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Urteil

2-13 O 258/21

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:1221.2.13O258.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hier seit 29.12.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 10.105,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hier seit 29.12.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 10.105,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Frankfurt am Main international zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG, die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO. Die Klägerin macht im Sinne der Norm einen Anspruch aus einem Vertrag geltend, dessen Erfüllungsort in Deutschland liegt. Die Zuständigkeitsfrage richtet sich vorliegend nach der EuGVVO. Der hiesigen Klage liegt ein vertraglicher Anspruch im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. 1 EuG-VVO zugrunde. Der Spieler hat mit der Beklagten einen Vertrag über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen geschlossen. Vorliegend macht die Klägerin als Zedentin der Ansprüche des Spielers bereicherungsrechtliche Ansprüche aufgrund der behaupteten Nichtigkeit des Vertrages geltend. Dass der Anspruch im Ergebnis wegen der Nichtigkeit des Vertrages (dazu unten) auf einem gesetzlichen Institut und nicht auf Vertragsrecht beruht, nimmt dem Anspruch jedoch nicht den vertraglichen Charakter im Sinne des internationalen Zivilprozessrechts. Bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO ist entscheidend, welche Rechtsnatur das dem Anspruch zugrundeliegende Schuldverhältnis hat (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 64. EL Januar 2022, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 37-41). Dies erschließt sich bereits vor dem Hintergrund, dass es sonst zu einer Zuständigkeitssplittung von auf einen (nichtigen) Vertrag bezogenen Ansprüchen kommen würde, die je nach dogmatischer Einordnung einer Anspruchsgrundlage im nationalen Recht zu international betrachtet willkürlichen Ergebnissen führen könnte. Bereicherungsrechtliche Ansprüche aufgrund der Nichtigkeit eines Vertrages fallen insoweit unter vertragliche Ansprüche im Sinne der Norm (vgl. EuGH, 20.4.2016 – Rs. 366/13, Profit Investment SIM ./. Ossi u.a., ECLI:EU:C:2016:282 = EuZW 2016, S. 419, Rn. 58). Der maßgebliche Erfüllungsort der Ansprüche des Spielers, die er an die Klägerin abgetreten hat, liegt in Deutschland. Der Erfüllungsort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO bestimmt sich nach der sog. Tessili-Regel. Dabei handelt es sich um den Ort, an dem im Einzelfall rechtlich bzw. tatsächlich Erfüllung eingetreten ist bzw. einzutreten hat. Maßgeblich ist das in der Sache anwendbare Recht. Der Spieler hatte im Zeitpunkt des (nichtigen) Vertragsschlusses und auch die gesamte Spielzeit über seinen Wohnsitz in Deutschland. Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche sind nach §§ 269, 270 Abs. 4 BGB in Deutschland am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen. Sofern die Klägerin die Ansprüche auf Deliktsrecht stützt, folgt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 7 Nr. 3 EuGVVO. Nach der Vorschrift besteht ein besonderer internationaler Gerichtsstand im Falle einer unerlaubten Handlung vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Vorliegend macht die Klägerin unter anderem abgetretene Ansprüche wegen einer behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten in der Form von illegalem Online-Glücksspiel in Deutschland geltend. Ort des schädigenden Ereignisses bei illegalem Online-Glückspiel, aufgrund dessen Spieler Vermögensschäden erleiden, ist der Ort, an dem der jeweilige Vermögensschaden eintritt. Dieser Ort liegt vorliegend in Deutschland. Der Spieler hat im vorliegenden Fall insgesamt rund 10.000,00 EUR an die Beklagte gezahlt und die Zahlungen dabei jeweils von Deutschland aus angewiesen. Unerheblich ist, dass der Sitz der Beklagten dabei auf Malta war und auch die entsprechenden Server der Beklagten auf Malta platziert waren. Die Beklagte hat eine deutsche Internetseite in Deutschland angeboten, die den Kläger zum Zahlen der Beträge veranlasste. Dass für die Beklagte aufgrund ihres eigens gewählten Geschäftsmodells in parallelen Fällen aus diesem Grund diverse internationale Gerichtsstände entstehen, ist für den vorliegenden Fall unerheblich. Es ist deswegen unerheblich, da sich ein Schädiger einer unerlaubten Handlung nicht darauf berufen kann, dass er sein unerlaubten Online-Glückspiel vom Ausland aus in Deutschland anbietet. Es ist widersprüchlich, wenn die Beklagte unerlaubtes Glückspiel in Deutschland anbietet und sich sodann einer Inanspruchnahme in Deutschland aufgrund ihres selbst gewählten Geschäftsmodells entzieht. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 14 ihr Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen dem Spieler und der Beklagten dem maltesischen Recht unterlägen und sämtliche Rechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der maltesischen Gerichte falle. Die Gerichtsstandklausel ist - ungeachtet der Frage der Einbeziehung der AGB – nicht maßgeblich, weil eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, nämlich dem Spielenden, und einem Gewerbetreibenden, nämlich dem Betreiber der Online-Glücksspiele, enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Betreibergesellschaft befindet, eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2020, C-519/19 zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Fluggesellschaften, juris). Die RL 93/13 gilt nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (EuGH, Urteil vom 18.11.2020, C. 519/19, Rn 55, juris m.w.N). Insoweit hat der Gerichtshof auch ausdrücklich klargestellt, dass der Anwendungsbereich der für Verbraucherverträge geltenden Klausel-RL nicht von der Identität der Parteien des fraglichen Rechtsstreits, sondern vielmehr von der Eigenschaft der Vertragsparteien abhängig ist (EuGH a. a.O, Rn. 53 f.). II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.105,00 EUR aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 398 BGB. 1. Es findet gemäß Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Art. 6 Rom I-VO wird von der Abtretung des Spielers als Verbraucher an die Klägerin als Unternehmerin nicht ausgeschlossen. Im Kollisionsrecht misst sich die Schutzbedürftigkeit der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sodass eine spätere Abtretung keine Auswirkung auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts hat (BeckOGK/Rühl, 1.7.2019, Rom I-VO Art. 6 Rn. 82 mwN). Die von der Beklagten in Ziffer 14 ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel steht dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Rechtswahlklausel, mit dem maltesisches Recht gewählt wurde, wirksam in den Spielvertrag einbezogen wurde, denn die Vereinbarung der Anwendung von maltesischem Recht in den AGB der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen die Richtlinie EG 93/13 (Klausel-RL) und wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a) Rom-II-VO unwirksam. 2. Die Klägerin ist wegen der Abtretung vom 14.09.2021 aktivlegitimiert. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. dem Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig wäre. Zwar bedarf einer Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, wem Forderungen allein zur Einziehung und nicht zur endgültigen wirtschaftlichen Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse übertragen werden, vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall wäre. Vielmehr spricht die Abtretungsanzeige (K4, Bl. 64 ff. d.A.) dafür, dass eine endgültige Abtretung an die Klägerin erfolgt ist. Das Gericht kann auch keine Sittenwidrigkeit der Abtretung nach § 138 BGB erkennen. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem aus der Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Charakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (BGH NJW 2008, 2027; 2015, 2248, 2255 Rn. 69; 2016, 2662, 2663 Rn. 37; NJW 2019, 3635 Rn. 24; stRspr), wobei objektive und subjektive Momente zu beachten sind (BGH NJW-RR 1998, Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 8). Nach diesem Maßstab liegt hier keine Sittenwidrigkeit vor. Die Klägerin hat dem Spieler die Forderung unter Übernahme des Ausfallrisikos abzüglich eventueller Gebühren abgekauft. Zwar erhielt der Spieler beim Verkauf seiner Forderung nur einen bestimmten Anteil der bei Gericht durchzusetzenden Forderung, jedoch ersparte sich der Spieler zugleich den Aufwand der Durchsetzung und erhielt eine unmittelbare Gutschrift. Dem Spieler stand frei, seine Ansprüche selbst auf eigenes Risiko durchzusetzen. Eine Knebelung oder sonstige untragbare Benachteiligung ist nicht zu erkennen. 3. Die Beklagte hat die Zahlungen des Spielers aus der Teilnahme am Online Glücksspiel durch dessen Leistungen auf das Spielerkonto bei der Beklagten erlangt. Dies erfolgte ohne Rechtsgrund, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Denn der zwischen dem Spieler und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Teilnahme am Online Glücksspiel ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. gemäß § 134 BGB nichtig. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Gegenstand des Vertrages war die Teilnahme des Klägers an Online-Glückspielen auf der Internetseite der Beklagten. § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt nicht gegen Art. 56 AEUV. Die durch den GlüStV und seine Ausführungsbestimmungen bewirkte Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV dient zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Unionsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 – I ZR 92/09; auf dieses Urteil bezugnehmend: LG München I, Urt. v. 13.4.2021 – 8 O 16058/20). 