Beschluss
5/14 Qs 9/20 - 7500 Js 233740/19 BÖRS, 7500 Js 233740/19 BÖRS
LG Frankfurt 14. Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0729.5.14QS9.20.7500JS.00
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Ermittlungsrichter – vom 06.02.2020 (Az.: 7500 Js 233740/19 BÖRS), mit dem der Vermögensarrest in Höhe von 72.000,- € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet wurde, wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Ermittlungsrichter – vom 06.02.2020 (Az.: 7500 Js 233740/19 BÖRS), mit dem der Vermögensarrest in Höhe von 72.000,- € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet wurde, wird aufgehoben. Die Beschwerde des Beschuldigten vom 25.05.2020 (Bl. 762ff., Bd. III) gegen den angegriffenen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.02.2020 (Bl. 263ff., Bd. I) ist zulässig. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass zur Aussetzung der Vollziehung des Arrests zwischenzeitlich unstreitig eine Hinterlegung erfolgte. Denn die Hinterlegung führt nur dazu, dass die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben wird (§ 111g Abs. 1 StPO). Hiervon unberührt bleibt der Arrest als solcher, der aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vorliegen (Spillecke, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 111g Rn. 1; siehe auch Köhler, in: Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 111g Rn. 1). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 111e Abs. 1 S. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Das erfordert einerseits den einfachen Tatverdacht für eine Straftat und die hieran anknüpfende Annahme der späteren gerichtlichen Anordnung von Wertsatzeinziehung. Ferner darf Vermögensarrest gemäß § 111e Abs. 1 S. 1 StPO nur unter der Voraussetzung angeordnet werden, wenn dies „zur Sicherung der Vollstreckung“ erforderlich ist. Zwar liegt aus Sicht der Kammer auf Grundlage desjenigen Akteninhalts, der dem Verteidiger des Beschuldigten auch zur beschränkten Einsicht eröffnet wurde, ein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 111e StPO vor, der sich insbesondere aus der Auswertung der Handelsaktivitäten des Beschuldigten und seiner Konten ableitet. Der Verdacht wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Ermittlungen bezüglich des „Tippgebers“ bislang weitgehend Mutmaßungen anstellen. Aus dem Tatverdacht ergibt sich auch die hieran anknüpfende Annahme einer späteren gerichtlichen Anordnung von Wertsatzeinziehung. Es fehlt jedoch – was von der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt wird – das für einen Arrest und dessen Aufrechterhaltung notwendige Sicherungsbedürfnis („zur Sicherung der Vollstreckung“ i.S.d. § 111e Abs. 1 S. 1 StPO). Mit der Neufassung der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung ist zwar der in § 111d StPO a.F. bis zur Reform enthaltene ausdrückliche Verweis auf § 917 ZPO („Arrestgrund bei dinglichem Arrest“) entfallen. Mit der Regelung des § 111e Abs. 1 StPO ist indes nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers weder ein Verzicht auf das unvermindert notwendige Sicherungsbedürfnis noch eine Absenkung der diesbezüglichen Anforderungen einhergegangen. Vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt (BT-Drs. 18/9525, S. 49), dass es sich insoweit lediglich um eine textliche Vereinfachung handelt und die „Notwendigkeit eines Sicherungsbedürfnisses“ dergestalt nunmehr „unmittelbar in der Strafprozessordnung“ geregelt sei. Weiter sieht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9525, S. 49) vor: „Der Schutz der Betroffenen vor nicht erforderlichen oder unverhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen wird durch die Vereinfachung nicht beeinträchtigt. Die bisherige Rechtsprechung zum ‚Arrestgrund‘ und zur Dauer vorläufiger Sicherungsmaßnahmen wird durch die Neuregelung nicht berührt.“ Auch den Umstand, dass mit der Neuregelung und der lediglich textlichen Vereinfachung in der Sache gerade kein Absinken der Voraussetzungen verbunden sein sollte, thematisiert der Gesetzgeber wie folgt: „Die Neufassung kann deshalb auf die bisher geregelte sinngemäße Anwendung des § 917 ZPO (Arrestgrund) verzichten. Die Anforderungen an den Sicherungsgrund werden damit nicht abgesenkt.