Urteil
2-14 O 218/22
LG Frankfurt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0323.2.14O218.22.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Anwaltshonorars bzw. der von ihr verauslagten Anwalts- und Gerichtskosten noch auf den von ihr geltend gemachten Schadensersatz oder die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Anwaltshonorars. Aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Mandatsvereinbarung vom 18.06.2018 (Anl. K5, im Anlagenband zur Klageschrift) bestand zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag, der Grundlage für den Vergütungsanspruch der Beklagten nach §§ 611, 675 BGB war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr aufgrund dieser Vereinbarung geleisteten Anwaltshonorars. Soweit die Klägerin einwendet, dass die Leistungen der Beklagten mangelhaft gewesen seien, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (BGH, Urteil vom 15.7.2004, Az.: IX ZR 256/03). Es kann mithin offenbleiben, ob der Beklagten Fehler bei der anwaltlichen Tätigkeit unterlaufen sind. Ein Rechtsanwalt kann lediglich dann keine Vergütung verlangen, wenn ein strafbarer Parteiverrat nach § 356 StGB vorliegt (BGH a. a. O.) oder gar keine Leistungen erbracht worden sind. Unstreitig hat die Beklagte aber Leistungen erbracht. Ein Parteiverrat lässt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen. Etwas anderes gilt insbesondere nicht im Hinblick auf den von der Klägerin erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO. Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Diese Vorschrift verbietet es dem Rechtsanwalt nicht schlechthin, in derselben Rechtssache mehrere Mandanten zu vertreten. Zulässig ist die Vertretung mehrerer Mandanten, wenn das Mandat auf die Wahrnehmung gleichgerichteter Interessen der Mandanten begrenzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn mehrere Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden und ihr gemeinsames Interesse im konkreten Verfahren ausschließlich auf die Abwehr des Anspruchs gerichtet ist (BGH, NJW 2019, 1147, 1149 mwN).Die bloße (latente) Möglichkeit, dassspäter bei einem Ausgleich unter den Gesamtschuldnern unterschiedliche Interessen zutage treten, steht dem nicht entgegen. Das Anknüpfen an einen nur möglichen, im konkreten Verfahren tatsächlich aber nicht bestehenden Interessenkonflikt würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre deshalb verfassungsrechtlich unzulässig. Die Vertretung mehrerer Mandanten ist dem Rechtsanwalt daher nur verboten, wenn dabei nach den konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt (BGH, NJW 2019, 1147, 1150 mwN).Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags (BGH, aaO). Hierfür genügt, dass der Tatbestand der Verbotsnorm objektiv erfüllt ist; es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob dem Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Übernahme der Mandate die Verbotswidrigkeit seines Handelns bewusst war (BGH, aaO). Gemessen an diesen Voraussetzungen stellte die Vertretung einer Vielzahl von Mandanten in Studienplatzklageverfahren auch gegen dieselbe Universität bezogen auf dasselbe Semester keinen Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO dar. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob man in der vorliegenden Konstellation von „derselben Rechtssache“ sprechen kann, was jedenfalls nach der neuen Formulierung von § 43a Abs. 4 BRAO Tatbestandsvorraussetzung ist, wohl aber inhaltlich keinen Unterschied zu der vorangehenden Formulierung der Norm bedeutet. Denn zu berücksichtigen ist, dass hinsichtlich jedes Mandanten der Beklagten ein eigenständiges verwaltungsgerichtliches Verfahren und damit gerade nicht dieselbe Rechtssache geführt wird. Stellt man auf den sachlich-rechtlichen Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist, ab (Weyland/Träger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 43a Rn. 61), spricht jedoch einiges dafür, hier von derselben Rechtssache zu sprechen. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da nicht von gegenläufigen Interessen gesprochen werden kann. Die Interessen der Mandanten der Beklagten sind weder ganz noch teilweise konträr, sondern gleichlaufend darauf gerichtet, Fehler der Hochschulen bei der Berechnung der korrekten Studienplatzanzahl aufzudecken mit dem Ziel, eine Erhöhung der Studienplatzkapazität und damit die Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes ihrer Mandanten zu erwirken. Dieses Interesse jedes Mandanten bzw. jeder Mandantin der Beklagten ist gleichgerichtet. Ein Interessengegensatz liegt nicht vor. Zwar hat die Klägerin natürlich damit recht, dass die Chance jedes Mandanten bzw. jeder Mandantin auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes (insbesondere im Losverfahren) sinkt, je mehr Kläger vorhanden sind. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO – Vertrauensverhältnis zum Mandanten, Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse des Gemeinwohls in Gestalt der Rechtspflege gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (Weyland/Träger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 43a Rn. 54) – führt dies jedoch nicht zu einer unzulässigen Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne dieser Norm. Denn die Tatsache, dass mehr Klägerinnen und Kläger letztlich zu einer Verringerung der Chancen eines jeden dieser Klägerinnen und Kläger führt, einen außerkapazitären Studienplatz (insbesondere im Wege eines Losverfahrens) zu erhalten, wäre auch dann gegeben, wenn jeder dieser Klägerinnen und Kläger von einem unterschiedlichen Rechtsanwalt vertreten würde. Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist durch die Mehrfachvertretung nicht betroffen, da es bei der Studienplatzklage darum geht, weitere Studienplätze zu verschaffen. Sobald dieses Ziel erreicht ist, haben die jeweilige Klägerin und ihr Rechtsanwalt nur noch bedingt Einfluss auf das weitere Verfahren. Denn das Losverfahren kann naturgemäß nicht beeinflusst werden und sofern es auf die Kriterien einer Reserverangliste ankommt, wären ebenfalls keine gegenläufigen Interessen der verschiedenen Mandantinnen und Mandanten gegeben. Zwar ist es auch richtig, wie die Klägerin ausgeführt hat, dass hinsichtlich der Frage, ob ein Vergleich abgeschlossen werden oder lieber das streitige Verfahren fortgeführt werden sollte, auf die individuelle Situation eines jeden Mandanten bzw. einer jeden Mandantin abgestellt werden muss, ohne deren Belange jeweils „über einen Kamm scheren“ zu können, doch dürfte dies eher eine Frage der materiell richtigen Beratung des jeweiligen Mandanten sein. Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO kann aus diesem Gesichtspunkt nicht abgeleitet werden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Falschberatung bzw. ein Aufklärungspflichtversäumnis der Beklagten im Vorfeld des Abschlusses der Mandatsvereinbarung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB noch aus den Grundsätzen der c.i.c. nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Soweit der Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet (BGH NJW 1991, 2079; NJW-RR 2008, 1235), wobei diesem die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu vermitteln sind (BGH NJW 2007, 2485). Hierzu gehört auch die Klärung des Sachverhalts. Der Rechtsanwalt muss durch Befragung seines Auftraggebers die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkte klären (BGH NJW 1961, 602). Er darf in der Regel tatsächlichen Angaben seines Mandanten vertrauen, muss aber bei lückenhafter Information auf Vervollständigung drängen und bei Mitteilung von sog. Rechtstatsachen die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände aufklären (BGH NJW 1994, 2293; 1996, 2931). Ferner muss der Rechtsanwalt die sich für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen vorlegen lassen und diese sorgfältig auswerten (BGH VersR 1983, 34). Im Interesse des Mandanten hat er den sichersten Weg zu wählen (BGH NJW-RR 2008, 1235). Weisungen des Mandanten muss der Rechtsanwalt befolgen; er muss aber über entgegenstehende Bedenken informieren und den richtigen Weg aufzeigen (BGH NJW 1985, 42). Beharrt der Mandant allerdings trotz Belehrung gleichwohl auf seinem Standpunkt, handelt der Rechtsanwalt nicht pflichtwidrig, wenn er dessen Weisung befolgt (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 17.11.2011 – 11 U 48/11, BeckRS 2013, 1146, beck-online). Ferner muss die behauptete Pflichtverletzung ursächlich für den behaupteten Schaden geworden sein.Diese sog. haftungsausfüllende Kausalität hat der einen Regressschaden geltend machende Mandant darzulegen und zu beweisen, wobei für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gem. § 287 ZPO ausreicht (OLG Hamm, NJOZ 2016, 134 Rn. 187, beck-online mwN).Zur haftungsausfüllenden Kausalität zählt dabei auch die Frage, wie sich der eine Falschberatung seines Anwalts behauptende Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts hypothetisch verhalten hätte (OLG Hamm, aaO mwN).Wären mehrere Handlungsalternativen in Betracht gekommen, dann muss der Mandant denjenigen Weg bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Wäre nur eine einzige Verhaltensweise als Reaktion auf die korrekte Beratung durch den Anwalt realistisch in Betracht gekommen, dann spricht eine Vermutung dafür, dass der Mandant diese gewählt hätte. Lässt sich feststellen, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung durch den Anwalt verhalten hätte, war aber die Vermeidung des behaupteten Schadens außerdem von einem bestimmten Verhalten eines Dritten abhängig, dann muss der Mandant auch das für ihn günstige Verhalten des Dritten darlegen und beweisen (OLG Hamm, aaO mwN). Diese Anforderungen zugrundegelegt, ist die Kammer bereits nicht von einem Aufklärungsversäumnis bzw. einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten überzeugt. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Klägerin vor Abschluss der Mandatsvereinbarung von der Beklagten sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, um dieser eine eigenverantwortliche und sachgerechte Beurteilung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der angestrebten Studienplatzklageverfahren zu ermöglichen. So ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Klägerin die Kurzinformation sowie die ausführliche Information über die Studienplatzklage (Anl. K1 und K4, jeweils im Anlagenband zur Klageschrift) vor dem Erstgespräch bei der Beklagten und vor Abschluss der Mandatsvereinbarung zur Verfügung gestellt worden sind. Mit diesen Broschüren wurden der Klägerin ausreichende Information zur Verfügung gestellt, um die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens bzw. einer Mandatierung der Beklagten sachgerecht beurteilen zu können. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus diesen Informationen auch keine unzutreffende Darstellung der Risiken und Erfolgsaussichten der Studienplatzklage. So hat die Beklagte bereits in der Kurzinformation darauf hingewiesen, dass niemand garantieren oder versprechen könnte, dass die Klage erfolgreich sein werde. Auch müsse damit gerechnet werden, dass sich die Dauer einer Studienplatzklage verlängere und es auch eines Hauptsacheverfahrens bedürfe. Die Chancen auf einen Studienplatz stiegen, je länger die Verfahren dauerten (Seite 15 der „ausführlichen Informationen“). Zusammenfassend führt die Beklagte in den „ausführlichen Informationen“ aus, dass man realistischerweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zu verklagenden Hochschulen mit einer Zulassungschance von allenfalls 50 % (bezogen auf eine ca. 1-jährige Verfahrensdauer) rechnen solle. Ob diese Chance von allenfalls 50 % wirklich zutreffend ist oder nicht entzieht sich einer Nachprüfung. Die Erfolgsaussichten eines bzw., wie hier, einer Vielzahl von Gerichtsverfahren lassen sich nicht valide in einer Prozentzahl ausdrücken. Im Hinblick auf die ausführliche Darstellung in den von der Beklagten herausgegebene Informationen und die Einschränkungen in Bezug auf diese Aussage hält die Kammer den Vortrag der Klägerin, ihr seien unrealistische Erfolgsaussichten suggeriert worden jedoch für unzutreffend. Es ermangelt auch eines substantiierten Vortrags dazu, dass und warum die Erfolgsaussichten sich mit einer anderen Prozentzahl hätten bemessen lassen. Die von der Klägerin vorgetragenen Daten des statistischen Bundesamtes (Anlage K 27, im Anlagenband zur Klageschrift) sind jedenfalls nicht geeignet, die Einschätzung der Beklagten zu widerlegen. Insbesondere lässt sich daraus, dass 2019 in lediglich 131 von 8744 einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf die Erlangung eines Studienplatzes dem Antrag stattgegeben worden sei, was weniger als 1,5 % entspreche, keine belastbare Aussage darüber treffen, ob die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich einer allenfalls 50-prozentigen Chance (bezogen auf eine einjährige Verfahrensdauer) zutreffend ist oder nicht. Zum einen dürfte die Beklagte bei ihrer Einschätzung im Hinblick auf die von ihr angegebene ca. einjährige Verfahrensdauer auch das Beschwerdeverfahren mit einbezogen haben. Zum anderen weist die von der Klägerin vorgelegte Statistik des statistischen Bundesamtes auch 1.677 durch Vergleiche beendete Verfahren aus, bei denen davon auszugehen sein dürfte, dass hierdurch jedenfalls (wenn auch mit Einschränkungen) ein (Teil-)Studienplatz verbunden sein dürfte. Ferner sagt die Statistik nichts über die Hintergründe der 2.735 zurückgenommenen Anträge und der 898 teilweisen Stattgaben aus. Im Ergebnis genügt dieser Vortrag jedenfalls nicht, um der Beklagten eine falsche Angabe unterstellen zu können. Auch gegen die Angabe einer Chance von ca. 30-50 % laut des mit der Anl. K2 vorgelegten Ausdrucks von der Website der Beklagten wäre dementsprechend nichts entscheidendes von der Klägerin vorgebracht worden, zumal sich hierzu die Angabe findet, dass diese Erfolgschance auf eine Verfahrensdauer von ein bis zwei Jahren bezogen sei und Kosten und Chancen gleichermaßen abhängig von der Anzahl der geführten Verfahren seien. Auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer konkreten Prozentzahl kommt es aber auch gar nicht an, da sich die Erfolgsaussichten gerichtlicher Verfahren ohnehin nicht so konkret bemessen lassen können. Entscheidend ist im Ergebnis, dass die Beklagte die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Informationen ein umfassendes Bild von den Chancen und Risiken sowie den Einzelheiten der Vorgehensweise unterbreitet hat, sodass sich die Klägerin hierdurch eine fundierte Meinung als Grundlage ihrer Entscheidung bilden konnte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in besonderem Maße informiert und in der Lage war, sich ein kritisches Bewusstsein zu bilden, da sie den Beratungstermin bei der Beklagten in Vorbereitung der Mandatsvereinbarung gemeinsam mit ihrer Mutter, der Sozia ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten, wahrgenommen hat. Es erscheint der Kammer fernliegend, dass bei ihr kein kritisches Bewusstsein hinsichtlich der Chancen und Risiken der anzustrebenden Verfahren vorhanden gewesen sein sollte. Da sie bei dem Beratungsgespräch zugegen war und auch den Termin zur Akteneinsicht bei der Beklagten gemeinsam mit der Klägerin wahrgenommen hat, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass sie ihre Tochter, die Klägerin, auch selbst eingehend beraten und mit ihr gemeinsam die Entscheidung für die Mandatierung der Beklagten getroffen hat. Angesichts dessen, dass sie stets in die Kommunikation zwischen der Klägerin und der Beklagten involviert war, wäre jede andere Annahme lebensfremd; zumal sie auch nach eigenen Angaben (jedenfalls teilweise) die Kosten der anwaltlichen Vertretung durch die Beklagte getragen hat. Sich bei dieser Sachlage nunmehr darauf zu berufen, nicht ausreichend informiert gewesen zu sein, überzeugt die Kammer nicht. Des Weiteren dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durch, sie wäre nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, dass es bei den von der Beklagten geführten Studienplatzklageverfahren primär darum ginge, insgesamt weitere Studienplätze zu erhalten und etwa die Teilnahme an einem Losverfahren zu erwirken. Diesbezüglich enthalten die „ausführlichen Information“ auf Seite 14 den Hinweis, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass an einer Hochschule ungenutzte bzw. verschwiegene Kapazitäten vorhanden seien, dieses zugleich ein durch die Universität durchzuführendes Vergabeverfahren über zusätzliche Studienplätze anordne, dass in der Regel ein Losverfahren sei. Aufgrund der ausführlichen Informationen seitens der Beklagten vor Abschluss des Mandatsvertrages war es der Klägerin bewusst, dass es sich bei der Beauftragung der Beklagten nicht um ein „normales“, d.h. individuelles Klageverfahren handeln würde, sondern um den Sonderfall von Studienplatzklageverfahren, vergleichbar einem Masseverfahren. Ferner kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, die Beklagte hätte bei ihr vorwerfbar falsche Vorstellungen im Hinblick auf den von der Beklagten zu erbringenden Sachvortrag erweckt. So findet sich auf Seite 10 der „ausführlichen Informationen“ der Hinweis, dass sich die Beklagte mit dem Sachvortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in I. Instanz äußerst zurückhalte. Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, es sei zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Anträge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur ganz knapp und stets gleichlautend begründet habe, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass dies von der Beklagten bereits vorab so gegenüber der Klägerin kommuniziert worden und damit begründet worden war, dass von der Beklagten aufgedeckte Berechnungsfehler der Hochschule den Mandanten anderer Rechtsanwälte zugute kämen. Ausweislich Seite 17 der „ausführlichen Informationen“ hat die Beklagte die Klägerin auch darüber informiert, dass sie nicht in allen Verfahren, die negativ ausgegangen sind, Beschwerde einlegen würde, sondern nur dann, wenn sie nach pflichtgemäßer Einschätzung des Rechtsmittel für aussichtsreich hielte. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer anwaltlichen Schlechtleistung. Es fehlt bereits an dem Nachweis eines kausal auf einer Pflichtverletzung beruhenden Schadens. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob der Beklagten bei der Bearbeitung des Mandats der Klägerin eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist es der Klägerin jedenfalls nicht gelungen, einen Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtwidrigkeit und dem Schaden nachvollziehbar darzulegen bzw. zu beweisen. Hierfür trägt sie jedoch nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Gerichte des Vorprozesses aufgrund einer pflichtwidrigen Mandatsbearbeitung durch die Beklagte zu einer anderen Entscheidung gekommen sind, als sie bei pflichtgemäßer Mandatsbearbeitung gekommen wären. Ob und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts als ersatzfähiger Schaden im Rechtssinne anzuerkennen ist, beurteilt sich im Ausgangspunkt nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre, sog. Differenzhypothese (etwa BGH, Urteil vom 06.06.2013, NJW 2013, 2345, IX ZR 204/12; BGH, Urteil vom 14.06.2012, WM 2012, 1359, IX ZR 145/11; BGH, Urteil vom 17.03.2011, WM 2011, 1529, IX ZR 162/08). Der haftpflichtige Rechtsanwalt hat den Mandanten danach vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Nach diesen Grundsätzen ist der Ausgang des Vorprozesses, so wie er bei pflichtgemäßer Vertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt eingetreten wäre, als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen (LG Saarbrücken Urt. v. 10.8.2017 – 9 O 137/16, BeckRS 2017, 148110 Rn. 49, beck-online). Das nach der Differenzmethode erzielte Ergebnis bedarf jedoch einer normativen Kontrolle, die am Schutzzweck der Haftung sowie an der Funktion des Schadensersatzes ausgerichtet ist. Dies kann zu einer Erweiterung des Schadens (BGH, Urteil vom 10.07.2001, IX ZR 206/00; BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07) oder zu einer Einschränkung führen, wenn der Ausgleich des kausalen Vermögensnachteils mit übergeordneten Prinzipien des Rechts nicht vereinbar wäre (BGH, Urteil vom 28.09.2000, IX ZR 6/99; BGH, Urteil vom 16.12.2004, IX ZR 295/00). Insbesondere soll der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH, Urteil vom 11.11.1993, BGHZ 124, 86; BGH, Urteil vom 27.01.1994, BGHZ 125, 27). Der Verlust und die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch bestanden hätte, stellt demzufolge keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, Urteil vom 27.01.1994, BGHZ 125, 27; BGH, Beschluss vom 14.06.2012, IX ZR 199/11; BGH, Urteil vom 23.11.2006, WM 2007, 419, IX ZR 21/03; BGH, Urteil vom 06.07.2006, WM 2006, 2057; IX ZR 88/02; BGH, Urteil vom 28.09.2000, BGHZ 145 256). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Mandant bei vertragsgerechtem Verhalten des Beraters den Rechtsstreit gewonnen hätte. Der Verlust eines Rechtsstreits ist kein Schaden im Rechtssinne, wenn der Mandant ihn im Ergebnis zu Recht verloren hat. Auch der Umstand, dass der Mandant bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts den Rechtsstreit gewonnen hätte, rechtfertigt keinen Anspruch im Regressprozess, wenn der Vorprozess ohne Anwaltsfehler nach materiellem Recht falsch entschieden worden wäre (BGH, Urteil vom 25.10.2012, NJW 2013, 540, IX ZR 207/11). Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen. Dabei ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (BGH, NJW 2013, 540 Rn. 13, beck-online). Nach den vorgenannten Grundsätzen ist kein kausaler Schaden dargelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des von der Beklagten im Auftrag der Klägerin geführten Verfahrens gegen die Universität Heidelberg. Es ist der Klägerin nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer im Sinne von § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass und warum ein anderer Sachvortrag der Beklagten im Verfahren gegen die Universität Heidelberg bzw. dem sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren zu einer anderen, für die hiesige Klägerin günstigen Entscheidung geführt hätte. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin letztlich in dem von ihr selbst nach Beendigung des Mandats mit der Beklagten geführten Hauptsacheverfahrens gegen die Universität Heidelberg in der Berufungsinstanz Erfolg hatte. Denn wie sich der Anlage K 41 (im Anlagenband zum Schriftsatz vom 04.11.2022) entnehmen lässt, hat der VGH Mannheim die von ihm geäußerte Rechtsauffassung, die die Universität Heidelberg maßgeblich zu dem letztlich erfolgten Vergleichsschluss bewogen haben dürfte, damit begründet, dass die Universität Heidelberg die mit den Kapazitätsunterlagen zum Berechnungsstichtag 01.01.2018 übersandte Dienstaufgabenbeschreibung vom 25.05.2012 korrigiert und unter dem 12.05.2021 mit Wirkung vom 01.04.2016 rückwirkend neu gefasst habe. Diese rückwirkende Änderung wäre entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kapazitätsrechtlich unzulässig. Hier seien die der bereits angesetzten Deputatsbemessung zugrundegelegten Dienstaufgaben nachträglich inhaltlich geändert worden, was von § 5 Abs. 4 KapVO VII nicht gedeckt sein dürfte. Dabei führt der VGH in seiner Begründung maßgeblich u.a. Gesichtspunkte an, die erst nach Mandatsbeendigung der Beklagten im März 2020 eingetreten bzw. bekannt geworden sind. So nimmt der VGH etwa Bezug darauf, dass im Jahre 2020 erstmals eingeräumt werde, dass die Forschungsgeräte von Prof. Dr. …/… nicht selbstständig gewartet bzw. repariert werden könnten, während dies nach der Dienstaufgabenbeschreibung vom 25.05.2012 (auf die die hiesige Beklagte im Rahmen ihrer Mandatsbearbeitung unter der Anfertigung der Beschwerdeerwiderung wohl maßgeblich hat Bezug nehmen müssen) der Schwerpunkt seiner Tätigkeit gewesen sei. Unstimmigkeiten, so der VGH weiter, ergeben sich auch daraus, dass in der Stellungnahme von …. vom 30.01.2022 die Aufgaben von Prof. Dr. …/… in den Bereichen Tierschutz, Gentechnik und Arbeitssicherheit gar nicht mehr genannt würden (im Gegenteil zu der Dienstaufgabenbeschreibung vom 12.05.2021). Damit dürften der Einschätzung des VGH Mannheim, die der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausweislich des vorgelegten Protokolls (Anlage K 41) geäußert hat, maßgeblich Gesichtspunkte zugrundegelegen haben, die von der hiesigen Beklagten seinerzeit gar nicht zur Begründung des Begehrens der Klägerin hätten ins Feld geführt werden können. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 24.01.2023 (Bl. 209 ff. d.A.), dahingehend, die Beklagte hätte angesichts der Hinweise des VGH auch seinerzeit bereits auf die Dienstaufgabenbeschreibung von Prof. Dr. …/… in ihren Schriftsätzen zur Begründung ihrer Rechtsauffassung rekurrieren müssen. Selbst wenn dies der Fall wäre, lässt sich den Hinweisen des VGH nicht entnehmen, dass dieser Vortrag möglicherweise seinerzeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einer abweichenden Entscheidung geführt hätte. Denn den Hinweisen des VGH Mannheim vom 16.08.2022 lässt sich nur entnehmen, die Dienstaufgabenbeschreibung vom Jahr 2012 dürfte keine geeignete Grundlage sein, weil die Universität Heidelberg diese Dienstaufgabenbeschreibung ersetzt und damit aufgehoben habe und zudem eingeräumt habe, dass diese Dienst Aufgabenbeschreibung Dienstaufgaben nicht korrekt abbilden. Die Aufhebung der Dienstaufgabenbeschreibung vom Jahr 2012 ist jedoch erst im Jahr 2021 erfolgt. Wann die Universität Heidelberg eingeräumt haben soll, dass die Dienstaufgabenbeschreibung die Dienstaufgaben nicht korrekt abbilde, ist nicht bekannt. In dem von der hiesigen Beklagten geführten Beschwerdeverfahren vor dem VGH Mannheim, das mit der für die hiesige Klägerin nachteiligen Entscheidung vom 29.01.2020 geendet hat (im Anlagenband zum Schriftsatz vom 08.09.2022), ging es demgegenüber überhaupt nicht um die Berechnung der Stelle von Prof. Dr. …/…, sondern eines Herrn Prof. Dr. … Was die hiesige Beklagte hierzu konkret hätte vortragen sollen und was mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer abweichenden Entscheidung des VGH Mannheim in diesem Beschwerdeverfahren hätte führen müssen, trägt die Klägerin nicht vor und es ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Dem Beschluss des VGH im damaligen Beschwerdeverfahren lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, durch welchen unterlassenen Vortrag die hiesige Beklagte eine anderweitige Entscheidung hätte erwirken können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Hauptsacheverfahren letztlich ausweislich des vorgelegten Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem VGH Mannheim (Anlage K 41) durch einen Vergleich beendet wurde. Wie der VGH Mannheim letztlich entschieden hätte, ist ungewiss. Zwar kommt es darauf auch gar nicht entscheidend an, sondern darauf, wie zu entscheiden gewesen wäre, doch lässt sich dies gerade auch im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des OVG Karlsruhe im Hauptsacheverfahren nicht mit Gewissheit sagen. Jedenfalls ist die Kammer hiernach nicht mit der notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass ein anderer Sachvortrag der hiesigen Beklagten im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren gegen die Universität Heidelberg zu einem anderen Ausgang des Beschwerdeverfahrens geführt hätte. Soweit es den Vorwurf anwaltlicher Schlechtleistung Hinblick auf die gegen die anderen Hochschulen geführten Verfahren betrifft, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag dazu, dass und warum sich eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten schadenskausal ausgewirkt hätte. So hat die Klägerin insbesondere nicht schlüssig darlegen können, dass und warum sie bei einem anderen Vortrag oder einer anderen prozessualen Vorgehensweise der Beklagten zu einem konkreten Zeitpunkt einen Studienplatz erhalten hätte. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs, die Beklagte hätte ein Beschwerdeverfahren gegen die Universität Hannover einleiten müssen. Denn auch wenn das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 28.11.2019 die Hochschule Hannover verpflichtet hat, eine Rangfolge unter den Antragstellern auszulosen und die Antragsteller mit den Rangplätzen Nr. 1 bis Nr. 12 zum Studium zuzulassen, ergibt sich hieraus nicht, dass und warum gerade die Klägerin einen dieser Rangplätze hätte erhalten sollen. Eine bloß theoretische Möglichkeit, dass dies geschehen wäre, genügt nicht zur Annahme eines kausalen Schadens. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beklagte hätte ein Beschwerdeverfahren gegen die Universität Marburg einleiten müssen fehlt jegliche nachvollziehbare Begründung dazu, dass und warum bei Einleitung eines Beschwerdeverfahrens gerade die Klägerin (mit hoher Wahrscheinlichkeit) einen Platz erhalten hätte. III. Schließlich kann die Klägerin auch nichts daraus für sich herleiten, dass sie angeblich nicht ordnungsgemäß von der Beklagten informiert worden wäre. Zum einen war sie bereits durch die „ausführlichen Informationen“ vor Erteilung des Mandats darüber informiert worden, dass sie über den Mandantenbereich der Homepage der Beklagten über ergehende Gerichtsentscheidungen oder geschlossene Vergleiche informiert würde. Eine jeweils individuelle Information war demgegenüber nicht vereinbart worden. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine etwaige pflichtwidrig unterlassene Information gegenüber der Klägerin sich in irgendeiner Weise kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden ausgewirkt hätte. So hat die Klägerin insbesondere nicht vorgetragen, dass und warum sie eine rechtzeitige Information über eine bestimmte Entscheidung etc. zu einem bestimmten Verhalten veranlasst hätte, durch das der von ihr geltend gemachte Schaden vermieden worden wäre. Soweit die Klägerin der Beklagten in diesem Zusammenhang vorwirft, etwa Vergleiche ohne Rücksprache abgeschlossen zu haben, muss sie sich darauf verweisen lassen, dies in der Mandatsvereinbarung ausdrücklich mit der Beklagten vereinbart zu haben. So enthält etwa Ziffer 2 Abs. 3 der als Anl. K5 (im Anlagenband zur Klageschrift) vorgelegt Mandatsvereinbarung ausdrücklich die Regelung, dass die Beklagte auch ohne vorherige Rücksprache mit der Klägerin alle sachdienlichen Maßnahmen (insbesondere die Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) zu ergreifen habe. Ferner enthält Z. 5 der Mandatsvereinbarung eine besondere Regelung über die Aktenführung und Mandanteninformation, wegen der sich die Klägerin ebenfalls nicht darauf berufen kann, sie sei nicht ausreichend informiert worden und die Beklagte hätte keine ausreichende Akte geführt. Auch hier gilt erneut, dass die Klägerin bedenken möge, dass sie sich bewusst zu einem durchaus besonderen Verfahren wie dem Studienplatzklageverfahren entschieden hat, dass aufgrund seines mit einem Massenverfahren vergleichbaren Charakters nicht mit einem vollständig individuell gelagerten Verfahren verglichen werden kann. Aufgrund dieser Besonderheit und wegen der entsprechenden Regelung unter Z. 5 in der Mandatsvereinbarung kann es die Klägerin der Beklagten auch nicht als Pflichtverletzung vorwerfen, nicht sämtliche die Klägerin betreffenden Unterlagen in Form einer physischen Handakte geführt zu haben. Ein kausaler Schaden hieraus ist von der Klägerin ohnehin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Feststellungsantrag hat aus denselben Erwägungen keinen Erfolg. