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Urteil

2-17 O 73/10

LG Frankfurt 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2011:0125.2.17O73.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 59.353,95. Die Kläger können von der Beklagten nicht die Rückzahlung ihrer Leistungen im Zusammenhang mit den Darlehen in Höhe von insgesamt € 59.353,95 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen, da die Darlehensverträge zwischen den Parteien wirksam sind. Zwar ist der notariell beurkundete Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Klägern und der X vom 13.11.1992 und damit auch die darin enthaltene Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die damals geltende Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (vgl. BGH NJW 2001, 70, juris-Rdn. 28ff.). Allerdings sind die Darlehensverträge zwischen den Parteien wegen der Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht (§§ 171ff. BGB entsprechend) wirksam zustande gekommen. Die Anwendung der Vorschriften über die Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 ff. BGB setzt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich voraus, dass der den Grundstückserwerb finanzierenden Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages das Original oder eine Ausfertigung der den Treuhänder als Vertreter des Anlegers ausweisenden notariellen Vollmacht vorlag (BGH vom 27.05.2008, XI ZR 149/07, WM 2008, 1266, juris-Rdn. 18f.). Dabei hat der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs, der sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Fehlens der Vertretungsmacht beruft, auch darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht nicht gegeben sind (BGH vom 23.09.2008, XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, juris-Rdn. 36). Die Beklagte ist aufgrund der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, konkret zu den Umständen einer Urkundenvorlage vorzutragen (BGH vom 28.04.2009, XI ZR 288/08, juris-Rdn. 24). Den Beweis, dass der Beklagten bei der Unterzeichnung des Zwischenfinanzierungsvertrages am 18.12.1992 eine notarielle Ausfertigung der von den Klägern der X erteilten Vollmacht nicht vorlag, haben die Kläger nicht erbracht. Für das Vorliegen der Vollmachtsurkunde bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages sprechen zunächst der Stempel auf dem Vertragsformular und die Tatsache, dass auf dem Übersendungsschreiben vom 24.11.1992 (Anlage B 2) die Position „Notarielles Angebot/Vollmacht“ angekreuzt ist. Auch den Aussagen der Zeugen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagten bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 18.12.1992 eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht nicht vorlag: Der Zeuge Z1 und die Zeugin Z4 haben den hier maßgeblichen Vertrag zur Zwischenfinanzierung vom 18.12.1992 für die Beklagte nicht unterschrieben. Die Zeugin Z2 und der Zeuge Z3, die den Vertrag über die Zwischenfinanzierung unterschrieben haben, haben beide keinerlei Erinnerungen an den konkreten Fall. Die Zeugin Z2 erklärte allerdings, dass sie den Darlehensvertrag ohne den Stempel bezüglich der Vollmacht nicht unterschrieben hätte. Außerdem geht sie davon aus, dass beim Vorliegen des Stempels auch eine Vollmacht vorgelegen hat. In gleicher Weise hat sich auch der Zeuge Z3 geäußert, nämlich, dass er kontrolliert hat, ob der entsprechende Stempel bezüglich der Vollmacht aufgebracht war und dass er sich hinsichtlich der Vorliegens der Vollmacht als solche auf seine Kollegen verlassen habe. Wer den Stempel auf dem Darlehensvertrag vom 18.12.1992 ausgefüllt hat, ließ sich nicht klären. Dies ändert nach Auffassung der Kammer aber nichts daran, dass die Kläger den ihnen obliegenden Beweis des Nichtvorliegens der notariellen Ausfertigung der Vollmacht bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages nicht erbracht haben. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Die Schilderung, das eine allgemeine Handlungsanweisung vorliege und nach dieser auch verfahren worden sei, ohne dass auch nur einer der vernommenen Mitarbeiter der Beklagten bestätigen konnte, dass er selbst das Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmacht kontrolliert habe, kann allerdings zur Überzeugungsbildung des Gerichts nur ausreichen, wenn die allgemeine Urkundenlage dafür spricht, dass auch im konkreten Einzelfall so verfahren wurde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.10.2010, 17 U 44/10, Seite 4f. (Anlage K 128, Bl. 455, 457)). Dies ist nach Auffassung der Kammer hier der Fall. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist das „Merkblatt zur …-Baufinanzierung“, das dem Schreiben der Beklagten vom 18.12.1992 als Anlage beigefügt war (Anlage K 121). Bei dem Merkblatt handelt es sich ganz offensichtlich um ein Formblatt, das für eine Vielzahl von Fällen verwendet wurde. Anders als bei den noch von den Klägern einzureichenden Unterlagen sieht das Formblatt bei den Unterlagen, die die Beklagte beim Treuhänder anfordern will, keine Möglichkeit vor, verschiedene Positionen durch Ankreuzen auszuwählen. Vielmehr werden dort alle vom Treuhänder immer einzureichenden Unterlagen genannt, und zwar ganz offensichtlich unabhängig davon, ob sie der Beklagten bei Versendung des Merkblattes schon vorliegen oder nicht. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass vom Treuhänder auch der Darlehensvertrag angefordert werden soll, den die Beklagte den Klägern zusammen mit dem Merkblatt gerade übersendet. Gleichfalls unerheblich ist, dass die Beklagte den Klägern die Darlehensunterlagen zwar mit Datum vom 30.12.1992, tatsächlich aber erst am 02.04.1993 übersandte (Anlage B 5 und B 6). Denn diese verzögerte Übersendung kann zahlreiche Ursachen haben. Nicht zwingend beruht sie darauf, dass die Beklagte erst den Eingang einer notariellen Ausfertigung der Vollmacht abwarten wollte, bevor sie den Klägern die Vertragsunterlagen übermittelte. Für das Vorliegen einer notariellen Ausfertigung der Vollmacht am 18.12.1992 sprechen die gerade genannten Gründe. Die verspätete Übersendung der Vertragsunterlagen erst im April 1993 lässt sich demgegenüber auch damit erklären, dass der Beklagten erst zu diesem Zeitpunkt die Lebensversicherungspolice der Kläger im Original vorlag (so der Einwand der Beklagten im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 17 U 44/10). Weitere Anforderungen an die Beklagte aus ihrer sekundären Darlegungslast über die Angaben im Schriftsatz vom 19.03.2010 (Bl. 357f.) hinaus sind nicht zu stellen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die fraglichen Geschehnisse schon 18 Jahre zurückliegen und die entsprechenden Mitarbeiter der Beklagten teils bereits verstorben, teils nicht mehr bei der Beklagten tätig sind. Würde man von der Beklagten weitere Nachforschungen verlangen bzw. die Ergebnislosigkeit weiterer Nachforschungen hinsichtlich des Ausfüllers des Stempels zu Lasten der Beklagten werten, würde man die beschriebene Beweislastverteilung ins Gegenteil verkehren. Der Beklagten ist es nicht gemäß § 173 BGB entsprechend verwehrt, sich auf den von den Klägern gesetzten Rechtsschein zu berufen. Die Unwirksamkeit der Vollmacht konnte die Beklagte im Jahre 1992 vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000 zum Verstoß der Geschäftsbesorgungsvollmachten gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH NJW 2001, 70, juris-Rdn. 28ff.) nicht erkennen. Die §§ 171ff. BGB verlangen im Übrigen auch kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen. Die Vorschriften knüpfen vielmehr ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an. Auch ein Vollmachtsmissbrauch ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen, ob und inwiefern sich die X bewusst über die ihr von den Klägern als Vollmachtgeber erteilten Weisungen hinweggesetzt hätten. Auch warum sich ein solcher – nicht erkennbarer – Vollmachtsmissbrauch der Beklagten hätte aufdrängen müssen, erklären die Kläger nicht. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Rückzahlung der auf die Darlehen geleisteten Zahlungen ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Kläger die Darlehensvaluta nicht erhalten haben. Die Auszahlung des Darlehens auf ein für die Kläger bei der Beklagten eingerichtetes Abwicklungskonto reicht insoweit aus. Der Empfang eines Darlehens setzt nicht voraus, dass der Darlehensnehmer das Geld in Person entgegennimmt. Ob die Kläger aufgrund der - nichtigen - Absprachen mit der X in ihrer Verfügungsbefugnis über das Abwicklungskonto beschränkt oder gar ausgeschlossen waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn eine solche Verfügungsbeschränkung hätte ihre Ursache zum einen nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Zum anderen aber ist die Darlehensvaluta zweckentsprechend verwendet worden. Schließlich können die Kläger von der Beklagten auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB Schadensersatz in Form der Rückzahlung der auf die Darlehen geleisteten Zahlungen verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall von einem institutionalisierten Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der X ausgegangen werden kann, bei dem die Kenntnis der finanzierenden Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder des Prospekts über das Anlageobjekt widerleglich vermutet wird. Denn eine solche evidente Unrichtigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. (BGH vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, juris-Rdn. 52). Eine solche evidente Unrichtigkeit der Angaben der Verkäufer oder Vermittler oder des Prospektes sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zunächst müssen sich die angeblich vorgespiegelten oder entstellten Umstände auf objektiv nachprüfbare Angaben beziehen und dürfen nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermitteln. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH vom 19.09.2006, XI ZR 204/04, ZIP 2006, 2262, juris-Rdn. 24). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall im Hinblick auf einen Großteil der von den Klägern behaupteten Aussagen der Vermittler C und D, wenn man deren tatsächliches Vorliegen unterstellt. Bei den Angaben, es handele sich um eine völlig risikolose Kapitalanlage, die „bankgeprüft“ und eine einmalige und nur noch für kurze Zeit erhältliche „voll werthaltige Möglichkeit der Altersvorsorge und Steuerersparnis“ sei und die in 5 Jahren mit Gewinn wieder veräußert werden könnte, handelt es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Angaben. Denn es fehlt insoweit an der Darlegung konkreter wertbildender Merkmale der Immobilie, die objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich sind. Darüber hinaus fehlt es auch im Übrigen an einer evidenten Unrichtigkeit der gemachten Angaben und damit auch an einer entsprechenden Aufklärungspflicht der Beklagten. Auf die Behauptung der Kläger, der Vermittler D habe die X als unabhängige, ausschließlich im Interesse der Kläger handelnde Treuhänderin dargestellt, kommt es insoweit nicht an. Denn die Kläger behaupten selbst nicht, dass die X gegen den Treuhandauftrag verstoßen hat. Auch das Vorbringen der Kläger zur angeblich völlig überhöhten Miete überzeugt nicht. Auf Seite 42f. des Prospekts (Anlage K 22, im Anlagenband) heißt es unter Ziffer III „Miete/Mietgarantie/Mietvermittlung/Mietausfallrisiko/Mietvertrag“, dass „die garantierten Mietansätze .. nach Angabe des Mietvermittlers bzw. Mietgaranten in etwa den aufgrund der Lage und der Größe derzeit für vergleichbare Mietobjekte erzielbaren Mieteinnahmen“ entsprechen (Unterstreichung nicht im Original), dass „nicht ausgeschlossen werden [kann], dass der erzielbare Mietzins nach Ablauf des Garantiezeitraumes hinter dem garantierten Mietzins zurückbleibt“, dass „die Entwicklung des Mietzinses .. im wesentlichen von der Nachfrage in der Zukunft“ abhängt, die „naturgemäß nicht exakt vorhergesehen“ werden könne, dass „nach Ablauf der Mietgarantie .. der Erwerber das Mietrisiko“ trägt und dass „ein Mietausfall – z.B. bei Insolvenz des Mieters – niemals völlig auszuschließen“ ist. Damit sind die Kläger über die Unsicherheit der (künftigen) Miethöhe hinreichend aufgeklärt worden. Dass sie den Prospekt vor Unterzeichnung der Verträge erhalten haben, haben sie durch ihre gesonderte Unterschrift auf dem Auftragsformular (beispielhaft Anlage K 31, im Anlagenband) unter der durch Fettdruck hervorgehobenen entsprechenden Erklärung bestätigt. Hierauf hat die Beklagte auf Seite 14 der Klageerwiderung vom 14.01.2008 (Bl. 108 der Akte) hingewiesen. Unbeachtlich ist damit demgegenüber die Erklärung in der Klageschrift, sie hätten den Prospekt erst nach Unterzeichnung der Verträge ausgehändigt bekommen. Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Wert der erworbenen Wohnung sittenwidrig überteuert gewesen sein soll. Eine sittenwidrige Überteuerung liegt vor, wenn der gezahlte Preis annähernd das Doppelte des tatsächlichen Werts der Wohnung beträgt. Zur Behauptung der Kläger, schon im Jahre 1992 sei für die Wohnung nur eine Jahresnettokaltmiete von DM 2.747,52 erzielbar gewesen, fehlt es an jeglichem substantiiertem Vortrag. Der bloße Hinweis auf einen …-Preisspiegel und – nicht vorgelegte – Sachverständigengutachten für andere Wohnung in diesem Objekt ist nicht ausreichend. Schließlich sind die Kläger auch auf die Existenz und die Höhe der Provisionen ausreichend hingewiesen worden. Eine weiter reichende Aufklärungspflicht der Beklagten insbesondere auf die so genannte „versteckte Innenprovision“, bestand nicht. Auf Seite 43f. des Prospekts (Anlage K 22, im Anlagenband) ist der kalkulierte Gesamtaufwand mit den verschiedenen Positionen angegeben. Dass die in der Auflistung enthaltenen Kosten für die Kläger überflüssig gewesen seien, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Denn insbesondere für die Mietvermittlung, die Mietgarantie, die Nebenkostengarantie und die Zinsgarantie enthielten die Kläger entsprechende Gegenleistungen. Auf die Tatsache, dass aus dem Darlehen eine versteckte Innenprovision in Höhe von 18,4% gezahlt wurde, musste die Beklagte die Kläger – wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte – nicht hinweisen. Zwar ist diese versteckte Innenprovision in der Auflistung nicht gesondert angegeben, sondern in der Position „Kosten für Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ enthalten. Auf der Rückseite des Auftrags (beispielhaft Anlage K 31, im Anlagenband) wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Provisionen anfallen. Überdies haben die Kläger zur Existenz und zur Höhe der so genannten „versteckten Innenprovision“ nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. § 142 ZPO enthält keinen selbstständig einklagbaren Anspruch, sondern ist eine Verfahrensvorschrift. Anlass, nach dieser Vorschrift die Urkundenvorlage anzuordnen, bestand nicht. Denn die Kläger haben die Tatsachen, die mittels der Kreditakte belegt werden sollten, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (vgl. Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 142 Rdn. 1). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kläger nehmen die beklagte Bank nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung auf Rückzahlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung und auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin wurde am ...04.1937, der Kläger am ...12.1937 geboren. Im November 1992 entschlossen sich die Kläger zum Erwerb der Eigentumswohnung Einheit Nr. … nebst Tiefgaragenstellplatz aus dem Bauträgermodell „Wohnanlage A/B, B-Straße“. Die Wohnung ist 28,62 qm groß. Der Kaufpreis betrug DM 118.364,00; der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war mit DM 154.321,00 berechnet. An dem Erwerb und den hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäften war die X mbH in Stadt1 (im Folgenden: X) als „Abwicklungsbeauftragte“ beteiligt. In dem Prospekt „WOHNANLAGE A / B – TECHNISCHER TEIL“ (Anlage K 22) wird auf Seite 47 der Abwicklungsauftrag beschrieben. Hier heißt es unter anderem: „Der Abwicklungsbeauftragte richtet zugunsten des Erwerbers ein Erwerbersonderkonto bei einer Bank ein, welches bis zum Abschluss der Erwerbsmaßnahme als Abwicklungskonto dient. Alleinverfügungsberechtigter ist der Abwicklungsbeauftragte, der die Zahlungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vornehmen wird.“ Außerdem werden auf S. 43f des Prospekts die Kosten für „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ mit 76,70% des kalkulierten Gesamtaufwandes angegeben. Weitere Positionen für die Finanzierungsvermittlung, die Zins- und Nebenkostengarantie, die Mietgarantie, die Steuerberatung, den Abwicklungsauftrag etc. sind einzeln ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Prospekts im Übrigen wird auf Anlage K 22 (im Anlagenband) verwiesen. Der Erwerb der Eigentumswohnung und die Finanzierung erfolgten dergestalt, dass die Kläger vor dem Notartermin am 13.11.1992 einen „Auftrag Wohnanlage A/B“ unterschrieben. Der Auftrag enthielt am Ende der ersten Seite den folgenden fett gedruckten Hinweis, der von den Klägern gesondert unterschrieben worden ist: „Der/die Auftraggeber bestätigt/bestätigen, dass ihm/ihnen der Angebotsprospekt – bestehend aus den Prospektteilen A und B sowie dem Muster des Vertragswerks – ausgehändigt wurde und er/sie von dem Inhalt Kenntnis genommen hat/haben.