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Urteil

2-18 O 435/14

LG Frankfurt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2015:0807.2.18O435.14.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht zu. In Höhe von 95.000 €hat der Kläger eine Leistung an die Beklagte schon nicht belegt, im übrigen sind die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, denn die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes ist wirksam. I. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom Juli 2007 einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 142.500 verfolgt, kann die Klage schon keinen Erfolg haben, weil die Beklagte den Eingang eines solchen Betrages bestritten und der Kläger geeignete Beweismittel hierfür präsentiert hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, aus welchem Grunde und in welchem Zusammenhang im einzelnen die handschriftlichen Änderungen der vorgesehenen Summe des Bearbeitungsentgeltes Eingang in die Vertragsurkunde gefunden haben oder nicht. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, vor welchem Hintergrund diese Änderung erfolgte und dass bei ihr lediglich eine Zahlung in Höhe von 47.500 eingebucht werden konnte. Der Kläger hat auf Schwierigkeiten bei der Auffindung geeigneter Belege verwiesen, Zahlungsnachweise auch mehrfach angekündigt, diese allerdings nicht geliefert. Daran hat sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Da es dem Kläger obliegt, von ihm behauptete Zahlungen im Bestreitensfall zu belegen, kann sich der diesbezügliche Anspruch allenfalls auf 47.500 € belaufen, in Höhe der weiteren 95.000 €war die Klage abzuweisen. II. Die Klage ist auch im übrigen unbegründet. 1. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Aufhebungsvereinbarung vom Dezember 2012. Die Kammer folgt insoweit der nach hiesiger Auffassung zutreffenden Anmerkungen der 19. Zivilkammer im Parallelverfahren, derzufolge die damalige Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich nur Ansprüche "aus dem Darlehensvertrag" betrifft und abgegolten hat, nicht jedoch etwaige Ansprüche der Vertragspqrteien aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. 2. Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes ist insgesamt allerdings wirksam. a) Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich um Preisnebenabreden. Diese sind im Darlehensvertragsrecht insoweit nicht mit wesentlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014 -XI ZR 170/13 m.w.N.). b) Es ist aber hier insgesamt dabei schon fraglich, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge und deren Bedingungen im Einzelnen tatsächlich den Charakter einer AGB, die zum Zwecke der mehrfachen Verwendung durch die Beklagte "gestellt" worden sind, aufweisen oder es sich nicht vielmehr um individuelle und auf den Einzelfall zugeschnittene Vertragswerke gehandelt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Verwendung vorformulierter Texte mit Regelungen, die aufgrund ihrer häufigen Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Form "Verwender" verfolgten Geschäftszweck, im Rahmen einer solchen Vertragsurkunde geeignet sein können, die widerlegliche Vermutung von gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begründen. Dabei ist es grundsätzlich auch unerheblich, ob diese mehrfache Verwendung gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Dritten oder möglicherweise nur gegenüber der gleichen Vertragspartei erfolgt. Ob eine zweifache Verwendung, wie der Kläger zuletzt noch ausgeführt hat, hierfür ausreicht oder nicht mindestens drei derartige Verwendungen erfolgt sein müssen, kann vorliegend dahin stehen. Denn diese Vermutung ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nachhaltig erschüttert. Es ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig geblieben, dass sich die vom Kläger geführte Unternehmensgruppe zum fraglichen Zeitpunkt in einer Krise befand, die Umstrukturierungsmaßnahmen wünschenswert oder gar unerlässlich werden ließen. Sämtliche zur Akte gereichten Darlehensverträge weisen vor diesem Hintergrund in der gleich lautenden Präambel folglich darauf hin, dass sie jeweils Bestagdteile des identischen Unternehmenskonzepts mit Absicht einer Neuregulierung des vorhandenen Kreditengagements darstellen. Die Verträge sind in den weiteren Bereichen gleich in mehrfacher Hinsicht, unabhängig von Laufzeiten und Kreditvolumina, stark individualisiert, etwa im Bereich der auf die jeweils konkret beschriebenen Objekte formulierten "Sicherheiten", deren jeweils individuelle Bezeichnung sowie der Beschreibung der Auszahlungsvoraussetzungen