Urteil
2-14 O 54/18
LG Frankfurt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:1116.2.14O54.18.00
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Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 25.01.2018 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 25.01.2018 wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der 30.000 € aus § 812 I 1 Alt.2 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund um einen Betrag in Höhe von 30.000 € bereichert. Dass die Klägerin die Beklagte bereichert hat und nicht etwa die Insolvenzschuldnerin …, folgt daraus, dass die Zahlung von dem Konto der Klägerin erfolgt ist. Die Beklagte dringt nicht damit durch, dass es sich bei dem überweisenden Konto nicht um das Konto der Klägerin handelt. Die Klägerin hat ausweislich des vorgelegten Kontoeröffnungsantrages wirksam ein Konto auf ihren Namen eröffnet. Die Voraussetzungen der Stellvertretung im Sinne des § 164 BGB liegen vor. Die Klägerin, die sich aus ihrer Rechtsform heraus immer eines Vertreters für die Abgabe von Willenserklärungen bedienen muss, wollte vorliegend eine eigene Willenserklärung, nämlich das Angebot auf Eröffnung eines Kontos bei der … abgeben. Hierzu hat sie sich eines Vertreters bedient, der diesen Antrag in ihrem Namen abgegeben hat. Denn aus dem als Anlage vorgelegten Kontoeröffnungsantrag vom … ergibt sich, dass dieses Konto auf die Klägerin als Kontoinhaberin angelegt wurde (vgl. ….). Der Kontoeröffnungsantrag ist zudem unterschrieben und derjenige, der der Eröffnung des streitgegenständlichen Kontos zugrundegelegen hat. Gleichermaßen ergibt sich aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters … (…), dass das Konto auf die Klägerin geführt wurde. Die Voraussetzungen des § 164 BGB „in fremdem Namen“ ist daher erfüllt, da die Klägerin als Kontoinhaberin geführt wird. Selbst wenn der Vertreter damals ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte, dann wäre dieses Rechtsgeschäft jedenfalls durch Genehmigung nachträglich wirksam geworden (§ 177 BGB). Dass die Klägerin dieses Konto als ihr eigenes Konto genehmigt hat, ergibt sich schon aus der vorliegenden Klage. Die auf dem Kontoeröffnungsantrag aufgeführte Kontonummer entspricht zudem unstreitig derjenigen des Kontos von dem die Beklagte die streitige Summe erhalten hat. Der vorliegende Fall ist nicht mit der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des BerlVerfGH vom 18.07.2006 vergleichbar (Bl. ...). Vorliegend ist mit der Eintragung der Klägerin als Kontoinhaberin unmissverständlich klar, dass der Verwalter, sollte er den Kontoeröffnungsantrag unterschrieben haben, für die Klägerin handeln wollte und nicht im eigenen Namen. Ein Rechtssatz wonach der vertretungsberechtigte WEG-Verwalter mit dem Zusatz „i.V.“ zu unterzeichnen hat, existiert nicht. Sollte das Konto auf einen anderen Inhaber gelaufen sein, wäre es der Beklagten ohne weiteres durch Vorlage eines eigenen Kontoauszugs möglich gewesen, dies darzulegen, sofern für die Zahlung der 30.000 € ein anderweitiger Kontoinhaber aufgeführt gewesen sein sollte. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.10.2018 bestreitet, dass der mit Schriftsatz vom 20.08.2018 vorgelegte Kontoeröffnungsantrag den ausgewiesenen Inhalt hat, war dieser Vortrag nach § 296 a ZPO präkludiert und insofern nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kontoeröffnungsantrag wurde bereits mit Schriftsatz vom 20.08.2018 eingereicht. Ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Klägerin vom 08.10.2018 war ebenfalls nicht zu gewähren, da dieser keinen entscheidungserheblichen Inhalt hatte. Die Beklagte wurde durch den Erhalt der 30.000 € auf ihr Konto in sonstiger Weise bereichert (BGH Urteil vom 23.01.2014, Az.: III ZR 436/12, NJW 2014, 1294). Dass der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin einen Verwendungszweck für die Überweisung angegeben hat, spricht nicht für ein der Überweisung zugrundeliegendes Kausalverhältnis. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin der Beklagten zum Zwecke einer Geldanlage 30.000 € überlassen wollte. Die Umstände des Falles legen vielmehr nahe, dass diese Zahlung der Verschleierung der Untreuehandlungen des Verwalters dienten. Mit seinen unberechtigten Hin- und Herüberweisungen von Buchgeldern zwischen den von ihm verwalteten Gemeinschaftskonten hat der Geschäftsführer der … jeweils in das Verwaltungsvermögen der von seinem Tun betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften eingegriffen (OLG Zweibrücken Urt. v. 27.9.2012 – 4 U 2/12, BeckRS 2014, 03215, beck-online). Diese tatsächlichen Vorgänge, die zu Vermögensverschiebungen zwischen den Prozessparteien geführt haben, stellen sich bei wertender