Urteil
2-15 S 27/19
LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0925.2.15S27.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.12.2018, Az.: 29 C 2638/18 (85), wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.12.2018, Az.: 29 C 2638/18 (85), wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege einer Stufenklage Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten als Kapitalverwaltungsgesellschaft des Investmentfonds … geltend, einem Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie. Der Kläger ist seit dem 14.03.2017 Inhaber von 336 Fondsanteilen der Anteilklasse A, wobei streitig ist, ob ihm die Anteile heute allein oder gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau zustehen. Die Anteile wurden ihm als Leistung aus einer Lebensversicherung übertragen. Einen Ausgabeaufschlag hatte er dabei nicht zu entrichten. Auf die Anlagen K 6 und K 7 (im Anlagenband) wird Bezug genommen. Für den Fonds sind verschiedene weitere Anteilklassen gebildet. Die Anlagebedingungen des Fonds enthalten in § 6 die Regelung, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgabeaufschlag von bis zu 6 % erhoben werden kann. § 7 sieht zur Vergütung der Beklagten u.a. vor, dass diese eine tägliche Pauschalvergütung erhält, und dass mit dieser Pauschalvergütung Vergütungen und Aufwendungen für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Tatbestände abgedeckt sind, u.a. die Vergütung für die Vertriebsstelle des OGAW-Sondervermögens. Daneben sind eine erfolgsabhängige Vergütung sowie einzelne Aufwendungsersatzansprüche geregelt. Die tägliche Pauschalvergütung beträgt für alle Anteilklassen, für die die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist und zu der die klägerische Anteilklasse gehört, 1,8 % p.a. des anteiligen Werts des OGAW-Sondervermögens, für alle übrigen Anteilklassen 0,95 % p.a. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die von den Parteien vorgelegten Anlage- und Vertragsbedingungen in den Anlagen K 1 (Bl. 31 ff. d.A.), B 4 (Bl. 128 ff. d.A.), B 5 (Bl. 134 ff. d.A.) und K 8 (im Anlagenband). Die aktenkundigen Bedingungen betreffen unterschiedliche Zeitpunkte, sind in ihrem hier wesentlichen Regelungsgehalt jedoch gleichlautend. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der ersten Stufe auf Rechnungslegung darüber in Anspruch, welcher Betrag der Pauschalvergütung auf Vertriebsentgelte entfällt und in welcher Höhe die Beklagte Ausgabeaufschläge vereinnahmt hat, jeweils anteilig für seine Beteiligungshöhe und bezogen auf den Zeitraum 13.03.2017 bis 03.12.2018 bzw. 03.12.2019. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Anlagebedingungen seien nicht in den Investmentvertrag einbezogen worden. Jedenfalls seien die §§ 6 und 7 nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Soweit die Beklagte Aufwendungen für den Vertrieb aus dem Sondervermögen bestritten habe, müsse sie diese zurückzahlen. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Ausgabeaufschläge. In der Praxis der Beklagten, dass institutionelle Anleger eine niedrigere Pauschalvergütung zu entrichten haben, liege außerdem ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln des § 26 KAGB, insbesondere die Pflicht zur fairen und gleichen Behandlung der Anleger gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 KAGB. Denn damit würde die finanzielle Belastung für das Vorhalten einer Vertriebsentgeltmasse („Prämientöpchen“) auf die Privatanleger abgewälzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass Rechnungslegungs- oder Auskunftsansprüche gemäß §§ 675, 666 BGB bereits deshalb ausschieden, weil feststehe, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zustehe und die Auskunft deshalb nicht erforderlich sei. Was den Ausgabeaufschlag angehe, habe der Kläger schon nicht dargelegt, dass ein solcher bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Anteile überhaupt erhoben worden sei. Die Regelung zur Vergütung in § 7 sei eine Hauptpreisabrede, welche der AGB-Kontrolle nicht unterliege. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte das Investmentvermögen mit Vertriebsentgeltentnahmen belaste, dass es wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmungen in den Anlagebedingungen dafür an einer vertraglichen Grundlage fehle und dass die Beklagte ihm deshalb zur Herausgabe gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 S. 1 BGB verpflichtet sei. Zugleich sei sie in Höhe der Entnahmen zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem Investmentvertrag verpflichtet, weil sie wenigstens fahrlässig AGB-widrige Geschäftsbedingungen verwendet habe und weil sie Privatanleger gegenüber professionellen Anlegern entgegen § 26 Abs. 2 und 5 KAGB schuldhaft unfair benachteilige. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.12.2018, Az. 29 C 2638/18 (85), abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. a. dem Kläger für den Zeitraum zwischen dem 13.03.2017 und dem 03.12.2018 einschließlich Rechnung zu legen über den Euro-Gesamtbetrag, der sich anteilig für 336 Stück des Fonds …(EUR), WKN …, ergibt unter Berücksichtigung taggenauer Angaben auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes zum jeweiligen Datum jeweils als der für „Vertriebsentgelte infrage kommende Teilbetrag der 1,8 % Kostenpauschale des OGAW-Sondervermögens, zuzüglich wenigstens 4 % Verzinsung p.a. hierauf jeweils seit Verwendung dieses Teilbetrags durch die Beklagte, sowie die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit der Berechnung dieses Gesamtbetrags nachvollziehen lässt; 1. b. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern und 1. c. an den Kläger einen Geldbetrag zu bezahlen in einer nach Rechnungslegung noch zu bestimmenden Höhe nebst weiterer Zinsen in Höhe von wenigstens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit dieser Klage. 2. a. dem Kläger für den Zeitraum zwischen dem 13.03.2017 und dem 03.12.2019 einschließlich Rechnung zu legen über den Euro-Gesamtbetrag, der sich anteilig für 336 Stück des Fonds … (EUR), WKN …, ergibt unter Berücksichtigung taggenauer Angaben zum jeweiligen Datum der Vereinnahmung des „Ausgabeaufschlags“, zuzüglich wenigstens 4 % Verzinsung p.a. hierauf jeweils seit Verwendung durch die Beklagte sowie die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit der Berechnung dieses Gesamtbetrags nachvollziehen lässt; 2. b. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern und 2. c. an den Kläger einen Geldbetrag zu bezahlen in einer nach Rechnungslegung noch zu bestimmenden Höhe nebst weiterer Zinsen in Höhe von wenigstens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit dieser Klage. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. I. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache selbst bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. a) Dem Kläger steht der geltend gemachte Rechenschaftslegungs- bzw. Auskunftsanspruch hinsichtlich von der Beklagten entrichteter „Vertriebsentgelte“ nicht zu. aa) Allerdings kann der Kläger grundsätzlich gemäß § 666 BGB Auskunft und Rechenschaft verlangen. Zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Erwerber von Investmentfondsanteilen kommt ein durch das Investmentrecht besonders ausgestalteter Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§ 675 BGB) zustande, der die Kapitalanlagegesellschaft zur kollektiven Vermögensverwaltung im Einklang mit den Vertragsbedingungen verpflichtet (vgl. BGH, NZG 2019, 181) und auf den gemäß § 675 Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 666 BGB Anwendung findet. Der Anspruch aus § 666 BGB besteht ungeachtet der im KAGB normierten Veröffentlichungspflichten (vgl. Köndgen/Schmies, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, § 113 Rn. 219 m.w.N.) und verlangt unter den hier gegebenen Umständen nicht, dass dem Kläger Zahlungsansprüche zustehen. Der BGH hat entschieden, dass die Rechenschaftspflicht eine zentrale geschäftsbesorgungsvertragliche Pflicht ist, die nicht die Durchsetzung bestimmter Ansprüche voraussetze, da sie für die Frage von Bedeutung ist, ob der Kunde eine Geschäftsverbindung fortsetzen möchte (vgl. BGH, NJW 2014, 924; NJW 2001, 486; a.A. BGH NJW-RR 2016, 1391). Die Auskunftsrechte der Anleger des streitgegenständlichen Fonds werden auch im Verkaufsprospekt vorausgesetzt, auf deren