und weitere Verpflichtungen aus dem Vertrag, die im Kern ebenso individuell und objektbezogen sind und jeweils eine nur für die hier in der Präambel beschriebene Ausgangssituationen mögliche Verwendung zulassen. Dies gilt gerade auch für die in den jeweiligen Bestandteilen der einzelnen Darlehenstranchen ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren, die jeweils nur für eine Tranche und in jeweils unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Der Kläger selbst verweist mit Recht darauf, dass die Bezifferung dabei keiner genau vorgegebenen Prozentzahl des Darlehensvolumens, sondern vielmehr einem konkret bezeichneten "glatten" Betrag wiedergibt. Der vorliegende Fall ist daher der äußeren Gestaltung nach mit jenen, die der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger zitierten Entscheidungen zu behandeln hatte, nicht zu vergleichen. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich auch unter Berücksichtigung einer "mehrfachen Verwendung" gegenüber dem Kläger bzw. einer von ihm geführten Unternehmung durchaus noch um ein individuelles Vertragswerk, das auf die speziellen Bedürfnisse gerade des Klägers und seiner Unternehmensgruppe zum damaligen Zeitpunkt, unter Berücksichtigung der Belange der Beklagten, erstellt und zum Zwecke der Krisenbewältigung vereinbart worden ist. Auch wenn die mehrfache Verwendung gegenüber dem gleichen Vertragspartner üblicherweise für die Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichen sollte, kann dies aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall keine Gültigkeit erlangen, denn unter Berücksichtigung des geschilderten Zwecks ist eine anderweitige Verwendung der hier diskutierten Inhalte, beispielsweise gegenüber beliebigen Dritten, schlechterdings ausgeschlossen. Die vom Kläger angestellten linguistischen Überlegungen, aus denen die Entwicklung des Vertragstextes für andere Fälle abgeleitet werden soll, sind keineswegs zwingend, vielmehr finden sich gerade "Ungereimtheiten" der hier fraglichen Art nicht ausschließlich dann in Vertragstexten, wenn die Änderung einer bereits gespeicherten Klausel "vergessen" wurde. Die Behauptung, dass die Beklagte diese Texte jeweils bei großen Darlehen mit unterschiedlicher T.ilkonditionen verwende, ist ohne Substanz geblieben. An dieser Bewertung auch der Umstand nichts, dass einige Passagen im Bankgeschäft "übliche Regularien" betreffen und dem Wortlaut und Inhalt nach eine Standardformulierung aufweisen. Das Gericht hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Verwendung derartiger standardisierter Texte in Einzelbereichen, mit denen übliche und stets wiederkehrende Vorgänge im Zusammenhang mit einem möglicherweise ansonsten individuell vereinbarten Vertrag dargestellt werden sollen, kaum geeignet sein dürften, dem gesamten Vertragswerk oder einzelnen anderen Bedingungen den Stempel der "für eine Vielzahl von Verwendungen" gedachten Vorfertigung aufzudrücken, weil ansonsten der Anfertigung eines individuellen Vertrages jedenfalls im kaufmännischen Bereich praktisch überhaupt nicht mehr zu erreichen wäre. b) Aus den dargelegten Gründen bestehen des Weiteren erhebliche Bedenken daran, dass dieser Vertrag in der nach § 305 BGB erforderlichen Weise von der Beklagten "gestellt" wurde. Der Vortrag "eine nicht verhandelbare einseitige Stellung" des Textes sei unstreitig geblieben, trifft angesichts der Ausführungen in der Klageerwiderung (dort S. 6) schlechterdings nicht zu. Die Ausgangssituation, die zu diesen sowohl dem Volumen als auch dem Text selbst nach umfangreichen Vertragswerken geführt hat, ist oben dargestellt und ihrerseits zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Im Hinblick auf die doch weitgehende Individualisierungen der einzelnen Vertragsbestandteile erscheint es auf den ersten Blick wenig plausibel zu sein, dass die Beklagte "aus der Schublade heraus" eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Textgestaltung vorrätig hatte, die sie dem Kläger lediglich noch präsentiert hat und von diesem "ohne Widerworte" unterschreiben ließ. Der Kläger hat dies zwar behauptet. Im Hinblick auf die gesamten Begleitumstände sowie die von der Beklagten im einzelnen, nicht nur in der Präambel der Verträge, dargelegten Implikationen hätte es dem Kläger allerdings oblegen, weitere Ausführungen zu der Frage zu machen, aus welchem Grunde im Zusammenhang mit einer durch eine Unternehmenskrise ausgelöste Umstrukturierungsmaßnahme ein derartiger, von ihm an die Beklagte herangetragener Wunsch zur Neugestaltung in keiner Weise den Gegenstand weiterer Diskussionen und bilateraler Vereinbarungen