“ (BT-Drs. 18/9525, S. 76f.). Diesem klar formulierten Willen des Gesetzgebers ist nicht nur die ganz herrschende Kommentarliteratur gefolgt, die weiterhin ein Sicherungsbedürfnis als eigenständige Arrestvoraussetzung einfordert und dieses auch überzeugend an der Formulierung „zur Sicherung der Vollstreckung“ in § 111e StPO festmacht (Spiellecke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 111e Rn. 4; Köhler, in: Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. § 111e Rn. 5f.). Vielmehr fordern auch eine Reihe von Oberlandesgerichten auf Grundlage des neuen Rechts ohne inhaltliche Abstriche in den seither veröffentlichten Entscheidungen weiterhin zu Recht das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses als eigenständige Arrestvoraussetzung (siehe nur: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018, Az.: 2 Ws 183/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2019, Az.: 2 Ws 68/19; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2020, Az.: 5 Ws 59/20). Soweit die Staatsanwaltschaft gleichwohl die Auffassung vertritt, dass sich „aus dem Wortlaut keine Notwendigkeit des Arrests für die Sicherung der Vollstreckung (ergibt), d.h. ein Nachweiserfordernis, dass die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss“, dann kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hebt damit in der Sache offenbar auf die vereinzelt gebliebene Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ab, nach dessen Ansicht sich aus dem Wortlaut des § 111e Abs. 1 StPO „nur ein finales Element zur Sicherung der Vollstreckung“ ergebe und eine Notwendigkeit des Arrest zur Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein müsse, durch den Wortlaut nicht mehr vorgegeben werde (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, Az.: 1 Ws 163/17, das im Anschluss indes u.a. anführt, dass der Beschuldigte seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt habe). Die bloße Annahme eines solch „finalen Elements“ ist indes – wie das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 09.07.2019, Az.: 2 Ws 68/19), dessen Ausführungen sich die Kammer anschließt, deutlich gemacht hat – nicht mit der vom Gesetzgeber bewusst gewählten Formulierung „zur Sicherung der Vollstreckung“ und dem dahinterstehenden gesetzgeberischen Willen sowie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an vorläufige Sicherungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vereinbar (in diesem Sinne auch die kritische Anmerkung von Gubitz/Molkentin in NJW 2017, 3732 zum Beschluss des OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, Az.: 1 Ws 163/17). Das demnach als eigenständige Arrestvoraussetzung weiterhin notwendige Sicherungsbedürfnis liegt – wie bisher – nur vor, wenn zu besorgen steht, dass die künftige Vollstreckung ohne die vorläufige Sicherungsmaßnahme des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird. Wegen des in der Arrestanordnung liegenden schwerwiegenden staatlichen Grundrechtseingriffs zu Lasten des einer Straftat nur Verdächtigen müssen für die Bejahung eines Sicherungsbedürfnisses in objektiver Hinsicht oder in Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten konkrete Umstände vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernsthaft gefährdet wäre (zum Ganzen: HansOLG, Beschluss vom 26.10.2018, Az.: WEs 183/18 m.w.N.). Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Die hierfür notwendigen konkreten Anhaltspunkte können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, dem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2020, Az.: 5 Ws 59/20; Köhler, in: Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 111e Rn. 6). Ein Sicherungsbedürfnis lässt sich insbesondere dann bejahen, wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern oder Vermögenswerte zu verstecken suchte (OLG Bamberg, Beschluss vom19.03.2018, Az.: 1 Ws 111/18). Ferner kann auch bereits das sich aus dem Tatvorwurf ergebende, auf Verschleierung gerichtete Verhalten zur Bejahung eines Sicherungsgrundes genügen – dies bedarf aber in jedem Fall einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Prüfung (Spiellecke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 111e Rn. 7). Soweit die Staatsanwaltschaft die Erforderlichkeit des Arrests im Allgemeinen und auch im hier zu beurteilenden Fall schon dann bejahen will, „wenn sich der Arrestschuldner/Beschuldigte nach den bisherigen Erkenntnissen Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat“, dann greift dies aus mehreren Gründen zu kurz. Genügte dies bereits allein, dann wäre schlichtweg in jedem Fall, in dem eine spätere Einziehungsentscheidung im Raum steht, auch ohne Weiteres ein Vermögensarrest möglich. Dieser Ansatz verkennt, dass es sich beim Arrest nur um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme gegenüber einer bislang nur einem Tatverdacht ausgesetzten Person handelt, deren