S. 46 es heißt, dass auf Nachfrage „Einzelheiten über die gewährten oder erhaltenen Vergütungen und Zuwendungen offengelegt“ würden (Anlage K 1; Bl. 37 d.A.). bb) Ob diese Pflicht die Auskunft beinhaltet, in welcher Höhe bei der Beklagten „Vertriebsentgelte“ angefallen sind, kann allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls schuldet die Beklagte nicht die vom Kläger gewünschten unterjährig taggenauen und auf die klägerische Beteiligungshöhe herunter gebrochenen Angaben. (1) Der Anspruch ergibt sich nicht aus der zitierten Stelle in dem Verkaufsprospekt, weil danach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben Auskünfte nur für bestimmte Abrechnungszeiträume und bezogen auf die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft insgesamt verlangt werden können. (2) Unter keinem Gesichtspunkt ergibt sich der Anspruch aus § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 Var. 3 BGB (Rechenschaftspflicht). Denn die Rechenschaftspflicht will lediglich die Abschlusskontrolle sicherstellen und kann erst nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags verlangt werden (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 666 Rn. 30), an der es hier fehlt. (3) Der Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 Var. 2 BGB (Auskunftspflicht). (a) Zwar ist aus § 666 BGB bei einer – wie hier bestehenden – länger andauernden Geschäftsbeziehung ein Anspruch auf die Erstellung periodischer Zwischenrechnungen anzuerkennen (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 666 Rn. 30). Doch einen solchen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Er verlangt vielmehr die Unterteilung des Ausgabeverhaltens der Beklagten bezogen auf den Zeitraum und die Höhe seiner Beteiligung. (b) Eine Anspruchsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich, es sei denn, es stünde fest, dass der Kläger genau diese Auskunft für die Bezifferung von ihm zustehenden Zahlungsansprüchen benötigt. Doch stehen ihm solche Zahlungsansprüche nicht zu. Der Kläger kann nicht anteilig die Erstattung von den seitens der Beklagten für den „Vertrieb“ verauslagten Kosten fordern. (aa) Ein Zahlungsanspruch besteht nicht gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 S. 1 BGB. Danach ist die Beklagte zur Herausgabe all dessen verpflichtet, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Damit etwas als aus der Geschäftsbesorgung erlangt gilt, genügt es nicht, dass ein Vorteil in einer kausalen Beziehung zu dieser steht. Vielmehr muss der Vorteil der Ausführung über einen inneren Zusammenhang zuzurechnen und damit dem Auftraggeber zugewiesen sein (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 667 Rn. 12). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte nicht zur Herausgabe von Vertriebsentgelten verpflichtet, die sie mit dem Zweck der Erfüllung von Ansprüchen ihrer Vertriebspartner dem Investmentvermögen entnommen haben soll. (aaa) So ließe sich allenfalls argumentieren, wenn die in § 7 Abs. 1 der Anlagebedingungen enthaltene Vergütungsregelung insgesamt nicht gültig wäre. Denn diese bestimmt, dass „Aufwendungen für Vertrieb“ abgegolten seien, woraus geschlossen werden könnte, dass die Beklagte also die von ihr aufgewendeten Vertriebskosten jedenfalls teilweise dem Investmentvermögen belastet. (bbb) § 7 Abs. 1 der Anlagebedingungen ist aber Vertragsbestandteil. (i) Dir Vorschrift ist zunächst wirksam in den Investmentvertrag einbezogen. Darüber, unter welchen Voraussetzungen Anlagebedingungen gemäß § 162 KAGB Geltung für den einzelnen Investmentvertrag beanspruchen können, besteht Streit. Einerseits wird vertreten, für die Einbeziehung der Anlagebedingungen gelte § 305 Abs. 2 BGB (vgl. Köndgen/Schmies, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, § 113 Rn. 204 m.w.N.). Nach anderer Auffassung sollen die Einbeziehungsvorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unanwendbar sein; vielmehr genüge eine konkludente Einbeziehungsvereinbarung, die grundsätzlich mit dem Erwerb der Anteile verbunden sei (vgl. v. Ammon/Izzo-Wagner, in: Baur/Tappen, Investmentgesetze, 4. Aufl. 2019, § 162 KAGB Rn. 28 f. m.w.N.). Richtig ist die