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Urteil

2-14 O 445/12

LG Frankfurt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2014:0624.2.14O445.12.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des bei dem Amtsgericht Bad Homburg zu Az.: ………. hinterlegten Betrages (AG Frankfurt am Main - ……………) an den Kläger in Höhe von € 5.806,09 nebst Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Monat ab dem 01. Oktober 2007 bis 30. November 2010, danach 1 % jährlich zuzustimmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.216,31 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf € 47.350,72 festgesetzt. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des bei dem Amtsgericht Bad Homburg zu Az.: ………. hinterlegten Betrages (AG Frankfurt am Main - ……………) an den Kläger in Höhe von € 5.806,09 nebst Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Monat ab dem 01. Oktober 2007 bis 30. November 2010, danach 1 % jährlich zuzustimmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.216,31 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf € 47.350,72 festgesetzt. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die bis auf den ersten Teil des Antrags zu 4. zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG beim Amtsgericht Bad Homburg hinterlegten Betrages in Höhe von € 5.806,09 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Im Übrigen war der Antrag zu 1. abzuweisen. Die Beklagte ist um die Mitberechtigung an dem dem Kläger allein zustehenden Teil des noch hinterlegten Betrages in Höhe von € 5.806,09 ungerechtfertigt bereichert. Der weitere noch hinterlegte Restbetrag von € 1.476,59 steht hingegen gemäß der unstreitig gebliebenen Freigabeerklärung des Klägers vom 02.07.2013 der Beklagten zu. Der dem Kläger nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Anteil am Überschusserlöses aus der Teilungsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks hat sich nicht durch die Aufrechnung der Beklagten vom 27.07.2011 mit den zu ihren Gunsten im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2010 zu Az. …….. titulierten Ansprüchen auf Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen reduziert. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Beklagten waren diese Ansprüche bereits aufgrund der Aufrechnung des Klägers vom 25.01.2011 mit einem eigenen Anspruch auf Verzugszinsen wegen der verzögerten Freigabe des ihm zustehenden Anteils am Überschusserlös bereits erloschen (§ 389 BGB). Wie den Darlegungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu entnehmen, standen dem Kläger zwei Drittel des hinterlegten und berichtigten Überschusserlöses zu, nämlich € 92.090,79. Dies hatte der Kläger von Beklagten unter Fristsetzung zum 22.05.2007 auch gefordert. Die Beklagte hat jedoch erst am 27.07.2011 einen Betrag von lediglich € 80.119,70 freigegeben, der dem Kläger am 28.07.2011 ausgezahlt wurde. Für die Zeit vom 23.05.2007 bis zum 25.01.2011 standen dem Kläger gegen die Beklagte aus § 280, 286, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von € 22.599,60 zu, so dass er in Höhe der zum 25.01.2011 der Beklagten zustehenden Forderungen in Höhe von insgesamt € 12.322,25 mit Erfolg aufrechnen konnte. Die Beklagte war auch nicht gemäß § 286 Abs. 4 BGB deswegen nicht in Verzug geraten, weil die Freigabe an den Kläger infolge eines Umstandes unterblieben war, den sie nicht zu vertreten hatte. Die Beklagte konnte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass sie einen unbedingten Anspruch auf Freigabe der von ihr eingeklagten € 121.282,77 hatte. Zwar hat das Landgericht Frankfurt am Main in erster Instanz noch die Rechtsansicht der Beklagten bestätigt, wonach sie auch hinsichtlich eines Drittels des Wertes der auf dem gemeinschaftlichen Grundstück lastenden Grundschuld zu € 230.081,34 einen Anspruch am Überschusserlös habe, jedoch deutlich in der Zug-um-Zug-Verurteilung zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nur gegen Verzicht auf die Rechte aus der Grundschuld erlangen könne, wozu die Beklagte bis heute nicht bereit ist. Schließlich greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Die Verjährung dieses Anspruchs war bis zur Klageerhebung hinsichtlich der langjährigen ununterbrochenen Verhandlungen über den Anspruch gehemmt (§ 203 BGB). Aus den oben genannten Gründen steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, denn ihre Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2010 sind durch Erfüllung bzw. Aufrechnung erloschen. II. Der Antrag zu 2. war insgesamt abzuweisen. