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Urteil

2-13 S 128/20

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0715.2.13S128.20.00
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Leitsätze
LS1: Hat der Anfechtungskläger die Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht und den Vorschuss gezahlt, besteht eine weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise nicht, so dass eine Klage auch dann noch „demnächst“ iSv § 167 ZPO zugestellt wird, wenn die Zustellung aus Gründen, die alleine in der Sphäre des Gerichtes liegen, erst knapp 6 Monate nach Vorschusszahlung erfolgt. LS2: Ohne eigene umfassende Prüfung ist es nicht vom Ermessen der Wohnungseigentümer gedeckt, von Sanierungsvorschlägen eines von ihnen zuvor beauftragten Sachverständigen abzuweichen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2.10.2020, Az. 92 C4393/19 (81), in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 29.10.2020 - auch im Kostenpunkt - abgeändert und der Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 19.11.2019 der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … für ungültig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz haben die Beklagten zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.970 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: LS1: Hat der Anfechtungskläger die Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht und den Vorschuss gezahlt, besteht eine weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise nicht, so dass eine Klage auch dann noch „demnächst“ iSv § 167 ZPO zugestellt wird, wenn die Zustellung aus Gründen, die alleine in der Sphäre des Gerichtes liegen, erst knapp 6 Monate nach Vorschusszahlung erfolgt. LS2: Ohne eigene umfassende Prüfung ist es nicht vom Ermessen der Wohnungseigentümer gedeckt, von Sanierungsvorschlägen eines von ihnen zuvor beauftragten Sachverständigen abzuweichen. 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2.10.2020, Az. 92 C4393/19 (81), in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 29.10.2020 - auch im Kostenpunkt - abgeändert und der Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 19.11.2019 der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … für ungültig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz haben die Beklagten zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.970 € festgesetzt. I. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus zwei Wohnungseigentümern, wobei auf die Beklagten 4.997/10.000 MEA entfallen, die übrigen Anteile entfallen auf die Beklagten. Einen Verwalter hat die Gemeinschaft nicht. Die Parteien streiten seit längerem über die Sanierungsbedürftigkeit des Daches. Nach Vorprozessen einigten sich die Parteien auf eine Begutachtung der Sanierungsbedürftigkeit des Daches. Hierzu beauftragten die Parteien den Sachverständigen A., der ein Gutachten erstellte. Dieser stellte kurzfristigen Reparaturbedarf fest, die Sanierung des Daches empfahl er erst nach einem Zeitablauf von drei bis fünf Jahren. ... Auf der Eigentümerversammlung fassten die Kläger mit ihrer Mehrheit zu TOP 1 einen Beschluss zur Sanierung des Daches. Zugleich wurde beschlossen, dass mit Fälligkeit zum 31.12.2019 eine Sonderumlage von 100.000 € zu zahlen ist. In erster Instanz haben die Kläger beantragt, den auf der Eigentümerversammlung vom 19.11.2019 zu TOP 1 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. ... Die Anfechtungsklage ging am 19.12.2019 bei Gericht ein. Am 30.12.2019 wurde der Gerichtskostenvorschuss aus einem Streitwert von 49.970 € angefordert, der am 15.1.2020 bei Gericht einging. Die Klagebegründung ging am 20.1.2020 ein. Die Akte wurde dem Amtsrichter nicht vorgelegt. Eine Vorlage erfolgte erst am 8.7.2020, nachdem eine Sachstandsanfrage des Klägervertreters am 6.7.2020 bei Gericht eingegangen war. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen zusätzlich Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, da die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei. Es meint, dass die Voraussetzungen des § 167 ZPO nicht gegeben seien. Die Kläger müssten sich zurechnen lassen, dass sie es fast sechs Monate lang hingenommen hätten, dass das Gericht trotz Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses keine verfahrensleitenden Maßnahmen ergriffen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. I. Das Inkrafttreten der WEG-Reform zum 1.12.2020 hat auf das Verfahren keine Auswirkungen (§ 48 Abs. 5 WEG neue Fassung). II. Die Anfechtungsfrist haben die Kläger – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - gewahrt. Die Eigentümerversammlung fand am 19.11.2019 statt, die Klage ging bei dem Amtsgericht am 19.12.2019 ein. Der Vorschuss wurde am 30.12.2019 angefordert und am 15.1.2020 eingezahlt. