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Urteil

2-18 O 297/13

LG Frankfurt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0415.2.18O297.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da die Beklagten zumindest auch in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterinnen wegen fehlerhafter Prospektangaben in Anspruch genommen werden und damit unter den von § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Personenkreis fallen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.05.2005, Az. 11 SV 47/15). Ist dies der Fall greift die Zuständigkeitsregel des § 32 B Abs. 1 ZPO auch dann ein, wenn Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft nicht mitverklagt werden (BGH, Beschluss vom 30.07.2013, Az. X ARZ 320/13). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen. Es liegt schon kein Aufklärungsfehler vor. Ein solcher unterstellt, wäre dieser jedenfalls nicht kausal für seine Anlageentscheidung gewesen. Ein Anspruch nach §§ 280 I, 311 III BGB setzt das Vorliegen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses voraus, im Rahmen dessen der Anspruchsgegner gegenüber dem Vertragspartner eine aus diesem Schuldverhältnis resultierende Pflicht schuldhaft verletzt und dem anderen durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. 1. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ergibt sich ein solches Schuldverhältnis bereits aus dem Treuhandverhältnis. Ein Treuhandvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren ist, ist naturgemäß von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt, da der Treugeber sich darauf verlässt, dass der Treuhänder die Geschäfte des Treugebers im Interesse des Treugebers wahrnimmt. Dieses allgemeine Vertrauensverhältnis entsteht nicht erst durch Abschluss des Treuhandvertrages, sondern vielmehr bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Treugeber und der Treuhänder zum Zwecke des Vertragsabschlusses – ggf. auch unter Einschaltung eines Dritten – in Kontakt kommen, da bereits in diesem Zeitpunkt der Treugeber dem Treuhänder Vertrauen entgegenbringt. Aus diesem besonderen Vertrauensverhältnis erwachsen dem Treuhänder gegenüber dem Treugeber auch besondere Pflichten und zwar gewisse Aufklärungspflichten (BGH NJW-RR 2013, 1255). So hat ein Treuhänder insbesondere die Pflicht, über Prospektfehler aufzuklären. Der Treuhandkommanditist, der diese Pflicht verletzt, unterfällt dem Verantwortungskreis der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Als Prospekthaftung bezeichnet man die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften („Prospekten“), mit denen bei dem Publikum für Kapitalanlagen der unterschiedlichsten Art geworben wird (Emmerich in Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl., § 311 Rn. 147). Auch die Beklagte zu 2 als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft trifft sie auch die Pflicht, die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts gegenüber den potentiellen Anlegern zu gewährleisten. Die Beklagte zu 2) ist unstreitig Gründungsgesellschafterin der …. Als solche hat sie unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) für die Richtigkeit und Vollständigkeit des in den Verkehr gebrachten Prospekts (Anlage K2) einzustehen (Schimanski und andere, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 44 Rn. 27 f.). Dabei waren die Beklagten als Gründungsgesellschafter verpflichtet, Anlageinteressenten über den nachfolgend erörterten Prospektfehler als regelwidrige Auffälligkeit zu informieren (BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 47/08, Rn. 6, 13; Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537, Rn. 9, 19; OLG München, Urteil vom 17. April 2013 – 3 U 2384/12 –, Rn. 15, juris). Grundlage dessen ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt, v. 08.09.2008 - 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 - Ill ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 - Ill ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 - Ill ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 - 8 U 161/07 Rn. 63). 