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Beschluss

2-13 S 72/19

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1015.2.13S72.19.00
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Leitsätze
Streitigkeiten über den Bestand oder die Übertragung eines Sondernutzungsrechtes sind keine WEG-Streitigkeiten nach § 43 Nr.1 WEG, sondern gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte.
Tenor
1. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Kassel verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitigkeiten über den Bestand oder die Übertragung eines Sondernutzungsrechtes sind keine WEG-Streitigkeiten nach § 43 Nr.1 WEG, sondern gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte. 1. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Kassel verwiesen. I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung bzw. einem Nachtrag hierzu wurde den Sondereigentümern der Wohneinheiten 3 und 5 gestattet, auf dem Gemeinschaftseigentums Garagen zu errichten und diese Flächen ausschließlich zu nutzen. Die Garagen wurden errichtet. Den übrigen Wohneinheiten wurden Flächenparkplätze ohne das Recht Garagen zu errichten als Sondernutzungsrecht zugeordnet. Das Sondernutzungsrecht der Wohneinheit Nr. 3 an der Garagenfläche wurde schuldrechtlich auf den damaligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 1 übertragen. Im Gegenzug wurde das der Wohneinheit Nr. 1 zugeordnete Sondernutzungsrecht betreffend eine Parkfläche der Wohneinheit Nr. 3 zugeordnet. Die Kläger erwarben in Folge dieser Geschehnisse ihr Sondereigentum (Wohneinheit Nr. 1) nebst Miteigentumsanteil und Sondernutzungsrecht. Die Kläger verfolgten mit ihrer Klage das Ziel, die Beklagten zur Zustimmung hinsichtlich der Rückübertragung nebst Grundbucheintragung des Sondernutzungsrechtes zu verurteilen. Diese Begehren verfolgen sie mit ihrer Berufung weiter. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Kammer hat Verfügung vom 17.06.2019 auf Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main hingewiesen, auf die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO aufmerksam gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Kläger haben die Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 11.09.2019 wahrgenommen und die Verweisung an das Landgericht Kassel beantragt. Hierzu hatten die Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Das Landgericht Frankfurt am Main ist als Berufungsgericht unzuständig. Auf den Verweisungsantrag der Kläger ist der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Kassel zu verweisen. Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach § 72 Abs. 2 GVG das zentrale Berufungsgericht für WEG-Sachen im Sinne von § 43 WEG. Eine solche Zuständigkeit ist vorliegend nicht begründet. Der einzig in Betracht kommende Tatbestand des § 43 Nr. 1 WEG ist vorliegend nicht eröffnet. Nach dieser Norm (in Verbindung mit § 72 Abs. 2 GVG) ist das WEG-Berufungsgericht zuständig für Berufungen betreffend Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Hierbei ist umstritten, ob hierunter auch Streitigkeiten betreffend die Zuordnung von Sondernutzungsrechten fallen. Anerkannt ist zunächst, dass Streitigkeiten betreffend die sachenrechtlichen Grundlagen im Wohnungseigentum nicht unter § 43 Nr. 1 fallen (BGH, Urteil vom 30-06-1995 - V ZR 118/94 = NJW 1995, 2851; BGH, Beschluss vom 11.6.2015 – V ZB 34/13 = NJW 2015, 3171). Nicht erfasst sind daher Fälle in denen über das Sonder- und Gemeinschaftseigentum als solches, dessen Zuordnung und Übertragung sowie Abgrenzung und Inhalt gestritten wird (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018, WEG § 43 Rn. 68). Es handelt sich hierbei vielmehr um eine allgemeine Zivilrechtsstreitigkeit. Solche Streitigkeiten betreffen nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums folgenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander sondern sind diesen vorgelagert. Umstritten ist dagegen die Anwendbarkeit des § 41 Nr. 1 WEG in Fällen, in denen nicht das Eigentum an sich sondern Sondernutzungsrechte betroffen sind. Der BGH hat diese Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen im Beschluss vom 8. 7. 2010 - V ZB 220/09 = NJW 2011, 384). Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04-12-1985 - 8 W 481/84 = NJW-RR 1986, 318; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. 2. 