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Urteil

2-15 S 97/19

LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1018.2.15S97.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.05.2019, Az.: 32 C 4000/18 (22), teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 881,36 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 124,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.05.2019, Az.: 32 C 4000/18 (22), teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 881,36 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 124,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519 f. ZPO) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG die Erstattung von Mietwagenkosten i.H.v. 881,36 € verlangen. Dem Grunde nach ist die Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 26.06.2017 unstreitig. Der Höhe nach besteht der Anspruch im tenorierten Umfang. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGH, NJW 2013, 1539). Der danach grundsätzlich zu erstattende „Normaltarif“ kann im Wege des § 287 Abs. 1 ZPO vom Tatrichter geschätzt werden. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzungsgrundlage nicht vor. Vielmehr können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben (BGH, NJW 2013, 1539). Der BGH hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Liste als auch des Fraunhofer Mietpreisspiegels ermittelt werden kann (BGH, NJW 2013, 1539). Eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen hat er ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (z.B. BGH, NJW-RR 2010, 1251). Der BGH hat dabei auch wiederholt die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO betont und hervorgehoben, allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, genüge nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (so z.B. BGH, NJW 2011, 1947). Die Kammer zieht als Schätzgrundlage hier die Schwacke-Liste heran. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, als Schätzungsgrundlage das arithmetische Mittel aus der Summe der Mietpreise der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Mietpreisspiegels heranzuziehen (vgl. Kammer, Urteil vom 14.11.2018, Az. 2-15 S 76/18, juris; so auch die 1. und 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main: Urteile vom 20.12.2018, Az. 2-01 S 97/18 und vom 10.10.2018, Az. 2-16 S 218/17; ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2013 - 1 U 130/12, beck-online; OLG Köln, NZV 2014, 314; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014 - 1 U 165/11, beck-online; OLG Hamm, NZV 2016, 336; OLG Celle, Urt. v. 01.02.2017 - 14 U 61/16, beck-online). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Diese Rechtsprechung kann jedoch nur zur Anwendung gebracht werden, wenn zu der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Fraunhofer Mietpreisspiegel enthält für die Transporterklasse, zu der das hier verunfallte und das angemietete Fahrzeug gehören, keine Daten. Unter diesen Umständen bleibt greift die Kammer allein auf die Schwacke-Liste zurück. Dies gilt ungeachtet der Bedenken, welche gegen die dortige Preisermittlung vorgebracht werden. Diese wiegen in der Gesamtschau und mit Rücksicht auf das dem Gericht gemäß § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsermessen nicht so schwer, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Schwacke-Liste sei als Schätzgrundlage schlechterdings ungeeignet. Die Eignung der Schätzgrundlage ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine der Parteien mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hätte, dass Mängel dieser Schätzmethode sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251). Den Parteien bleibt es unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietsituation etc. vergleichbare Angebote darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dem Geschädigten im Verhältnis zur Schätzungsgrundlage ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte. Das von der Beklagten vorgelegte Online-Angebot der Firma Avis genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Das Angebot ist mit den Bedingungen des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs nicht vergleichbar, weil darin ein fester Anmietzeitraum zugrunde gelegt wird. Es lässt auch keinen Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste zu, denn das Angebot bezieht sich auf einen Mercedes-Benz Vito bzw. Ford Transit „oder ähnliche, Transporter“, womit nicht sichergestellt ist, dass dem Geschädigten auch dieses Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird und es mit dem Unfallwagen vergleichbar ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802). Als maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist von dem PLZ-Gebiet …. Denn maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, NJW 2008, 1519). Die Schätzung erfolgt nach Mietwagenklasse 7-Tr., da das klägerische Fahrzeug dieser Klasse angehörte und das angemietete Fahrzeug nicht in eine niedrigere Mietwagenklasse fiel. Die Mietdauer betrug 17 Tage. Bei der Bestimmung der Abrechnungseinheit teilt die Kammer den gesamten Mietzeitraum in Zeitabschnitte gemäß den Vorgaben der Listen auf. Danach ist hier der Mietpreis aus einer Wochenpauschale sowie einer Dreitagespauschale zu ermitteln (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26). Bei der Ermittlung des Mietpreises nach der Schwacke-Liste legt die Kammer den sogenannten „Modus“ zugrunde. Dabei handelt es sich um den Wert, der am häufigsten genannt wurde. Der „Modus“ kommt der realen Marktsituation am nächsten, da er eine reine Angebotserhebung darstellt. Dies entspricht am besten der Situation des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, wenn dieser sich bei mehreren Vermietern nach den Tarifen erkundigt. Nach der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet … ergibt sich als Normaltarif folgende Schätzung (Beträge inkl. Umsatzsteuer): 2 x Wochenpauschale à 819,50 €: 1.639,00 € 1 x 3-Tagespauschale à 447,00 €: 447,00 € Zwischensumme „Normaltarif“: 2.086,00 € Die Erforderlichkeit eines den Normaltarif übersteigenden Tarifs steht nicht fest. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte solche höheren Kosten dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „(Normal-)Tarif“ zugänglich war (Urteil vom 13.02.2007, Az. VI ZR 105/06, NJW 2007, 1449). Entsprechenden Vortrag hält die Klägerin nicht. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist ebenfalls nicht angezeigt. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2013, 1870) kommt bei der Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes im Hinblick auf solche Leistungen des Vermieters in Betracht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Solche allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen, können insbesondere die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Vermieter bei Verzicht auf Stellung einer Kaution, z.B. durch Einsatz einer Kreditkarte, sein (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. BGH, VersR 2010, 683). Hier hat die Klägerin zwar den Mietpreis vorfinanziert, ohne dass ihr ein Sicherungsmittel zur Verfügung stand. Trotzdem sind die entsprechenden Leistungen nicht zu berücksichtigen. Denn die Geschädigte hat, indem sie den Mietpreis weder vorfinanziert noch eine Kaution gestellt hat, gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. Diese gebietet es, eine Kreditkarte einzusetzen oder sonst in Vorleistung zu treten, wenn dies dem Geschädigten im Einzelfall möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1870). Hiervon ist hier auszugehen, da die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast dazu, warum ihr dies nicht möglich oder zumutbar sei, nicht nachgekommen ist. Zwar ist der Geschädigte nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. BGH, a.a.O.). Hier hat sich jedoch die Beklagte gegen die Ersatzfähigkeit eines Mehraufwandes gewandt und behauptet, für die Klägerin habe im Rahmen gewohnter Lebens- bzw. Geschäftsführung die Möglichkeit bestanden, in Vorkasse zu treten oder eine Kreditkarte einzusetzen, was seitens der Klägerin ohne substanzielle Erwiderung geblieben ist. Die lapidare Erklärung, die Belastung über Zahlungsmittel sei nicht möglich, genügt dafür ersichtlich nicht. Die Klägerin muss sich auf den geschätzten Normaltarif ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Die Kammer hält hier mit Rücksicht auf die Mietzeit von 17 Tagen und die Fahrleistung von 2.388 km einen Abschlag von 10 % von dem Mietpreis für angemessen. Die geltend gemachte Zusatzleistung der Haftungsreduzierung ist erstattungsfähig. Ihre Vereinbarung ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag (Anlage K 2; Bl. 5 d.A.). Die Haftungsreduzierung auf 150,00 € ist als gesonderter Aufschlag zu berücksichtigen, weil die Schwacke-Tarife eine Selbstbeteiligung von 500,00 € beinhalten. Ob und mit welcher Selbstbeteiligung das Fahrzeug der Geschädigten zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war oder nicht, ist unerheblich. Denn der Geschädigte hat ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Ersatzfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen (vgl. BGH, NJW 2006, 360). Kosten der Zustellung und Abholung sind nicht erstattungsfähig. Solche Kosten können zwar grundsätzlich zu dem erforderlichen Schadenersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören (vgl. OLG Köln, NZV 2010, 614). Der Geschädigte hat aber bei einer Anmietung im Stadtgebiet vorzutragen, ob und inwieweit die Kosten erforderlich waren (vgl. BGH, NJW 2006, 360). Dies hat die Klägerin nicht getan, obwohl sich von der Geschädigten aufgesuchte Niederlassung der Klägerin im Zentrum von Magdeburg befindet. Der insgesamt erstattungsfähige Betrag errechnet sich damit wie folgt, wobei berücksichtigt ist, dass die Klägerin einen Nettobetrag einklagt: „Normaltarif“: 2.086,00 € zzgl. 17 x Vollkasko mit Selbstbeteiligung unter 500,00 € à 23,00 €: 391,00 € Zwischensumme: 2.477,00 € Nettobetrag 2.081,51 € nach Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 10 %: 1.873,36 € abzgl. geleisteter Zahlungen i.H.v.: 992,00 € Erstattungsfähiger Betrag: 881,36 € Eine Kürzung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ist nicht vorzunehmen. Hierzu müsste feststehen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war (BGH NJW 2008, 2190). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat eine solche Zugänglichkeit „ohne Weiteres“ nicht aufgezeigt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des tatsächlichen Marktpreises war nicht geboten. Gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO steht diese, wenn wie hier über die Schadenshöhe gestritten wird, im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung kann das Gericht sich davon leiten lassen, wie hoch der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand wäre und in welchem Verhältnis dieser zu dem in Streit stehenden Betrag stünde. Auch darf das Gericht eine vorweggenommene Beweiswürdigung vornehmen (vgl. BGH NJW 1996, 2501; BeckOK ZPO/Bacher, 25. Ed. 15.06.2017, § 287 Rn. 19). In Anwendung dieser Grundsätze wird von der Beauftragung eines Sachverständigen abgesehen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein Sachverständiger mit anderen Mitteln als durch Rückgriff auf veröffentlichte Schätzgrundlagen klären könnte, zu welchen Bedingungen ein vergleichbares Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätte. Jedenfalls stünde ein solcher Gutachtenauftrag zum Streitwert völlig außer Verhältnis. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus Verzug (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, allerdings nur aus einem Gegenstandswert von 881,36 €, mithin in Höhe von 124,00 € (netto). Der Schädiger hat alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die Ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, NJW 2015, 3793). Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Zur Beitreibung der Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass die Beklagte als Autovermietungsunternehmen über Expertenschaft in Angelegenheiten wie der hiesigen verfügt und eigenes auch im juristischen Bereich geschultes Personal besitzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens an und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält (BGH, NJW 2008, 2651). Mit welchen Aufgaben die Beklagte hier ihre Schadensabteilung betraut, bleibt ihr überlassen. Anders würde der Fall höchstens liegen, wenn die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Unfallgegner zu den originären Aufgaben der Beklagten gehören würde. Dem ist aber nicht so. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.