“ Zu den weiteren Einzelheiten des Auftrages wird auf die von den Klägern beispielhaft vorgelegte Anlage K 31 (im Anlagenband) Bezug genommen. Ebenfalls am 13.11.1993 unterbreiteten die Kläger der X ein notariell beurkundetes „Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht“ (UR-Nr. …/19… des Notars1 in Stadt2), das die X am 08.12.1992 annahm (UR-Nr. E …/19… des Notarassessors2 als amtlich bestelltem Vertreter des Notars Dr. 3 in Stadt1). Wegen der Einzelheiten von Angebot und Annahme wird auf Anlagen K 8a und K 8b (beide im Anlagenband) verwiesen. In einem Schreiben vom 24.11.1992 (Anlage B2, Bl. 200) an die Beklagte erklärte die X, dass die Beklagte „im Nachgang zu unserem Kreditantrag vom 19. November 1992 … beigefügt die nachstehend angekreuzten Unterlagen“ erhalte. Angekreuzt ist die Position „Notarielles Angebot/Vollmacht“. Am 07.12.1992 unterzeichnete die X für die Kläger einen Darlehensvertrag der Beklagten über insgesamt DM 167.473,00 (= DM 35.957,00 + DM 131.516,00), den die Beklagte am 18.12.1992 unterschrieb. Der Darlehensvertrag, zu dessen Einzelheiten auf Anlage B 4 (im Anlagenband) verwiesen wird, enthält neben der Unterschriftszeile einen handschriftlich ausgefüllten Stempel mit folgendem Text: „gem. Treuhandauftrag und Vollmacht Nr. … vom 13.11.92 beurkundet von Notar1 in Stadt2“. Über der Unterschriftszeile der Beklagten befindet sich außerdem ein Datumsstempel „18. Dez. 1992“. Mit Schreiben vom 18.12.1992 (Anlage K 121, im Anlagenband) übersandte die Beklagte den Klägern eine Abschrift des unterschriebenen Darlehensvertrages. Auf dem beigefügten „Merkblatt zur …-Baufinanzierung“ heißt es, dass durch den Treuhänder noch verschiedene Unterlagen und darunter unter anderen die notarielle Annahmeerklärung und Vollmacht einzureichen sind, die die Beklagte direkt vom Treuhänder anfordern wollte. Schließlich schloss die X für die Kläger am 28.12.1992 einen „Kauf- und Werklieferungsvertrag mit Auflassung“ (UR-Nr. …/19… des Notars Dr. 3 in Stadt1, Anlage K 26 im Anlagenband), in dem die Kläger die Eigentumswohnung Nr. … in besagter Wohnanlage vom Bauträger zum Kaufpreis von DM 118.364,00 erwarben. Mit Begleitschreiben vom 30.12.1992 übersandte die Beklagte den Klägern verschiedene Unterlagen. In diesem Begleitschreiben (Anlage B 5), das die Kläger am 02.04.1993 erhielten (Rückschein Anlage B 6), teilte die Beklagte den Klägern Folgendes mit: „Die Bank hat Prospekt- und Verkaufsunterlagen weder in konzeptioneller noch in materieller Hinsicht geprüft und nimmt auch keinerlei Beratungs-, Betreuungs- und Überwachungsfunktionen für den Darlehensnehmer wahr. Sie beschränkt sich ausschließlich auf ihre Rolle als Kreditgeberin und ist darüber hinaus am Projekt nicht beteiligt. Der Anleger hat sämtliche wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken zu tragen, die sich aus seiner Beteiligung an der Immobilienanlage ergeben, insbesondere hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, steuerlicher Auswirkungen und Wertentwicklung. Die Kreditzusage stützt sich nicht auf die Werthaltigkeit des Objektes, sondern insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anlegers. Die Höhe der Grundschuld ergibt sich in erster Linie aufgrund des beantragten Darlehens. Eine Aussage über die Werthaltigkeit des Objektes ist damit nicht verbunden. Die Zins- und Tilgungsraten hat der Darlehensnehmer unabhängig von den Erträgen aus dem finanzierten Objekt an die Bank zu zahlen.“ In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen auf Konten der Kläger aus, die die Beklagte zu diesem Zweck für die Kläger eingerichtet hatte. Die Darlehensvaluta wurde entsprechend dem zwischen den Klägern und der X vereinbarten Zweck verwendet. Am 07. bzw. 10.12.1993 unterzeichneten die X für die Kläger und die Beklagte einen „Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 18.12.1992“. Ende September 1993 schlossen die Parteien, die Kläger wiederum vertreten durch die X, einen weiteren Darlehensvertrag zur Ablösung des Darlehens über den Betrag von DM 35.957,00 (Anlage B 7). Am 05.01.1999 folgte ein weiterer Darlehensvertrag zwischen den Parteien zur Prolongation des Darlehens über den Betrag von ursprünglich DM 131.516,00 (Anlage B 8), den die Kläger eigenhändig unterzeichneten. Zum 01.09.1999 trat die Beklagte, die bis zum 30.09.2002 als Bank1 AG firmierte, gemäß §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 131 UmwG durch Ausgliederung die Gesamtrechtsnachfolge der Bank1 AG im Geschäftsbereich Privat- und Geschäftskunden an. Auch das Rechtsverhältnis mit den Klägern ging auf die Beklagte über. Nachdem die Kläger im Jahre 2002 mit der Ratenzahlung in Rückstand gerieten und diesen Rückstand trotz mehrfacher Mahnungen nicht ausglichen, kündigte die Beklagte die Darlehen. Am 25.08.2006 wurde die Eigentumswohnung der Kläger vom Amtsgericht Westerstede (Az. 66 K 1003/06) bei einem Schätzwert von € 26.000,00 für € 12.500,00 versteigert. Auf die verschiedenen Darlehen zahlten die Kläger an die Beklagte insgesamt € 51.287,65. Außerdem erhielt die Beklagte ein Disagio in Höhe von € 8.066,30. In einem von den Klägern Ende 2004 (Anlage B 10, im Anlagenband) eingeleiteten Schlichungsverfahren bei der Ombudsstelle des Bundesverbandes deutscher Banken sah der Ombudsmann in seiner Entscheidung vom 07.07.2006 (Anlage K 73, im Anlagenband) von einer Schlichtung ab, weil eine Entscheidung ohne Beweisaufnahme durch Zeugen- und ggfs Parteivernehmung nicht möglich sei. Die Kläger behaupten Folgendes: Die X habe – neben zahlreichen anderen Bauträgermodellen – auch das Bauträgermodell „Wohnanlage B bei A konzipiert und kalkuliert und hinsichtlich der „Finanzierungskonzeption“ mit der Beklagten abgestimmt. Die Beklagte habe für das Objekt B vorab eine Globalzusage hinsichtlich der Finanzierung aller 141 Wohnungen abgegeben und habe vor Zusage der Darlehen nur noch die Bonität der Erwerber geprüft. Bei der Abstimmung der Finanzierungskonzeption mit der Beklagten habe die X gegenüber der Beklagten offen gelegt, dass die angebliche Immobilieninvestition in Höhe von insgesamt DM 73.225,30, d.h. mehr als 47% des Gesamtkaufpreises in Höhe von DM 154.321,00, aus völlig sinn- und wertlosen Provisionen und Gebühren bestehe. Insbesondere sei eine „versteckte Innenprovision“ zugunsten der „M-gruppe Stadt1“ in Höhe von 18,4% und eine Finanzierungsvermittlungsprovision zugunsten der X in Höhe von 4% vorgesehen gewesen und auch gezahlt worden. Wegen der ständigen Zusammenarbeit der Beklagten mit der X habe diese bei der Beklagten intern den eigenen „Vermittlerschlüssel 66-7“ zugeteilt bekommen. Nach der Abstimmung mit der Beklagten sei die X für die Beklagte als Finanzierungsvermittler tätig gewesen. Dabei habe sie die ihr nachgeschalteten und von ihr geschulten Vertriebsmitarbeiter der Gebrüder M aus Stadt3 koordiniert. Grundlage für den Vertrieb der Wohnungen sei eine „Objekt- und Finanzierungsübersicht für die WEG A, B-Straße.“ (Anlage K 27) gewesen, in der die Beklagte mit ihrer Filiale in Stadt5 ausdrücklich als finanzierende Bank genannt worden sei. Der Erwerb der Wohnung und die Aufnahme eines Darlehens bei der Beklagten seien als „unabänderliches Paket“ in dem Sinne vorgesehen gewesen, dass die X die Vertriebsmitarbeiter verpflichtet habe, ausschließlich Darlehen der Beklagten zu vermitteln. Dass die Beklagte die ausschließliche Finanzierung aller Wohnungen in dieser Wohnanlage angestrebt habe, zeige sich auch daran, dass die Beklagte zu ihren Gunsten eine Globalgrundschuld in Höhe von DM 23.669.247,00 im entsprechenden Grundbuch habe eintragen lassen und dass damit für keine andere Bank mehr hätten werthaltige Sicherheiten im Grundbuch eingetragen werden können. Im konkreten Fall habe der Vermittler C die Kläger im November 1992 unangekündigt zu Hause aufgesucht und sich als Mitarbeiter der Firma D vorgestellt, welche absolut sichere, „bankgeprüfte“ Kapitalanlagen vermittele. Nach Hinweis auf einen Bekannten der Kläger, dem er bereits eine lukrative Kapitalanlage vermittelt habe, habe er für die Kläger eine Grobberechnung über Steuerersparnismöglichkeiten erstellt und den Klägern den Erwerb einer Immobilie empfohlen, weil sich dies durch Miete und Steuerersparnisse nahezu von selbst finanziere. Die von der Firma D in Zusammenarbeit mit hochseriösen Banken, hier der Beklagten, angebotenen Immobilienprodukte seien „bankgeprüft“, so dass deren Werthaltigkeit absolut sicher feststehe. Der Vermittler C habe mit den Klägern einen Termin bei der Firma D am 13.11.1993 vereinbart und sich zur Vorbereitung dieses Termins alle Bonitätsunterlagen der Kläger aushändigen lassen. Am 13.11.1993 habe Herr D in den Räumen seiner Firma für die Kläger ein „persönliches Berechnungsbeispiel“ (Anlage K 30, im Anlagenband) erstellt und ihnen mit Hilfe dieses „persönlichen Berechnungsbeispieles“ erklärt, das Objekt sei eine von der Beklagten bankgeprüfte und deshalb voll werthaltige Möglichkeit der Altersvorsorge und Steuerersparnis. Das Darlehen der Beklagten sei spätestens zurückgezahlt, wenn die Kläger das Rentenalter erreicht hätten; die Mieteinnahmen stünden dann als „schöne zusätzliche Rente“ zur Verfügung. Sie könnten die Wohnung genauso gut aber auch in fünf Jahren mit Gewinn veräußern. Außerdem habe Herr D betont, „exklusiv die ganz besonders günstige