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Urteil

2-14 O 85/13

LG Frankfurt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2013:1203.2.14O85.13.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 30.162,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44% und die Beklagte 56% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten werden dem Kläger auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 30.162,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44% und die Beklagte 56% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten werden dem Kläger auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Euro 30.162,46 aus dem Sicherungsvertrag vom 13.02.1991 in Verbindung mit dem Insolvenzplan vom 05.03.2001 zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen. Die Beklagte hatte zum 08.08.2011, als sie die Lebensversicherung des Klägers zu einem Wert von Euro 155.535,00 ablöste, eine durch die Abtretung der Lebensversicherung gemäß dem Insolvenzplan gesicherte Restforderung in Höhe von 97.340,45 Euro zuzüglich gesetzliche Verzugszinsen vom 14.09.2007 bis zum 08.08.2011 (24.137,51 Euro), insgesamt 121.477,96 Euro, welche nach Verwertung der Sicherheit gemäß § 362 BGB erloschen ist. Der Anspruch auf Auszahlung des die gesicherte Forderung überschießenden Betrages in Höhe von 34.057,04 Euro beruht auf dem der Abtretung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag in Verbindung mit dem Insolvenzplan, nachdem der Sicherungszweck mit der Forderung weggefallen ist. Dieser Anspruch ist in Höhe von Euro 3.894,58 aufgrund der unstreitigen Zahlung der Beklagten durch Erfüllung erloschen. Der Anspruch ist nicht verjährt (§§ 195, 199, 204 BGB). Die Verjährung begann am 31.12.2011 zu laufen, da der Anspruch mit Überweisung der Versicherungssumme an die Beklagte am 08.08.2011 entstanden ist. Die Klage wurde der Beklagten am 15.07.2013, also vor Ablauf der Dreijahresfrist, zugestellt. Unstreitig hatte die Beklagte gemäß dem Insolvenzplan vom 05.03.2001, dem die Beklagte im Rahmen der Gläubigerversammlung am 18.06.2001 zugestimmt hat (Anl. B3, Bl. 148 ff. d.A.), ein Absonderungsrecht an der streitgegenständlichen Lebensversicherung des Klägers zur Absicherung einer Restforderung von DM 190.381,38 (= Euro 97.340,45). Ab dem 14.09.2007 bis zur Verwertung der Lebensversicherung war die Restforderung der Beklagten gegen den Kläger mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 286 Abs. 1 und 2 Ziffer 1., 288 Abs. 1 BGB). Dies ergibt eine Zinsforderung der Beklagten in Höhe von lediglich 24.137,51 Euro. Eine darüber hinausgehende Zinsforderung der Beklagten besteht nicht. Die Restforderung war für die Zeit des Planverfahrens nicht gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, da sie nach dem Insolvenzplan für die Dauer des Planverfahrens gestundet wurde, also deren Fälligkeit soweit aufgeschoben wurde. Fällig wurde die Forderung erst mit Beendigung des Planverfahrens, als die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 13.09.2007 aufgehoben wurde (§ 268 InsO). Da die Stundung nicht auf unbestimmte Zeit gewährt wurde und deren Beendigung aufgrund des Beschlusses des Insolvenzgerichts nach dem Kalender bestimmbar war, bedurfte zur Begründung des Verzugs keine Mahnung. Entgegen der Ansicht der Beklagten endete das Insolvenzplanverfahren nicht bereits mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.09.2001. Das Insolvenzplanverfahren beginnt mit der Vorlage eines Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter oder den Schuldner an das Insolvenzgericht (§ 218 InsO). Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzplan zunächst nach Maßgabe des § 231 InsO vor. Wird der Insolvenzplan danach nicht zurückgewiesen, wird in einem vom Insolvenzgericht nach § 235 Abs 1 Satz 1 InsO zu bestimmenden Termin der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt. Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger und der Zustimmung des Schuldners bestätigt das Insolvenzgericht den Insolvenzplan bzw. versagt die Bestätigung (§§ 248 bis 252 InsO). Mit der Rechtskraft der Bestätigung treten die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen ein (§ 254 InsO) und das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs 1 InsO). Zur Sicherung der Planerfüllung kann aber die Überwachung des Insolvenzplans beschlossen werden (§ 260 InsO), wie dies hier geschehen ist. Dann ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter die Erfüllung der nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Ansprüche zu überwachen. In diesem Fall bestimmt erst die Aufhebung der Überwachung, welche das Insolvenzgericht gemäß § 268 InsO beschließt, die Beendigung des Insolvenzplanverfahrens. Die Parteien haben auch sich nicht darüber geeinigt, dass die Restforderung der Beklagten von 97.340,45 Euro ab dem 18.06.2001 mit Zinsen in Höhe von 5,5 % p.a. verzinst werden soll. Eine solche Einigung ergibt sich weder aus dem Insolvenzplan, insbesondere nicht aus der Streichung des letzten Satzes auf S. 23 des Insolvenzplans, noch aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.02.2001 an den Insolvenzverwalter. Die Rechtsnatur des Insolvenzplans ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass es sich um einen Vertrag handele. Andere gehen davon aus, dass der Insolvenzplan Rechtsnormcharakter habe (m.w.N. K. Schmitt, Insolvenzordnung, 18. Aufl., 2013, Einf. §§ 217f. InsO RN 5). Der BGH sieht in dem Insolvenzplan ein spezifisch verfahrensrechtliches Instrument (BGH NZI 06, 100 RN 15). Einigkeit herrscht jedoch im Bezug auf die Auslegung des Plans darüber, dass „das individuelle Verständnis derjenigen maßgebend ist, die ihn beschlossen haben (K. Schmitt, Insolvenzordnung, 18. Aufl., 2013, Einf. §§ 217 f. InsO RN 6). Insofern kommen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB entsprechend zur Anwendung. Ausdrücklich wurde im Insolvenzplan eine Verzinsung der streitgegenständlichen Restforderung nicht vereinbart. Der letzte Satz auf S. 23 des Insolvenzplans kann schon deswegen nicht von Bedeutung sein, denn er ist gerade nicht Teil des Insolvenzplans geworden. Jedenfalls lässt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont des Klägers aus der Streichung des letzten Satzes auf S. 23 des Insolvenzplans nicht erkennen, dass die Beklagte eine gesonderte Vereinbarung über eine Verzinsung des gestundeten Vertrages treffen wollte. Zumal in der Höhe von 5,5 % p.a., die sich in dem Insolvenzplan nicht wieder findet. Auch dem Schreiben der Beklagten an den Insolvenzverwalter vom 13.02.2001 kann die Vereinbarung einer festen Verzinsung nicht entnommen werden. Zum Einen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter eine Einigung über den Inhalt dieses Schreibens zustande gekommen ist. Das Schreiben enthält lediglich ein Angebot der Beklagten. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben gerade nicht, dass die Restforderung mit Zinsen in Höhe von 5,5% p.a. ab dem 18.06.2001 zu verzinsen sei. Vielmehr ist von der Ablösung der Rechte aus der Lebensversicherung des Klägers zzgl. Zinsauflauf, welcher auf 5,5% p.a. lediglich geschätzt wird, die Rede. 2. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits trägt auch bei einem Parteiwechsel die letztlich unterliegende Partei (vgl. Zöller/Greger, 29. Auflage, § 263 ZPO, Rdnr. 25). Der Kläger hat wegen des Parteiwechsels auf der Beklagtenseite jedoch analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und firmierte vormals unter „A Aktiengesellschaft“. Die Beklagte gewährte dem Kläger zwei Darlehen zu Konto-Nr. 1… und 2… Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten, Ansprüchen der Beklagten gegen den Kläger trat der Kläger am 13.02.1991 seine gesamten Ansprüche gegen die B AG an die Beklagte ab (Anlage K3, Bl. 39 d.A.). Im Dezember 1999 kündigte die Beklagte die Darlehensverträge und stellte die Restforderungen zur sofortigen Rückzahlung fällig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 01.02.2000 (Anlage K1, Bl. 