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Urteil

2-13 S 15/24, 2/13 S 15/24

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:0704.2.13S15.24.00
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Leitsätze
§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG ermöglicht eine Kostenverteilung nach dem Objektprinzip auch dann, wenn die abzurechnenden Kosten unabhängig von der Wohnungsgröße und dem Wert der Wohnung anfallen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.11.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen (50 C 2/23) abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beschluss zu TOP 2 der Versammlung vom 12.12.2022 wird insoweit für ungültig erklärt, als der Umlageschlüssel bezüglich der Position „Auslagen für Eigentümer“ geändert wurde, im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit der Beschluss nicht die Änderung der Kostenverteilung für die Verwaltergebühren betrifft. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.539,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ermöglicht eine Kostenverteilung nach dem Objektprinzip auch dann, wenn die abzurechnenden Kosten unabhängig von der Wohnungsgröße und dem Wert der Wohnung anfallen. 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.11.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen (50 C 2/23) abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beschluss zu TOP 2 der Versammlung vom 12.12.2022 wird insoweit für ungültig erklärt, als der Umlageschlüssel bezüglich der Position „Auslagen für Eigentümer“ geändert wurde, im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit der Beschluss nicht die Änderung der Kostenverteilung für die Verwaltergebühren betrifft. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.539,82 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Anfechtung eines Beschlusses, mit welchem verschiedene Kostenverteilerschlüssel geändert wurden. Der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung lautet: „Die Eigentümer beschließen mit Wirkung ab dem 1.1.2023 die Änderung der Umlageschlüssel (Anl. 1 vom 12.12.2022) für die Kostenpositionen Hausreinigung, Feuerlöscherprüfung, Wartung Regenwasseranlage, Legionellenuntersuchung, Allgemeinstrom, Abfallgebühren, Versicherung Verwaltungsbeirat, Auslagen für Eigentümer, Kosten des Geldverkehrs, Rechts- und Beratungskosten, Verwaltergebühr von Miteigentumsanteilen (MEA) auf Wohneinheiten (WE) und die Kostenposition Wartung der Rauchwarnmelder von Miteigentumsanteilen (MEA) auf Anzahl der Rauchwarnmelder in der jeweiligen Wohnung.“ Die Klägerin meint, der Beschluss sei unbestimmt, weil nicht hinreichend klar sei, ob er bereits das Abrechnungsjahr 2022 betreffe, oder erst das Abrechnungsjahr 2023. Im Übrigen seien durch den Beschluss kleinere Wohneinheiten, wie ihre Wohnung, übervorteilt. Es führe nicht zu einer höheren Kostengerechtigkeit, wenn durch Abweichung vom vereinbarten Verteilungsschlüssel (Miteigentumsanteile) auf das Objektprinzip gewechselt werde. Zahlreiche Positionen beträfen letztlich Erhaltungsmaßnahmen und damit den Werterhalt des verwalteten Gemeinschaftseigentums, insofern sei es sachgerecht, auch die Miteigentumsanteile als Verteilerschlüssel zugrunde zu legen. Die Position „Auslagen für Eigentümer“ sei unbestimmt. [...] Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben und sich zur Begründung (nur) darauf gestützt, die Änderung des Verteilerschlüssels der Abfallgebühren hin zu Wohneinheiten werde ordnungsmäßiger Verwaltung nicht gerecht. Hiergegen wendet sich die Berufung, mit der die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie legt den Verwaltervertrag vor, der eine Vergütung nach Zahl der Einheiten vorsieht. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Die Beschwer der beklagten GdWE übersteigt entgegen der Ansicht der Klägerin 600 €. Es dürfte einiges dafürsprechen, die Beschwer mit den Gesamtbeträgen, die neu verteilt wurden, zu bemessen, da letztlich um die Kostenverteilung dieser Positionen gestritten wird. Die Beschwer übersteigt dann unstreitig 600 €. Aber selbst wenn man, wie es die Klägerin tut, nur auf ihre Mehrbelastung – die andere Eigentümer weniger zu tragen haben – abstellt, ergibt dies einen Betrag von jährlich 205,31 € nach ihren Angaben, so dass die Beschwer in Ansehung des § 9 ZPO bei 718,59 € liegt. Insoweit wäre allerdings zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Klägerin auch eine weitere Eigentümerin mehrbelastet ist, deren Mehrbelastung wäre ebenfalls zu berücksichtigen. Angesichts des Erreichens der Berufungssumme kommt es hierauf allerdings nicht an. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. 1. Voranzustellen ist, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der vorliegende Beschluss nicht lediglich ein einheitlicher Beschluss über die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ist, sondern in diesem Beschluss sind verschiedene Beschlüsse nach § 16 Abs. 2. 2 WEG in einem einheitlichen Text zusammengefasst worden. Inhaltlich handelt es sich insoweit allerdings um verschiedene Beschlüsse mit unterschiedlichen Regelungsgehalten. Diese sind auch jeweils einzeln einer Prüfung zu unterziehen. Eine derartige Vorgehensweise ist von § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gedeckt. Die Norm gestattet die Änderung von Kostenverteilerschlüsseln im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Kosten. Lediglich eine generelle Änderung sämtlicher Kostenverteilerschlüssel ist von der Norm nicht erfasst (Amtsgericht Hamburg-St. Georg ZMR 2022, 662; BT-Drs. 19/18791, 56). So liegt der Fall hier aber nicht, denn die einzelnen Kostenverteilerschlüssel werden ausdrücklich genannt. Dass insoweit verschiedene Beschlussgegenstände in einem einheitlichen Text zusammengefasst werden, ist nicht zu beanstanden, führt aber nicht zu einem einheitlichen Beschluss. Die einzelnen Beschlussgegenstände bilden vielmehr entsprechend § 139 BGB gerade keine Einheit, sondern könnten auch sinnvoll einzeln nebeneinanderstehen. Anhaltspunkte dafür, dass alle Änderungen miteinander „stehen und fallen“ sollen, liegen nicht vor. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beschluss nicht unbestimmt im Hinblick auf den Beginn der Änderung. Bei der gebotenen objektiven-normativen Auslegung kann es keinen Zweifel daran geben, dass die in dem Beschluss enthaltene Wirkung ab 1. Januar 2023 sich auf die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten bezieht. Dies ergibt sich bereits aus dem Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Versammlung im Dezember 2022. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnungseigentümer rückwirkend eine Änderung des Verteilerschlüssels beschließen wollten, also auch die Kosten für 2022, welche zum Zeitung der Beschlussfassung noch nicht abgerechnet waren, von der Änderung erfasst werden sollten. 3. Zu Recht rügt die Anfechtungsklägerin, dass die Position „Auslagen für Eigentümer“ unbestimmt ist. Es ist völlig unklar, welche Kosten der Gemeinschaft hiervon erfasst werden sollen. Eine derartige Position ist jedenfalls nicht dergestalt bestimmt, dass objektiv-normativ Ausgaben dieser Position zuzuordnen sind. Soweit die Klageerwiderung darauf abstellt, dass es sich insoweit um Saalmieten für Versammlungen oder um Portokosten handelt, so sind dies reine Verwaltungskosten und mit dem Begriff Auslagen für Eigentümer nicht verständlich erfasst. Die Eigentümer sind in die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht (mehr) eingebunden, insoweit liegt das Verwaltungsmonopol bei der GdWE (§§ 18, 19 WEG). Unter Auslagen versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch eher eine vorübergehende Bereitstellung von Geldern. Dass dies innerhalb einer GdWE vorkommt, dürfte eher die Ausnahme sein. Die Kostenposition ist jedenfalls unverständlich, so dass der Beschluss insoweit unbestimmt ist und für ungültig zu erklären ist. 4. Im Übrigen hat die Anfechtungsklage allerdings keinen Erfolg. Die Änderung der weiteren Kostenschlüssel hält sich im Rahmen des den Eigentümern bei der Beschlussfassung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG zustehenden Ermessens. Nach dem gesetzgeberischen Ziel der WEG-Reform 2020 sollten die Eigentümer mit der Neufassung des § 16 Abs. 2 S. 2 WEG einen weitreichenden Gestaltungsspielraum bekommen, um eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Kostenverteilung beschließen zu können. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst keinerlei inhaltliche Vorgaben gemacht und auf Beschränkungen verzichtet (BT-Drs. 19/18791, 56; näher Jennißen/Jennißen, WEG, 8. Aufl. 2024, § 16 Rn. 74; MüKoBGB/Scheller,9. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 44). Hieran anknüpfend betont auch der Bundesgerichtshof das Selbstorganisationsrecht der GdWE. Der Beschluss über eine Kostenverteilung muss, wie dies grundsätzlich in § 19 Abs. 1 WEG zum Ausdruck gebracht wird und für alle Beschlüsse der GdWE gilt, lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 13). Demzufolge bedarf es weder eines sachlichen Grundes für die Änderung des Kostenverteilerschlüssels, noch dürfen die inhaltlichen Anforderungen überspannt werden. Die Eigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der GdWE und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 14). Für unproblematisch hat der Bundesgerichtshof etwa eine Kostenverteilung gehalten, wenn sie den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauches berücksichtigt (BGH aaO). Auch in der Instanzrechtsprechung ist überwiegend den Wohnungseigentümern ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der erst dann überschritten ist, wenn der neue Kostenverteilerschlüssel willkürlich einzelne Wohnungseigentümer belastet (LG Bremen ZWE 2023, 90; LG Düsseldorf ZMR 2023, 905; Kammer ZMR 2023, 912). Hieraus folgend wird in der Rechtsprechung teilweise das auch hier verwandte Objektprinzip als ordnungsmäßiger Verteilungsmaßstab auch dann angesehen, wenn die konkreten Kosten unabhängig von der Wohnungsgröße und dem Wert der Wohnung anfallen (LG Karlsruhe NZM 2023, 939; ebenso für maßvolle Beträge LG Itzehoe ZMR 2024, 515). Begründet wird dies damit, dass das Objektprinzip ein einfacher und üblicher Verteilungsmaßstab sei und hierdurch eine Annäherung an eine Verteilungsgerechtigkeit erstrebt werde, wobei sich eine absolute Gerechtigkeit in diesem Bereich ohnehin nicht erreichen lasse. Demgegenüber wird allerdings andererseits (LG München I - 1 S 9372/22, BeckRS 2023, 47421) eine umfassende Änderung der Kostenverteilerschlüssel von Miteigentumsanteilen auf Einheiten für willkürlich gehalten. Dies betrifft nach Auffassung des Landgericht München I insbesondere Verteilerschlüssel für die Kosten von Reparaturen, der Wohngebäudeversicherung und der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Demgegenüber soll die Verteilung von Prozesskosten auf Einheiten ordnungsgemäß sein, weil einer solchen Verteilung keine Gesichtspunkte der Verteilungsgerechtigkeit entgegenstünden, weil die Kosten typischerweise von der Größe des Miteigentumsanteils nicht beeinflusst werden (LG München I aaO). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht Aufgabe der gerichtlichen Prüfung, zu ermitteln, ob der gewählte Maßstab der gerechteste im konkreten Einzelfall ist. Die Kammer teilt die Auffassung des LG Karlsruhe (NZM 2023, 939), dass das Objektprinzip eine einfache und verständliche Kostenverteilung darstellt, der allerdings eine erhebliche Pauschalierung immanent ist. Dies widerspricht der Verwendung als Verteilerschlüssel allerdings nicht. Die einfache Handhabbarkeit des Abrechnungsschlüssels ist gerade im Massengeschäft der WEG-Abrechnungen ein wichtiges Kriterium. Sowohl für den Verwalter als auch die Eigentümer ist bei diesem Schlüssel ohne große Rechenoperationen erkennbar, welche Belastungen von den jeweiligen Kosten auf die Eigentümer entfallen. Eine derart gleichmäßige Belastung ist auch nicht per se ungerecht. Hier gilt, dass je nach Art der Betrachtung jedem Verteilerschlüssel zwangsläufig Ungerechtigkeiten immanent sind und vor allem verursachergerechte Verteilerschlüssel häufig mit einem hohen Aufwand der Kostenermittlung verbunden sind, die auch letztlich zur Kostenerhöhung beitragen können (etwa Müllwaagen mit Chipkarten für die Verteilung der Müllkosten). Der Gesetzgeber hat den Eigentümern aber gerade einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass auch dem gesetzlichen Maßstab der Miteigentumsanteile, der auch hier gilt, kein besonderer Gerechtigkeitsaspekt zukommt. Die Größe der Miteigentumsanteile ist frei vereinbar und muss nicht zwingend in Relation zur Größe der Wohnungen stehen. Der Kammer sind eine Reihe von Teilungserklärungen bekannt, in denen Miteigentumsanteile unabhängig von der konkreten Wohnungsgröße zugeteilt wurden, etwa um Sperrminoritäten sicherzustellen. Unzulässig ist die Wahl eines Verteilerschlüssels erst dann, wenn dieser willkürlich ist. Die Grenze der Willkür ist nicht bereits dann erreicht, wenn es einen anderen Kostenverteilerschlüssel gibt, der noch gerechter ist, sondern nur dann, wenn die Anwendung des neuen Kostenverteilerschlüssels zu einer unbilligen nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung einzelner Eigentümer führt. Dies ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn die Anwendung des neuen Schlüssels zu einer Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Schlüssel führt, denn wie der Bundesgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, wirkt sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers aus (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 14). Insoweit genügt es auch nicht, dass durch die Änderung des Kostenverteilerschlüssels von Miteigentumsanteilen zu Einheiten die Eigentümer der Wohnungen mit einem hohen Miteigentumsanteil, die zumeist auch größer sind, profitieren, wobei diese Eigentümer zugleich über ein höhere Stimmgewicht bei der Abstimmung verfügen. Alleine ein Kostenvorteil für die Mehrheit durch die Anwendung des neuen Kostenverteilerschlüssels führt noch nicht dazu, dass die Willkürgrenze erreicht ist (anders offenbar LG München I - 1 S 9372/22, BeckRS 2023, 47421 Rn. 22 ff.). Eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels wird nämlich üblicherweise nur dann erfolgen, wenn sich die Mehrheit hiervon eine Entlastung verspricht. Im Gegenzug werden Eigentümer, die mit einer Kostenmehrbelastung zu rechnen haben, naturgemäß gegen eine derartige Änderung stimmen. Zwar ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass zumindest bei der Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 1951 der Solidargedanke insoweit Relevanz hatte, als Ziel des Gesetzes war, einem Personenkreis, dessen Mittel zum Bau eines Eigenheims nicht ausreichten, durch Wohnungseigentum dem Wunsch nach dem Erwerb wenigstens eines eigenheimähnlichen Teils eines größeren Hauses zu entsprechen (BR-Drs. 75/51, 1). Dies führt aber nicht dazu, dass jeder Kostenverteilungsschlüssel in gleicher Weise dem Solidargedanken (am Besten) entsprechen muss. Hinzu kommt, dass der mit dem Miteigentumsanteil ggf. verbundene Gedanke der Leistungsgerechtigkeit nicht zwingend dem Gerechtigkeitsmaßstab der Verursachergerechtigkeit entsprechen muss. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass zumindest durch die WEG Reform 2020 das Wohnungseigentumsrecht eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat und sich die Stellung und die Rechte der Wohnungseigentümer deutlich verschoben haben. Ausfluss hiervon ist auch die größere Flexibilität bei der Kostenverteilung. Eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels entspricht nun nur dann nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Änderung des Verteilerschlüssels zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung, einem unbilligen Sonderopfer, eines einzelnen Eigentümers oder einer Eigentümergruppe führt. Eine derart unbillige Benachteiligung würde sicher dann vorliegen, wenn ein Eigentümer oder eine Eigentümergruppe (neu) mit Kosten belastet wird, an deren Entstehung sie nicht beteiligt sind, etwa wenn Sonderkosten für Gewerbemüll nunmehr (auch) auf die Wohnungseigentümer verteilt werden. Gleiches dürfte dann gelten, wenn einzelnen Eigentümern unbilligerweise Kosten auferlegt werden, welche der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zugutekommen, etwa wenn Sanierungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. dazu BGHZ 202, 376 = NJW 2015, 613), ohne dass dies in der Sache zu rechtfertigen wäre, nur auf einzelne Eigentümer verteilt werden (etwa Kosten der Sanierung des Kellers sind von den Wohnungen im Erdgeschoss zu finanzieren, oder die Dachsanierung nur von den Eigentümern des obersten Geschosses). Derartige Ausnahmefälle sind vorliegend allerdings nicht gegeben. In Anwendung dieser Grundsätze gilt für die einzelnen geänderten Kostenverteilerschlüssel Folgendes: a) Völlig unproblematisch ist es, dass die Position „Wartung der Rauchwarnmelder“ nun nach der Anzahl der Rauchwarnmelder in der jeweiligen Wohnung bemessen wird. Dieser Verteilerschlüssel entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, da er anhand der konkreten Zahl der Rauchwarnmelder die Kosten verteilt. Soweit die Klägerin meint, der Beschluss sei unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, ob die erforderliche Zahl an Rauchwarnmeldern oder die tatsächlich installierten maßgeblich ist, so ergibt eine objektiv-normative Auslegung zweifelsfrei, dass es um die tatsächlichen Rauchwarnmelder geht, weil auch nur für diese Wartungskosten