Finanzierung der Bank1 werde im Paket mit der Wohnung angeboten, die Beklagte stehe hinter dem gesamten Objekt A1, B-Straße und habe dessen Werthaltigkeit „bankgeprüft“. Schließlich habe Herr D gegenüber den Klägern mit einem zu niedrigen Zinssatz geworben und erklärt, dass die Zinskosten jährlich lediglich DM 11.574,00 betragen würden. Diese Zinskosten ließen sich fast vollständig, nämlich bis auf monatlich DM 124,25 ohne Tilgung und monatlich DM 457,20 mit Lebensversicherungstilgung aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen bezahlen. Die gesamte Abwicklung könne eine ausschließlich im Interesse der Kläger tätige Treuhänderin über eine einzige Vollmacht für die Kläger erledigen. Die Tilgung über eine Lebensversicherung sei die optimale Tilgungsform Sie müssten sich schnell entscheiden, weil fast alle Wohnungen nebst Finanzierung der Beklagten „schon weg“ seien und weil im Jahre 1993 ein neues Steuerrecht in Kraft trete. Herr D habe außerdem behauptet, die Maklerprovision für die Vermittlung der Immobilie betrage lediglich 3% zuzüglich Mehrwertsteuer, das heißt DM 5.277,78. Daraufhin hätten die Kläger einen Auftragsschein unterzeichnet, der Bestandteil eines zusammengummierten Formularsatzes gewesen sei. Dieser Formularsatz habe auch ein Selbstauskunftsformular, eine Finanzierungsübersicht, eine Abbuchungsermächtigung und eine Notarbestätigung enthalten und sei für die Beklagte bestimmt gewesen. Unmittelbar im Anschluss an dieses Verkaufsgespräch am 13.11.1992 habe Herr D die Kläger spätabends zum Notar zur Beurkundung des „Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht“ geführt. Den als Anlage K 22 vorgelegten Prospekt hätten die Kläger erst im Anschluss an die Beurkundung des Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages erhalten. Dem Schreiben der X vom 24.11.1992 (Anlage B 2, Bl. 200) sei eine notarielle Ausfertigung der von den Klägern der X erteilten Vollmacht nicht beigefügt gewesen. Sowohl bei Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrages als auch bei Abschluss des Endfinanzierungsvertrages habe der Beklagten keine notarielle Ausfertigung der von den Klägern an die X erteilten Vollmacht vorgelegen. Überdies habe die Beklagte überhaupt nicht auf die Wirksamkeit der nichtigen Vollmacht vertraut. Tatsächlich seien im vorliegenden Fall aus dem Darlehen eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,4%, eine eigentlich von der Beklagten zu tragende Finanzierungsvermittlungsprovision in Höhe von 4% und weitere sinnlose Gebühren und Provisionen in Höhe von insgesamt DM 73.225,30 gezahlt worden. Den Klägern seien die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Provisionen und insbesondere die versteckte Innenprovision von 18,4% nicht bekannt gewesen. Sie hätten nicht einmal eine Endabrechnung erhalten. Schließlich sei im Prospekt eine Jahresnettokaltmiete von DM 6.155,00 angegeben. Tatsächlich habe die damals realistischerweise zu erzielende Jahresnettokaltmiete DM 2.747,52 (= DM 8,00 pro qm) betragen. Der höchste anzunehmende Wert für die Eigentumswohnung liege bei Multiplikation der Jahresnettokaltmiete mit dem Faktor 16 bei DM 43.960,32. Der Beklagten seien die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Provisionen und Gebühren und auch die Höhe der tatsächlich erzielbaren Mieten bekannt gewesen. Auf ihre Konten bei der Beklagten, auf die die Beklagte die Darlehensvaluta auszahlte, hätten die Kläger keinen Zugriff gehabt. Die Beklagten hätten auf die Darlehenssumme ein Disagio in Höhe von € 8.066,39 gezahlt. Die Kläger meinen, die Beklagte könne schon deswegen nicht die Darlehensrückzahlung verlangen, weil die Kläger die Darlehensvaluta niemals erhalten hätten. Über die Abwicklungskonten, auf die die Valuta ausgezahlt worden sei, hätten sie nicht verfügen können. Die Beklagte und die X hätten bei der Veräußerung der Eigentumswohnung an die Kläger und beim Abschluss der zugehörigen Darlehensverträge institutionalisiert zusammengewirkt. Die Beklagte habe die Kläger über die Existenz und Höhe der versteckten Innenprovision sowie über die Rolle der X als Konzeptionärin und Initiatorin des Immobilienfinanzierungsmodells, die auch die Interessen der Beklagten und des Bauträgers verfolgt habe, aufklären müssen, so dass Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung bestünden. Die von den Klägern der X erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Auch eine Rechtsscheinvollmacht