4. Dem Bereicherungsanspruch steht auch nicht § 817 S. 2 BGB entgegen. Nach § 817 S. 2 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfall ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, es sei dann, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Zwar dürfte bereits die Einzahlung des Guthabens auf das Spielkonto bei der Beklagten und die korrespondierende Empfangnahme des Geldbetrages dort gegen § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV verstoßen und nicht erst die nachfolgende Durchführung des Online Glücksspiels, so dass eine Konstellation vorliegt, bei der die Anwendung der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB wegen eines beiderseitigen Verstoßes grundsätzlich in Betracht kommt.Auch hat der Spieler durch die Einzahlung seiner mit der Klage wieder herausverlangten Einsätze und durch die Teilnahme an dem Online Glücksspiel selbst objektiv gegen diese Normen sowie § 285 StGB verstoßen. Allerdings fehlen hier die subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB. Die Norm setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH ZInsO 2022, 309 = BeckRS 2021, 41083; NJW 2013, 401; NJW 2005, 1490). Denn wer von den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muss es sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden (BGH NJW 1983, 1420). Das Gericht konnte nach der erfolgten Beweisaufnahme nicht zu der hinreichenden Überzeugung gelangen, dass der Spieler nach diesen Maßstäben bewusst entgegen des gesetzlichen Verbotes gehandelt hat oder sich der Kenntnis der Illegalität des Online Glücksspiels leichtfertig verschlossen hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Gericht den gesamten Inhalt der Verhandlung heranzuziehen und nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als erwiesen zu erachten ist (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO). Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können dabei eine sachgerechte Grundlage und ein Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein (BGH NJW 2014, 71), jedoch darf sich das Gericht nicht mit bloßem Fürwahrscheinlichhalten eines streitigen Tatbestandsmerkmals begnügen (BGH NJW 1970, 946, 947; BGH NJW 2012, 392, 393). Andererseits erfordert die Überzeugung von der Wahrheit auch keine absolute und unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist (BGH NJW 1970, 946, NJW 1994, 567). In zweifelhaften Fällen muss sich das Gericht vielmehr mit einer „persönlichen“ Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1973, 1925, NJW 2012, 392). Nach diesen Maßstäben konnte sich das Gericht nicht die Überzeugung davon bilden, dass der Spieler habe im streitgegenständlichen Zeitraum Kenntnis von der Verbotenheit seiner Teilnahme an Online Glücksspielen in Deutschland gehabt. Der Zeuge verneinte auf Frage des Gerichts, dass ihm die Illegalität von Online Glücksspiel in Deutschland bekannt war. Er habe sich während dieses Zeitraumes auch nicht über die Legalität informiert. Die AGB, welche er bei der Registrierung bestätigen musste, habe er nicht gelesen. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Seine Angaben waren widerspruchsfrei. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts war der Zeuge auch glaubwürdig. Er antwortete frei auf die Fragen des Gerichtes und gestand auch Erinnerungslücken ein. Die Aussagen des Zeugen waren auch lebensnahe. Die Kenntnis der Verbotenheit des Glücksspiels, welche aus § 4 Abs. 4 GlüStV folgt muss nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Es ist plausibel, dass der Zeuge und Spieler als juristischer Laie keine vertieften Kenntnisse davon hatte. Ebenso war die Aussage des Zeugen hinsichtlich der Werbung der Beklagten nachvollziehbar. Denn es ist gerichtsbekannt, dass in der Werbung für Online Glücksspiele der Hinweis darauf, dass sich das Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richte, nur in sehr kleiner Schrift und/oder schnell gesprochen enthalten ist. Folglich ist es plausibel und spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen, dass er die Werbung anders verstanden hat. Genauso lebensnahe war die Aussage des Zeugen in Bezug auf die AGBs. Das „Wegklicken“ umfangreicher Klauselwerke in Online-Registrierungsmasken ohne vorherige Kenntnisnahme der zur Verfügung gestellten Rechtstexte ist gerichtsbekannt weit verbreitet. Aus der Aussage des Zeugen ergab sich auch keine leichtfertige Unkenntnis der Rechtslage. Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge nach seiner Aussage bereits seit 2014 an Online Glücksspielangeboten teilnimmt, kann dies nicht geschlossen werden. Es ist nicht lebensfern, dass Spieler wie der Zeuge jahrelang diese Angebote wahrnehmen, ohne sich über die Legalität bzw. Illegalität zu informieren. Es liegen auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dem Zeugen in dieser Zeit die Illegalität hätte aufdrängen müssen. Dies folgt auch nicht, wie die Beklagte meint, aus der entsprechenden öffentlichen Berichterstattung oder dem Austausch in Onlineforen. Denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dem Spieler diese Informationen bekannt waren. Dass dies so ist, vermochte die beweisbelastete Beklagte nicht nachzuweisen, denn