anfallen können. b) Hinsichtlich der Verwaltergebühr stellt sich kein Problem der Verteilungsgerechtigkeit, denn diese werden üblicherweise – so auch hier – einheitenbezogen vom Verwalter der GdWE in Rechnung gestellt. Dann ist es ordnungsgemäß, diese auch entsprechend gegenüber den Eigentümern abzurechnen. c) Eine Verteilung der Abfallgebühren nach Wohneinheiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn diese stehen nicht in einem zwingenden Verhältnis zum Miteigentumsanteil, selbst wenn sich dieser an der Wohnungsgröße orientiert. Im Außenverhältnis sind die Müllkosten zumeist von der Menge des Mülls abhängig. In welchem Umfang der Müll aber durch die einzelnen Wohnungen verursacht wird, ist nicht nur von der Größe, sondern auch von der Zahl der Bewohner und vor allem von deren konkreten Lebensgewohnheiten abhängig. Daher führt nicht zwingend eine Verteilung nach MEA, selbst wenn dieser Maßstab der Wohnungsgröße folgt, zu einer verursachergerechten Lösung, selbst ein Personenschlüssel muss nicht verursachergerechter sein. Die pauschale Verteilung nach der Zahl der Wohnungen ist daher jedenfalls nicht willkürlich. Denkbar und vom Ermessen der Eigentümer gedeckt sind jedoch auch eine Vielzahl anderer Verteilermaßstäbe. Zwar ist zutreffend, dass teilweise in der Rechtsprechung zum alten Recht (BayObLG 2005, 444; AG Hannover ZMR 2007, 75) eine Verteilung nach Einheiten nicht für zulässig erachtet wurde. Dies hatte seinen Grund aber vor allem in der anderweitigen Fassung des § 16 WEG. Nach der Neufassung der Norm ist der Beschluss ordnungsgemäß. d) Hinsichtlich der Positionen Hausreinigung, Feuerlöscherprüfung, Legionellenuntersuchung, Wartung Regenwasseranlage, Allgemeinstrom, Versicherung Verwaltungsbeirat, Kosten des Geldverkehrs und Rechts- und Beratungskosten ist der neue Kostenverteilerschlüssel ebenfalls nicht willkürlich. Auch insoweit ist keineswegs zwingend, dass die Kosten in Relation zur Wohnungsgröße anfallen. Insbesondere die Kosten Allgemeinstrom und Hausreinigung stehen nicht unbedingt in einem Zusammenhang zur Größe der Wohnung, sondern sind auch insoweit eher von dem konkreten Nutzungsverhalten abhängig (BeckOGK/Falkner, 1.4.2024, WEG § 16 Rn. 158; MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 57; aA für Hausreinigung zum alten Recht LG Nürnberg-Fürth NZM 2009, 363). Von der Legionellenuntersuchung und der Feuerlöscherprüfung profitieren sämtliche Wohnungseigentümer. Eine Differenzierung nach der Größe des Miteigentumsanteils erscheint hier keineswegs erforderlich. Jedenfalls ist eine Bemessung nach der Zahl der Wohnungen nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht willkürlich. Hinsichtlich der Rechts- und Beratungskosten ist ein zwingender Bezug zum Miteigentumsanteil nicht gegeben (ebenso LG München I - 1 S 9372/22, BeckRS 2023, 47421). Auch bei den Kosten des Geldverkehrs ist ein Zusammenhang zu Wohnungsgröße nicht zwingend, denn diese Kosten hängen vor allem von dem gewählten Kontomodell ab. Zwar ist es zutreffend, dass die Wohnungseigentümer mit größeren Miteigentumsanteilen regelmäßig auch größere Hausgeldbeträge zahlen, hiervon alleine ist aber nicht zwingend der Kostenanteil des Geldverkehrs abhängig. Eine Berücksichtigung aller Einheiten nach dem gleichen Schlüssel ist daher nicht zu beanstanden (vgl. AG Hannover ZMR 2009, 558; MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 57; Jennißen/Jennißen, WEG, 8. Aufl. 2024, § 16 Rn. 240). Letztlich gilt gleiches auch für die Kosten der Versicherung des Verwaltungsbeirates, auch hier besteht ein Zusammenhang zur Wohnungsgröße nicht. Willkürlich sind daher insoweit die neuen Schlüssel nicht. III. Nach alledem war – bis auf den Verteilungsschlüssel „Auslagen der Eigentümer“ - auf die Berufung das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision für die Klägerin war mit Ausnahme der Position Verwaltervergütung zuzulassen, da hinsichtlich der anderen Positionen der Rechtsfrage, inwieweit Kostenverteilerschlüssel nach dem Objektprinzip verteilt werden können, Grundsatzbedeutung zukommt und die Entscheidung teilweise (mit Ausnahme der Position Rechts- und Beratungskosten) ggf. von dem zitierten Urteil des LG München I abweichen könnte. Den Streitwert bemisst die Kammer mit dem 7,5fachen klägerischen Interesse. Dieses wurde von der Klägerin pro Jahr mit 205,31 € angegeben, so dass der Streitwert bei 1.539,82 € liegt.