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 812 BGB, ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 4.688,41 zu. Unstreitig ist dieser Betrag aus der hinterlegten Summe im Januar 2012 durch die Beklagte an den Kläger freigegeben worden, um zugunsten des Klägers titulierte Verfahrenskosten zu begleichen. Der Kläger hat auch der Freigabe zugestimmt und die Vollstreckung gegen die Beklagte aus den entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen eingestellt. Damit hat die Beklagte zwar etwas erlangt, nämlich die Befreiung aus der Schuld aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugunsten des Klägers, aber mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund der Zustimmung des Klägers. Andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 13.216,31 aus § 280, 286, 288 BGB. Im Übrigen war der Antrag zu 3. abzuweisen. Wie oben dargelegt befand sich die Beklagte seit dem 23.05.2007 in Verzug mit der Freigabe des dem Kläger zustehenden Anteils am Überschusserlös in Höhe von € 92.090,79. Für die Zeit vom 23.05.2007 bis zum 28.07.2011 (Auszahlung von € 80.119,70) ergibt sich nach § 288 Abs. 1 BGB ein Verzugsschaden aus € 92.090,79 in Höhe von € 24.994,16, von dem die zur Aufrechnung gestellten € 12.322,25 abzuziehen sind. Für die Zeit vom 29.07.2011 bis zum 31.12.2011 (Auszahlung von € 6.165,00 im Januar 2012) ergibt sich nach § 288 Abs. 1 BGB ein Verzugsschaden aus € 11.971,09 in Höhe von € 274,75. Für die Zeit ab 01.01.2012 bis zum vom Kläger geltend gemachten 27.11.2012 ergibt sich nach § 288 Abs. 1 BGB ein Verzugsschaden aus € 5.806,09 in Höhe von € 269,65. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Verjährung dieses Anspruchs war bis zur Klageerhebung hinsichtlich der langjährigen ununterbrochenen Verhandlungen über den zugrundeliegenden Anspruch auf Freigabe des Überschusserlöses gehemmt (§ 203 BGB). Aus den oben genannten Gründen steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, denn ihre Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2010 sind durch Erfüllung bzw. Aufrechnung erloschen. Die Voraussetzung für einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden wurden vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen. IV. Der Antrag zu 4. ist hinsichtlich des ersten Teils unzulässig, im Übrigen unbegründet. Bezüglich der Feststellung, dass der Kläger die ihm aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 30.12.2010 zu Az.: ……….. obliegende Pflicht, wie sie Gegenstand der Zug-um-Zug-Leistung im Tenor des Urteils ist, erfüllt hat, fehlt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile der Kläger, der aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt lediglich ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der eigenen Pflicht zur Freigabe von € 41.997,15 hatte, aus der beantragten Feststellung herleiten könnte. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus der Grundschuld mehr zustehen, ist der Antrag unbegründet. Wie bereits im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ausgeführt, kann die Beklagte nach Rückgewähr der Grundschuld und Zerlegung dieser in zwei gleichrangige Teilgrundschulden ihre Teilgrundschuld verwerten, indem sie von dem Kläger Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangt (§§ 1191 Abs. 1, 1147 BGB). Die Zug-um-Zug-Verurteilung der ersten Instanz war rechtlich unzutreffend, wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausdrücklich nur deswegen nicht abgeändert, weil sie mit einer Berufung nicht angegriffen wurde. V. Der Zinsanspruch hinsichtlich des hinterlegten Betrages rechtfertigt sich aus § 8 der HintO bis 30.11.2010 mit 1 Promille pro Monat, danach gemäß § 12 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des hessischen Hinterlegungsgesetzes mit 1 Prozent jährlich. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. VIII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Dem Schutzantrag der Beklagten gemäß § 712 ZPO war nicht zu entsprechen. Die Beklagte hat weder glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, noch ist hinreichend konkret dargetan, dass der ihr aus einer etwaigen unberechtigten Vollstreckung drohende Nachteil mit einer Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages nicht abgedeckt wäre. Sie hat lediglich vorgetragen, sie wäre ohne Aufgabe ihrer Wohnung nicht in der Lage auch nur einen Betrag in Höhe von € 20.000,00 als Sicherheit zu hinterlegen, um die Vollstreckung abzuwenden. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung im Jahre 2007 eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Ein-Familien-Hauses in ………….. Die Parteien waren seit 1980 bis zur Scheidung im Jahre 2001 verheiratet. Sie waren Miteigentümer, der Kläger mit 2/3 und die Beklagte mit 1/3, der streitgegenständlichen Immobilie in ……………... Diese wurde zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft im Jahre 2007 zwangsversteigert. Der Kläger erhielt den Zuschlag. Nach den Versteigerungsbedingungen blieb die im Grundbuch von ….., Blatt ……. unter lfd. Nr. …., zugunsten der …….-Sparkasse eingetragene Buchgrundschuld zu DM 450.000,00 (€ 230.081,34) bestehen. Sie valutierte zu diesem Zeitpunkt mit € 27.559,60. Aus dem Versteigerungserlös wurden Verfahrens- und Gerichtskosten sowie die restliche Darlehensforderung der Sparkasse getilgt. Der Restbetrag in Höhe von € 134.087,94 wurde beim Amtsgericht Usingen (……….) hinterlegt, da zwischen den Parteien Streit insbesondere darüber herrschte, ob der Beklagten aus dem Versteigerungserlös auch ein Betrag in Höhe eines Drittels des Grundschuldbetrages in Höhe von € 76.693,78 zustehe. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2007 unter Fristsetzung zum 22.05.2007 auf, ihre Zustimmung zur Aufteilung des Versteigerungserlöses von € 134.087,95 im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu erteilen. Nachdem eine Einigung nicht zustande kam, erhob die Beklagte Klage gegen den Kläger auf Freigabe eines Betrages von € 121.282,77, der auch ihren Anteil an der Grundschuld berücksichtigte. Während die Rechtsauffassung der Beklagten in erster Instanz bestätigt wurde und der Kläger u.a. verurteilt wurde, aus dem beim Amtsgericht Bad Homburg (vormals Amtsgericht Usingen) hinterlegten Betrag € 121.282,77 nebst Hinterlegungszinsen an die Beklagte Zug um Zug gegen Verzicht auf die Rechte an der Grundschuld freizugeben, wurde der Streit letztlich rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden. Der Kläger wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 30.12.2010 zu Az. …… (Anlage ……, Bl……. d.A.) verurteilt, der Auszahlung des beim Amtsgericht Usingen zum Az.: ……. hinterlegten Betrages an die Beklagte in Höhe von € 41.997,15 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Verzicht auf die Rechte der Beklagten aus der Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von ….. Blatt ……, Abt. …., lfd. Nr. …, zuzustimmen. Ferner wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 41.997,15 seit dem 01.05.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.530,58 nebst Zinsen zu zahlen. Aus dem beim Amtsgericht Bad Homburg (vormals Amtsgericht Usingen) hinterlegten Betrag in Höhe von € 134.087,94 gab der Kläger mit Schreiben vom 08.06.2010 einen Betrag in Höhe von € 40.520,56 zur Auszahlung frei; dieser Betrag wurde auch an die Beklagte ausgezahlt. Gegenüber den weiteren Zahlungsansprüchen der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes vom 30.12.2010 wegen Verzug (Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen) erklärte der Kläger am 25.01.2011 mit eigenen Ansprüchen wegen Verzug die Aufrechnung (Anlage …, Bl. …. d.A.). Der Kläger beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2011 (Anlage …., Bl. ….. d.A.) die Freigabe eines Betrages in Höhe von € 92.090,79 an sich, sodass noch ein Betrag von € 1.476,59 verblieben wäre. Der Auszahlung des Differenzbetrages von € 1.476,59 an die Beklagte widersprach der Kläger aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte den Verzicht auf die Rechte an der Grundschuld nicht erklärt hatte. An den Kläger wurden am 28.07.2011 € 80.119,70 nebst Hinterlegungszinsen ausgezahlt (Anlage …., Bl. …. d.A.). Die Beklagte stimmte der Auszahlung der restlichen € 11.971,09 an den Kläger unter Hinweis auf die weiteren ihr zustehenden Zahlungsansprüche wegen Verzug aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main nicht zu, die sie per 27.07.2011 mit € 13.447,68 errechnete (Anlage …., Bl. …. d.A.). Auf dem Hinterlegungskonto beim Amtsgericht Bad Homburg sind derzeit noch hinterlegt € 7.282,68, nachdem die Beklagte in Januar 2012 der Hinterlegungsstelle Anweisung erteilt hatte, € 6.165,00 an den Kläger auszuzahlen, um die dem Kläger zustehenden Verfahrenskosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 19.01.2011 über € 4.278,76 nebst