Schuld überhaupt noch nicht festgestellt wurde. Insoweit kann allein der pauschal vorgebrachte Umstand, dass sich der Beschuldigte nach den bisherigen Erkenntnissen Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat, nicht für sich allein ausreichen. Angesichts des mit dem Arrest einhergehenden Grundrechtseingriffs muss dieser an zusätzliche Anforderungen geknüpft sein, nämlich die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung. Es finden sich zwar auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach Entscheidungen, die diese Vereitelung bzw. wesentliche Erschwerung und damit das Sicherungsbedürfnis vordergründig schon dann bejahen, wenn sich der Angeklagte nach den bisherigen Erkenntnissen Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.01.2005, Az.: 3 Ws 42/05). Habe sich der Täter schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, dann sei regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden könne. In diesem Sinn sei auch – so das HansOLG Hamburg (Beschluss vom 26.10.2018, Az.: 2 Ws 183/18) – eine einfache Steuerhinterziehung für die Anordnung bereits ausreichend, da es sich um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat handelt und dies die Gefahr einer Vollstreckungserschwerung bzw. Vereitelung indiziert. Ungeachtet des Umstandes, dass andere OLG-Entscheidungen mit beachtlichen Gründen das Erlangen von Vorteilen durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat allein als nicht ausreichend ansehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2019, Az.: 2 Ws 68/19; zum früheren Recht: OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010, Az.: 2 Ws 636, 642/09), lösen sich die scheinbaren Unterschiede in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus Sicht der Kammer beim näheren Blick auf die jeweils zugrunde liegenden Fälle auch weitgehend auf. So lag der vielfach zitierten und vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2005 (Az.: 3 Ws 42/05) ein Fall zugrunde, in welchem dem Beschuldigten zur Last gelegt worden war, in zehn Fällen unbefugt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt geführt und in acht Fällen tateinheitlich hierzu Zahlungen der Geschädigten von 211.097,08 € betrügerisch erlangt zu haben. Das dem seinerzeit in Rede stehenden Tatvorwurf zugrundeliegende Verhalten war also – was auch aus Sicht der Kammer zur Bejahung eines Sicherungsbedürfnisses ausreichend wäre, vorliegend allerdings weder dargetan noch ersichtlich ist – gerade auf Täuschung und Verschleierung gerichtet. Erst vor diesem Hintergrund erhält der kurz gehaltene Verweis darauf, dass sich der Beschuldigte nach den bisherigen Erkenntnissen Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft habe, die notwendige Substanz, zumal das Oberlandesgericht im vorgenannten Beschluss dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten als zweiten Begründungsstrang auch unklare Vermögensverhältnisse bescheinigte. Gleiches gilt im Grunde auch für die zitierte Entscheidung des HansOLG Hamburg vom 26.10.2018 (Az.: 2 Ws 183/18), da es hier gerade um den Verdacht der Steuerhinterziehung durch vielfache Verwendung von Scheinrechnungen ging. Auch insoweit war dem Tatvorwurf also bei näherer Betrachtung bereits ein erheblicher Verschleierungsaspekt (Scheinrechnungen, die der Verschleierung von Schwarzarbeit dienten) immanent, der den Arrest im Ergebnis auch mit Blick auf das hierdurch bereits begründete Sicherungsbedürfnis zu tragen vermochte. Ungeachtet der Frage, ob zwischen einzelnen Oberlandesgerichten daher tatsächlich in der Sache eine erhebliche Differenz besteht, ist im vorliegenden Fall indes derzeit nicht ersichtlich, dass das den Tatvorwurf bildende Verhalten des Beschuldigten in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zeitpunkt auf Verschleierung oder Erschwerung der Vollstreckung gerichtet war. Vielmehr geht das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nicht über die bloße Tatbestandsverwirklichung des § 119 WpHG hinaus. Es fehlen vorliegend zusätzliche Aspekte, die sich – wie ausgeführt – im Einzelfall auch aus dem konkreten vorgeworfenen Tathandlungen selbst ergeben können. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 06.02.2020 führt ohne jedwede konkrete und fallbezogene Begründung aus, dass der Vermögensarrest zur Sicherung der Vollstreckung des staatlichen Einziehungsanspruchs erforderlich sei. Es sei – so das Amtsgericht – zu befürchten, dass der Schuldner bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, um sein weiteres Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen (Beschluss vom 06.02.2020, Bl. 267, Bd. I). Konkrete Anhaltspunkte dafür, warum diese Befürchtung besteht und worauf sie sich im vorliegenden Einzelfall in nachvollziehbarer Weise gründet, bleibt der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts indes schuldig. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass derjenige, der Insiderinformationen verwendet, stets auch versuchen wird, die hierdurch erlangten Vermögenswerte oder seine übrigen Vermögenswerte durch Verschleierung oder Verstecken zu sichern, vermag die Kammer – insbesondere nach Entdeckung des Insidergeschäfts und unter dem Fokus strafrechtlicher Ermittlungen – gerade nicht zu erkennen, zumal ein solches Verstecken / Verschleiern mit Blick auf einen zukünftig ggf. anstehenden Strafprozess ein denkbar schlechtes Licht auf den Beschuldigten werfen würde. Auch die Staatsanwaltschaft, die von der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die Bedenken hingewiesen wurde, hat über den Verdacht der bloßen Tatbestandsverwirklichung hinaus keinerlei sonstige Aspekte vorgebracht, die selbst bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabes derzeit einen Arrest als einschneidende vorläufige Sicherungsmaßnahme gegen einen bislang lediglich Tatverdächtigen rechtfertigen könnten. Vielmehr beschränkt sie sich auf den Verdacht einer Straftat nach § 119 WpHG und die hieraus resultierende Erlangung von Vermögensvorteilen. Eine Schutzgutbetrachtung sei entbehrlich. Es sei kein zusätzliches Erfordernis, ob Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt würden. Vorliegend sei – so die Staatsanwaltschaft – auch zu bedenken, dass dies für eine Verschleierung auch gar nicht erforderlich sei, da der Beschuldigte den Erlös aus Insidergeschäften mit sonstigen Erlösen vermischt habe, ohne dass dies für einen außenstehenden Dritten ersichtlich sei. Zunächst kann bei der Frage nach dem Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses aus Sicht der Kammer – anders als im Falle der hiervon zu unterscheidenden endgültigen Einziehungsentscheidung – nicht auf eine Schutzgutbetrachtung verzichtet werden, wenn das Sicherungsbedürfnis allein aus dem Tatvorwurfsverhalten abgeleitet werden soll. So wird in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur mit Blick auf das Sicherungsbedürfnis wiederholt darauf abgestellt, dass es sich bei der Straftat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, um eine „gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat“ handelt (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.20118, Az.: 2 Ws 183/18; Spiellecke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 111e Rn. 7). Hintergrund dieses Verweises auf eine gegen „fremdes Vermögen gerichtete Straftat“ bzw. „ein vermögensbezogenes Strafgesetz“ (so OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2011, Az.: 2 Ws 123/11, OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2013, Az.: Ws 320/1 sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, Az.: 1 Ws 163/17) ist aus Sicht der Kammer, dass in diesem Fall bereits aus dem Tatvorwurfsverhalten regelmäßig darauf geschlossen werden kann, dass der Tatverdächtige – was für die Bejahung des Sicherungsbedürfnisses erforderlich ist – auch die Vollstreckung erschweren werden wird. Denn er hat in diesen Fällen ja sogar zur Erlangung eines Vermögensvorteils vorsätzlich fremdes Vermögen geschädigt bzw. ist dessen verdächtigt. Dieses Argument der bewussten Schädigung fremden Vermögens zum eigenen Vorteil greift indes im vorliegenden Fall nicht, da § 119 WpHG nach ganz herrschender Auffassung allein das überindividuelle Rechtsgut der Funktionsfähigkeit des organisierten Marktes schützt, wobei es bei der Insiderregelung im Kern darum geht, im Interesse des Marktes Chancengleichheit zu gewähren (Pananis, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 119 WpHG Rn. 5, 6 jeweils m.w.N. auch aus der Rechtsprechung). Da die Chancengleichheit nicht nur Vermögensschäden des Anlegers verhindern will, sondern diesem auch und vor allem unter gleichen Bedingungen die Chance auf einen Gewinn eröffnen will, handelt es sich bei § 119 WpHG nicht um Vermögensdelikte (Böse/Jansen, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 119 WpHG Rn. 2). All dies hat vorliegend zur Folge, dass allein aus dem Tatverdacht des § 119 WpHG gerade nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte die Vollstreckung ohne Arrest erschweren würde. Es besteht zwar der Verdacht, dass er einen nicht unerheblichen und im Fall einer Verurteilung auch einziehungsfähigen