Urteil
2-13 S 6/17, 1 C 209/16
LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0411.2.13S6.17.00
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Leitsätze
Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Eigentümer auf Unterlassung von Zigarettenrauch- und sonstigen Duftabsonderungen durch dessen Mieter in Anspruch, muss vor der Klageerhebung kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Vor einer Klage gegen den als Störer in Anspruch genommenen Mieter ist demgegenüber ein derartiges Schlichtungsverfahren erforderlich.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Michelstadt vom 13.12.2016 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin.
Im Übrigen (Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3) wird auf die Berufung das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung auch über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Michelstadt zurückverwiesen.
Die weitergehende Klage wird insoweit (Beklagte zu 2 und 3) bezüglich der erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge abgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 5.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Eigentümer auf Unterlassung von Zigarettenrauch- und sonstigen Duftabsonderungen durch dessen Mieter in Anspruch, muss vor der Klageerhebung kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden. Vor einer Klage gegen den als Störer in Anspruch genommenen Mieter ist demgegenüber ein derartiges Schlichtungsverfahren erforderlich. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Michelstadt vom 13.12.2016 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Im Übrigen (Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3) wird auf die Berufung das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung auch über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Michelstadt zurückverwiesen. Die weitergehende Klage wird insoweit (Beklagte zu 2 und 3) bezüglich der erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge abgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 5.000 € I. Die Parteien streiten um Zigarettenrauch und Duftabsonderungen unter anderem auf einem Balkon. Die Klägerin und die Beklagten zu 2 und 3 sind Eigentümer benachbarter Wohnungen, die benachbarte Balkone haben, welche lediglich durch eine Trennwand abgetrennt sind. Die Beklagten zu 2 und 3 haben ihre Wohnung an die Beklagte zu 1 vermietet. Im zwischen den Parteien streitigen Umfang raucht die Beklagte zu 1 auf dem ihr vermieteten Balkon, wodurch sich die Klägerin erheblich gestört fühlt. Zudem behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 1 bringe Duftstoffe aus. Ebenfalls behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 1 rauche auch im Hof der Liegenschaft vor den Fenstern der Klägerin. Mit der Klage begehrt die Klägerin, dass die Beklagte zu 1 es zu unterlassen habe, auf dem Balkon zu rauchen, hilfsweise nur zu bestimmten Zeiten zu rauchen, und dass sie es ferner zu unterlassen habe, im Hof zu rauchen und Duftstoffe auszubringen. Bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 begehrt sie, dass diese dafür Sorge zu tragen hätten, dass die vorgenannten Handlungen nicht geschehen. Ein Güteverfahren fand vor Klageerhebung nicht statt. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht, auf dessen Entscheidung Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, da sie mangels Güteversuch unzulässig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt und die Klage hinsichtlich weiterer Geruchsimmissionen erweitert hat. … II. … Die Berufung ist bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 zulässig, ohne dass zuvor ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO iVm § 1 HessSchlG durchzuführen war. Dies führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 kein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HessSchlG vor, der zur Unzulässigkeit der Klage vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens führt (§ 15 EGZPO). Mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HessSchlG hat das Land Hessen von der Ermächtigung in § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO Gebrauch gemacht. Insoweit sieht § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HessSchlG ein zwingendes Schlichtungsverfahren bereits dann vor, wenn Streitgegenstand eine „der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ ist, so dass es – wohl – nur auf den Gegenstand der Einwirkung ankommt und nicht auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch aus § 906 BGB besteht, wie es der Wortlaut des § 15a Abs. 2 Nr. 2 EGZPO nahelegt. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Kammer ein Schlichtungsverfahren insoweit nicht für erforderlich hält. Allerdings dürfte vieles dafür sprechen, dass die jedenfalls hinsichtlich der Emissionen durch Rauch vom Balkon die Beklagten zu 2 und 3 ggf. als mittelbare Handlungsstörer zu qualifizieren sind, soweit das Rauchen auf dem Balkon, wogegen nichts vorgebracht wird, vom Mietvertrag gedeckt ist (vgl. BGH NJW 2006, 992), gleiches dürfte wohl auch für das Rauchen im Hof gelten. Insoweit sind die Regelungen des § 906 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der vergleichbaren Interessenlage auf Wohnungseigentümer entsprechend anwendbar (BGHZ 178, 327 = NJW 2014, 458). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts teilt die Kammer allerdings nicht die Ansicht, dass die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 906 BGB auch dazu führt, dass in entsprechender Anwendung des § 15a EGZPO iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HSchlichtG hier ein obligatorisches Schlichtungsverfahren dem Klageverfahren vorauszugehen hätte. Der Anwendbarkeit von § 15a EGZPO i.V.m. § 1 HessSchlG steht insoweit allerdings nicht bereits entgegen, dass der Anspruch auch – und wohl primär – aus §§ 1004, 823 oder § 861 BGB folgen kann, denn entscheidend ist nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Derartige Ansprüche stehen mit Ansprüchen aus § 906 BGB in aller Regel in Konkurrenz, nach der klaren gesetzgeberischen Intention sollte in diesen Fällen aber in jedem Falle ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden und das Erfordernis nicht dann entfallen, wenn – zufällig – ein konkurrierender anderer Anspruch besteht (allg. Auffassung vgl. nur OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.2012 – 7 U 302/11; MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl. 2017, EGZPO § 15a Rn. 31). Daher bejahen das AG Düsseldorf (ZWE 2011, 142) und das LG Dortmund (ZWE 2017, 426) in derartigen Fällen der - analogen - Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht auch die entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht. Das LG Dortmund führt als Begründung dieser entsprechenden Anwendung im Wesentlich die vergleichbare Interessenlage als Argument an. Die Abwehr nachbarverursachter Immissionen und die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen seien unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des „faktischen“ Nachbarverhältnisses identisch. In der Literatur wird die Anwendung des § 15a EGZPO im Falle der analogen Anwendung des landesrechtlichen Nachbarrechtes kaum thematisiert, bejaht wird lediglich eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 15a EGZPO auf wohnungseigentumsrechtliche Verfahren andere Fallgruppen betreffend (Jennißen/Suilmann WEG § 43 Rn. 10; Niedenführ/Vandenhouten WEG § 43 Rn. 17-22; MüKoBGB/Engelhardt WEG § 43 Rn. 31; PalandtBGB/Wicke Vorb. § 43 WEG Rn. 2). Teils wird die Anwendung ohne nähere Begründung bejaht (Bärmann/Roth WEG Vor. §§ 43 ff. Rn. 8; BeckOGK/Karkmann, Stand 1.11.2017 § 43 Rn. 5), teils auch ausdrücklich auf die vergleichbare Interessenlage abgestellt (Müller in Bärmann/Seuß WEG § 76 Rn. 68). Demgegenüber wird teilweise auch die Anwendbarkeit des § 15a EGZPO mit Blick darauf, dass Wohnungseigentümer gerade keine Grundstücksnachbarn seien, verneint (Staudinger/Lehmann-Richter, Neubearb. 2018 WEG Einl. § 43, Rn. 75 ff.; Riecke/Schmid/Abramenko § 43 Rn. 3; Flatow, jurisPR-MietR 11/2018 Anm. 1). Die Kammer hat bereits für einen Anspruch auf Beseitigung einer Grenzbepflanzung zwischen zwei Sondernutzungsrechten eine analoge Anwendung der Vorschriften verneint (Kammer WuM 2018, 462). Die Kammer verneint auch die entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HSchlichtG im vorliegenden Fall bezüglich der Beklagten zu 2 und 3. Die Kammer sieht mit Blick auf die doppelte Analogie, einmal des § 906 BGB und zum anderen des § 15a EGZPO selbst, eine nicht zu rechtfertigende Begrenzung des Zugangs zu den staatlichen Gerichten. Eine vergleichbare Interessenslage mit Blick auf die mit dem Schlichtungsverfahren bezweckte konsensuale Streitbeilegung ist für derartige Verfahren zudem nicht gegeben. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 15a EGZPO um eine Ausnahmevorschrift handelt. Eine solche ist grundsätzlich nicht analogiefähig (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 20.5.2015 – 1 U 131/14). Zumindest sollte die entsprechende Anwendung solcher Ausnahmevorschriften nur zurückhaltend erfolgen. Dies insbesondere dann, wenn schon die den Anwendungsbereich des § 15a EGZPO eröffnende Norm nur analog angewendet wird. Es obliegt nicht den Gerichten, durch mehrfache Analogien den Justizgewährungsanspruch des einzelnen, folgend aus Art. 20 Abs. 3 GG, zu beschränken. Der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber hat durch § 15a EGZPO bzw. die einzelnen landesrechtlichen Schlichtungsgesetze solche Beschränkungen geschaffen. Diese sind jedoch auf bestimmte Fallgruppen beschränkt. Zwar sieht das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den Justizgewährungsanspruch eine restriktive Auslegung landesrechtlicher Schlichtungsgesetze als nicht geboten an (BVerfG NJW-RR 2007, 1073). Vorliegend ist jedoch nicht die Auslegung einer rechtswegbeschränkenden Norm an sich, sondern deren Analogiefähigkeit problematisch. Die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage ist nicht gegeben. Denn eine verpflichtende Vorschaltung einer konsensualen Streitbeilegung im Rahmen eines gesonderten Schlichtungsverfahrens ist nach Ansicht der Kammer im Wohnungseigentumsrecht nicht in gleicher Weise wie bei Grundstücksnachbarn geboten und durch zahlreiche Besonderheiten zudem praktisch kaum durchführbar. Zwar ist im Ansatz eine vergleichbare Interessenlage mit Blick auf das Nachbarrecht gegeben, als das es auch bei Wohnungseigentümern – wie Nachbarn – ein Anliegen ist, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/980 S. 6; vgl. LG Dortmund ZWE 2017,426). Dies alleine kann indes nicht für eine analoge Anwendung genügen, denn der Gesetzgeber hat sich mit § 15a EGZPO darauf beschränkt ein obligatorisches Güteverfahren für wenige von ihm als besonders geeignet erscheinende Konstellationen (BT-Drucks. 14/980 S. 6) einzuführen, das Wohnungseigentumsrecht gehörte – zu Recht – nicht dazu. Insoweit sind die Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechtes zu beachten, die eine entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HSchlichtG nicht als notwendig und eine vollumfänglich vergleichbare Interessenlage mit Grundstücksnachbarn als nicht gegeben erscheinen lassen. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander zeichnet sich durch eine besondere rechtliche Verbundenheit aus, die mit dem Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer untereinander nicht ansatzweise vergleichbar ist. Sie sind neben ihrer Stellung als Wohnungs- oder Teileigentümer eben auch Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums und als solche – anders als reine Grundstücksnachbarn – durch ein umfassendes rechtliches System miteinander verbunden. Gebrauchsrechte sind häufig Gegenstand der Teilungserklärung, von Vereinbarungen oder Beschlüssen und betreffen daher nicht nur die streitenden Parteien sondern alle Eigentümer. Anders als bei Grundstücksnachbarn besteht zudem ein zwingender Kontakt der Wohnungs- bzw. Teileigentümer untereinander. Diese müssen nach der gesetzlichen Konzeption das Gemeinschaftseigentum gemeinsam verwalten und hierüber auf Eigentümerversammlungen Beschlüsse fassen. Gerade mit der Versammlung besteht eine bereits im Gesetz vorgesehene Gelegenheit, Konfliktlagen zu besprechen, zu moderieren und auch zu lösen. Es besteht daher – anders als bei Grundstücksnachbarn – bereits ohne ein zusätzliches Schlichtungsverfahren ein festes Instrumentarium, mit dem Probleme aus dem Gebrauch des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums konsensual gelöst werden können. Vergleichbare Situationen sind bei Grundstücksnachbarn nicht gegeben. Insoweit sieht § 15 Abs. 2 WEG eine Beschlusskompetenz für Gebrauchsregelungen – auch des Sondereigentums vor, so