Betrachtung nicht als eine „Leistung“ der einen an die andere Wohnungseigentümergemeinschaft im bereicherungsrechtlichen Sinne (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB; condictio indebiti) dar. Vielmehr ist dadurch jeweils eine rechtsgrundlose Bereicherung des Überweisungsempfängers auf Kosten der von dem Verwalter geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaft „in sonstiger Weise“ (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) eingetreten (OLG Zweibrücken Urt. v. 27.9.2012 – 4 U 2/12, BeckRS 2014, 03215, beck-online). Die Überweisung erfolgte zudem auf Kosten der Klägerin. Eine Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung der Zahlungen, die der Klägerin von dritter Seite zugeflossen sind, erfolgt nicht. Es handelt sich jeweils um getrennt zu beurteilende Kondiktionsverhältnisse, da diese Zahlungen nicht von der Beklagten stammen, sondern von wiederum anderen Wohnungseigentümergesellschaften, denen ebenfalls gegen die Klägerin ein Anspruch auf § 812 BGB zusteht. Die Beklagte kann sich letztlich auch nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen (§ 818 III BGB). Es ist ihr verwehrt sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (§ 819 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vorschrift des § 166 I BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, im Rahmen des § 819 I BGB zumindest entsprechend anwendbar (NJW 2014, 1294). Nach § 166 I BGB muss derjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Er kann sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen. Aus diesem der Vorschrift des § 166 BGB innewohnenden allgemeinen Rechtsgedanken hat der BGH hergeleitet, dass sich – unabhängig von dem Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses – derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (NJW 2014, 1294). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der ehemalige Geschäftsführer der … war als Verwalter der organschaftliche Vertreter der Beklagten, der für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr in weitem Umfang handeln konnte. Die Beklagte hat sich daher seine Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund der Überweisung entsprechend § 166 I BGB zurechnen zu lassen mit der Folge, dass sie sich gem. § 819 I iVm § 818 IV BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Geschäftsführer der … im Rahmen der Überweisung als Verwalter nicht nur auf Seiten der Beklagten, sondern auch auf Seiten der Klägerin tätig war. Hierdurch wird die Schutzwürdigkeit der Interessen der Klägerin nicht verringert (vgl. zur Begründung: NJW 2014, 1294). Die Rückforderung ist weder nach § 814 BGB noch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen; denn beide Vorschriften sind nach ihrem eindeutigen Wortlaut beschränkt auf die Fälle der - hier nicht vorliegenden – Leistungskondiktion. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2, 3 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrages geltend. Die Parteien sind jeweils Wohnungseigentümergesellschaften. Beide wurden bis zum … von … verwaltet. Zu diesem Datum wurde das Insolvenzverfahren über diese Immobilienverwaltung eröffnet. Der Insolvenzverwalter der …, …, schrieb die Klägerin an, um ihr mitzuteilen, dass die Insolvenzschuldnerin in vielen Fällen Gelder von einem WEG-Konto auf andere WEG-Konten verschoben habe (Anlage K3, Bl. 22 ff. d.A.). So wurde am … ein Betrag von 30.000 € unter dem Betreff „Geldanlage“ von einem Konto, das die Klägerin als Inhaberin ausweist, auf das Konto der Beklagten IBAN … überwiesen. Es kam auch zu Fehlbuchungen zugunsten der Klägerin. In der Eigentümerversammlung vom … beschloss die Klägerin, ihren Verwalter mit der Geltendmachung von Rückforderungen zu beauftragen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse den Betrag unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzahlen. Aufgrund eines Mahnbescheids vom 03.01.2018 hat das Amtsgericht unter dem Datum … einen Vollstreckungsbescheid erlassen (Bl. 4 d.A.). Sie beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom … aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie behauptet, es handele sich bei dem Konto, von dem die Beklagte den Betrag erhalten habe, nicht um das Konto der Klägerin. Sie ist der Ansicht, es müsse eine Gesamtsaldierung erfolgen um zu ermitteln, ob der Klägerin rechnerisch noch ein Fehlbetrag zusteht, da sie Gelder von anderen WEGs erhalten habe. Die Beklagte sei entreichert. Die Zahlung sei der Beklagten als Exzess des Verwalters nicht zuzurechnen. Es gelte der Vorrang der Leistungsbeziehung, sodass sich die Beklagte an die Insolvenzschuldnerin wenden müsse und die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.