Vermögensvorteil aus einer Straftat i.S.d. § 119 WpHG erlangt hat. Der Beschuldigte hätte dabei aber – anders als bspw. beim Verdacht eines Betruges oder eines sonstigen Vermögensdelikts – gerade nicht bewusst das Vermögen anderer geschädigt. Vielmehr geht der Vorwurf des § 119 WpHG vorliegend dahin, dass er in Kenntnis von Insiderinformationen den Markt manipuliert und sich durch die Nutzung der Insiderinformation gegenüber anderen Anlegern einen Vorteil verschafft hat. Schutzwirkungen für andere Anleger sollen durch § 119 WpHG lediglich mittelbar erreicht werden, die Insiderregelung verfolgt gerade nicht das Ziel individuellen Vermögensschutzes (Pananis, Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 119 WpHG Rn. 7, 9). Insiderhandel wird demzufolge auch als „victimless crime“ – also opferlose Straftat – bezeichnet (Pananis, Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 119 WpHG Rn. 9). Ferner ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen insbesondere unklar, wie und woher der Beschuldigte die Insiderinformation, deren Nutzung er verdächtig ist, erhalten hat. Die Ermittlungen erschöpfen sich hier bislang weitestgehend in Vermutungen. Ob der Beschuldigte sich aktiv um die Insiderinformation bemüht haben oder ob ihm diese lediglich eher zufällig angetragen worden sein soll, bleibt nach den bisherigen Erkenntnissen unklar. Darüber hinaus ergeben sich aus den Ermittlungen nach Durchsicht der Ermittlungsakte bislang auch im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte, die allein oder in der Gesamtschau auch bei Anlegung eines großzügigeren Maßstabes ein Sicherungsbedürfnis begründen könnten. So nutzte der Beschuldigte für die gegenständlichen Transaktionen seine eigenen Depots bei der …….., welche er unter seinem Klar-Namen führt (siehe Sonderband BaFin, Band 4, Bl. 1357 ff.). Er steht zwar im Verdacht, Insiderinformationen verwendet zu haben. Wie, warum und auf welche konkrete Weise er durch wen an diese Informationen gelangte, ist bislang indes – wie bereits ausgeführt – unbekannt. Auch sind keine Beziehungen des Beschuldigten ins Ausland bekannt geworden oder von der Staatsanwaltschaft zu irgendeinem Zeitpunkt thematisiert worden. Die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind – soweit für die Kammer bei Durchsicht der in der Akte enthaltenen Kontoauszüge des Girokontos bei der ………… (Sonderband BaFin, Band 4, Bl. 1497 ff., Bl. 1501 ff.) ersichtlich und bislang ermittelt ist – geordnet. So verfügte er jedenfalls nach den aktenkundigen Bankunterlagen über ein regelmäßiges monatliches Einkommen in nicht unerheblicher Höhe aus seiner Anstellung als Geschäftsführer und war auch in der Lage, die Vollziehung des Arrests durch Hinterlegung abzuwenden. Ausweislich der Anzeige der …… vom 17.07.2019 (Bl. 1ff., Bd. I) ist der Beschuldigte seit 2014 Geschäftsführer der …………. in ……. (Sonderband BaFin, Bd. 4, Bl. 1325, 1334). Veränderungen in diesen Punkten sind aus der Ermittlungsakte nicht ersichtlich und von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht worden. Eine andere Beurteilung rechtfertigt schließlich auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nicht, dass das Verstecken von Vermögenswerten für die Verschleierung vorliegend gar nicht erforderlich sei, da die Erlöse aus dem Insidergeschäft mit übrigen Erlösen vermischt würden. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht überzeugend, weil die Erlöse aus dem vorgeworfenen Insidergeschäft sich auf seinem Depot bzw. Konto betragsmäßig klar nachverfolgen lassen und dort beweissicher dokumentiert sind. Auch hindert eine etwaige Vermischung der Erlöse eine spätere Einziehung nicht, da insofern insbesondere die Möglichkeit einer Wertersatzeinziehung besteht. Die Straftat, derer der Beschuldigte verdächtigt ist, erfolgte nicht in irgendeiner Weise heimlich, sondern in einer für den Straftatbestand gerade typischen Weise unter Nutzung des eigenen Depots, also nicht etwa unter Alias-Personalien oder über das Depot einer bekannten/befreundeten Person. Angesichts der Abwicklung über das Depot/Konto ist ein Verschleiern oder Verstecken des Geldflusses im Grunde überhaupt nicht möglich, die Vermischung mit bereits vorhandenen Geldern ist ebenso typisch wie unschädlich und vermag gerade keine Verschleierungshandlung zu begründen, sondern lässt sich nicht vermeiden. Insgesamt vermag die Kammer daher auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Staatsanwaltschaft derzeit kein Sicherungsbedürfnis erkennen, so dass der angegriffene Beschluss vor diesem Hintergrund aufzuheben war.