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Urteil

2-16 S 163/18

LG Frankfurt 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0503.2.16S163.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2018, Az. 385 C 2556/17 (70) wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2018, Az. 385 C 2556/17 (70) wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten in der Sache um die Frage, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Abrechnungsdienst für Heizkosten zur Herausgabe von Entschlüsselungscodes und sonstiger Zugangsinformationen für die von ihr betriebenen Funkheizkostenverteiler verpflichtet ist. Nachdem die Klägerin den Herausgabebeantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung einseitig für erledigt erklärt hat, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit am 21.09.2018 verkündeten Urteil, die Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, nach Beendigung des Erfassung und Abrechnungsvertrages, die Zugangsdaten der an die Klägerin vermieteten Geräte, an diese herauszugeben. Die Beklagte habe die Mietverträge vorzeitig kündigen dürfen, da sie ohne die erforderlichen Daten nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Messgeräte per Funkauslesung zu nutzen und der Mietvertrag über die Erfassungsgeräte sowie der gesondert geschlossene Vertrag zur Ablesung und Auswertung der erfassten Daten derart verschränkt seien, dass eine unzulässige Umgehung des § 309 Nr. 9 lit a BGB vorliege (§306a BGB). Von der Wiedergabe der weiteren Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Die Beklagte hat gegen das Urteil vom 21.09.2018, ihr am 28.09.2018 zugestellt, mit Schriftsatz vom 26.10.2018, beim Landgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.12.2018, beim Landgericht eingegangen am gleichen Tag, innerhalb der auf den am 26.11.2018 eingegangen Verlängerungsantrag zur Begründung der Berufung bis zum 05.12.2018, fristgemäß begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, es gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des §§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB, dass die Klägerin die Funkmessgeräte selbst oder durch ein Drittunternehmen ablesen könne. Obschon die Beklagte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass eine Eigenablesung der Geräte durch den Kunden nicht möglich sei, habe die Klägerin dies nicht als konkludenten Vertragsinhalt voraussetzen dürfen, weil sie schon über kein Empfangsgerät verfüge. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a BGB sei nicht gegeben, weil der Klägerin, außerhalb des Erfassungs- und Ablesevertrags mit der Beklagten, andere wirtschaftlich vernünftige Möglichkeiten zur Verfügung standen, um die Heizkostenverteiler abzulesen. Die Beklagte habe schließlich gegen eine geringe Aufwandspauschale angeboten, die Ablesedaten als Protokoll Verfügung zu stellen. Überdies sei eine händische Ablesung vor Ort möglich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 21.09.2018, Aktenzeichen 31 C 2689/17 (12) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, aus der im Dienstleistungsauftrag vom 28.11. 2013 enthaltenen Formulierung, dass die Beklagte mit dem „Erfassungs- und Abrechnung Service“ beauftragt sei, folge zwangsläufig, dass nur die Erfassung von Daten gemeint sein können. Es bestehe daher schon aufgrund des Wortlaut Vertrages eine Verschränkung mit den Mietvertrag betreffend die Funkheizkostenverteiler. Es handele sich insoweit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft im Sinne des GWB. Die Zugangsdaten seien als Zubehör im Sinne des § 311c BGB anzusehen und daher als Gegenstand der vertraglichen Nutzbarkeit auszumachen. Die Funkauslesung sei auch deswegen Gegenstand des vertragsgemäßen Gebrauchs, wie schon darin deutlich werde, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.09.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 362/10) derselben derart hohe Bedeutung beigemessen habe, dass er die Installation derselben als duldungspflichtigen Modernisierungsmaßnahme angesehen habe, weil der Mieter nicht mehr zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Wohnung anwesend sein müsse, um die Ablesung zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt, in der Sache hat sie Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der für eine Funkauslesung erforderlichen Zugangsdaten gemäß § 535 Abs.1 S. 2 BGB. Die ursprüngliche Klage war daher nicht begründet, so dass das Amtsgericht keine entsprechende Erledigung des Rechtsstreits aussprechen konnte. Eine Funkauslesung der Funkheizkostenverteiler in Eigenregie durch den Mieter selbst oder durch einen