der Zeuge konnte glaubhaft aussagen, dass er keine etwaigen Informationen vor Anfang 2021 erhalten hat. Die Leichtfertigkeit kann auch nicht, wie die Beklagte meint, daraus folgen, dass der Zeuge nach seinen Angaben auch nach Kenntnis der Illegalität weiter am Online Glücksspiel (anderer Anbieter) teilgenommen hat. Für die Anwendung von § 817 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an. Erhält der Leistende nachträglich die entsprechende Kenntnis, ist dies unschädlich. Mangels der subjektiven Voraussetzungen kommt ein Kondiktionsausschluss nach § 817 S. 2 BGB hier nicht in Betracht. Die Frage, ob die Kondiktionssperre in Fällen unerlaubten Online Glücksspiels bereits nach dem Schutzzweck der verletzten Normen nicht zur Anwendung kommen kann, kann mithin für den vorliegenden Fall dahinstehen. 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten über einen Rückgewähranspruch im Zusammenhang mit Online Glücksspiel. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Malta ansässiges Unternehmen, welches von dort über die Internetseite ----------------------- Online Glücksspiele in deutscher Sprache anbietet. Im Zeitraum vom 04.08.2018 bis 22.02.2021 nutzte der Zeuge --------------------- (im Folgenden: „der Spieler“) die von der Beklagten betriebene Plattform -------------------------- unter dem Spielernamen ---------------------------------. Im vorgenannten Zeitraum zahlte der Spieler für die von der Beklagten angebotenen Casino-Spiele jeweils über PC oder Smartphone insgesamt 10.105,00 EUR ein. Abzüglich der zwischenzeitlich erspielten Gewinne von 0 EUR entstand für den Spieler ein Verlust in Höhe von 10.105,00 EUR. Die Abbuchungen erfolgten über das in Deutschland geführte Girokonto bzw. Kreditkartenkonto des Spielers (vgl. Anlage K1, Bl. 20 d.A.). Der Spieler hat am 14.09.2021 sämtliche ihm zustehenden Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten (Anlage K4, Bl. 64 ff. d.A.). Die Klägerin hat die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung des entstandenen Schadens aufgefordert. Die Beklagte ist der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen. Die Klägerin behauptet, der Spieler habe an dem Online Glücksspiel der Beklagten von seiner Wohnung in ------------------- aus teilgenommen. Sie behauptet weiter, der Spieler habe vor und während der streitgegenständlichen Online-Glücksspiele keine Zweifel an der Legalität des Glücksspielangebots gehabt. Die Klägerin ist der Ansicht, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft mit der Beklagten sei gemäß § 134 BGB nichtig, weil diese in Deutschland keine Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspielen besitze. Die Beklagte verstoße gegen § 4 Abs. 4 GlüStV sowie § 284 StGB. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Bereicherungsanspruch scheitere insbesondere nicht an § 817 S. 2 BGB, da diese Norm teleologisch zu reduzieren sei, weil sich der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden habe und die Intention des Verbotsgesetzes vollständig unterlaufen würde, wenn die Spieleinsätze kondiktionsfest seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Es fehle die internationale Zuständigkeit. Die Beklagte behauptet, die Klägerin biete Rechtsdienstleistungen an, welche unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallen. Mangels Genehmigung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz fehle der Klägerin mithin die Aktivlegitimation. Die Tätigkeiten der Klägerin seien im Übrigen missbräuchlich, da sie einen großen Teil des im Rahmen ihres Geschäftsmodells Erlangten selbst vereinnahme. Sie behauptet weiter, der Spieler habe zum Zeitpunkt seiner Spielteilnahme Kenntnis von der Verbotenheit seiner Teilnahme an Online Glücksspielen in Deutschland gehabt. Dies folge daraus, dass der Spieler im Zuge der Registrierung und der Spielteilnahme auf der Website der Beklagten den AGB zugestimmt habe. In diesen AGB habe er zustimmen müssen, dass er in einem Gebiet ansässig ist, das Glücksspiel erlaubt. Auch habe er dort erklärt, dass er dafür verantwortlich ist, zu überprüfen, ob das Glücksspiel in diesem bestimmten Rechtsraum legal ist. Zudem werde seit 2008 in der deutschen Öffentlichkeit, im Internet und in Spielerforen über das Verbot von Online-Glücksspiel und der Teilnahme hieran berichtet und informiert. Es sei lebensfremd, dass der Spieler trotzdem keine Kenntnis von der Verbotenheit gehabt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, § 4 Abs. 4 GlüStV sei unter dem Aspekt des Anwendungsvorranges des Unionsrechts wegen eines Verstoßes gegen Art. 56 AEUV nicht anwendbar. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, eine etwaige Rückforderung sei gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Klageschrift ist am 28.12.2021 bei der Beklagten eingegangen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen --------------. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.12.2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.