Beschluss
2-18 O 608/10
LG Frankfurt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2010:1223.2.18O608.10.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben,
1. die Heizungsversorgung für die Gewerberäume …, Erdgeschoss, bestehend aus 2 Büroräumen mit 2 Galerien, 1 Duschbad mit WC, 1 Personal-WC, 1 Flur wiederherzustellen und sämtliche Heizkörper wieder anzustellen.
2. die Stromversorgung für die unter Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten wiederherzustellen und die in Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten an das Stromversorgungsnetz wieder anzuschließen.
3. die Wasserversorgung für die unter Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten wiederherzustellen und die unter Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten an das Wasserversorgungsnetz wieder anzuschließen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 12.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, 1. die Heizungsversorgung für die Gewerberäume …, Erdgeschoss, bestehend aus 2 Büroräumen mit 2 Galerien, 1 Duschbad mit WC, 1 Personal-WC, 1 Flur wiederherzustellen und sämtliche Heizkörper wieder anzustellen. 2. die Stromversorgung für die unter Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten wiederherzustellen und die in Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten an das Stromversorgungsnetz wieder anzuschließen. 3. die Wasserversorgung für die unter Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten wiederherzustellen und die unter Ziffer 1 näher bezeichneten Räumlichkeiten an das Wasserversorgungsnetz wieder anzuschließen. Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wird auf 12.000,-- € festgesetzt. l. Die Antragstellerin ist Mieterin der von dem Antragsgegner vermieteten Gewerberäume, EG, …, bestehend aus 2 Büroräumen mit 2 Galerien, 1 Duschbad mit WC, 1 Personal-WC und 1 Flur. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Mietvertrages vom 25.03.2010 (Anlage AS 1, BI. 9ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 012.2010 kündigte der Antragsgegner das Mietverhältnis fristlos und setzte der Antragstellerin eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2010. Mit Schreiben vom 15.12.2010 kündigte er an, die Versorgung mit Warmwasser, Heizung und Strom ab dem 20.12.2010 einzustellen. Die Antragstellerin überwies daraufhin am 17.12.2010 einen Betrag i.H.v. 716,-- € an den Antragsgegner und unterrichtete ihn von der Zahlung, bei der es sich um die Nebenkostenvorauszahlungen für November und Dezember 2010 handelte, mit Schreiben vom gleichen Tag. Der Antragsgegner stellte sodann — wie angekündigt — am 20.12.2010 die Versorgung mit Warmwasser, Strom und Heizung ein. Auf Antrag der Antragstellerin war dem Antragsgegner die Wiederherstellung der Warmwasser-, Strom- und Heizungsversorgung nach §§ 535 Abs. 1 i.V.m. 242 BGB, §§ 935 ff. ZPO unter dem Gesichtspunkt der nachvertraglichen Treuepflicht aufzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2009, Az.: XII ZR 137/07, zitiert nach juris). Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin X vom 22.12.2010 (vgl. Anlage AS 6, BI. 24f d.A.) glaubhaft gemacht, dass die Gewerberäume aufgrund der Einstellung der Versorgung nicht mehr für die vorgesehenen gewerblichen Zwecke nutzbar sind. Die Wiederherstellung der Versorgung ist dem Antragsgegner auch zumutbar, da sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der Interessen der Beteiligten den berechtigten Interessen des Antragsgegners auch nicht zuwiderläuft. Denn im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2010 gesetzt hat und ihm durch die Erbringung der Versorgungsleistungen auch kein finanzielles Risiko auferlegt wird, nachdem die Antragstellerin bereits die Nebenkostenvorauszahlungen bis zum Räumungstermin vollständig entrichtet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Für die Bemessung des Nutzungsinteresses der Antragstellerin war die Vorschrift des § 41 GKG entsprechend anzuwenden, wobei das Gericht lediglich aufgrund der nur teilweise eingeschränkten Nutzbarkeit der Räumlichkeiten eine anteilige Heranziehung des jährlichen Mietzinses für gerechtfertigt hält (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 14.08.2006, Az.: 3 W 78/06, zitiert nach juris).