Drittanbieter ist auf Grundlage des zwischen den Parteien am 28.11.2013 geschlossenen Gerätemietvertrages nicht Gegenstand der prinzipiell durch die Beklagte geschuldeten Gebrauchsgewährung der Funkheizkostenverteiler geworden. Eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent getroffen. Prinzipiell ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Mietsache so zu Verfügung zu stellen, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, den vertraglich bestimmten oder den üblichen Gebrauch an der Mietsache auszuüben. Der Umfang der Gebrauchsgewährung richtet sich nach dem Vertragsinhalt und nach dem Vertragszweck (Palandt-Weidenkaff, 77. Auflage 2018, § 535 Rn. 4). Eine ausdrückliche Regelung, dass die Funkheizkostenverteiler durch Dritte oder durch den Mieter selbst per Fernübertragung ausgelesen werden können ist dem mit Anlage K 1 vorgelegten Mietvertrag nicht zu entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vertrag per se Funkheizkostenverteiler betrifft. Die nominale Bezeichnung als solche, lässt zunächst nur den Rückschluss, dass zunächst die Beklagte die Erfassung der Abrechnungsdaten per Funk gewährleisten muss, da es sich um Funkheizkostenverteiler des Unternehmens … handelt. Ein darüberhinausgehendes quasivertragliches „Outsourcing“ dieser Leistung auf Dritte ist weder der Bezeichnung als „Funkheizkostenverteiler“ immanent noch folgt aus dem Wortsinn oder dem Vertragszweck obligatorisch, dass ggfs. nach der Vertragslaufzeit, die Funkheizkostenverteiler weiter als solche durch Dritte genutzt werden können. Die Zugangsdaten für die Funkheizkostenverteiler sind auch kein Zubehör im Sinne der §311 c i.v.m. § 97 BGB. Zwar hat ein Vermieter prinzipiell, sofern - wie vorliegend - keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, auch den Gebrauch von Zubehörteilen zu gewähren. Insoweit wird der dem Wortlaut nach nur auf die Veräußerung und Belastung von Sachen anwendbare § 311 c BGB im Mietrecht einer analogen Anwendung unterzogen (BGH NJw 1975, 2103). Es fehlt jedoch im Hinblick auf die Zugangsdaten an der Sacheigenschaft, da die erforderliche Verkörperung im Falle von Daten fehlt. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, weil eine Verschriftlichung der Zugangsdaten möglich ist, ist die Zubehöreigenschaft gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gegeben. Insoweit ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Zugangsdaten für Funkheizkostenverteiler unstreitig zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2013 keine eigenständiger wirtschaftlicher Wert zuzumessen war, weil sog. Open-Metering Systeme, welche ein Ablesen der Verbrauchsdaten durch eine Vielzahl von Abrechnungsdiensten zulassen, nicht derart verbreitet waren, dass man von einer wesentlichen Marktbeeinflussung ausgehen konnte. Soweit die Klägerin für eine entsprechende übliche Etablierung solcher Systeme auf dem Markt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf eine Sektor-Untersuchung des Bundeskartellamts verweist, (Anlagen K 2 – K 4), verfängt dies nicht. Dort ist lediglich festgehalten, dass Open-Metering Systeme existieren (Seite 42) und dass funkauslesbare Zähler mit offenen Standards grundsätzlich am Markt verfügbar sind (Seite 40). Der Umfang der Nutzung solcher Systeme bzw. ihre Marktadäquanz und bzw. Marktakzeptanz ist nicht erkennbar. Insbesondere enthält die Angabe, dass 47 Unternehmen Produkte des Anbieters … nutzen, keine Aussage darüber, in welchem Umfang die Nutzung im Hinblick auf die einzelnen Vertragsverhältnisse durch die Vertragsanbieter erfolgt. Zudem ist in der Sektorutersuchung festgehalten (Seite 42), dass die Open-Metering-System-Gruppe sich noch in der Planungsphase befindet, um die Kompatibilität aller Geräte nach dem Open-Metering-System sicherzustellen. Wie aus der Fußnote (60) folgt, handelte es sich um eine Planung aus dem November 2016, also zu einem Zeitpunkt nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge. Aus denselben Gründen ist auch nicht von einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen. Dazu wäre erforderlich, dass die Funkheizkostenverteiler zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses bereits dem Stand der Technik entsprachen und am Markt überwiegend angeboten wurden. Während Ersteres noch zutreffen mag, liegt der zweite Umstand aus den o.g. Gründen jedoch nicht vor. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 28.09.