Zinsen und vom 28.02.2011 in Höhe von € 1.427,01 nebst Zinsen zu begleichen. Die vom Kläger initiierte Vollstreckung wurde daraufhin eingestellt. Mit Schreiben vom 02.07.2013 (Anlage …., Bl. …. d.A.) gab der Kläger den aus dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main noch offenen Betrag in Höhe von € 1.476,59 zur Auszahlung frei. Der Kläger ist der Ansicht, der noch hinterlegte Betrag von € 7.282,68 stehe in voller Höhe ihm zu. Der Beklagten stünden keine weiteren Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main zu. Diese seien durch die Aufrechnung vom 25.01.2011 erloschen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von insgesamt € 26.635,53 wegen schuldhaft verzögerter Freigabe des ihm zustehenden Hinterlegungsbetrages von € 92.090,79 zu. Der dem Kläger zustehende Erlösanteil sei von der Beklagten schuldhaft vorenthalten worden. Der im Januar 2012 ausgezahlte Betrag von € 6.165,00 sei von der Beklagten in Höhe von € 4.688,41 - d.h. abzüglich der der Beklagten noch zustehenden € 1.476,59 – an den Kläger zurückzuzahlen. Der Kläger behauptet, er sei gehindert gewesen, seinen Erlösanteil anzulegen bzw. das zur Finanzierung des Meistgebotes erhaltene Darlehen der …..sparkasse in entsprechender Höhe zurückzuführen. Dieses Darlehen in Höhe von € 155.000,00 werde mit 5,38 % jährlich effektiv verzinst. Er ist der Meinung, den hierdurch entstandenen Zinsschaden in Höhe von nach erfolgter Aufrechnung noch € 15.379,63 stehe dem Kläger analog § 288 I 1 und 2 BGB zu. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagten keine Rechte mehr aus der streitgegenständlichen Grundschuld zustünden, nachdem er die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgeurteilten € 41.997,15 zu ihren Gunsten freigegeben habe. Mit Schriftsatz vom 25.02.2014 hat der Kläger den Antrag zu 3. in Höhe von € 1.000,00 zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Rücknahme nicht zugestimmt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung des bei dem Amtsgericht Bad Homburg zu Az.: ……… hinterlegten Betrages (AG Frankfurt am Main - GH Nr. ….) an den Kläger in Höhe von € 7.282,68 nebst Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Monat ab dem 01. Oktober 2007 bis November 2010, danach 1 % jährlich zuzustimmen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.688,41 nebst Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Monat ab dem 01. Oktober 2007 bis 30. November 2010 und danach 1 % Zinsen p.a. zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 15.379,63 bis 26. November 2012 und ab dem 27. November 2012 Tageszinsen in Höhe von € 1,70 zu zahlen; 4. festzustellen, dass der Kläger die ihm aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 30.12.2010 zu Az.: ……. obliegende Pflicht, wie sie Gegenstand der Zug-um-Zug-Leistung im Tenor des Urteils ist, erfüllt hat und der Beklagten keine Ansprüche aus der Grundschuld mehr zustehen. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. höchst vorsorglich das Urteil gem. § 712 I 2 ZPO für nicht vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 720a I und II ZPO zu beschränken, da die Beklagte zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Freigabe des noch hinterlegten Betrages nicht zu, weil er keine Schadenersatzansprüche für sich behaupten könne, mit denen er die Aufrechnung gegenüber den vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main unbedingt ausgeurteilten Ansprüchen der Beklagten hätte erklären können. Der Beklagten sei eine schuldhaft verzögerte Freigabe des hinterlegten Betrages nicht vorzuwerfen. Sie habe vielmehr bis zum 30.12.2010 auf die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vertrauen dürfen. Wenn der Kläger der Ansicht gewesen sei, mit Schadenersatzansprüchen gegen die Forderungen der Beklagten aufrechnen zu können, hätte er zum damaligen Zeitpunkt die Freigabe i.H.v. € 6.165,00 an ihn nicht als schuldbefreiende Zahlung auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse an ihn anerkennen müssen, sondern er hätte weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte betreiben müssen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4. fehle es jedenfalls an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner macht sie vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht wegen der zu ihren Gunsten titulierten Zahlungsansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geltend. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.