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Anwaltshonorar und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Studienplatzklage. Die Klägerin legte im Mai 2018 ihr Abitur mit der Abschlussnote 1,7 ab und beabsichtigte sodann die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin. Im Hinblick auf den bestehenden Numerus clausus von 1,0-1,2 entschied sie sich, die Beklagte mit der Durchführung sog. Studienplatzklagen zu beauftragen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine hierauf spezialisierte Kanzlei, die seit dem Ausscheiden des vormaligen Mitgesellschafters …/… von Rechtsanwältin …/… als alleiniger Gesellschafterin in Form einer GbR geführt wird. Die Klägerin wurde durch den Werbeauftritt der Beklagten auf ihrer Website auf diese aufmerksam. Dort wirbt die Beklagte mit der als Anl. K1 vorgelegten Kurzinformation zur Studienplatzklage in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin. Die Gesamtkosten (eigener Anwalt, Gegenanwälte, Gerichtskosten) für Studienplatzkläger im Fach Humanmedizin, 1. Fachsemester gibt die Beklagte dabei mit ca. 18.000,- Euro an und die Chancen mit ca. 30-50 %. Die Beklagte wirbt auf ihrer Website insbesondere auch mit ihrer Spezialisierung auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts und der erfolgreichen Durchführung entsprechender Klageverfahren in den vergangenen Jahren. Wegen der Einzelheiten der Selbstdarstellung der Beklagten wird insbesondere Bezug genommen auf die Anl. K3 und K4 (im Anlagenband zur Klageschrift). Am 29.05.2018 nahm die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter, Frau …/… – der Sozia des Prozessbevollmächtigten der Klägerin –, einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin …/… in den Räumlichkeiten der Beklagten in … war. Im Rahmen dieses Beratungsgesprächs erklärte Rechtsanwältin …/… der Klägerin und ihrer Mutter, dass es sich bei Studienplatzklagen um ein 3-stufiges Verfahren handle, nämlich um Eilverfahren I. und II. Instanz bzw. das anschließende Hauptsacheverfahren. Je weiter das Verfahren voranschreite, desto geringer sei die Bewerberkonkurrenz und desto größer seien die Erfolgsaussichten. Für die Durchführung der Verfahren seien Spezialkenntnisse sowie einschlägige Erfahrungen erforderlich, um sog. „verschwiegene Kapazitäten“, d.h. eine von Universitäten zu Unrecht verknappte Anzahl von Studienplätzen aufzuspüren und durch routinierten Sachvortrag die Gerichte zu überzeugen. Über genau diese Kompetenz verfüge die Beklagte durch langjährige Erfahrung. Weiter gab sie an, dass es bei der Studienplatzklage letztlich darum gehe, der Universität – vereinfacht – „Fehler“ in der komplexen und fehleranfälligen Berechnung der Anzahl der Studienplätze nachzuweisen. Der Beklagten gelinge es immer wieder, Berechnungsfehler aufzuspüren und Argumente für eine Erweiterung der Ausbildungskapazität zu finden. Angesichts der Komplexität der Verfahren und Berechnungen sei ein solch erfolgreiches Vorgehen nur durch eine auf Studienplatzklagen spezialisierte Kanzlei, wie die der Beklagten, gewährleistet. Ferner sei es für die größtmöglichen Erfolgsaussichten entscheidend, welche Universitäten verklagt werden. Auch bei der Auswahl der Universitäten würde die Beklagte sich von „Trittbrettfahrern“ (gemeint sind konkurrierende Kanzleien ohne Spezialkenntnisse) absetzen. Auf der Basis jahrzehntelanger Erfahrungen würde die Beklagte zu jedem Semester die Vorjahresergebnisse der Kapazitätsprozesse evaluieren, um eine Auswahl der zu verklagenden Universitäten für die nächsten anstehenden Verfahren zu treffen. Weiter führte sie aus, dass es erforderlich sei, eine hohe Anzahl von Universitäten zu verklagen. Um die von der Beklagten beworbene Zulassungschance bei einer Verfahrensdauer von bis zu einem Jahr zu erreichen, müsse man die Beklagte beauftragen, gegen möglichst viele der von ihr zuvor ausgewählten Universitäten Studienplatzklageverfahren einzuleiten. Auf die ausführlichen Informationen „Die Kapazitätsklage“ (Anl. K4, im Anlagenband zur Klageschrift) wies Rechtsanwältin …/… in dem Beratungsgespräch ausdrücklich hin. Dort heißt es etwa auf Seite 9: „Da es sich bei der Berechnung der korrekten Studienplatzanzahl um eine äußerst schwierige und mit Rechtsproblemen durchzogen Materie handelt, passieren den Universitäten regelmäßig Fehler (natürlich sehr vereinfacht ausgedrückt), die wir im gerichtlichen Verfahren aufdecken können. Das Gericht wird dann die Hochschule verpflichten, diese weiteren Studienplätze an die Studienplatzkläger zu vergeben.“ Dabei halte sich die Beklagte ausweislich ihres Prospekts im Eilverfahren I. Instanz mit ihrem auf Spezialkenntnissen beruhenden Sachvortrag in der Regel noch zurück, weil aufgedeckte Studienplätze unter allen Bewerbern vergeben würden. In einem etwaigen Klageverfahren hätte die Beklagte weitere Möglichkeiten, den Hochschulen Freikapazitäten nachzuweisen. Der Nachteil der Klageverfahren liege aber darin, dass sie in aller Regel mindestens ein weiteres Jahr dauerten. Zu den Erfolgschancen heißt es auf Seite 16 des Prospekts: „Die Zeiten, in denen alle unsere Mandanten in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin nach einer Verfahrensdauer von ca. einem Jahr eine Zulassung hatten, sind vorbei. Realistischerweise sollte man - dies ist abhängig von der Anzahl der zu verklagenden Hochschulen - mit einer Zulassungschance von allenfalls 50 % (bezogen auf eine ca. einjährige Verfahrensdauer) rechnen.“ Am 18.06.2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mandatsvereinbarung (Anl. K5, im Anlagenband zur Klageschrift) Bezug genommen. Ende September 2018 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Liste von 14 Universitäten, bei denen die Klägerin nach Auffassung der Beklagten die besten Aussichten auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin 1. Fachsemester hätte. Es handelte sich dabei um die Universitäten Berlin, Erlangen-Nürnberg, Frankfurt, Gießen, Göttingen, Hannover, Heidelberg, Jena, Marburg, München, Regensburg, Saarbrücken, Tübingen und Ulm. Mit Ausnahme von Berlin stimmte die Klägerin den Verfahren gegen die übrigen 13 vorgeschlagenen Universitäten zu. Am 08.10.2018 beantragte die Beklagte für die Klägerin in 13 Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin 1. Fachsemester. Mit Schreiben vom 30.11.2018 übermittelte die Beklagte der Klägerin die Abschlussrechnung für 13 Verfahren über insgesamt 2.650,- Euro. Die Klägerin zahlte diese Rechnung. Zudem enthielt das Schreiben eine Auflistung der eingeleiteten Eilverfahren gegen die 13 benannten Universitäten. Danach erhielt die Klägerin in kurzer Abfolge ab dem 11.12.2018 verschiedene E-Mails der Beklagten. Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie im Rahmen der Verlosung von Studienplätzen durch gerichtlichen Beschluss bei den Universitäten Hannover, Jena, Ulm, Tübingen und Marburg unter jeweils mehr als 100 oder mehr Bewerbern jeweils nur einen weit abgeschlagenen Rang bzw. Losrang und damit keine Zulassung erhalten habe. Beschwerdeverfahren leitete die Beklagte bei 9 der 13 eingeleiteten Verfahren nicht ein und begründete dies mit Vergleichen mit den Universitäten (Jena, Tübingen und Ulm) bzw. mit einer hohen Überbuchung der Studienplätze (Erlangen-Nürnberg, Gießen und Frankfurt). Bei den Universitäten Göttingen, Marburg und Hannover wurde die Nichteinleitung eines Beschwerdeverfahrens damit begründet, dass keine Aussicht auf mehr Studienplätze bestünde, als von dem Verwaltungsgericht in I. Instanz beschlossen. Mit E-Mail vom 12.03.2019 bat die Klägerin die Beklagte darum, ihr für die bereits durchgeführten Verfahren die wechselseitigen Schriftsätze, Beschlüsse und Urteile zukommen zu lassen, um sich ein Bild von der Tätigkeit der Beklagten machen zu können. Mit E-Mail vom 14.03.2019 lehnte die Beklagte die Übermittlung der Gerichtskorrespondenz unter Hinweis auf ihr Geheimhaltungsinteresse und Z. 5 b) der Mandatsvereinbarung ab. Gleichzeitig wurde der Klägerin aber angeboten, in der Kanzlei der Beklagten die Unterlagen einzusehen. Am 09.04.2019 nahm die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter in der Kanzlei der Beklagten Einsicht in die Unterlagen. Einsicht in Schriftsätze, Beschlüsse etc. wurde auf Nachfrage während des Termins nicht gewährt. Die Klägerin wurde auf den passwortgeschützten Mandantenbereich der Beklagten verwiesen. Im Einzelnen gestalteten sich die eingeleiteten Verfahren wie folgt: Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Eilverfahren gegen die Universitäten Erlangen-Nürnberg, Gießen, Frankfurt und Regensburg ergangenen abweisenden Beschlüsse entfaltete die Beklagte keine weitere Tätigkeit. In dem gegen die Universität Hannover geführten Eilverfahren I. Instanz verpflichtete das Verwaltungsgericht Hannover die Universität im Wege der einstweiligen Anordnung per Beschluss vom 04.12.2018, eine Rangordnung unter insgesamt 364 Antragstellern auszulosen und nach Maßgabe der ausgelosten Rangfolge 20 Antragsteller vorläufig zum Studienplatz zuzulassen. Am 11.12.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter 357 Antragstellern den Zulassungsrang 233 erhalten habe. In dem gegen die Universität Marburg geführten Eilverfahren I. Instanz ordnete das Verwaltungsgericht Gießen am 12.02.2019 per Beschluss an, unter den 146 Antragstellern, die die Universität Marburg im Rahmen der innerkapazitären Bewerbung über Hochschulstart als eine der 6 Universitäten ausgewählt hatten, zunächst eine Rangordnung auszulosen. Der Antragsteller, dem der 1. Rangplatz zugelost wurde, war vorläufig zum Studium zuzulassen. Die Beklagte teilte der Klägerin per E-Mail mit, dass sie Rangplatz 115 erhalten habe. In dem gegen die Universität Göttingen eingeleiteten Verfahren teilte die Beklagte der Klägerin per E-Mail vom 07.11.2018 den Rangplatz 83 bei der vergleichsweise erreichten Verlosung von 13 vorläufigen Teilstudienplätzen mit. In dem gegen die Universität Saarbrücken geführten Eilverfahren wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 14.09.2019 alle Anträge der mehreren hundert Antragsteller auf Zulassung zum 1. Semester ab. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.03.2019 Beschwerde ein. Am 24.07.2019 wurde ein Studienplatz unter 59 Antragstellern verlost. Gegen den Abweisungsbeschluss der Universität München vom 17.05.2019 in I. Instanz legte die Beklagte am 10.07.2019 Beschwerde ein. Diese begründete sie unter Einbeziehung aller von ihr vertretenen 34 Mandanten mit Schriftsatz vom 24.07.2019 im Wesentlichen damit, dass der von der Universität zur Kapazitätsermittlung herangezogene Curricularnormwert überschritten worden sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies sämtliche Beschwerden mit Beschluss vom 04.05.2020 zurück. In den gegen die Universitäten Jena, Tübingen und Ulm eingeleiteten Verfahren schloss die Beklagte für die Klägerin jeweils im Eilverfahren I. Instanz Vergleiche über die Verlosung von Studienplätzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben in der Klageschrift und der Replik Bezug genommen. Gegen die Universität Heidelberg leitete die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2018 ein Eilverfahren ein. Hierdurch konnte für die Klägerin eine vorläufige Zulassung durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe erreicht werden. Insgesamt wurden Zulassungen für sechs Bewerber gerichtlich verfügt. Am 10.07.2019 teilte Frau …/… der Klägerin mit, sie habe einen vorläufigen Studienplatz an der Universität Heidelberg erhalten. Dieser würde allerdings wieder wegfallen, weil die Universität Beschwerde einlegen werde und diese auch erfolgreich sein werde. Sie empfahl dennoch die Einschreibung der Klägerin an der Universität. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.05.2019 legte die Universität Beschwerde ein. Die Beklagte trat der Beschwerde mit Schriftsatz vom 05.09.2019 entgegen. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird Bezug genommen auf die Anlage K 26 (im Anlagenband). Die Beklagte riet der Klägerin, den Studienplatz selbst auf die Gefahr, nach der Beschwerdeentscheidung wieder exmatrikuliert zu werden, anzunehmen. Parallel zu dem Eilverfahren und dem Beschwerdeverfahren hatte die Beklagte für die Insgesamt wurden Zulassungen für sechs Bewerber gerichtlich verfügt. Klägerin auch ein Hauptsacheverfahren gegen die Universität Heidelberg eigeleitet. Die Klägerin nahm den Studienplatz an und immatrikulierte sich. Wie von der Beklagten vermutet, war die Universität mit der Beschwerde vor dem VGH Mannheim erfolgreich. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 29.01.2020 (Anlage B 11, im Anlagenband). Infolgedessen führte die Universität Heidelberg die sofortige Exmatrikulation der Klägerin durch. Unter dem 17.03.2020 unterbreitete die Universität Heidelberg der Klägerin ein Vergleichsangebot, das die Beklagte der Klägerin zuleitete. Der Vergleichstext lautete: „ 1. Die Klägerin/Der Kläger nehmen ihre/seine Klage betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin WS 18/19 unverzüglich zurück und verzichtet auf Rechtsmittel gegen die angeordnete Exmatrikulation. 2. Im Gegenzug wird die Vollziehung der angeordneten Exmatrikulation bis zum Ende des WS 19/20 (31.03.2020) ausgesetzt. Die Klägerin/der Kläger kann alle Veranstaltungen des laufenden Wintersemesters, die vor dem 01.03.2020 begonnen haben (Kurse der makroskopischen Anatomie und Chemie), zu Ende besuchen. Ferner wird zugestanden, an allen zu diesen Lehrveranstaltungen zugehörigen Klausuren einmalig teilzunehmen. Der jetzt erst im März beginnende Kurs der Physik kann nicht mehr besucht werden. Alle mit diesem Vergleich zum Besuch noch freigegebenen Veranstaltungen und Prüfungen unterliegen den allgemeinen Einschränkungen aufgrund der aktuellen Corona-Krise. Absagen sind jederzeit möglich und können ggfs. kurzfristig erfolgen. 3. Der Kläger/die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens.“ Nach einer Korrespondenz zwischen den Parteien entschied sich die Klägerin entgegen dem Rat der Beklagten für die Nichtannahme des Vergleichs. Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2020 das Mandat im Verfahren gegen die Universität Heidelberg nieder. Dies teilte sie auch den Bevollmächtigten der Universität Heidelberg mit, damit die Klägerin nunmehr selbst mit dieser verhandeln könne. Mit Urteil vom 18.05.2021 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage der selbst vertretenen Klägerin im Hauptsacheverfahren ab. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 13 (im Anlagenband). Insgesamt zahlte die Klägerin der Beklagten ein Anwaltshonorar von 5.900,- Euro. Die Klägerin behauptet, sie habe für die von der Beklagten eingeleiteten 13 Studienplatzverfahren Anwaltshonorare und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 12.489,27 Euro aufgewandt. Wegen der einzelnen Rechnungen und Beträge, aus denen sich diese Summe zusammensetzt wird verwiesen auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 38 f. d.A.). Die Klägerin behauptet, sie habe von der Beklagten nach Erteilung des Auftrags nur unzureichende Informationen erhalten. Dem Mandantenbereich auf der Website der Beklagten seien nur stichwortartige Informationen zu den jeweiligen Verfahren zu entnehmen gewesen. Die Angaben seien nicht dazu geeignet gewesen, um sich einen Überblick über die konkreten mandatsbezogenen Tätigkeiten der Beklagten verschaffen zu können. Insbesondere habe die Klägerin anhand dieser Angaben die Ergebnisse für ihre eigenen Verfahren nicht nachvollziehen können. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe sie über die Risiken und Erfolgsaussichten der Studienplatzklagen getäuscht. Entgegen der von Rechtsanwältin …/… behaupteten Erfolgsaussichten von 50 % für den Erhalt eines Studienplatzes in Humanmedizin innerhalb eines Jahres sei diese Quote selbst bei Einleitung möglichst vieler Verfahren bei weitem nicht zu erreichen. So ergäbe sich aus einem Auszug des statistischen Bundesamtes, dass etwa 2019 insgesamt 8744 Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz auf Erteilung eines Studienplatzes geführt worden seien, wovon lediglich in 131 Verfahren dem Antrag stattgegeben wurde, was im Ergebnis nicht einmal 1,5 % seien. Ferner seien die Angaben der Beklagten zu den Erfolgsaussichten und der von ihr getroffenen Analyse der Chancen auf Zulassung hinsichtlich einer Auswahl der zu verklagenden Universitäten falsch gewesen. Bei dem überwiegenden Teil der von der Beklagten für die Klägerin ausgewählten Universitäten sei bereits vor Mandatserteilung bekannt gewesen, dass dort in den vergangenen Jahren keine Rechenfehler der Universität (mehr) aufgedeckt worden seien. Hierüber hätte die Beklagte die Klägerin aufklären müssen. Zudem sei für die Beklagte schon vor Erteilung des Mandats absehbar gewesen, dass bei den vergleichsbereiten Universitäten stets mehrere hundert Antragsteller um einige wenige zu verlosende Studienplätze konkurrieren, weil die Verlosung in der Regel im Eilverfahren I. Instanz stattfände. Auch hierüber hätte die Beklagte die Klägerin aufklären müssen, zumal es bei dieser Handhabung der Verfahren gerade nicht auf die vorgebliche Spezialisierung der Beklagten ankäme. Aufgrund der Beratung durch Frau …/… und der im Prospekt der Beklagten dargestellten Vorgehensweise sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Interessen in den Beschwerdeinstanzen und den Klageverfahren individuell vertreten würde. Insbesondere habe sie darauf vertraut, die Beklagte werde aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen weitere Studienplätze aufdecken, die dann unter den Mandanten der Beklagten verteilt werden würden. Die Inhalte der Prospekte bzw. Informationsunterlagen müsse sich die Beklagte zurechnen lassen und hafte für deren Inhalt. Die Klägerin habe auf die Angaben der Beklagten vertraut. Entscheidungserheblich für die Mandatierung der Beklagten als Spezialkanzlei seien deren Angaben in den Kanzleibroschüren und Webseiten gewesen. Durch das Werbematerial und die Beratung sei der Klägerin suggeriert worden, dass die Erfolgsquoten sehr hoch wären und sie (auch aufgrund ihrer Abiturnote) sehr gute Aussichten mit ihren Studienplatzklagen hätte, wenn sie die Beklagte mit der für die guten Erfolgsaussichten erforderlichen Anzahl an Studienplatzklagen beauftragen würde. Nur deswegen habe sie die Beklagte mandatiert. Hätte sie gewusst, dass die Beklagte die Studienplatzverfahren für ihre Mandanten nach Art einer Musterfeststellungsklage betreibe, hätte sie die Beklagte niemals mandatiert. Gleiches gelte für den Fall, wenn sie gewusst hätte, dass sich die weitere anwaltliche Tätigkeit der Beklagten nach Einleitung der Verfahren darauf beschränkte, auf Vergleichsangebote zur Verlosung zu warten. Über Vergleichsabschlüsse sei in dem Beratungsgespräch nicht gesprochen worden. Weiterhin hätte die Beklagte die Klägerin darüber aufklären müssen, dass sie sie, anders als in ihrer Werbung und in der persönlichen Beratung dargestellt, nicht mit speziellem Sachvortrag vertreten würde. Sie hätte die Klägerin auch darüber aufklären müssen, dass sie Verfahren gegen Universitäten vorschlägt, bei denen im Vorjahr keine Rechenfehler festgestellt worden waren bzw. gegen Universitäten, die ihre Studienplätze vorweg überbuchen. So sei der Klägerin wahrheitswidrig mitgeteilt worden, dass die Auswahl der zu verklagenden Universitäten auf einer eingehenden und streng geheimen Analyse durch die Beklagte erfolgte, obwohl diese Analyse maßgeblich von der Komponente Hoffnung oder Glück getragen worden sei. Wäre die Klägerin hierüber aufgeklärt worden, hätte sie der Verfahrenseinleitung nicht zugestimmt. Schließlich hätte die Beklagte der Klägerin offenlegen müssen, dass ihre Chancen auf Erhalt eines Studienplatzes bei dieser Vorgehensweise grundsätzlich gegen Null tendierten bzw. keine realistische Chance auf Erhalt eines Studienplatzes bestanden habe. Dies sei bei allen vorgeschlagenen Universitäten bis auf Heidelberg der Fall gewesen. Nur dort habe bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Vertretung objektiv Aussicht auf Erfolg bestanden, weil das Gericht die landesgesetzliche Vergabeverordnung anwende und freie Studienplätze unter den Klägern nach Eignungskriterien (Reserverangliste) vergeben würde. Die Klägerin hätte sich bei der Mandatserteilung hinsichtlich der Verfahrensführung der Erfolgsaussichten ausschließlich auf die Angaben der Beklagten in ihren Prospekten sowie der im Gespräch erläuterten Gestaltung der Verfahren verlassen. Hätte die Beklagte zutreffend und wahrheitsgemäß ihre Vorgehensweise und die tatsächlichen Erfolgsaussichten, die sich an den Vorjahresergebnissen messen ließen, dargelegt, hätte die Klägerin die Beklagte nicht damit beauftragt, gegen 13 Universitäten Studienplatzklagen einzuleiten. Ferner wirft die Klägerin der Beklagten eine anwaltliche Schlechtleistung vor. So hätte sie etwa nicht ohne Zustimmung der Klägerin Vergleiche abschließen und der Verlosung einiger weniger Studienplätze unter jeweils hunderten Bewerbern zustimmen dürfen. Damit sei der Klägerin sowohl der Rechtsweg für ein Beschwerdeverfahren als auch der für ein Klageverfahren verschlossen worden. Allein aufgrund der teilnehmenden Bewerberzahl dieser Vergleiche im Eilverfahren I. Instanz habe für die Klägerin keine realistische Aussicht darauf bestanden, mittels Verlosung einen Studienplatz zu erhalten. In Verfahren, in denen keine Vergleiche geschlossen wurden, habe die Beklagte ohne Absprache mit der Klägerin entweder auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet oder soweit Beschwerdeverfahren ebenfalls ohne Absprache mit der Klägerin, eingeleitet worden waren, ließen diese keinen sach- und fachgerechten Vortrag der Beklagten erkennen. Gerade die Zustimmung zu Vergleichen über die Anwendung eines Losverfahrens zur Ermittlung weiterer Studienplätze sei zu kritisieren, da die Verlosung von außerkapazitären Studienplätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge. Zudem müsse sich die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen in Baden-Württemberg seit 2009 zwingend an den zentralen Vergabekriterien orientieren. Deshalb habe