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Urteil

2-14 O 282/20

LG Frankfurt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0219.2.14O282.20.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 05.11.2020 wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrage fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 05.11.2020 wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrage fortgesetzt werden. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 05.11.2020 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist nach § 338 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht (§§ 339, 340 ZPO) eingelegt worden. Der Einspruch hat hingegen in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat aus § 2.3 der Aufhebungsvereinbarung vom 25.07.2019 Anspruch auf Leistung der vereinbarten Ausgleichszahlung gegen die Beklagte in Höhe von 40.431 €. Dieser zwischen den Parteien nicht streitige Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages ist fällig. Die Parteien haben vertraglich als Fälligkeitstermin für die Zahlung den 31.07.2019 bestimmt. Der Ausgleichszahlungsanspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen (§ 389 BGB). Denn der Beklagten steht eine aufrechenbare Gegenforderung nicht zu. Sie hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (zzgl. der Umlagen U1, U2 und UI) in Höhe von 49.988,53 €. Zwar hat der Arbeitnehmer die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge und die Hälfte der Arbeitslosenversicherungsbeiträge grundsätzlich selbst zu tragen. Der Arbeitgeber muss an die Deutsche Rentenversicherung Bund die gesamten Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung entrichten (§ 28e SGB IV), er darf aber die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unter gleichmäßiger Verteilung auf die Lohnzahlungszeiten vom Lohn abziehen (§ 28g S. 1, 2 SGB IV). Andere Formen der Rückerstattung der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteile sind damit grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere kann der Arbeitgeber nicht von einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, deren Abzug vom Arbeitslohn er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterlassen hatte. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber somit den Arbeitnehmeranteil nicht nur zu zahlen, sondern auch wirtschaftlich zu tragen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 14.01.1988 – 8 AZR 238/85, BAGE 57, 192 m.w.N.) und folgt zudem aus § 28g S. 3 SGB IV (vgl. Sehnert in Hauck/Noftz, SGB, § 28 g SGB IV, RZ 8). Es kann somit vorliegend dahinstehen, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als freies Dienstverhältnis oder – wie von der Deutschen Rentenversicherung Bund angenommen – als abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu beurteilen ist. Denn auch im letzten Fall steht der Beklagten kein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zu, da das Vertragsverhältnis rückwirkend zum 29.03.2019 beendet wurde. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Arbeitgeber – hier die Beklagte – die Erstattung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr verlangen. Die damit eintretende wirtschaftliche Doppelbelastung des Arbeitgebers mit dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil ist mit Blick auf den Schutzzweck des § 28g SGB IV sozialversicherungsrechtlich gewollt. Etwas Anderes würde nur in Fällen des § 826 BGB gelten (vgl. BAG v. 14.01.1988 – 8 AZR 238/85, BAGE 57, 192 m.w.N.). Dass dessen Voraussetzungen hier vorliegen würden, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen. Zudem haben die Parteien in § 6 der Aufhebungsvereinbarung vom 25.07.2019 eine Erledigungsklausel wirksam vereinbart, die nach ihrem Wortlaut sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Vertragsverhältnis – und aus Anlass seiner Beendigung – umfasst. Gesamterledigungsklauseln habe eine besondere Funktion. Sie sollen nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen den ehemaligen Vertragsparteien klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten verhindern. Deshalb beziehen sich nach der Verkehrsauffassung im (Arbeits-)Leben derartige Erledigungsklauseln nicht nur auf Ansprüche, über welche die Parteien vorher gestritten haben, sondern auch auf solche, an welche die Parteien nicht gedacht haben. Damit sind derartige Gesamterledigungsklauseln im Regelfall weit auszulegen (BAG v.20. April 2010 – 3 AZR 225/08, BAGE 134, 111-130, Rn. 50). Dies gilt auch für die hier vorliegende Erledigungsklausel in § 6 der Aufhebungsvereinbarung vom 25.07.2019, sodass sich die Beklagte selbst bei Bestehen eines Erstattungsanspruchs gegen die Klägerin aus § 28g S. 1 SGB IV nicht auf diesen berufen könnte. Die Klausel