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die Klage an die Beklagten noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde. Dies ist der Fall, denn dem Kläger ist nicht deshalb der Vorwurf einer nachlässigen Prozessführung zu machen, weil er erst nach fast sechs Monaten bei Gericht nach dem Sachstand gefragt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf im Ausgangspunkt ein Kläger einerseits mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist zuwarten, ohne dass ihm dies als Verschulden angerechnet wird. Er hat dann andererseits alles Zumutbare zu unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen. Er muss alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbringen; hat der Kläger diese Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang ein Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan hat, was die ZPO für die Klagezustellung von ihm fordert (vgl. BGH NJW 2021, 1598 Rn. 39 ff. mwN). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kläger daher grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat (BGH NJW 2021, 1598 Rn. 45; BGHZ 168, 306 = NJW 2006, 3206 Rn. 20 ff.; BGH Urt. v. 1.10.2019 – II ZR 169/18, BeckRS 2019, 36050 Rn. 10; BVerfG NJW 2012, 2869 Rn. 14; vgl. Rn. 39). Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger hier als Ausnahme zu diesem Grundsatz eine Nachfrageobliegenheit traf, bestehen nicht. Solche ergeben sich zunächst nicht daraus, dass in einer wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsklage die Beklagten grundsätzlich ein Interesse an einer möglichst schnellen Klärung des Bestands des Beschlusses haben, weil auch dieses Interesse es nicht rechtfertigt, dem Kläger weitere Mitwirkungshandlungen aufzuerlegen. Allenfalls kann nach Ansicht der Kammer in Anknüpfung an § 204 Abs. 2 S. 2 BGB eine Nachfrageobliegenheit der Kläger dann bestehen, wenn über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der der letzten Handlung des Klägers eine Zustellung nicht veranlasst worden ist. Nach einem Ablauf von sechs Monaten geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die prozessualen Wirkungen des Verfahrens enden, da dieses nicht weiter betrieben werden soll. Lässt ein Kläger diese Frist verstreichen, macht er – wie sich aus der gesetzlichen Wertung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt – deutlich, an dem Verfahren kein Interesse mehr zu haben und die prozessualen Wirkungen nicht mehr zu benötigen. Dies kann sinnvollerweise auch für die Auslegung des Begriffs „demnächst“ iSv § 167 ZPO herangezogen werden mit der Rechtsfolge, dass der Kläger sich jedenfalls dann nicht mehr auf die Wirkung des § 167 ZPO berufen kann, wenn er die Frist von sechs Monaten ohne eine Nachfrage hat verstreichen lassen. Diese zeitliche Grenze haben die Kläger allerdings (knapp) gewahrt, denn Zahlung des Klägers erfolgt am 15.01. 2020, die Klagebegründung ging am 20.1.2020 bei dem Amtsgericht ein. Die am 6.7.2020 erfolgte Sachstandsanfrage des Klägervertreters lag daher noch innerhalb der Frist von sechs Monaten. III. Der angegriffene Beschluss ist formell rechtmäßig. .... IV. Die Kläger rügen aber mit Erfolg, dass der Beschluss materiell rechtswidrig ist, denn er entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er auf der Grundlage einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage gefasst wurde. Die Kläger begründen diese Rüge mit dem Einwand, dass der Sachverständige A. punktuelle Ausbesserungsmaßnahmen für ausreichend erachtet habe und eine vollständige Dachsanierung erst zu einem späteren Zeitpunkt empfohlen habe. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Sachverständige A. nicht die vollständige Sanierung des Daches für erforderlich gehalten hat. Die Beklagten stellen das nicht ausdrücklich in Abrede, verweisen aber ihrerseits darauf, dass sich die Situation nach der Begutachtung weiter verschlechtert habe, weil im Bereich des Eigentums der Kläger liegende Konstruktionsbestandteile des Daches von dem Sachverständigen nicht begutachtet werden konnten, weil die Kläger diesen Bereich nicht freigeräumt hätten. Ein mit der Reparatur beauftragte Dachdecker habe festgestellt, dass zwei große tragende Balken faul und vom Holzwurm befallen seien. Daher sei eine punktuelle Reparatur der Dachfläche nicht möglich gewesen. ... Im Rahmen der Beschlussfassung über die Dachsanierung hätten die Parteien für eine ordnungsmäßige Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens sich mit dem Ergebnis des Gutachtens auseinandersetzen müssen. Es entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, zuerst einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragen, um anschließend – wenn die mit der Reparatur beauftragte Dachdeckerfirma weiteren Sanierungsbedarf sieht bzw. mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht übereinstimmt – sich ohne weitere Prüfung der Einschätzung der Dachdeckerfirma anzuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die Parteien über die Sanierungsbedürftigkeit des Daches seit langem streiten. Insoweit wäre es auch erforderlich, den Wohnungseigentümern mit der Einladung die entsprechenden Unterlagen – z.B. eine schriftliche Stellungnahme des beauftragten Reparaturbetriebs – zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Gründen war das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abzuändern und die Klage abzuweisen. Nach alledem war auf die Berufung die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung des BGH.