zweitgenannte Ansicht. Dafür spricht zum einen, dass andernfalls die Fungibilität der Investmentanteile nicht gewährleistet ist, weil der Rechtsnachfolger des Ersterwerbers nicht sicher erkennen kann, ob die Anlagebedingungen wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. In diesem Sinne hat der BGH entschieden, dass Anleihebedingungen bei Schuldverschreibungen nicht der AGB-rechtlichen Einbeziehungskontrolle unterliegen (vgl. BGH, NJW 2005, 2917). Die Übertragung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist angezeigt, weil es einen wachsenden Sekundärmarkt für Investmentanteile gibt (vgl. Gietzelt, Nachhaltiges Investment, 2019, S. 111 f. m.w.N.). Zum anderen und noch wichtiger besteht ein unabweisbares Bedürfnis dafür, dass Anlagebedingungen für alle Anleger einheitlich gelten. Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Änderung von Anlagebedingungen anerkannt (vgl. Polifke, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2. Aufl. 2017, § 163 Rn. 12). Er ist auch hinsichtlich der Frage ihrer Einbeziehung gültig. Seine Richtigkeit ergibt sich im Wege der systematischen Auslegung. § 96 Abs. 1 S. 2 KAGB ordnet an, dass Anteile einer Anteilklasse die gleichen Ausgestaltungsmerkmale haben. Würde man die Einbeziehung der Anlagebedingungen dem Einzelfall überlassen, würden für die Inhaber der Investmentanteile innerhalb einer Anteilklasse unterschiedliche Regelungen gelten. Darüber hinaus wird in § 162 Abs. 1 KAGB angeordnet, dass sich das Investmentverhältnis nach den Anlagebedingungen bestimmt. Ein Investmentvertrag ohne Geltung der Anlagebedingungen ist also gesetzlich gar nicht vorgesehen (vgl. Gietzelt, Nachhaltiges Investment, 2019, S. 112 f. m.w.N.). (ii) Die Klausel ist auch im Übrigen wirksam. Insbesondere hält sie der Inhaltskontrolle des § 307 BGB stand. (α) Es liegt keine unangemessene Benachteiligung im Hinblick darauf vor, dass die Klausel nicht klar und verständlich wäre (§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Der Kläger sieht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil die Klausel den Anforderungen an § 70 WpHG (bzw. § 31d WpHG a.F.) nicht genüge. Dabei verkennt er aber, dass § 70 WpHG in Ansehung der hier interessierenden Tätigkeit der Beklagten, nämlich der Ausgabe neuer Anteile an dem Investmentvermögen und vorgelagert dem Vertrieb, d.h. der Anwerbung neuer Anleger, nicht anwendbar ist. Denn die Beklagte als Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.v. § 70 WpHG. § 5 Abs. 2 KAGB erklärt diese Vorschrift auf Kapitalverwaltungsgesellschaften zwar für anwendbar, jedoch nur insoweit, als Dienstleistungen i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KAGB erbracht werden, also Tätigkeiten außerhalb der kollektiven Vermögensverwaltung an sich. Um solche geht es hier nicht – auch nicht, soweit Vertriebskosten dafür entstehen, neues Kapital einzusammeln. Denn das Einsammeln neuen Kapitals gehört gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB zu den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung über die kollektive Vermögensverwaltung. Die ungenügende Transparenz ergibt sich auch nicht daraus, dass nicht ausreichend bestimmt wäre, welche Vertriebsaktivitäten im Einzelnen mitvergütet werden. Denn Sinn und Zweck der Klausel ist es, im Wege des Ausschlussprinzips zu regeln, dass der Beklagten kein Anspruch auf Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit Vertriebsbemühungen zustehen soll. Welche Aufwendungen sie im Einzelnen erbringt, ist deshalb unter Transparenzgesichtspunkten nicht von Bedeutung. (β) Auch davon abgesehen bewirkt die Klausel keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger dringt nicht damit durch, dass die Anleger eines Investmentvermögens nicht mit Aufwendungen für die Ausgabe neuer Anteile belastet werden dürften, weil es sich dabei um eine Tätigkeit handle, die die Beklagte ganz überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle insoweit schon nicht unterworfen, da es sich um eine Preishauptabrede handelt. Denn die Klausel regelt nicht nur, dass etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz abgegolten sind, sondern zugleich