die Hochschule für die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen eine nach Auswahlkriterien, wie etwa die Abiturnote, konkretisierte Reserverangliste für die Antragsteller zu erstellen. Die Hochschulen des Landes seien an diese normativen Vorgaben gebunden. Ein Losverfahren sei nicht vorgesehen. Dadurch erhielten Studienplatzbewerber in Kapazitätsverfahren, in denen eine gerichtliche Kontrolle der Zulassungszahl angestrebt werde, eine rechtssichere und klare Grundlage. Indem die Beklagte die gegen die Universitäten Tübingen und Ulm eingeleiteten Verfahren jeweils im Eilverfahren I. Instanz im Rahmen eines Vergleichs ohne jegliches Zugeständnis an die Klägerin zurückgenommen habe, sei der Klägerin die rechtssichere Grundlage ihrer Studienplatzklagen entzogen worden. Erst bei Einsichtnahme in die Gerichtsakten habe die Klägerin festgestellt, dass die Beklagte in den Verfahren gegen die Universitäten Tübingen, Ulm und Jena noch eine Vielzahl anderer konkurrierender Antragsteller vertreten hat. Die Klägerin hätte dem Abschluss der Vergleiche nicht zugestimmt, da sie offensichtlich ihren Interessen zuwiderliefen. Die Klägerin hätte nämlich im Verfahren gegen die Universität Heidelberg, in dem als einziges eine nach den vorgegebenen Auswahlkriterien bestimmte Reserverangliste erstellt worden war, Platz 4 innegehabt. Demnach sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch in den anderen Verfahren, anders als bei einer Verlosung unter mehreren hundert Bewerbern, einen der vorderen Plätze belegt und daher ohne den Abschluss eines Vergleichs deutlich bessere Chancen auf Erhalt eines Studienplatzes gehabt hätte. Die Klägerin hat und hätte daher keinem Vergleich über die Verlosung unter mehreren hundert Bewerbern zugestimmt. Es sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie die Klägerin über die verfahrensbeendenden Vergleiche weder aufgeklärt noch mit ihr Rücksprache gehalten habe. Der Abschluss von Vergleichen sei für die Klägerin weder der Beste noch der sicherste Weg gewesen. Auch sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie im Eilverfahren I. Instanz gegen die Universität Heidelberg einen Sachvortrag geleistet hat. Ferner wirft die Klägerin der Beklagten vor, dass sie den von der Universität Heidelberg erhaltenen vorläufigen Studienplatz in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren nur unzureichend verteidigt und so den Studienplatz der Klägerin verloren habe. Es wäre jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine substantiierte Auseinandersetzung mit allen kapazitätsrelevanten Fakten erforderlich gewesen, um Berechnungsfehler aufzudecken. Bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Vertretung der Klägerin hätten sämtliche kapazitätsrelevanten Umstände erörtert und bereits in der Beschwerdeinstanz im Eilverfahren vorgetragen werden müssen. Dies habe die Beklagte schuldhaft unterlassen. So hätte sie insbesondere zu den seit Jahren vielfach diskutierten sog. „partiellen Funktionsstellen“ vortragen müssen. Hätte die Beklagte die Klägerin pflichtgemäß im Verfahren gegen die Universität Heidelberg vertreten und substantiiert zu den Defiziten der Dienstaufgabenbeschreibungen bestimmter Fakultätsmitglieder vorgetragen, hätte die Klägerin ihren Studienplatz im März 2020 nicht wieder aufgeben müssen. Es sei auch falsch gewesen, die Klägerin zur Annahme des Vergleichs zu drängen, da dieser für die Klägerin keinerlei Vorteile beinhaltete, sondern ausschließlich schwerwiegende Nachteile. Neben der Kostenlast habe er die Rücknahme der Klage in der Hauptsache und den Verzicht auf die Fortsetzung des bereits begonnenen Kursus der Physik mit anschließender Prüfung bedeutet. Indem sie der Empfehlung der Beklagte nicht gefolgt sei, sei sie zwar exmatrikuliert worden, doch habe sie ihre Prüfungen bis zum 31.03.2020 weiterhin ablegen können. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Verfahren gegen die Universitäten Erlangen-Nürnberg, Gießen, Frankfurt, Regensburg und München seien von vornherein aussichtslos gewesen und hätten daher von der Beklagten überhaupt nicht iniziiert werden dürfen. In den Verfahren gegen die Universitäten Hannover, Göttingen, Ulm, Tübingen und Jena hätte die Beklagte keine Vergleiche abschließen dürfen. Ohne Verlosung wären die freien Studienplätze nach einer Rangliste vergeben worden, die nach überprüfbaren Kriterien aufzustellen gewesen wäre. Es sei auch fehlerhaft gewesen, in den Verfahren gegen die Universitäten Hannover und Marburg kein Beschwerdeverfahren einzuleiten. Insbesondere sei es unrichtig, dass fehlende Erfolgsaussichten bestanden hätten, weil die Klägerin auch in den jeweiligen Beschwerdeverfahren ihren erstinstanzlich vergebenen Losrang beibehalten hätte. Entgegen der vorgeblichen Prüfung der Beklagten, ob ein Beschwerdeverfahren gegen die Hochschule Hannover Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, seien im Beschwerdeverfahren weitere Plätze zum Wintersemester 2018/2019 unter den Beschwerdeführern vergeben worden, wie sich aus dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 28.11.2019 (Anlage K 50) ergebe. Wenn die Vergabe der Plätze, wie von der Beklagten vor Mandatserteilung und im Prospekt erläutert, aufgrund ihres entscheidenden Sachvortrags unter den Mandanten der Beklagten verteilt worden wären, hätte die Klägerin auch einen Studienplatz erhalten. Gleiches gelte für das Verfahren gegen die Universität Marburg. Wäre die Klägerin vor Mandatserteilung darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für sie keine Beschwerde einlegen und keine Beschwerdeverfahren durchführen würde, obwohl sich die angeblich guten Erfolgsaussichten erst in dieser Instanz ergeben sollten, hätte die Klägerin die Beklagte nicht mandatiert. Aus dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Denn die Klägerin habe das Hauptsacheverfahren selbst fortgesetzt und im August 2022 ihre endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin ab dem Wintersemester 2018/2019 an der Universität Heidelberg erreicht. Sie sei in dem Klageverfahren auf Platz 1 der nach den vorgegebenen Kriterien erstellten Reserverangliste vorgerückt. Dabei habe sie aufgedeckt, dass der Lehrumfang eines als Inhaber sog. partieller Funktionsstellen bezeichneten Mitarbeiters von der Universität Heidelberg bei der Berechnung der Kapazitäten nicht richtig angegeben worden war. Diese Leistung hätte auch die Beklagte erbringen müssen. Bei pflichtgemäßer Vertretung durch die Beklagte hätte die Klägerin ihr zum Wintersemester 2019/2020 aufgenommenes Studium nahtlos fortsetzen können. Dass die Klägerin stattdessen ihr Studium an der Universität unterbrechen musste sei allein auf das vorwerfbare pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Durch die fehlerhafte Prozessvertretung der Beklagten im Eil-Beschwerdeverfahren gegen die Universität Heidelberg sei der Klägerin ein Schaden entstanden, für den die Beklagte erstattungspflichtig sei. Bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Vertretung durch die Beklagte im Beschwerdeverfahren wäre die Beschwerde der Universität gegen die vorläufige Zulassung zurückgewiesen worden. Die Klägerin hätte folglich das zum Wintersemester 2019/2020 aufgenommene Studium an der Universität Heidelberg nahtlos fortsetzen können. Aufgrund der unzureichenden Vertretung durch die Beklagte sei die Klägerin jedoch im März 2020 exmatrikuliert worden, habe die Universität im laufenden Semester verlassen und das Studium zunächst aussetzen müssen. Da die Beklagte im Eilverfahren I. Instanz überhaupt keinen Sachvortrag geleistet habe, habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu den von der Universität Heidelberg zum Wintersemester 2018/2019 vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur die Unterschiede der Deputatsminderungen im Vergleich zum Vorjahr überprüft. Die Beklagte hätte pflichtwidrig auch in der Beschwerdeinstanz keinen geeigneten Sachvortrag gehalten, sondern ihre Verteidigung mit übernommenem Wortlaut einer anderen Kanzlei allein auf die Deputatsminderung des Dekans beschränkt. Die maßgeblichen Unterlagen hinsichtlich der Dienstaufgabenbeschreibung zur Begründung der Deputatsminderung hätte die Universität Heidelberg bereits im Eilverfahren i. Instanz vorgelegt und sie wären daher auch der Beklagten zugänglich gewesen. Die Beklagte sei auf die vorgelegten Kapazitätsunterlagen jedoch pflichtwidrig an keiner Stelle eingegangen. Beide Pflichtverletzungen der Beklagten, nämlich gänzlich fehlender Sachvortrag im Eilverfahren I. Instanz und unzureichender Sachvortrag im Beschwerdeverfahren seien jede für sich allein geeignet gewesen, den erlittenen Erwerbsschaden der Klägerin herbeizuführen. Insbesondere sei durch die weiteren Fehler der Beklagten im Beschwerdeverfahren die Kausalität nebst Zurechnungszusammenhang des Fehlers in I. Instanz nicht unterbrochen worden. Die Klägerin habe im September 2020 ein Ausweichstudium in Ungarn aufgenommen und dort bis Juli 2022 die 1. Staatsprüfung (Physikum) erfolgreich abgelegt. Nunmehr könne sie nach Zuweisung des von ihr erstrittenen Studienplatzes im Berufungsverfahren ihr Studium seit Oktober 2022 an der Universität Heidelberg im 5. Fachsemester fortsetzen. Hätte sie ihr im Wintersemester 2019/2020 an der Universität Heidelberg aufgenommenes Studium nach der klinischen Phase und dem praktischen Jahr nahtlos fortsetzen können, hätte sie ihr Studium bereits im Herbst 2025 beenden können. So aber werde sie aufgrund der zwangsweisen Unterbrechung ihr Studium erst im Herbst 2026 abschließen können. Im Ergebnis habe sie damit ein Jahr ihrer Erwerbszeit verloren. Dadurch werde ihr ein Erwerbsschaden entstehen. Sie werde ein Jahr ihres Erwerbseinkommens, das sie ohne die anwaltliche Pflichtverletzung der Beklagten mit dem Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielt hätte, verlieren. Das Tarifgehalt eines Assistenzarztes Entgeltgruppe I. Stufe 1 betrage nach der aktuellen Tabelle 58.224,24 Euro brutto pro Jahr, dürfte sich aber noch weiter erhöhen. Hinzu kämen Einbußen aus verminderter Altersrente, da die Klägerin ein Jahr weniger Beiträge in die Rentenkasse einzahlen werde. Das Ausweichstudium in Ungarn habe sie auch aus Gründen der Schadensminderung aufgenommen. Andernfalls wäre sie jetzt nicht im 5. Semester bzw. 1. klinischen Semester. Schadensmindernd und damit erstattungsfähig seien daher folgende Kosten für das Ausweichstudium in Ungarn: Für die 4 Semester während des Studiums der Humanmedizin vom Wintersemester 2020 bis zum Sommersemester 2022 in Ungarn habe die Klägerin Anmeldegebühren von 220,- Euro und Semesterbeiträge von je 7.500,- Euro, also insgesamt 30.220,- Euro aufgewendet. Erspart habe sie im gleichen Zeitraum 4 Semesterbeiträge an der Universität