dass unproblematisch Beschlüsse über Rauchzeiten beschlossen werden können. Für den Hof dürfte dies auch unproblematisch sein, für die Balkone kommt es letztlich darauf an, ob ein Beschluss sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung bewegt. Ebenso können Ansprüche des Einzelnen, etwa auf Unterlassung einer unzulässigen Nutzung oder einer baulichen Veränderung, von der Gemeinschaft an sich gezogen werden und dann gemeinschaftlich ausgeübt werden. Auch dies führt zu einer vom Recht zweier Grundstückseigentümer vollständig verschiedenen Ausgangslage. Zudem sprechen rechtliche Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechtes gegen eine mit dem Nachbarrecht vergleichbare Interessenlage. So bestehen rechtliche Besonderheiten, die zu praktischen Problemen führen können, für welche die landesrechtlichen Schlichtungsverfahren nicht zugeschnitten sind. So besteht – durch das WEG bedingt – bereits eine intensive rechtliche Verbindung der Sondereigentümer untereinander und mit der teilrechtsfähigen Gemeinschaft. In diesen Rechtsverhältnissen stehen sich die Betroffenen, vermittelt durch das WEG, Vereinbarung und Beschlüsse, gegenüber. Die komplexe Verflechtung dieser Rechtsverhältnisse kann, ohne erhebliche praktische Probleme zu verursachen, nicht in die landesrechtlichen Schlichtungsverfahren übertragen werden. Eine weitere Besonderheit folgt aus der rechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Sondereigentümer untereinander. So sind in einem „Nachbarschaftsstreit“ – wie hier - unter Eigentümern zunächst deren Rechtspositionen betroffen. Auch die Rechtspositionen anderer Sondereigentümer können von einem solchen Rechtsstreit jedoch – dies zeigt der Streit über das Rauchen im Hof - tangiert werden. Daher kann auch der mit dem Schlichtungsverfahren verfolgte Zweck, namentlich mit den streitenden Nachbarn eine gemeinsame Lösung nachbarlicher Konflikte zu erreichen, nicht oder zumindest nicht nur unter den sich streitenden Eigentümern eingreifen, sondern erfordert eine Einbeziehung auch der übrigen Eigentümer. Die Eigentümer streiten in „nachbarlichen“ Konflikten, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht (nur) über den Umfang der Nutzung ihres Eigentums, auch wenn dies von ihnen häufig so wahrgenommen wird. Vielmehr dürfte im Regelfall zumindest auch – wie hier – die Reichweite der Nutzungsbefugnis von Gemeinschaftseigentum streitgegenständlich sein. Insofern können die Sondereigentümer jedoch nicht vollumfänglich über die betroffenen Rechtspositionen oder andere nicht betroffene Rechtspositionen, die aber im Sinne einer umfassenden Befriedung der Sondereigentümer relevant sein können, disponieren. Vielmehr sind dann auch die übrigen Sondereigentümer in ihrer Rechtsposition betroffen, wenn – wie nahezu immer – die Nutzung des Gemeinschaftseigentums im Streit steht. Demzufolge sieht für das gerichtliche Verfahren § 48 WEG eine Beiladung betroffener Wohnungseigentümer und eine Rechtskrafterstreckung vor. An einer entsprechenden – verpflichtenden – Regelung zur Beteiligung Dritter fehlt es im HessSchlG, so dass hier schon strukturell keine Einigungen getroffen werden können, welche die übrigen Wohnungseigentümer binden. Zudem kann zusätzlich auch die teilrechtsfähige Gemeinschaft betroffen sein, sodass an einem solchen Streit neben mehreren Sondereigentümern auch die Wohnungseigentümergemeinschaft involviert sein kann. Diese kann bestimmte Angelegenheiten an sich ziehen und diese dann exklusiv in einem Rechtsstreit verfolgen, § 10 Abs. 6 S. 3 WEG. Die hieraus erwachsende Komplexität ist nur schwerlich – jedenfalls auf der Basis der bestehenden Regelungen - in einem Schlichtungsverfahren umzusetzen. Sollte der Gesetzgeber dies für nötig erachten, wäre eine ausdrückliche Regelung einer Schlichtung von Wohnungseigentumsverfahren vorzusehen, wobei sich dann allerdings nicht erschlösse, wenn diese auf die analoge Anwendung des § 906 BGB und der nachrechtlichen Vorschriften begrenzt wäre, während die streitanfälligsten Bereiche (Umfang und Art des Nutzungsrechts und bauliche Veränderungen) ausgenommen wären. Letztlich ist aufgrund dieser Besonderheiten und der Vielzahl der beteiligten Interessen auch im Regelfall nicht zu erwarten, dass durch ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren in Fällen der analogen Anwendung von Nachbarschaftsvorschriften zwischen Sondernutzungsberechtigten eine nennenswerte Entlastung der Justiz erfolgt (vgl. auch LG Dortmund ZWE 2017, 426), zumal dies bereits bei Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn nicht der Fall ist (vgl. MüKOZPO/Gruber § 15a EGZPO Rn. 1). Im Gegenteil steht zu befürchten, dass die Auswirkungen von Einigungen alleine zwischen den streitenden Sondernutzungsberechtigten Folgerechtsstreitigkeiten nach sich zögen. Angesichts dieser Gesamtumstände vermag die Kammer die Voraussetzungen für eine vergleichbare Interessenlage eines Streites von Sondernutzungsberechtigten um eine „Grenzhecke“ mit der von Grundstücksnachbarn nicht zu erkennen, so dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 15a EGZPO nicht vorliegen. 2. Anders liegt es hingegen bei dem Anspruch gegen die Beklagte zu 1, hier war die Berufung zurückzuweisen. a) Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von Rauch und Düften unterfallen, was das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Anwendungsbereich des § 906 BGB. Dies gilt auch für die geänderten Klageanträge, bei denen es sich in der Sache auch um solche handelt, die auf Unterlassung der Abgabe von Duftstoffen gerichtet sind. Der – aufgrund der Tatsache, dass es sich um Sondereigentum handelt – analogen Anwendung der Norm steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 Mieterin ist. Anspruchsgegner des Anspruchs aus § 906 BGB ist jedenfalls auch der Besitzer, entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH, ob er die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks frei bestimmen darf (BGHZ 113, 384 = NJW 1991, 1671). Die Eigentumsverhältnisse sind nicht entscheidend (BGH NJW-RR 2011, 739, beck-online). Diese Voraussetzungen sind für Mieter für die hier streitgegenständlichen Emissionen gegeben (vgl. BGH NJW 2014, 458). Anders als bei den Beklagten zu 2 und 3 hält die Kammer insoweit auch die (analoge) Anwendung der Vorschriften der § 15a EGZPO i.V.m. § 1 HessSchlG für geboten. Bezüglich des Mieters, der die Emissionen verursacht hat, bestehen nämlich die oben dargestellten Probleme im Hinblick auf ein Schlichtungsverfahren nicht. Anders als der Sondereigentümer der störenden Wohnung steht dem gestörten Sondereigentümer der Mieter nicht in einer anderen Rechtsposition gegenüber als der Mieter eines benachbarten Grundstücks. In einem solchen Fall ist jedoch unzweifelhaft ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die vergleichbare Interessenlage ist daher gegeben. Es fehlt an der, nach Auffassung der Kammer die Analogie ausschließenden, Sonderbeziehung durch das gemeinsame Wohneigentum, welches – wie ausgeführt – eine verbindliche Regelung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nicht nur praktisch sondern auch rechtlich als kaum möglich erscheinen lässt. Im Verhältnis zum Mieter eine benachbarten Einheit ist es ohne weiteres möglich, dass der Eigentümer, der sich durch Emissionen eines Mieters gestört fühlt, mit diesem eine Regelung dahingehend trifft, in welchem Umfang etwa das Rauchen zulässig ist. Rechte anderer Miteigentümer sind davon nicht betroffen, denn eine Abrede mit einem Mieter kann das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht tangieren. Auch besteht mit dem Mieter, anders als mit dem Miteigentümer, keine Möglichkeit auf einer Eigentümerversammlung das Problem (ggf. konsensual) zu lösen. Es liegt insoweit auch kein Wertungswiderspruch darin, dass im Verhältnis zum Vermieter (und Miteigentümer) ein Güteverfahren nicht durchzuführen ist, ein solches aber vor einer Unterlassungsklage gegen den Mieter anzustrengen ist. Die Rechtsverhältnisse unterscheiden sich, wie dargestellt, grundlegend. Diese Unterschiede zeigen sich auch im Prozessrecht, denn während eine Klage des gestörten Eigentümers gegen den Miteigentümer eine Wohnungseigentumssache gem. § 43 Nr. 1 WEG ist, handelt es sich bei der Klage gegen den Mieter um eine (normale) Nachbarschaftsstreitigkeit, die nur aus prozessokönomischen Gründen in zweiter Instanz am Gerichtsstand des § 72 Abs. 2 GVG zu verhandeln ist (BGH NJW-RR 2014, 1107). Zudem ist auch aus praktischer Sicht ein Güteverfahren gegenüber dem letztlich