gebildet haben, sondern ohne weiteres ZuJun seinerseits in den jetzt präsentierten Vertragstext aller dreier Verträge umgemünzt worden sein sollte. Dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. In der Gesamtschau ist es deswegen auch nicht ausreichend, wenn der Kläger zu diesem, von ihm ggf. zu beweisenden, Umstand ausschließlich vortragen lässt, "dieses Textmuster wurde von der Beklagten vorformuliert und vorgegeben, es wurde nicht verhandelt und es war nicht verhandelbar." Eine solche Vorgehensweise ist nach Auffassung der Kammer bei einem Gesamtvolumen von über 50.000.000 €, vorsichtig ausgedrückt, äußerst unwahrscheinlich. c) Schließlich ist im vorliegenden Fall allerdings auch das Merkmal einer "unangemessenen Benachteiligung" nicht erfüllt. Die von den Parteien in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, namentlich jene vom Oktober 2014 zum Aktenzeichen XI ZR 348/13, verdeutlichen anschaulich, dass das zu der Vereinbarung vom Bearbeitungsentgelt in den AGB verhängte Unwerturteil im Kern jeweils mit der Überlegung einhergeht, dass sich dieses im wesentlichen auf Tätigkeiten der Bank erstreckt, die diese im Zusammenhang mit einem vorvertraglichen Aufwand in ihrem eigenen Interesse, beispielsweise zur Prüfung der Kreditwürdigkeit und Ähnliches, betreibt. Derartige Tätigkeiten sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber durch das vereinbarte Entgelt, nämlich den auf das Darlehen zu entrichtende Zins, bereits mit abgegolten (vgl. insoweit auch die Ausführungen in der Entscheidung zu XI ZR 170/13). Hier liegt der Fall allerdings anders. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die hier maßgeblichen Anpassungen, die zum Abschluss gerade dieser Verträge zu gerade jenem Zeitpunkt führten, auf die seinerzeit bestehende Unternehmenskrise zurückzuführen waren und folglich auf alleinigeVeranlassung des Klägers in die Wege geleitet worden sind. Angesichts des Umfangs des Kreditvolumens, insbesondere auch des Immobilienbestands sowie des im Zusammenhang mit den gegebenen und künftig zu gebenden Sicherheiten zu betreibenden Aufwandes lässt sich vorliegend ohne weiteres feststellen, dass die Ausgangslage auch insoweit mit jenen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht einmal ansatzweise vergleichbar ist. Es dürfte außer Frage stehen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den hier an den Tag gelegten Aktivitäten keine der vom Bundesgerichtshof ip den Vordergrund gestellten und zu den üblichen "Handlungen" im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Vertragsschluss zählenden "Aufwendungen" darstellt. Da es sich demnach um einen das übliche Maß bei weitem übersteigenden, auf Veranlassung des Klägers betriebenen "Sonderaufwand" handelt, lässt sich folglich auch eine unangemessene Benachteiligung des Klägers nicht feststellen. d) Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Verbraucher handelt. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, der zufolge es auf die Unterscheidung UnternehmerNerbraucher nicht ankommen kann, ausdrücklich nicht. Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen praktisch in jeder Passage und in jedem Obersatz erkennen, dass die dort vorliegende Verbrauchereigenschaft ein ganz zentrales Kriterium für die aufgestellten Rechtssätze darstellte. Eine ungeprüfte und automatische Übertragung dieser Grundsätze auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern verbietet sich nach Auffassung der Kammer, wie der vorliegende Fall zeigt, schon deswegen, weil insoweit vollkommen abweichende Begleitumstände eine Rolle spielen können. Dies zeigt sich vorliegend gerade deswegen, weil Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit umfangreichen Immobilienvermögen angesichts einer Unternehmenskrise einen Verbraucher in der dargestellten Form überhaupt nicht treffen könnten. Naturgemäß kann auch ein Verbraucher in Finanznöte geraten. Die Zielrichtung einer unternehmerischen Umgestaltung des gesamten Kreditportfolios lässt sich aber mit einer eventuell auftretenden Zahlungsschwierigkeit im privaten Bereich nicht einmal ansatzweise vergleichen. Hinzutreten steuerliche und gesellschaftsrechtliche Erwägungen, die den privaten Verbraucher üblicherweise nicht interessieren. So kann beispielsweise ein Unternehmer in aller Regel ein ganz erhebliches Interesse daran haben, einen mehr oder weniger großen Teil der Kreditkosten sofort steuerlich zum Abzug zu bringen, was nur möglich ist, wenn diese Kosten in Form eines Bearbeitungsentgeltes unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Im übrigen sind die Nachteile, die