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 362/10). Zwar hat der BGH insoweit eine Duldungspflicht des Mieters für die Installation von Heizkostenverteilern statuiert. Die Entscheidung betrifft aber lediglich den Pflichtenkreis des Mieters gegenüber dem Vermieter. Feststellungen für das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Dienstleister, welcher die Abrechnungsgeräte zur Verfügung stellt, sind mit der Entscheidung nicht verbunden. Insbesondere enthält die Entscheidung kein Verbot gegenüber dem Vermieter bei einem Rückwechsel der Abrechnungsmodalitäten auf das konventionelle Ableseverfahren, die Wohnung des Mieters zu betreten. Die Duldung des Betretens zu Zählerablesung entspricht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher die Kammer folgt, vielmehr einer ständigen Nebenpflicht des Mieters (Palandt-Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, § 535 Rn. 82 m.w.N.) Die Mietverträge hinsichtlich der Funkheizkostenverteiler sind auch nicht durch die Kündigung des Vertrages über den Ablese- und Abrechnungsservice zwischen den Parteien unwirksam geworden. Zwischen dem Mietvertrag und dem Abrechnungs- und Ableseservice besteht keine Einheit, die eine Anwendung des § 309 Nr. 9 lit. a BGB rechtfertigen würde. Durch die Länge des Mietvertrages (10 Jahre Laufzeit) wurde die Klägerin nicht dazu bestimmt, einen Abrechnungs- und Ablesevertrag mit der gleichen Länge abzuschließen. Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft gemäß § 306 a BGB liegt nicht vor. Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Miet- und der Abrechnungs- und Ablesevertrag als einheitliche Verträge darstellen, ist die Wertung des § 358 Abs.1 BGB zur Frage verbundener Verträge heranzuziehen. Von einer Verbindung der Verträge ist dann auszugehen, wenn über ein Zweck-Mittel Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen sinnvoll abgeschlossen hätte werden können (BGH NJW 2010, 531). Indiziell spricht zwar für eine Verbindung beider Verträge, dass sie am gleichen Tage (28.11.2013) abgeschlossen wurden und diese in ihrer äußeren Gestaltung einander gleichen, da sie auf ähnlichen Formularen abgefasst sind. Andererseits sind die Verträge in gesonderten Vertragsurkunden abgefasst und eine wechselseitige Bezugnahme ist dem Wortlaut der Verträge nicht zu entnehmen. Soweit der Dienstleistungsvertrag den Passus enthält, dass die Beklagte mit dem Erfassungsservice beauftragt ist, liegt darin gerade keine Bezugnahme auf den Mietvertrag, vielmehr handelt es sich um eine klarstellende Beschreibung des Pflichtenkanons des Dienstleistungsauftrags. Entscheidend ist aber, dass sich die Verträge bei einer teleologischen Betrachtung nicht als (wirtschaftliche) Einheit darstellen. Denn die Klägerin kann die Funkheizkostenverteiler auch ohne Inanspruchnahme des Ablese- und Abrechnungsservice der Beklagten sinnvoll (weiter) nutzen. Zum einen besteht die Möglichkeit die Abrechnungsdaten direkt am Gerät abzulesen. Im Übrigen bietet die Beklagte gegen eine geringfügige Aufwandsentschädigung die Zusammenstellung der Abrechnungsdaten nach erfolgter Funkauslesung an. Eine wirtschaftliche Einheit allein mit der Argumentation annehmen zu wollen, der Vermieter selbst bzw. ein von ihm beauftragter anderer Abrechnungsservice seien ohne die Mithilfe der Beklagten nicht in der Lage, die Daten per Funk abzulesen, hieße gleichsam tautologisch eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung in dem mietvertraglichen Verhältnis zu implementieren. Eine solche besteht jedoch aus den eingangs genannten Gründen nicht. Soweit die Klägerin weiter auf das GWB zur Begründung einer wirtschaftlichen Einheit und einer damit verbundenen vermeintlich verbundenen Zwangslage der Klägerin rekurriert, gehen die Ausführungen ins Leere, da die Parteien erkennbar nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Da keine Herausgabepflicht für die Zugangsdaten besteht, verfangen die auf die Verletzung der Herausgabepflicht gestützten fristlosen Kündigungen der Klägerin nicht. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs.2 S.1 BGB liegt nach den obigen Ausführungen mangels Bestehen einer Herausgabepflicht nicht vor. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 26.03.2019 eine fristlose Kündigung der Verträge auf den Umstand stützt, die Beklagte habe sich zu Unrecht auf Datenschutzgründe zur Verweigerung der Herausgabe der Zugangsdaten berufen, unterfällt dieser nachgeschobene Vortrag dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO. Überdies bestand ohnehin keine Herausgabepflicht, so dass sich das etwaige unrechtmäßige Berufen auf Datenschutzerwägungen im Verhältnis zur Klägerin ohnehin nicht auswirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil betrifft Fragen der Vertragsauslegung, die individuell nach dem Einzelfall zu bewerten sind.