Heidelberg von je 171,80 Euro, also insgesamt 687,20 Euro. Hieraus ergebe sich ein Schaden von insgesamt 29.532,80 Euro. Der zukünftige Erwerbsschaden sowie die damit einhergehenden Einbußen bei der Altersrente könnten noch nicht beziffert werden. Weiterhin verstoße die Mehrfachvertretung konkurrierender Studienplatzbewerber zumindest hinsichtlich der Verfahren gegen Universitäten in Baden-Württemberg gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, weil das Erstreiten eines Studienplatzes für einen Antragsteller zulasten des anderen Antragstellers ginge. Dies folge daraus, dass sich in Baden-Württemberg die Vergabe außerkapazitäter Studienplätze in verwaltungsrechtlichen Verfahren an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren anhand entsprechend zu erstellender Reserveranglisten zu orientieren habe. Die Beklagte habe insbesondere im Rahmen der von ihr praktizierten Mehrfachvertretung pflichtwidrig gehandelt, indem sie für die Klägerin nachteilige Vergleiche abgeschlossen habe, ohne die Klägerin hierüber zu informieren. Im Rahmen der Mehrfachvertretung sei der Abschluss eines Vergleichs weder zwingend noch alternativlos. Naturgemäß stünden die Bewerber/Kläger in Studienplatzverfahren untereinander in Konkurrenz. Das sei so lange für die anwaltlichen Vertreter der Bewerber unkritisch, wie genug Plätze für alle zur Verfügung stünden. Dabei müsse sich die Klägerin gegenüber konkurrierenden Studienplatzklägern kein Gebot der prozessualen Fairness zurechnen lassen. In der Regel und insbesondere in Eilverfahren I. Instanz sei es bei Studienplatzklagen so, dass die Anzahl der anwaltlich vertretenen Bewerber regelmäßig die Anzahl der in den Verfahren zu vergebenden Plätze übersteige. Die Klägerin hätte der Beklagten zu keiner Zeit ein Mandat erteilt, das sie von dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen entband. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass sich trotz Mehrfachvertretung keine widerstreitenden Interessen ergeben, weil die Beklagte ausdrücklich damit geworben und darauf verwiesen habe, dass Studienplätze nur an Mandanten der Kanzlei vergeben würden, die den sachentscheidenden Vortrag leiste. Das könnten nur Spezialisten wie die Beklagte, sodass die Plätze an die Mandanten der Beklagten gingen. Pflichtwidrige anwaltliche Vertretung verwirkliche sich auch durch Unterlassung. Solange Verwaltungsgerichte unterschiedliche Verfahren bei der Vergabe von Restkapazitäten akzeptierten, müsse der Anwalt prüfen, welche Art der Vergabe für den jeweiligen Mandanten an der jeweils verklagten Universität die vorteilhafteste sei. Dem einen sei der Vergleich vielleicht nützlich, dem anderen aber nicht. Damit stoße die von der Beklagten praktizierte Mehrfachvertretung an die Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte die Beklagte, die neben der Klägerin auch andere Mandanten vertrat, daher für die Klägerin keine Vergleiche über Verlosungen in einem Verfahren I. Instanz abschließen dürfen. Stehe bereits fest, dass die freien Plätze nicht ausreichten, sei der Abschluss eines Vergleiches ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten pflichtwidrig. Insbesondere, wenn wie vorliegend, in allen Verfahren das Missverhältnis zwischen Bewerbern und Plätzen extrem sei. Ein Vergleich komme nur dann ohne Verstoß gegen anwaltliche Pflichten in Betracht, wenn er im Rahmen von Beschwerde- und/ oder Klageverfahren abgeschlossen werde. Indem die Beklagte namens und in Vollmacht der Klägerin nachteilige Prozessvergleiche abgeschlossen habe, habe sie gegen ihre anwaltlichen Pflichten verstoßen und der Klägerin Schaden zugefügt. Soweit die Beklagte bei Abschluss der Prozessvergleiche deutlich mehr eigene Mandanten vertreten habe, als Studienplätze vergleichsweise zu Verlosung gekommen seien, dürfte auch der Tatbestand des Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Die Klägerin behauptet, sie habe einen Teil der Kosten aus Mitteln ihrer Ausbildungsversicherung selbst finanziert. Den anderen Teil der Kosten hätten ihre Eltern finanziert. Ihre Eltern hätten die Ersatzansprüche hinsichtlich der von ihnen verauslagten Kosten an die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung im vorliegenden Verfahren abgetreten. Soweit die Klägerin die vorliegend geltend gemachten Kosten nicht aus eigenem Vermögen finanziert habe, klage sie aus abgetretenem Recht. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.489,27 Euro nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.532,80 Euro nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2022 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Erwerbsschaden in Höhe eines Jahresbruttogehalt Gehaltsgruppe I, Stufe nach dem TV-Ärzte/VKA zum Stand 2025 nebst Renteneinbußen zu ersetzen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ihr sei weder eine Aufklärungspflichtverletzung noch eine anwaltliche Schlechtleistung vorzuwerfen. Im Übrigen fehle es an der Darlegung eines kausal auf einer etwaigen Pflichtverletzung beruhenden Schadens. Die Beklagte behauptet, der Klägerin seien keine Informationen und Broschüren zur Verfügung gestellt worden, in denen sie konkrete Chancenbewertungen von 30 % bis 50 % angegeben gehabt hätte. Die von der Klägerin als Anl. K1 vorgelegte Broschüre enthalte keine solchen Bewertungen. Der Homepageausdruck der Anl. K2 sowie die als Anl. K4 vorgelegte Broschüre stammten schon gar nicht aus der hiesigen Kanzlei der Beklagten, sondern von der Kanzlei …., die diese in eigener Verantwortung formuliert habe. Im Übrigen dienten solche Veröffentlichungen nur einer ersten Vorab-Orientierung. Die Unterlagen hätten der Klägerin auch vor dem Erstgespräch mit Frau …/… vorgelegen gehabt, um sich zunächst zu Hause thematisch orientieren zu können. Ein Anspruch gegen die Beklagte wegen einer Pflichtverletzung bestünde nicht. So berücksichtige die Klägerin schon nicht, dass die Beklagte keinen Erfolg schulde. Geschuldet sei lediglich die Durchführung von Studienplatzverfahren, was die Beklagte getan hat. Entsprechend der Vereinbarungen in der Mandatsvereinbarung (Anl. K5) läge auch keine Schlechtleistung durch die Beklagte vor. Die von der Beklagten getroffene Auswahl von Universitäten sei nicht zu beanstanden und beruhe auf einer Analyse der Kapazitäten und der gegen diese Universitäten geführten Verfahren in den vergangenen Jahren. Daneben bezöge die Beklagte noch weitere Informationen und Annahmen individuell für jede Hochschule in ihre Analyse ein, einschließlich der Berücksichtigung von Auffassungen der Kollegen, die sich im Netzwerk seriöser Studienplatzkanzleien austauschten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Verlosung und ihre Durchführung selbst nicht Bestandteil der anwaltlichen Mandatsbearbeitung seien. Die beauftragten Studienplatzverfahren endeten nämlich mit der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung bzw. einem bestandskräftig gewordenen Vergleich zwischen den dortigen Parteien (alle Studienplatzbewerber und die jeweilige Hochschule). Es müsse also berücksichtigt werden, dass die Verlosung ein nachgelagertes neues Verfahren sei und nicht in die Bearbeitungspflicht der Prozessbevollmächtigten falle. Hinsichtlich der Verfahren gegen die Universitäten Erlangen-Nürnberg, Gießen, Frankfurt und Regensburg hätte die Beklagte die abweisenden Beschlüsse jeweils analysiert. Hierbei hätte sich in den eingeleiteten Verfahren herausgestellt, dass die Hochschulen ihre Studienplätze überbucht gehabt hätten. Dies sei eine Information, die nie anders als im laufenden Verfahren zu erhalten sei, weil die Hochschule zu konkreten Buchungs- und Vergabeverhältnissen erst gegenüber dem Gericht anlässlich eines Verfahrens Auskunft erteilen müsse. In dem Verfahren gegen die medizinische Hochschule Hannover hätte die Beklagte das vertragsgemäß eingeleitete Eilverfahren erfolgreich gestaltet, indem es zur Feststellung von 20 freien Studienplätzen gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover geführt habe. Die Beklagte habe auch geprüft, ob eine Beschwerde für die Klägerin Aussicht auf Erfolg haben würde. Da das Gericht in diesem Verfahren die rechnerisch maximale Anzahl an zusätzlichen Studienplätzen zugrundegelegt habe, hätte ein Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu weiteren Plätzen geführt. Wie die Kriterien für die Festlegung eines Losranges sind, sei für die Mandatsbearbeitung irrelevant. Auch das vertragsgemäß eingeleitete Eilverfahren gegen die Universität Marburg sei erfolgreich gewesen und habe zur gerichtlichen Feststellung von einem freien Studienplatz geführt. Auch hier sei eine Beschwerde geprüft, aber mangels Erfolgsaussichten nicht durchgeführt worden. In diesem Verfahren habe die Vermutung bestanden, dass das Gericht mit der Entscheidung über nur einen zusätzlichen Platz nicht die mögliche maximale Anzahl an zusätzlichen Studienplätzen seiner Entscheidung zugrundegelegt hatte. Ein Beschwerdeverfahren hätte theoretisch zu wenigen weiteren Plätzen führen können. Jedoch gelte, dass solche weiteren Studienplätze schon mathematisch für die Klägerin keine Zulassung erbracht hätten. Dabei gelte der Grundsatz, dass einmal vergebene Losränge für die Auslosung von erstinstanzlich festgestellten zusätzlichen Studienplätzen auch im Beschwerdeverfahren blieben. Die Klägerin hatte jedoch nur Losrang 115. Auch das spätere Ergebnis von Beschwerdeverfahren anderer Antragsteller habe bestätigt, dass die Klägerin hier nie eine Chance gehabt hätte. Auch das Verfahren gegen die Universität Göttingen habe erfolgreich geendet und zur gerichtlichen Feststellung von 13 freien Teilstudienplätzen im 1. Fachsemester geführt. Auch hier hätte die Beklagte die Erfolgsaussichten eines Beschwerdeverfahrens geprüft gehabt, doch habe die gleiche Entscheidungsgrundlage gegen ein Verfahren wie bei den vorgenannten Verfahren gegen die Hochschulen Göttingen und Marburg gegolten. In dem Verfahren gegen die Universität Saarbrücken hätte die Beklagte nichts mehr veranlasst, da die Klägerin bereits die vorläufige Zulassung für einen Studienplatz in Heidelberg erhalten hatte. Selbst wenn man fiktiv unterstellen würde, die Klägerin hätte nach einer Fortführung des Verfahrens und einer Verlosung einen Studienplatz in Saarbrücken zugewiesen bekommen, wäre sie trotzdem von einer Vergabe dieses Studienplatzes ausgeschlossen gewesen. Denn sie hätte mit der Immatrikulation in Saarbrücken eine eidesstattliche Erklärung dazu abgeben müssen, dass sie an keiner anderen Hochschule einen Studienplatz angenommen hatte. Aufgrund der Immatrikulation in Heidelberg wäre dies jedoch nicht möglich gewesen. Zudem wäre mit der Immatrikulation in Heidelberg ohnehin jegliche Beschwerdebefugnis oder Klagebefugnis bezüglich der Universität Saarbrücken entfallen. Daher