nachmieter übergeben wurden. Dies bestätigt wiederum die Aussage des Zeugen … . Dieser sagte im Rahmen seiner Vernehmung aus, dass am 31.01.2019 seitens des … die Räumlichkeiten an die Verfügungsbeklagte herausgegeben wurden. Noch am selben Tage seien sie wiederum an den Nachmieter übergeben worden. Konkret seien etwa die Schlüssel für die Räumlichkeit an den Nachmieter übergeben worden. Diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge bestätigt die im Übergabeprotokoll festgehaltenen Tatsachen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Kammer, nachdem sie sich einen persönlichen Eindruck von diesem verschaffen konnte, keine Zweifel. Somit ist die Beklagte nicht mehr im unmittelbaren Besitz der streitgegenständlichen Räumlichkeiten. Sie kann damit die Herausgabe nur durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Nachmieter erfüllen. Einen solchen Anspruch kann der Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte sicherlich geltend machen. Jedoch fehlt es insofern an der Eilbedürftigkeit. Der Nachmieter kann die Herausgabe verweigern, da ihm – durch den mit der verfügungsbeklagten vermittelten Mietvertrag – ein Besitzrecht zusteht. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO. Hierbei berücksichtigt die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, welches nur geschätzt werden kann. Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten ihm Zugang zu angemieteten Räumlichkeiten zu gewähren. Der Verfügungskläger mietete mit Herrn … zusammen die streitgegenständlichen Räumlichkeiten an (es wird auf die Anlage K1 Bezug genommen). Der Antragsteller betrieb mit Herrn … zusammen eine Gemeinschaftspraxis in den angemieteten Räumlichkeiten. Eine entsprechende Gesellschaft des Verfügungsklägers und des … befindet sich in Auflösung. Während eines Besuches des Verfügungsklägers in den Praxisräumen in der letzten Januarwoche begegnete ihm dort ein Herr … (folgend Nachmieter), welcher sich als Mieter der streitgegenständlichen Praxisräume vorstellte. Deshalb entschloss sich der Antragsteller, das Schloss an der Eingangstür der Praxisräume auszutauschen. Hierüber wurde die Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom 30.01.2019 informiert. Am selben Tag wurde die Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers von den Rechtsanwälten des … darüber informiert, dass am Folgetag in den Praxisräumen ein Treffen zur Übergabe der Praxisräume vereinbart war. Die Praxisräume wurden von der Verfügungsbeklagten am 31.01.2019 geräumt. Hierbei wurde wiederum das Schloss der Eingangstür, diesmal seitens der Verfügungsbeklagten, ausgetauscht. Eine Kündigung, datiert auf den 28.01.2019, fand der Verfügungskläger zuvor im Briefkasten der Praxis. Darin wurde die Räumung zum 31.01.2019 gefordert. Der Verfügungskläger behauptet, die streitgegenständlichen Räumlichkeiten seien noch im Besitz der Verfügungsbeklagten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.02.2019 (Bl. 40 d. A.) eine einstweilige Verfügung, wie beantragt, erlassen. Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 (Bl. 52 d. A.) hat die verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 05.02.2019 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 05.02.2019 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, die streitgegenständlichen Räumlichkeiten seien bereits an den Nachmieter übergeben worden. Dies sei am 31.01.2019 geschehen. Sie habe keinen Zugang zu den Räumlichkeiten mehr. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Hinsichtlich des Beweisthemas sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2019 Bezug genommen.