aus der vom BGH nachgezeichneten Konstellation für einen Verbraucher resultieren teilweise im Unternehmensbereich überhaupt nicht feststellbar, weil etwa die Vorschriften der §§ 500 Abs. 2 oder 501 BGB hier keine Anwendung finden (vgl. im einzelnen den Aufsatz Dr. Hanke/Adler, WM 15, 1313ff). Der vorbehaltlosen Übertragung der in den zitierten Entscheidungen zu Gunsten der Verbraucher aufgestellten Grundsätze auch auf Unternehmer stehen daher äußerst gewichtige Bedenken entgegen, die ein stattgebendes Urteil gleichermaßen verhindern. Mit ähnlichen Erwägungen hat das LG Frankfurt, 25. ZK (Urteil vom 31.07.20156, 2- 25 O 52/15), befunden: Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass es seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 14.05.2014- VIII ZR 114113). Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.05.2014- VIII ZR 114113). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 14.05.2014- VIII ZR 114113). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 14. 05.2014 - VIII ZR 114113). III. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben, ohne dass es auf die Frage einer etwaiger Verjährung ankommt. Diese dürfte unterdessen aber durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2014 (XI ZR 348/13) zu Gunsten des Klägers entschieden worden sein. IV Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit Darlehensgeschäften in Anspruch. Der Kläger verfügt selbst und über von ihm geleitetE juristische Personen über umfangreiches Immobilienvermögen in Berlin. Er war mit der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 über mehrere Darlehensverträge verbunden, deren Volumina einen Betrag von insgesamt 50.000.000 € überschritten. Die gesamte Unternehmensgruppe geriet in den Jahren 2005/2006 in eine Krise, der Kläger einigte sich in der Folgezeit mit der Beklagten auf ein Konzept zur Umstrukturierung seines Immobilienengagements. Im Zuge dieser Vereinbarung sind sie die hier streitgegenständlichen Darlehensverträge abgeschlossen worden, wobei jener vom 02. Januar 2006 komplett und jener vom 21./23 Juli 2007 überwiegend bereits bestehende Verträge verändern sollte. Beide Vertragstexte sehen ein Bearbeitungsentgelt vor, dass sich im ersten Fall auf 50.950 € und im zweiten Fall dem eingetretenen Text nach auf 142.500 € belaufen sollte. Diese zweite Zahl ist handschriftlich auf 47.500 €geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Verträge sowie eines weiteren zwischen der Beklagten und der XXX abgeschlossenen Darlehensvertrages wird auf die Anlagen K1 bis K3 verwiesen. Der Kläger führte eines der Darlehen im Dezember 2012 im Einverständpis mit der Beklagten vorzeitig zurück, zahlte hierauf eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie ein weiteres Bearbeitungsentgelt und unterzeichnete am 10.12.12 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B2). Der Kläger behauptet, er habe an die Beklagte auch im Zusammenhang mit dem zweiten Darlehensvertrag das ursprünglich ausgewiesene Bearbeitungsentgelt in voller Höhe ausgezahlt. Seiner Ansicht nach ist die Berechnung dieses Entgeltes jedoch durch eine ihn unangemessen benachteiligende AGB und damit unwirksam vereinbart worden. Nach den letzten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs könne er daher dieses Entgelt sowie eine angemessenen Nutzungsentschädigung, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, verlangen, wobei es keine Rolle spiele, ob er im vorliegenden Fall als Verbraucher oder Unternehmer agiert habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 193.450 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Teilbetrag in Höhe von 50.950 € seit dem 02.01.06 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 142.500 € seit dem 23.07.07, jeweils bis zum 16.0f15 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 193.450 € seit dem 17.01.15 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Bearbeitungsentgelt für den zweiten Vertrag sei im Verhandlungswege auf 47.500 € herabgesetzt und auch nur in dieser Höhe an sie ausgezahlt worden. Sie Ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei vorliegend nicht einschlägig, weil die vertragliche Grundlage schon keine AGB darstelle und im übrigen auf alleinige Veranlassung des an einer Umstrukturierung interessierten Klägers zu Stande gekommen sei. Auf die Handlungen eines Unternehmers ließe sich die Rechtsprechung zu Verbraucherkrediten ohnehin nicht übertragen. Einer Anspruch des Klägers stehe im übrigen bereits die Aufhebungsvereinbarung vom Dezember 2012 entgegen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.