hätte die Beklagte schon aus Rechtsgründen keine Möglichkeit gehabt, für die Klägerin noch anwaltlich mit dem Ziel tätig zu werden, einen Studienplatz in Saarbrücken zu erhalten. Gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung des VGH München hätte die Beklagte nicht mehr tätig werden können, weil zu diesem Zeitpunkt am 14.05.2020 das Mandatsverhältnis bereits beendet war. Das Verfahren gegen die Universität Jena sei von der Beklagten ebenfalls erfolgreich durchgeführt worden. Eine Beschwerde hätte wegen des schlechten Losrangs der Klägerin aber keinen Erfolg gehabt. Gleiches gelte für die Verfahren gegen die Universitäten Tübingen und Ulm. In den Verfahren, in denen die Beklagte dem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt habe, habe dies dem anwaltlich sichersten Weg entsprochen und im Übrigen auch dem Inhalt des Mandatsvertrages mit der Klägerin. Im Übrigen trage die Klägerin die Vortrags- und Beweislast dafür, dass sie statt in einer Verlosung in einem Beschwerdeverfahren eine Chance für die Zuteilung eines Studienplatzes erhalten hätte. Auch das Verfahren gegen die Universität Heidelberg sei von der Beklagten korrekt geführt worden. Sie habe in der Beschwerdeerwiderung umfangreich und unter Hinweis auf Rechtsprechung argumentiert. Dass der VGH Mannheim zu Gunsten der Universität entschieden habe, sei nicht der Beklagten anzulasten. Es sei auch richtig gewesen, parallel das Klageverfahren durchzuführen. Die Beklagte sei aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen, die Hauptsacheklage zu erheben. Dies sei schon zu einem Zeitpunkt erforderlich gewesen, als über das Eilverfahren und die Beschwerde noch nicht endgültig entschieden worden war. Denn auf den Ablehnungsbescheid über die Bewerbung hätte das Rechtsmittel der Klage erhoben werden müssen. Hätte die Beklagte diese Klage nicht erhoben, wäre im Eilverfahren der Anordnungsanspruch der Klägerin entfallen, so dass eine Eilentscheidung nicht in der Sache, sondern mangels Antragsbefugnis gegen sie ergangen wäre. Die Klageerhebung sei also seitens der Beklagten nicht wegen einer seinerzeit gebildeten materiellen Überzeugung, das Klageverfahren zu gewinnen erfolgt, sondern zur weiteren Sicherung der Antragsbefugnis der Klägerin im Eilverfahren. Die Zustimmung zu dem Vergleich wäre für die Klägerin auch vorteilhaft gewesen, da sie dann jedenfalls „auf dem Papier“ das 1. Hochschulsemester absolviert gehabt hätte. Wegen des näheren Vortrags hierzu wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (insbesondere Bl. 80 ff. d.A.). Wichtig gewesen wäre unter dem Gesichtspunkt einer späteren Weiterführung des Studiums nur, dass die immatrikulierten bzw. gezählten Semester bescheinigt worden wären. Rechtlich irrelevant sei hingegen die Frage, ob und wie die Klägerin studierte, ob sie Teilnahme- oder Prüfungsbescheinigungen hätte erwerben können oder ggf. nicht, auch ganz unabhängig von der Corona-Organisation, die Zulassung rechtlich irrelevant sei. Die Klägerin hätte sich einen wesentlichen Vorteil verschafft, wenn sie das Vergleichsangebot angenommen hätte. Sie hätte, wie darin zugesagt und wie von Rechtsanwältin Brehm-Kaiser erläutert, das Sommersemester zu Ende studieren können und wäre erst zum Semesterende exmatrikuliert worden. Sie hätte also formell zwei Studiensemester Medizin absolviert gehabt. Sie hätte dann neue Studienplatzverfahren für das Wintersemester 2019/2020 für das 1. Fachsemester und für das 3. Fachsemester führen können. Der Vorteil wäre gewesen, dass sie bei einer Bewerbung auf Zuweisung eines innerkapazitären und außerkapazitären Studienplatzes im 3. Fachsemester mit nur wenigen Antragstellern für dieses Begehren hätte konkurrieren müssen. Bewerber für das 3. Fachsemester seien nämlich selten. Die Beklagte hätte auch deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Nachteile die Klägerin durch die Nichtannahme des Vergleichs haben würde und welche Folgen bei Annahme/Nichtannahme entstünden. Die Tatsache, dass die Klägerin dann wohl aufgrund des Wohlwollens der Hochschule doch nicht rückwirkend exmatrikuliert wurde, sei angesichts der Haltung der Hochschule zum Zeitpunkt des Vergleichsvorschlages für die Beklagte nicht absehbar gewesen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsvorschlags sei dessen Annahme der sicherste Weg gewesen. Dies gelte auch noch aus heutiger Sicht, weil der spätere Vortrag der Klägerin, dass sie nun einen Studienplatz im Klageverfahren erreicht habe, unter keinen Umständen für die Beklagten vorhersehbar gewesen wäre, da weder zu diesem Zeitpunkt und bis heute die Vergabe eines Studienplatzes infolge einer Meinungsänderung des VGH Mannheim absehbar war und sei. Dass sie einen Studienplatz zum 1. Fachsemester WS 2018/2019 erhalten habe sei lediglich aus formellen Gründen erfolgt, da es den ursprünglichen Streitgegenstand der Klage betroffen habe. Dies habe nichts mit einer tatsächlichen Kapazität der Hochschule zu tun. In den Motiven für den Vergleich aus Sicht der Hochschule liege insbesondere auch keine bevorstehende Rechtsänderung der langjährigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des VGH Mannheim zu der Frage der rückwirkenden Berücksichtigung von Deputatsänderungen begründet. Im Klageverfahren wäre vielmehr eine faktische Frage aufgrund neuen Sachverhaltsvortrags aufgegriffen, die hier eine Deputatsermäßigung um 3-5 Semesterwochenstunden betroffen habe. Denn nach dem Protokoll des VGH vom 16.08.2022 hätte die beklagte Hochschule erst im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens unter dem 12.05.2021 eine rückwirkend neugefasste Dienstaufgabenbeschreibung und Neuberechnung vorgelegt, die zu der angegebenen Deputatsveränderung führen sollte. Da die Klägerin diese Information also erst knapp 15 Monate nach der Mandatsbeendigung mit den Beklagten erhalten hat, hätte die Beklagte also in der Vorbereitung der von ihr erhobenen Klage bis zur Mandatsniederlegung im März 2020 hiervon keine Kenntnis haben und diese spezielle neue Thematik daher auch nicht rechtlich aufgreifen können. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem VGH Mannheim habe diese Änderung der Berechnungen seitens der Hochschule nicht vorgelegen, sodass die Beklagte sie auch nicht in Ergänzung ihres grundsätzlichen Vortrags habe aufgreifen können. Der neue Sachverhalt im Klageverfahren sei damit schon faktisch nicht geeignet, um anwaltliche Fehler der Beklagten im Beschwerdeverfahren zu konstruieren. Zudem fehle es an dem Nachweis eines kausalen Schadens. Es fehle an Feststellungen des Gerichts dazu, dass die Klägerin einen vorklinischen Studienplatz im 1. Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/19 von der Hochschule hätte zugewiesen bekommen müssen. Vielmehr habe sie sich mit der Hochschule über ein gar nicht rechtshängiges Rechtsverhältnis geeinigt, nämlich über die Zuweisung eines klinischen Studienplatzes ab dem 5. Fachsemester. Soweit sich die Klägerin also auf das Ergebnis des Klageverfahrens beruft, sei dieses weder Beweis noch Indiz für ein von der Klägerin unterstelltes anderes Ergebnis des vorherigen Beschwerdeverfahrens. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der VGH Mannheim zum Zeitpunkt der Mandatsbearbeitung des Beschwerdeverfahrens anders entschieden hätte. Insbesondere hätte die Beklagte seinerzeit und bis zum Ende des Mandatsverhältnisses am 20.03.2020 nicht davon auszugehen gehabt, im Beschwerdeverfahren eine Änderung der Rechtsprechung des VGH Mannheim zu § 5 Abs. 4 KapVO zu erreichen, in dessen Folge die Klägerin einen Studienplatz endgültig hätte zugewiesen bekommen, was der Klägerin im Übrigen ja auch nicht gelungen sei. Weiterhin stelle es auch keine anwaltliche Schlechtleistung dar, dass die Erstanträge im Eilverfahren kurz und nicht jeweils gesondert begründet seien. Sie beruhten auf der Erfahrung mit diesen spezialisierten Verfahren, die gelegentlich auch als Massenverfahren bezeichnet würden. Ferner habe die Beklagte auch keine Informationspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, weder aus § 11 Abs. 1 BORA noch aus der maßgeblichen Mandatsvereinbarung. Insgesamt hätten die Beklagten mit der Klägerin umfangreich schriftlich kommuniziert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags hierzu wird Bezug genommen auf die Auflistung der Kommunikation in der Klageerwiderung (insbesondere Bl. 86 f. d.A.). Zudem seien umfangreiche Informationen im passwortgeschützten Mandantenbereich auf der Website der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Die vertragliche Einschränkung der Informationspflicht sei im Übrigen auch zulässig gewesen im Hinblick auf den für die Beklagte notwendigen urheberrechtlichen Schutz ihrer Schriftsätze. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachvertretung vor. Dieses Verbot greife nach herrschender Rechtslage nicht für sog. Massenverfahren wie Studienplatzverfahren. Die Grundsätze von § 43a BRAO seien auf Studienplatzverfahren nicht anwendbar. Dies folge schon daraus, dass die verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht der Parteidisposition unterlägen, sondern alle Verfahren unter Beachtung der offiziellen Maxime und dem Ermittlungsrecht des Verwaltungsgerichtes das gleiche Ziel verfolgten, nämlich die Feststellung vorhandener, nicht verteilter Studienplätze. Dispositionen hinsichtlich der Feststellung freier Kapazitäten innerhalb des Verfahrens habe die Klägerin als dortige Antragstellerin nicht. Für das Verfahren und sein Ergebnis sei es generell egal, ob jeder einzelne Bewerber bzw. Antragsteller von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird, alle von einem Anwalt oder sich die Bewerber erstinstanzlich selbst vertreten. Denn dies habe keinen Einfluss auf die vom Gericht festzustellenden Kapazitäten. Letztlich obsiegten entweder alle Antragsteller oder keine am Ende des Verfahrens (zu dem ein späteres Losverfahren nicht gehörte). Das rechtliche Ergebnis sei also für alle identisch und nicht widerstreitend. Eine Vertretung widerstreitender Interessen liege somit schon objektiv und rechtslogisch nicht vor. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich schon nicht um dieselbe Rechtssache als Tatbestandsmerkmal von § 43a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 3 BORA handle. Jeder Antragsteller führe sein eigenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, auch mit eigenem Aktenzeichen. Dies dürfe nicht damit verwechselt werden, dass das Verwaltungsgericht alle Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und ggf. Entscheidung aufrufe, um einerseits prozessökonomisch zu handeln, andererseits eine einheitliche Entscheidung bei gleichem Streitstand für alle Antragsteller/Kläger sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.