auch, welche erfolgsunabhängige Vergütung die Beklagte erhält. Damit handelt es sich um eine Klausel, die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdeckt („All-In-Fee“). Hinsichtlich der Vergütungen ist sie Preishauptabrede und weicht als solche nicht von Rechtsvorschriften ab. Die Aufgliederung einer solchen Pauschalgebühr-Klausel in eine (nicht kontrollfähige) Gebühren- und eine (vollumfänglich kontrollfähige) Kostenkomponente kommt nach richtiger Ansicht nicht in Betracht. Dagegen spricht, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten- und Margenbestandteile zerlegt werden könnten und Preisklauseln dann immer zumindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen würden, was mit § 307 Abs. 3 BGB unvereinbar wäre (vgl. Polifke, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2. Aufl. 2017, § 162 Rn. 36; v. Ammon/Izzo-Wagner, in: Baur/Tappen, Investmentgesetze, 4. Aufl. 2019, § 162 KAGB Rn. 88; Glander/Mayr, in: Emde/Dornseifer/Dreibus, KAGB, 2. Aufl. 2019, § 162 Rn. 115. Von BGH, Urteil vom 22.09.2016, Az. III ZR 264/15, NZG 2016, 1382, offengelassen). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es sich nicht im buchstäblichen Sinne um eine „All-In-Klausel“ handelt. Denn es werden nur bestimmte, nicht alle Aufwendungen von der Pauschalvergütung abgedeckt, und es sind bestimmte andere Aufwendungsersatztatbestände ausdrücklich zusätzlich vorgesehen, genauso wie weitere Vergütungstatbestände sowie das implizite Recht zur Vereinnahmung des Ausgabeaufschlags. Dies ändert aber an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn es bleibt dabei, dass es sich um eine Pauschalgebühr handelt, die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdeckt. Aus der Rechtsprechung zu BGH zu Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst werden (Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 80/12, NJW 2013, 995), folgt nichts Anderes. Der BGH hat dort zwar entschieden, dass eine solche Zusammenfassung der Kontrollfähigkeit keinen Abbruch tue. Dies bezieht sich nach richtigem Verständnis aber nicht auf eine „All-In-Fee“, wie sie hier in Rede steht (mit dieser Tendenz wohl auch BGH, Urteil vom 22.09.2016, Az. III ZR 264/15, NZG 2016, 1382). Denn deren Regelungsgehalt besteht darin, dass er bestimmte Aufwendungsersatzansprüche – mögen sie bestehen oder nicht – von der Pauschalgebühr abgegolten sein lässt. Eine eigene Erstattungspflicht für Aufwendungen statuiert sie nicht. (bb) Ein Zahlungsanspruch besteht auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem Investmentvertrag. (aaa) Die Beklagte hat keine Pflichtverletzung durch Verwendung AGB-widriger Anlagebedingungen begangen. Wie gezeigt, ist § 7 der Anlagebedingungen in der hier interessierenden Variante wirksam. (bbb) Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung der Anteilklassen vor, § 26 Abs. 2 Nr. 6 KAGB. § 26 Abs. 2 Nr. 6 KAGB statuiert das Gebot der Gleichbehandlung. Im Rahmen dieser Gleichbehandlungspflicht darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft einzelnen Anteilsinhabern keine Sondervorteile gewähren (vgl. Steck/Stockhorst, in: Emde/Dornseifer/Dreibus, KAGB, 2. Aufl. 2019, § 26 Rn. 83). Vorliegend findet zwar eine Ungleichbehandlung statt: Anleger anderer Anteilklassen müssen eine niedrigere Verwaltungsvergütung entrichten als Anleger in der Anteilklasse, welcher der Kläger angehört. Diese unterschiedliche Ausgestaltung ist im konkreten Fall jedoch zulässig. § 96 Abs. 1 S. 1 KAGB gestattet nämlich gerade, dass verschiedene Anteilklassen gebildet werden und diese sich in der Höhe der Verwaltungsvergütung unterscheiden. In der unterschiedlichen Höhe der Verwaltungsvergütung allein kann ein Verstoß gegen § 26 KAGB nicht liegen. Dass bei Bildung der Anteilklassen gegen § 96 Abs. 1 S. 3 KAGB verstoßen worden wäre, wonach die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden müssen, ist nicht vorgetragen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 26 Abs. 2 Nr. 6 KAGB würde voraussetzen, dass auch die laufenden Kosten in einer Weise unterschiedlich strukturiert werden, dass es zu einer Quersubventionierung einer Anteilklasse zulasten