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Urteil

2-13 O 255/20

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0310.2.13O255.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.318,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.02.2018 sowie eine Nebenforderung von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.11.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.318,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.02.2018 sowie eine Nebenforderung von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.11.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 5.318,79 € folgt aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO. Danach muss das zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist. Weggegeben wurde der eingeklagte Betrag. Diese Handlung ist nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Anfechtbar ist nach § 133 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO eine Rechtshandlung, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, wenn der Schuldner sie in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die vom Tatbestand genannten Anfechtungsvoraussetzungen liegen hier vor. I. Die Zahlung führte zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO, da das Geld anstatt der Masse nur einem Gläubiger zugute kam. 2. Die Zahlung liegt auch im Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 133 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO. 3. Bei der Hingabe des Geldes an den Gerichtsvollzieher handelte es sich auch um eine Rechtshandlung. Richtig ist zwar, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gem. § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist aber eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 10. 12. 2009 - IX ZR 128/08 = NZI 2010, 184 unter weiterem Verweis auf BGHZ 162, 143 [147] = NJW 2005, 1121 = NZI 2005, 215; BGH, NZI 2009, 312 = ZIP 2009, 728 Rdnr. 3; ZIP 2009, 1434 [1435] = BeckRS 2009, 18904 Rdnr. 8). Hat hingegen der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners i.S. von § 133 I InsO (BGH, Urteil vom 10. 2. 2005 - IX ZR 211/02 = NJW 2005, 1121). Nach diesen Grundsätzen liegt noch eine Rechtshandlung vor im Sinne von § 133 Abs. 1 S. 1 InsO vor. Jedenfalls im Termin vom 14.07.2014 handelte die Insolvenzschuldnerin noch selbst bestimmt. Zu dem Termin beim Gerichtsvollzieher erschien die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin freiwillig und ohne Zwang. Wäre sie dort nicht erschienen, hätte dies nicht bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher sogleich gegen ihren Willen hätte vollstrecken können. Anders also wie bei einer unmittelbar bevorstehenden Pfändung hatte die Insolvenzschuldnerin nicht nur die Möglichkeit, sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden. Eine unmittelbare Vollstreckung an jenem Tage drohte schon nicht. 4. Die Insolvenzschuldnerin handelte bei Zahlung an den Gerichtsvollzieher auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Sie wusste um die eigene Zahlungsunfähigkeit, was sich aus Schreiben vom 10.06.2014 ergibt. So die Insolvenzschuldnerin dort ausführt, dass eine Insolvenz nicht mehr abgewendet werden könne, sobald sie die Vermögensauskunft abgebe, gesteht sie die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit ein. So sie einen Zahlungsplan über vier Monate anbietet, offenbart sich, dass sie auch in den folgenden drei Wochen nicht in der Lage gewesen wäre, die bestehende Liquiditätslücke auf weniger als 10% zurückzuführen, also nicht nur eine bloße Zahlungsstockung vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138 ff.; Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469 Rn. 37). 5. Aufgrund des vorgenannten Schreibens hatte die Beklagte auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin, weswegen ihre Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet wird. Dabei ist der Beklagten dahingehend recht zu geben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit […] nach stRspr. des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren [kann], wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, NJW-RR 1993, 238 = WM 1993, 270 [273]; BGHZ 180, 98 = NZI 2009, 372 Rn. 17; BGH, NZI 2013, 500 Rn. 11; NZI 2014, 650 Rn. 40 mwN). Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, NZI 2012, 142 Rn. 11 u. 18; NZI 2013, 500 mwN). Voraussetzung ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, NZI 2009, 171 Rn. 52; NZI 2012, 142; NZI 2013, 500, jew. mwN). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, NZI 2012, 142; NZI 2014, 650).“ (BGH, Urteil vom 12.5.2016 – IX ZR 65/14 = NZI 2016, 636 Rn. 14, 15). Auf diese mögliche Ausnahme vermag sich die Beklagte aber nicht mit Erfolg zu berufen. Denn zum einen handelt es sich bei der Zahlung schon nicht um einen Bestandteil eines etwaigen Sanierungskonzeptes. Vielmehr wurde die Zahlung im Zusammenhang mit der weiter betriebenen Zwangsvollstreckung erlangt, nicht jedoch im Rahmen eines etwaigen Sanierungskonzepts. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung hatte die Beklagte gerade abgelehnt. Zum anderen liegt schon kein ernsthaftes Sanierungskonzept vor, was mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Das Schreiben enthält lediglich vage Aussichten auf eine mögliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation. Die Erstellung eines Zahlungsplan wird angeboten. Ein belastbarer Zahlungsplan oder gar ein Sanierungskonzept lag damit noch nicht vor. 6. Der Anspruch auf die Zahlung von Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1. Die Beklagten befanden sich mit Leistungsverweigerung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der Anspruch auf Verzugszins ist allerdings keine Entgeltforderung (BeckOGK/Dornis, 1.3.2020, BGB § 286 Rn. 202.7; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 82), sodass nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, nicht jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB geschuldet sind. Insoweit Verzugszinsen über 5 Prozentpunkte begehrt wurden, war die Klage abzuweisen. II. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB der Anspruch der Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch besteht bei einem Gegenstandswert von 5.318,79 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr von 460,20 €. Unter Hinzunahme der Auslagenpauschale von 20,00 € ergibt sich der geforderte Betrag von 480,20 €. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Kostengrundentscheidung fußt auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO. Ausschlaggebend für die Festsetzung war hier der Wert der Hauptforderung. Die Klägerin begehrt in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der … (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten Zahlung eines Betrags in Höhe von 5.318,79 €. Am 24.05.2013 erwirkte die Beklagte gegen die Insolvenzschuldnerin einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung von 4.702,64 € zuzüglich laufender Zinsen. Dem zu Grunde lagen Forderungen der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin aus Rechnungen vom 10.05.2011 und 03.09.2012. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vollstreckungsbescheid, Anlage K2, Bl. 14 der Akte, Bezug genommen. Aus dem Vollstreckungsbescheid betrieb die Beklagte gegen die Insolvenzschuldnerin die Zwangsvollstreckung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2014 wandte sich die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte und bat um Prüfung, ob der beim Gerichtsvollzieher vorliegende Vollstreckungsauftrag noch einmal zurückgenommen werden könne. Die aktuelle wirtschaftlich schwierige Situation im Geschäftsbetrieb der Schuldnerin habe ihre Ursache primär in dem bislang nicht vertragskonformen Verhalten von Geschäftspartnern des Ehemannes der Geschäftsführerin der Schuldnerin. Zur Konsolidierung solle eine private Immobilie verkauft werden. Daraus sei mit einem verbleibenden Erlös zu rechnen, mit welchem voraussichtlich auch die titulierte Forderung der Beklagten beglichen werden könne. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass „ein aktueller Insolvenztatbestand im Hinblick auf eine unter Einbeziehung von Gesellschafterdarlehen noch ausreichende Kapitalstruktur und einer unter Einbeziehung der offenen Forderungen auch noch entsprechenden Liquiditätslage nicht gegeben ist. Andererseits würde naturgemäß die Abgabe der Vermögensauskunft und die damit verbundene Publizierung in den einschlägigen Registern die Situation voraussichtlich so maßgeblich verschärfen, dass dann eine Insolvenz nicht mehr abgewendet werden kann.“ Schließlich bietet die Insolvenzschuldnerin die Erstellung eines Zahlungsplans mit einer maximalen Laufzeit von 4 Monaten an. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B1, Bl. 81 f. der Akte, Bezug genommen. Auf den Vollstreckungsbescheid zahlte die Insolvenzschuldnerin an den Gerichtsvollzieher am 14.07.2014 insgesamt 5.318,79 €. Hierzu kam es wie folgt: Der Gerichtsvollzieher hatte die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung aufgefordert. Daraufhin hatte die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin mit dem Gerichtsvollzieher einen Termin vereinbart. Bei diesem im Büro des Gerichtsvollziehers stattfindenden Termin hatte die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin für die Insolvenzschuldnerin dem Gerichtsvollzieher den genannten Betrag in bar ausgehändigt. Auf die Quittung, Anlage K3, Bl. 15 der Akte, wird Bezug genommen. Nach Eigenantrag vom 20.06.2017 wurde am 29.11.2017 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 14.02.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Setzung einer Frist bis zum 28.02.2018 zur Zahlung von 5.318,79 € auf. Eine Zahlung lehnte die Beklagte unter dem 21.02.2018 ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2020 ließ die Klägerin die Beklagte erneut vergeblich zur Zahlung auffordern. Die Klägerin behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei am 14.07.2014 längst zahlungsunfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt und bereits zum Fälligkeitszeitpunkt der Rechnungen habe die Beklagten, die unstreitig eine längere Geschäftsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin unterhalten hatte, gewusst, dass die Beklagte die Rechnungen nicht würde bezahlen können. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das monatelange Schweigen der Insolvenzschuldnerin auf die Forderung der Beklagten schon für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen könne. Zudem sei bei gewerblicher Tätigkeit des Schuldners stets vom Vorliegen weiterer Gläubiger auszugehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.318,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.02.2018 sowie eine Nebenforderung von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Schreiben vom 10.06.2014 den Eindruck erwecke, dass es sich nur um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass handele, der behoben werde, wenn noch offene Forderungen beglichen würden. Mit dem Schreiben seien Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin glaubhaft ausgeräumt worden. Weiter ergebe sich aus dem Schreiben ein schlüssiges, auf den Einzelfall zugeschnittene Sanierungskonzept, welches den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin ausschließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 16.11.2020 zugestellt worden.