6f. d.A.) wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die beiden Darlehensforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt DM 508.411,41 (= Euro 259.946,62) nebst Zinsen wurden am 20.06.2000 zur Insolvenztabelle festgestellt (Anlage B1, Bl. 144 d.A.). Mit Schreiben vom 12.03.2001 (Anlage B2, Bl. 146f. d.A.) erklärte sich die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter unter anderem damit einverstanden, dass sich die von ihr angemeldete Forderung um den Rückkaufswert der sicherungsübereigneten Kapitallebensversicherung von DM 190.381,38 reduziere. Ferner hieß es in dem Schreiben wörtlich: „Nach Ablauf des Insolvenzverfahrens wird Herr Z1 die Rechte der sicherungsübereigneten Kapitallebensversicherung zzgl. einem Zinslauf (geschätzt 5,5% p.a.) ablösen.“ Der vom Insolvenzverwalter erstellte Insolvenzplan vom 05.03.2001 (Anlage B5, Bl. 154 ff. d.A.) wurde am 18.06.2001 mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen gerichtlich bestätigt (Anlage B6, Bl. 180f. d.A.). In dem Insolvenzplan wurde geregelt, dass das Absonderungsrecht der Beklagten an der Lebensversicherung des Klägers bei der Beklagten auch über den Ablauf des Insolvenzplanverfahrens hinaus verbleibe zur Absicherung der Restforderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von DM 190.381,38 (= Euro 97.340,45), mit der die Beklagte im Planverfahren nicht berücksichtigt werde und die damit als bedient gelte, wobei die Beklagte für die Dauer des Planverfahrens dem Kläger diese Restforderung stunde und auf eine Verwertung seiner Lebensversicherung verzichte (S. 23 des Insolvenzplans, Bl. 176 d.A.). Gestrichen wurde der letzte Satz auf S. 23 des Insolvenzplans, der wie folgt lautete: „Der sich aus der Stundung ergebende Zinsverlust wird zum Teil durch die monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 1.000,00 kompensiert, zum anderen Teil dadurch, dass auf Grund dieser Stundung und der nach Insolvenzplanbeendigung zu vereinbarende Tilgung dieser Summe durch die dadurch ermöglichte Betriebsfortführung eine wesentlich höhere Quote der nicht gesicherten Forderung erreicht wird.“ (Bl. 176 d. A.) Mit Beschluss vom 19.09.2001 (Anlage B7, Bl. 182 d.A.) hob das Amtsgericht Gießen nach Rechtskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses vom 18.06.2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers auf. Die im Insolvenzplan geregelte Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter gemäß § 260 InsO wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 13.09.2007 (Anlage K4, Bl. 81 d.A.) aufgehoben, nachdem der Insolvenzverwalter die Erfüllung der im Plan geregelten Zahlungsquoten mitgeteilt hatte. Im Juli 2011 wurde die Lebensversicherung des Klägers durch die Beklagte verwertet. Am 08.08.2011 erfolgte die Auszahlung eines Betrages in Höhe von Euro 155.535,00 an die Beklagte durch die C AG. Die Beklagte zahlte an den Kläger einen Betrag von 3.894,58 Euro aus. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm noch einen Betrag von Euro 54.299,97, der sich aus der Differenz zwischen dem unstreitig von der Beklagten erhaltenen Betrag von Euro 155.535,00 aus der Verwertung seiner Lebensversicherung und der unstreitig vom Kläger noch geschuldeten Restforderung von Euro 97.340,45 abzüglich der von der Beklagten unstreitig bereits ausgezahlten Euro 3.894,58 ergebe. Der Kläger richtete seine Klage vom 26.02.2013 zunächst gegen die „A1 AG“. Mit Schriftsatz vom 04.06.2013 (Bl. 119 d.A.) erklärte der Kläger, dass sich die Klage nunmehr gegen die Beklagte richten soll. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von Euro 54.299,97 nebst 5% über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ihre durch die Lebensversicherung gesicherte Restforderung gegen den Kläger in Höhe von Euro 97.340,45 sei mit 5,5% p.a. ab dem 18.06.2001 bis zum 08.08.2011 zu verzinsen gewesen; deswegen habe nach Verwertung der Lebensversicherung lediglich eine Überzahlung in Höhe von Euro 3.894,58 bestanden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.