liege nicht vor, weil die X die ihr von den Klägern erteilte Vollmacht missbraucht habe, indem sie bei der Absprache der Provisionen zum Nachteil der Kläger mit der Beklagten zusammengewirkt habe. Dieser Vollmachtsmissbrauch hätte sich der Beklagten geradezu zwingend aufdrängen müssen. Die Beklagte sei den Klägern nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung des Betrages von € 59.353,95 verpflichtet, den sie auf Veranlassung der Kläger im Zusammenhang mit den Darlehen erhalten habe. Schließlich sei die Beklagte den Klägern umfassend zu Schadensersatz verpflichtet. Die Kläger regen an, der Beklagten gemäß § 142 ZPO die Vorlage genauer bestimmter Unterlagen betreffend ihre Konten und das Objekt (vgl. Bl. 164 der Akte) aufzugeben. Auf Antrag der Kläger hat das Amtsgericht Coburg am 02.10.2006 einen Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 06.10.2006 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat hiergegen am 10.10.2006 Widerspruch erhoben. Das Verfahren ist dann an das Landgericht Frankfurt am Main abgegeben worden. Die Beklagte hat während des Rechtsstreits Angaben dazu gemacht, wer die Darlehensverträge vom 18.12.1992 und vom 10.12.1993 unterschrieben haben soll. Gleichzeitig hat sie nicht mitgeteilt, wer die Stempel auf den Darlehensverträgen ausgefüllt hat (vgl. Bl. 357f.). Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 59.353,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte behauptet: Der für den Erwerb zu erbringende Gesamtaufwand und insbesondere auch die gezahlten Provisionen seien den Klägern bereits bei der Kaufentscheidung bekannt gewesen, da sie sich aus dem Prospekt und den weiter vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den auf der Rückseite des Auftrages (Anlage K 31, im Anlagenband) abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergäben. Außerdem hätten die Kläger für die aufgewandten Kosten auch Gegenleistungen erhalten, etwa die Zins- und die Mietgarantie. Schließlich sei es den Klägern auch freigestellt gewesen, die Nebenleistungen in Anspruch zu nehmen. Die X habe der Beklagten mit Schreiben vom 24.11.1992 (Anlage B 2, Bl. 200), das bei der Beklagten am 25.11.1992 eingegangen sei, eine Ausfertigung der von den Klägern erteilten notariell beurkundeten Vollmacht übersandt. Die Beklagte habe es ihren Mitarbeitern im Rahmen einer allgemeinen Handlungsanweisung untersagt, ein von einem Vertreter beantragtes Darlehen zu gewähren, wenn nicht die Urschrift oder – bei notariell beurkundeten Vollmachten – eine mit einem Originalsiegel versehene und als solche gekennzeichnete Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt worden seien. Auf diese Richtlinie, die in einem Handbuch in jeder Filiale der Beklagten zur Verfügung gestanden habe und von jedem Mitarbeiter zu beachten gewesen sei, seien die Mitarbeiter der Beklagten hingewiesen worden. Sie hätten die darin enthaltenen Anweisungen über die Vollmachtsurkunden stets eingehalten. Vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 18.12.1992 habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten das Vorliegen der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde überprüft. Die Prüfung sei durch Aufbringung eines Stempels auf dem Darlehensvertrag „gem. Treuhandauftrag und Vollmacht Nr. … vom 13.11.192 beurkundet von Notar1 in Stadt2“ dokumentiert worden. Die Darlehensvaluta habe die Beklagte auf die zu diesem Zweck bei ihr eingerichteten Konten der Kläger ausgezahlt, über die die Kläger hätten verfügen können. Die so genannte versteckte Innenprovision in Höhe von 18,4% sei nicht von den Klägern, sondern von den Bauträgern erhoben worden. Das Disagio in Höhe von € 8.066,30 hätten die Kläger nicht aus ihrem eigenen Vermögen gezahlt. Vielmehr sei es von dem von der Beklagten ausgereichten Darlehen in Abzug gebracht worden. Die Beklagte meint, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei von Anfang an wirksam gewesen, da die X gemäß § 172 BGB Vertretungsmacht kraft Rechtsschein gehabt habe. Eine Aufklärungspflichtverletzung ihrerseits liege nicht vor. Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 24.03.2010 durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2010 (Bl. 395-403) und auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts München vom 22.09.2010 (Bl. 419-421) verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 21.05.2008, vom 03.03.2010, vom 16.06.2010 und vom 14.12.2010 verwiesen.