einer anderen Anteilklasse kommt, etwa dadurch, dass die geringe Verwaltungsvergütung für eine institutionelle Anteilklasse nicht kostendeckend ist und die Kapitalverwaltungsgesellschaft dies durch die höhere Verwaltungsvergütung für eine Retailklasse kompensiert (vgl. Stabenow, in: Emde/Dornseifer/Dreibus, KAGB, 2. Aufl. 2019, § 96 Rn. 17; noch weitergehend: Graf, VuR 2020, 177). Eine solche Quersubventionierung ist vorliegend jedoch nicht dargelegt. Der Umstand allein, dass die Verwaltungsvergütung deutlich niedriger ausfällt und nach dem Eindruck des Klägers Vertriebsausgaben deshalb im Ergebnis nur von Privatanlegern finanziert würden, genügt nicht. b) Dem Kläger steht auch hinsichtlich der Vereinnahmung von Ausgabeaufschlägen kein Auskunftsanspruch zu. Auch insoweit kann der Kläger jedenfalls nicht die gewünschten unterjährig taggenauen und auf seine Beteiligungshöhe herunter gebrochenen Angaben verlangen, weil ihm keine entsprechenden Zahlungsansprüche zustehen. aa) Ein Zahlungsanspruch besteht wiederum nicht gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 S. 1 BGB. aaa) Damit etwas als aus der Geschäftsbesorgung erlangt gilt, genügt es nicht, dass ein Vorteil in einer kausalen Beziehung zu dieser steht. Vielmehr muss der Vorteil der Ausführung über einen inneren Zusammenhang zuzurechnen und damit dem Auftraggeber zugewiesen sein (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 667 Rn. 12). bbb) Dies trifft auch Ausgabeaufschläge nicht zu. Die Geschäftsbesorgung liegt hier in der der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber dem einzelnen Anleger aufgrund des Investmentvertrags obliegenden Verwaltung des offenen Publikumssondervermögens (vgl. Emde/Dornseifer/Dreibus/Glander/Mayr, 2. Aufl. 2019, KAGB § 162 Rn. 11). Ausgabeaufschläge verlangt die Kapitalverwaltungsgesellschaft hingegen dann, wenn sie neue Anteile ausgibt (bzw. die Verwahrstelle dazu beauftragt; § 71 KAGB). Die Ausgabe neuer Anteile erfolgt deshalb nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Investmentvertrag. Der Vorteil, den die Kapitalverwaltungsgesellschaft daraus erlangt, ist also nicht dem Bestandsanleger als Partei des laufenden Investmentvertrags zugewiesen. ccc) Ein innerer Zusammenhang besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sondervorteils. Allerdings wird vertreten, dass solche Vorteile von der Herausgabepflicht umfasst sind, die ein Dritter dem Beauftragten zuwendet, ohne dass sie dem Auftraggeber zugutekommen sollen und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen (vgl. die Nachweise bei MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 667 Rn. 13). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die Anlagebedingungen sehen die Möglichkeit der Erhebung von Ausgabeaufschlägen in § 6 ausdrücklich vor. Auch diese Bestimmung ist wirksam in den Investmentvertrag einbezogen (s.o.). Sie hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Eine unangemessene Benachteiligung liegt in ihr nicht. Insbesondere enthält sie keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Im Gegenteil macht § 162 Abs. 2 Nr. 12 KAGB die Höhe des Ausgabeaufschlags zur Pflichtangabe in den Anlagebedingungen und setzt ihre rechtliche Zulässigkeit damit als selbstverständlich voraus. bb) Ein Zahlungsanspruch besteht auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem Investmentvertrag, da die Erhebung und Vereinnahmung von Ausgabeaufschlägen – wie ausgeführt – AGB-konform und auch im Übrigen vertragsgemäß ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Voraussetzungen der Einbeziehung der Anlagebedingungen in den Investmentvertrag im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich ungeklärt sind und da die Frage, inwieweit Klauseln, die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdecken („All-In-Fee“), der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, vom BGH (Urteil vom 22.09.2016, Az. III ZR 264/15, NZG 2016, 1382) letztlich offengelassen wurde. Diese Frage bedarf auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur Zusammenfassung von Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11, NJW 2013, 995), der Klärung.