die behaupteten Störungen verursachenden Mieter sinnvoller, als gegenüber dem Vermieter, gegen den ohnehin nur ein Anspruch auf Einwirken auf den Mieter besteht und jedenfalls eine einvernehmlich – die Störung beseitigende – Lösung ohnehin eine Einbeziehung des Mieters erforderlich machen würde, die im derzeitigen Schlichtungsrecht nicht vorgesehen ist. b) Das außergerichtliche Schlichtungsverfahren kann nach Klageerhebung auch nicht mehr nachgeholt werden (BGH Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437). Die Klage ist daher insoweit vom Amtsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. c) Aus den dargelegten Gründen waren auch die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge gegen die Beklagte zu 1 abzuweisen, denn auch insoweit handelt es sich – wie ausgeführt – um Anträge, für welche ein Schlichtungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Da insoweit eine Entscheidung ohne weiteres in diesem Verfahren ergehen kann, ist die Klageerweiterung (§ 533 ZPO) zulässig. d) Nach alledem war die Berufung gegen die Beklagte zu 1 zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen. 3. Das erstinstanzliche Urteil gegen die Beklagten zu 2 und 3 ist abzuändern. Die Kammer macht insoweit von der Möglichkeit der Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) Gebrauch, denn der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, vielmehr ist eine umfassende Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich, die nach Lage der Dinge auch eine umfassende Beweisaufnahme zur Aufklärung der vielschichtigen Vorwürfe erfordert. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 und 3 in der Berufungsinstanz erweitert wurde (Antrag zu 17 und 18), ist die geänderte Klage abzuweisen, denn die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um neue Lebenssachverhalte, so dass die Vorschriften der Klageänderung anzuwenden sind. Eine Zulassung scheitert bereits an § 533 Nr. 2 ZPO, denn Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die sich die Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage stützt, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung über die Berufung erheblich und nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind. Eine Änderung oder Erweiterung des nach Nr. 2 maßgeblichen Sach- und Streitstands durch neue, für die Berufung nicht entscheidungserhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel lässt sich hingegen nicht über § 531 Abs. 2 erreichen (Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 533 Rn. 22; BGH NJW 1984, 1552). Da für die Entscheidung der Berufung eine Auseinandersetzung mit materiellen Fragen nicht erforderlich war, dies aber für die Klageerweiterung nötig wäre, und insoweit eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt (BGH aaO), fehlt es insoweit an einem konkruenten Tatsachenstoff. Dies hindert die Klägerin aber nicht, diese Anträge – wenn gewünscht – im Wege der Klageerweiterung in erster Instanz erneut geltend zu machen. 4. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ist das Urteil eine verfahrensabschließende Entscheidung, diese bedarf daher insoweit einer Kostenentscheidung, als es den ausgeschiedenen Streitgenossen betrifft und die Kostenentscheidung von dem zurückverwiesenen Teil nicht mehr tangiert werden kann (vgl. MüKoZPO/Schulz § 100 Rn. 53 mwN). Dies sind hier die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, welche die Klägerin zu tragen hat. Im Übrigen ist die Beklagte zu 1 an den Kosten – unabhängig vom Ausgang des weiteren Rechtsstreits – nicht beteiligt, insoweit ist einheitlich über die Kosten durch das Amtsgericht zu entscheiden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist mit Blick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO erforderlich (Zöller/Heßler ZPO § 538 Rn. 59). Die Revision war insgesamt zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Kammer vertritt mit dem vorliegenden Urteil bezüglich der Wohnungseigentümer eine Ansicht die von der Entscheidung des Landgerichts Dortmund (ZWE 2017, 426) divergieren könnte, zudem handelt es sich um eine ungelöste Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Streitwertfestsetzung folgt der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung (§ 49a GKG).