in § 6 der Aufhebungsvereinbarung vom 25.07.2019 ist auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) den durch den Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26.01.2019 veränderten Verhältnissen anzupassen mit der Folge, dass die Klägerin die nicht einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Beklagte ganz oder teilweise zahlen müsste. Zwar mögen sich die Parteien bei Begründung ihres Vertragsverhältnisses im Jahr 2015 in einem gemeinsamen Rechtsirrtum befunden haben. In einem solchen Fall richtet sich die Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen über den Wegfall bzw. das Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage. Im vorliegenden Fall führt dies aber nicht zur Erstattungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG v. 14. Januar 1988 – 8 AZR 238/85, BAGE 57, 192-198, Rn. 13 - 14). Denn die §§ 28d ff. SGB IV regeln die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abschließend dahingehend, dass sie den Arbeitgeber auf das Lohnabzugsverfahren verweisen. Regelt ein Gesetz aber selbst abschließend die Rechtsfolgen einer bestimmten tatsächlichen Entwicklung, so besteht kein Raum dafür, diese als Störung der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen. Eine gesetzliche Regelung ist vor allem dann als abschließend zu betrachten, wenn durch die Vertragsanpassung der Zweck des Gesetzes vereitelt würde. Dies wäre vorliegend der Fall (BAG v. 14. Januar 1988 – 8 AZR 238/85, BAGE 57, 192-198, Rn. 15). Außerdem könnte die Beklagte von der Klägerin keinesfalls die Erstattung der Arbeitgeberanteile verlangen. Denn diese hat kraft Gesetzes zwingend der Arbeitgeber zu tragen (BAG Urteil vom 26.06.2019, 5 AZR 178/18, RZ 39, mwN). Es ist auch nicht unbillig, wenn die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge tragen muss. Denn ihr musste bewusst sei, dass der von ihr als Dienstleistungsvertrag konzipierte Vertrag die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auslösen könnte. Die Vertragsbedingungen waren nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin von der Beklagten gestellt und die Beklagte hat solche Dienstleistungsverträge auch noch mit anderen Mitarbeitern abgeschlossen. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Abgeltungsklausel umfasse nicht etwaige Ansprüche auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, weil die Kosten für die Sozialversicherung nach § 6 des Dienstleistungsvertrages ohnehin allein von der Klägerin zu tragen waren und daher kein Regelungsbedarf insoweit bestanden hätte. Die Abgeltungsklausel ist vielmehr umfassend zu verstehen, zumal § 6 des Dienstleistungsvertrages das zwingende Recht nicht aushebeln konnte und daher sehr wohl die Frage der Tragung von Sozialversicherungsbeiträgen im Raum stand, sollte der Dienstleistungsvertrag einer Prüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit nicht standhalten. Jedenfalls war der Beklagten das Risiko, dass die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen könnte, bei Abschluss der Abgeltungsvereinbarung vom 25.07.2019 bewusst, denn der angefochtene Bescheid stammt vom 26.01.2018. Für die Versäumniszuschläge ist die Klägerin in keinem Falle haftbar. Die Beklagte hatte es als zur Zahlung Verpflichtete in der Hand die Zahlungen rechtzeitig – gegebenenfalls unter Vorbehalt – zu leisten. Schließlich kommt hinzu, dass die zur Aufrechnung gestellte bzw. zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts angeführte Forderung auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist. Es wird eine Gesamtsumme aus dem Bescheid vom 29.10.2019 angeführt, ohne dass erkennbar ist, woraus sie sich zusammensetzt. Daher würde eine Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht auch dann scheitern, wenn man abweichend von dem oben Dargelegten zu dem Ergebnis käme, dass die Klägerin für einzelne Bestandteile, z. B. die Arbeitnehmeranteile dennoch haften sollte. Da ein Gegenanspruch der Beklagten weder dem Grunde, noch der Höhe nach besteht, kann es dahinstehen, dass auch die Fälligkeit eines etwaigen Anspruchs, die sowohl für die Aufrechnung als auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts notwendig wäre, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht gegeben ist. Zum einen sind sich die Parteien einig, dass der Dienstleistungsvertrag kein Angestelltenverhältnis begründet habe, so dass überhaupt keine Ansprüche bestehen dürften. Eine Entscheidung des Sozialgerichts steht noch aus, so dass die Ansprüche, so sie bestehen würde, nicht fällig wären. Zum anderen würde ein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, mit dem aufgerechnet würde bzw. dessentwegen ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt würde, voraussetzen, dass die zu erstattenden Beiträge von der Beklagten geleistet worden wären, was angesichts der Festsetzung der Säumniszuschläge und der Aussetzung der Vollziehung offenbar jedenfalls teilweise nicht geschehen ist. Bis zur Zahlung durch die Beklagte käme allenfalls ein Anspruch auf Freistellung in Frage, der indes mit dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht gleichartig im Sinne des § 387 BGB ist. Der Beklagten steht mithin keine Gegenforderung gegen die Klägerin zu. Sie kann weder aufrechnen, noch ein Zurückbehaltungsrecht an dem eingeklagten Betrag geltend machen. II. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 2 S. Nr. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 3 der zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvereinbarung seit dem 01.08.2019 in Verzug. Die Zinshöhe beruht auf § 288 Abs. 2 BGB. III. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 und 3 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus eine Aufhebungsvereinbarung über ein Rechtsanwalts-Dienstverhältnis geltend. Die Beklagte ist eine in der Gesellschaftsform einer GmbH organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Klägerin war für die Beklagte seit dem Jahr 2013 als Rechtsanwältin mit festem Stundenumfang beruflich tätig. Dem Vertragsverhältnis lag zunächst ein Anwalts-Dienstleistungsvertrag vom 28.06.2013, danach ein Anstellungs-Vertrag vom 31.10.2014 und seit dem 15.07.2015 ein Rechtsanwalts-Dienstleistungsvertrag zugrunde. Wegen des Inhalts dieses letzten Vertrags wird auf die Ablichtung in Anlage K 2 (Bl. 31 ff. d. A.) Bezug genommen. Für die Zeit vom 01.12.2014 bis 15.07.2015 wurden von der Beklagten Beiträge zur Rentenversicherung für die Klägerin gemeldet. Für die Tätigkeit als Rechtsanwältin war in § 3.1 des Rechtsanwalts-Dienstleistungsvertrags vom 15.07.2015 eine monatliche Festvergütung von 6.000 € (zzgl. Umsatzsteuer) festgelegt. Zusätzlich erhielt die Klägerin nach § 3.2 des Vertrags eine variable Vergütung zwischen 10 % und bis zu 30 % wegen der von ihr abgerechneten und gegenüber dem jeweiligen Mandanten realisierbaren Stunden. Die Parteien gingen in § 6.1 des Vertrags übereinstimmend davon aus, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihnen kein abhängiges Anstellungsverhältnis begründete, sodass die Klägerin die Kosten für ihre Kranken- und ggf. sonstige Sozialversicherung auf eigene Rechnung zu übernehmen hatte. Darüber hinaus wurde der Klägerin gemäß § 7 des Vertrags ein Dienstfahrzeug zur dienstlichen und angemessenen privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 2013 zahlte die Beklagte die festen und variablen Vergütungen an die Klägerin nicht oder zeitlich verzögert, sodass es zu – zwischen den Parteien der Höhe nach zunächst streitigen – Zahlungsrückständen gekommen war. Wegen der Einzelheiten zur Höhe der Zahlungsrückstände und der hierzu zwischen den Parteien geführten umfangreichen Korrespondenz wird Bezug genommen auf die Ausführungen auf Seiten 3 bis 5 in der Klageschrift (Bl. 4-6 d. A.). Die Klägerin kündigte daraufhin am 04.12.2018 den Rechtsanwalts-Dienstleistungsvertrag vom 15.07.2015 mit Wirkung zum 30.06.2019. Die Parteien verständigten sich im Februar 2019 auf eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 29.03.2019. Am 25.07.2019 unterzeichneten die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. Diese sieht zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in § 2.3 einen Anspruch der Klägerin auf eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 60.000 € zu. Dieser Betrag sollte bis zum 31.07.2019 an die Klägerin geleistet werden. Gemäß der mit Erledigungsklausel überschriebenen Regelung in § 6 der Vereinbarung sollen mit deren Erfüllung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt sein. Dasselbe gilt für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung. Wegen des weiteren Inhalts und des genauen Wortlauts der Aufhebungsvereinbarung wird auf die Ablichtung in Anlage K 11 (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren trafen die Parteien die Vereinbarung, dass die Klägerin den von ihr genutzten Dienstwagen zu einem Preis von 19.500 € (brutto) von der Verkäuferin, der ..., erwerben sollte (Bl. 109 ff. d. A.). Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß nicht von der Klägerin, sondern der Beklagten für Rechnung der Klägerin direkt an die Verkäuferin am 18.11.2019 geleistet und von dem Ausgleichszahlungsanspruch der Klägerin unter § 2.3 der Aufhebungsvereinbarung in Abzug gebracht. Da weitere Zahlungen an die Klägerin nicht erfolgten, macht sie einen Betrag in Höhe von 40.431 € (60.000 €./. 19.500 €./. 69 €) nunmehr klageweise geltend. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.11.2020 die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 49.510,75 € für Beiträge zur Sozialversicherung erklärt und zugleich ein Zurückbehaltungsrecht an diesem Betrag bis zur Rechtskraft eines Urteils geltend gemacht. Hintergrund ist, dass der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten – entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Parteien – als abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2016 qualifiziert und mit Beitragsbescheid vom 26.01.2018 den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (zzgl. der Umlagen U1, U2 und UI) für die Klägerin in Höhe von insgesamt 45.510, 75 € gegenüber der Beklagten festgesetzt hat. Die Vollziehung des Beitragsbescheides wurde ausgesetzt. Dem von der Beklagten eingelegten Widerspruch wurde mit Beschluss vom 26.06.2019 teilweise abgeholfen und mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2019 unter Berücksichtigung von Säumniszuschlägen in Höhe von 11.192,00 € der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen und ein Betrag in Höhe von 49.988,53 € geltend gemacht (Ablichtung Bl. 145 ff. d. A.). Daraufhin hat die Beklagte Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Rechtsstreit ist dort unter dem Az. ... anhängig. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe unter § 2.3 der Aufhebungsvereinbarung vom 25.07.2019 nach Verrechnung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 40.431 € zu. Gegenansprüche der Beklagten auf Übernahme der Sozialversicherungskosten würden hingegen nicht bestehen, da die Parteien in § 6 der Aufhebungsvereinbarung eine weite Gesamtabgeltungsklausel vereinbart hätten. Deren Geschäftsgrundlage sei mit Blick auf eine etwaige Sozialversicherungspflichtigkeit ihrer Tätigkeit auch nicht entfallen, da der Festsetzungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bereits vom 26.01.2018 datiere. Die Beklagte habe somit das Risiko einer etwaigen Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin nachzahlen zu müssen, bei Abschluss der gegenständlichen Aufhebungsvereinbarung gekannt. Darüber hinaus scheitere der Anspruch der Beklagten auf Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge an § 28g SGB IV, wonach ein Arbeitgeber außerhalb des Bestandes des Arbeitsverhältnisses keinerlei Sozialversicherungsabgaben erstattet verlangen kann. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der Beklagten scheitere darüber hinaus daran, dass ein etwaiger Gegenanspruch der Beklagten noch nicht fällig sei. Erst mit endgültiger Veranlagung der Beklagten komme es zur Pflicht zur Zahlung der sozialversicherungsrechtlich geschuldeten Beiträge. Die Klägerin hat mit der Klage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 40.431 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten am 09.10.2020 zugestellt worden (Zustellungsurkunde Bl. 119 d. A.). Am 05.11.2020 hat die Kammer auf Antrag der Klägerin im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen (Bl. 120 d. A.), mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 40.431 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 06.11.2020 zugestellt worden ist (Zustellungsurkunde Bl. 129 d. A.), hat sie mit einem am 19.11.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet (Bl. 139 ff. d. A.). Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 05.11.2020 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 05.11.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Klägerin ein Gegenanspruch auf Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge zu. Die Aufhebungsvereinbarung knüpfe erkennbar an die gemeinsame Qualifikation der Tätigkeit der Klägerin als freiberufliche Rechtsanwältin im Rahmen einer beruflichen Zusammenarbeit an. Dahingehend verstehe sich auch die Regelung in § 6 des Rechtsanwalts-Dienstleistungsvertrags vom 15.07.2015, dass die Beklagte keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für die Klägerin zu tragen habe. Führe das anhängige sozialgerichtliche Verfahren dazu, dass die Beklagte für die Tätigkeit der Klägerin endgültig beitragspflichtig veranlagt werde, so sei die Beklagte wirtschaftlich doppelt belastet. Denn die Vergütungen, die gemäß § 2.3 der Aufhebungsvereinbarung vom 25.07.2019 zur Zahlung anstehen, vergüteten in der Honorierung des Anwalts-Dienstvertrages auch diejenigen sozialversicherungsrechtlichen Beiträge, die nach der Regelung des § 6 des Rechtsanwalts-Dienstleistungsvertrags vom 15.07.2015 von der Klägerin selbst zu tragen seien. Soweit in der Aufhebungsvereinbarung vereinbart worden sei, mit ihrer Erfüllung seien sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt, sei diese Regelung ungültig, da die gemeinsame Geschäftsgrundlage für diese Erledigungsklausel weggefallen sei. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.