1998 - 5 W 370–97–121 = NJW-RR 1998, 1165) handelt sich auch bei solchen Streitigkeiten nicht um WEG-Streitigkeiten. Begründet wird die Ansicht damit, dass Sondernutzungsrechte nach Eintragung derselben im Grundbuch dingliche Wirkung zukommt, vergleichbar mit dem Eigentum. Die Rechtsstellung des Sondernutzungsberechtigten ist der Rechtsstellung des Eigentümers zumindest faktisch vergleichbar. Weiterhin spreche auch der Umstand, dass Streitigkeiten betreffend die Zuordnung und Übertragung von Sondernutzungsrechten auf eine Änderung des Grundbuchs abzielen. Nach anderer - vorwiegend in der Literatur vertretenen – Ansicht (Jennißen/Suilmann WEG § 43 Rn. 15; Riecke/Schmid/Abramenko WEG § 43 Rn. 8) werden auch grundlegende Streitigkeiten betreffend die Entstehung, Abgrenzung und Übertragung von Sondernutzungsrechten vom Tatbestand des § 43 Nr. 1 WEG erfasst. Hierfür wird der vornehmlich schuldrechtliche Charakter des Sondernutzungsrechtes angeführt. Es handele sich mit Blick auf diesen schuldrechtlichen Charakter gerade nicht um sachenrechtliche Vorfragen. Die Kammer schließt sich der zuerst genannten Ansicht an. Eine Unterscheidung zwischen der Rechtslage betreffend das Eigentum selbst einerseits und Sondernutzungsrechten andererseits ist inkonsequent und sachlich nicht gerechtfertigt. Das Sondereigentum und das Sondernutzungsrecht sind in ihrem Rechtscharakter vergleichbar. Eine Unterscheidung der Konstellationen ist – zumindest wenn das Sondernutzungsrecht nach Grundbucheintragung dingliche Wirkung entfaltet – nicht gerechtfertigt. Zutreffend ist zwar, dass ein Sondernutzungsrecht durch (schuldrechtliche) Vereinbarung begründet wird. Jedoch kann es – und wird es in der Praxis regelmäßig auch – im Grundbuch eingetragen werden, womit es zum Inhalt des Sondereigentums wird (Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 13 Rn. 54). Es erlangt hierdurch dinglichen, dem Sondereigentum vergleichbaren, Charakter. Damit entsteht eine eigentumsähnliche Rechtsposition (Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 13 Rn. 53) an einer Fläche des Gemeinschaftseigentums. Der Inhaber kann, wie ein Sondereigentümer, von der betroffenen Fläche Gebrauch machen und jeden übrigen Eigentümer und Dritte hiervon auszuschließen. Allein der Umstand, dass die Eigentumsposition nicht unmittelbar verändert wird, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung, da der Sondernutzungsberechtigte sein (dingliches) Recht wie ein Eigentümer ausüben und verteidigen kann. Dies rechtfertigt es auch in prozessualer Hinsicht Streitigkeiten über Sondernutzungsrechte ebenso zu behandeln, wie Streitigkeiten über das Sondereigentum. Letztlich wäre eine Trennung der beiden Konstellationen inkonsequent (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018, WEG § 43 Rn. 68). Auch der vorliegende Fall illustriert, dass der vermeintlich vornehmliche schuldrechtliche Charakter des Sondernutzungsrechts als Abgrenzungskriterium nicht für alle Fallkonstellationen herangezogen werden kann. So wird – hier und in der Mehrzahl der Fallkonstellationen - nicht nur eine schuldrechtliche sondern eine dingliche Rechtsänderung erstrebt, nämlich die Grundbucheintragung. Insofern ist die schuldrechtliche Komponente des Sondernutzungsrechtes – zumindest in derartigen Konstellationen - durch dessen dingliche Wirkung, nach der Grundbucheintragung, überlagert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Landgericht Kassel – nicht etwa das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - das nach § 72 Abs. 1 S. 2 GVG zuständige Berufungsgericht. Zuzugeben ist, dass das Amtsgericht fälschlicherweise seine sachliche Zuständigkeit angenommen hat. Somit eigentlich das Landgericht Kassel erstinstanzlich – und folglich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zweitinstanzlich – zuständig gewesen wäre. Jedoch ist der einmal gewählte Instanzenzug einzuhalten. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 513 Abs. 2 ZPO. Hiernach kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dies muss auch für den weiteren Instanzenzug gelten. Andernfalls würde dies zu einer erheblichen Unsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte führen. So etwa betreffend Konstellationen, in denen die Zuständigkeitsverteilung streitwertabhängig ist. Wie die Kammer bereits mit der Verfügung vom 17.06.2019 dargelegt hat, kann in Ausnahmefällen eine Verweisung an das zuständige Berufungsgericht entsprechend § 281 ZPO erfolgen. Eine solche Ausnahmesituation ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zuständigkeitsfrage für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung vertreten werden können (BGH, Beschluss vom 10. 12. 2009 - V ZB 67/09 = NJW 2010, 1818). Dies ist hier, wie gezeigt, der Fall.