2. Ob der einschlägige Prospekt vorliegend fehlerhaft war (so u.a. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2015, 10 U 222/13; aA: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.09.2015, Az. 17 U 32/14, Anlage B17) kann vorliegend dahinstehen. Der vermeintliche Prospektfehler zielt darauf ab, dass im Prospekt die vermietbare Fläche mit ca. 8.264 m² angegeben war. Es konnte aber schließlich nur eine Fläche von 4.816 m² vermietet werden. Die Ursache für die erhebliche Abweichung der tatsächlich vorhandenen Mietfläche zu der im Prospekt angegebenen Fläche liegt in fehlenden behördlichen Genehmigungen, und auch darin begründet, dass die Planung noch gar nicht abgeschlossen war. Denn der Prospekt wurde dem Kläger unstreitig nicht vor der Zeichnung übergeben und auch als er ihn im Nachgang erhielt, hat sich der Kläger diese Angaben nicht durchgelesen. Er kann somit für die Anlageentscheidung des Klägers keine wesentliche Rolle gespielt haben. Zwar hat der Kläger zwischenzeitlich schriftsätzlich behauptet, die Berater der Streithelferin und der … seien auf Grundlage des Prospekts geschult gewesen und der Prospekt hätte somit Eingang in das Beratungsgespräch genommen. Diese Behauptung hat sich anlässlich der Anhörung des Klägers jedoch nicht bestätigt. Der Kläger hat berichtet mit dem Herrn X telefoniert zu haben und dieser habe die Vorzüge des Fonds in dem Schreiben vom 12.12.2005 aufgelistet. Er habe gesagt, es handele sich um ein sehr sicheres Emissionshaus und die Andienungsrechte erwähnt. Die Rendite betrage im Worst-Case-Szenario immer noch 9%. Er habe auch erzählt, dass die Anlage auch vermietbare Flächen aufweise, den Umfang habe er aber nicht genannt. Er hätte gewusst, dass dies ein erquicklicher Teil der Einnahmen sein sollte. Damit ist nicht dargetan, dass der vermeintliche Prospektfehler in das Gespräch zwischen dem Herrn X und dem Kläger Eingang gefunden hat. Weder hat er dem Kläger die exakte geplante Quadratmeterzahl noch die Grundlagen für die prognostizierten Mieteinnahmen mitgeteilt, noch den Anteil der Mieteinnahmen an den Gesamteinnahmen. Der vermeintliche Prospektfehler hat demnach keinen Eingang in das Vermittlungsgespräch gefunden und ist auch sonst dem Kläger nicht vor Zeichnung der Anlage bekannt geworden. 3. Es ist auch sonst kein den Beklagten zurechenbarer Aufklärungsfehler dargetan. Die Beklagten hatten als Gründungsgesellschafterin bzw. Treuhandkommanditistin die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (NJW-RR 2012, 1316, beck-online). Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrags ermächtigt hat, zurechnen lassen (NJW-RR 2012, 1316, beck-online). Die gebotene Aufklärung kann hier also nur durch mündliche Erläuterungen des Mitarbeiters der Streithelferin erfolgt sein. Eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten ergäbe sich somit wenn die Aufklärung über den Vermittler auf der Grundlage des Verkaufsprospektes stattfand und wenn der Prospekt Aufklärungsfehler enthalten hätte, die auch in die mündlichen Erläuterungen eingeflossen wären und sich dort fortgesetzt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.2007, II ZR 21/06, Tz. 18 – juris). Auch das vom Kläger geschilderte Gespräch mit dem Herrn X lässt keinen Rückschluss auf eventuelle Aufklärungsfehler zu. Denn ein Aufklärungsfehler könnte letztlich nur darin liegen, dass die Beklagten es unterlassen haben, darauf hinzuweisen, dass mit Mieteinnahmen aus Gewerbemietflächen kalkuliert wurde für die damals noch keine behördlichen Genehmigungen vorlagen, so dass es entsprechend zu einer abweichenden Prognose von Mieteinnahmen kommen könne. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Kläger sich auf Grundlage des vorgelegten Anschreibens der … keine Gedanken bezüglich der Grundlagen der Gewinnprognosen gemacht haben kann. Daher bedurfte es auch im Weiteren keiner Aufklärung dazu, dass es bei den zugrundegelegten Parametern zu Abweichungen kommen kann, da dies einer „Prognoserechnung“ ohnehin immanent ist. Der vom Kläger geschilderte Gesamteindruck des Gesprächs ist der eines sehr pauschalen Werbegespräches, das allenfalls eine Vermittlung, nicht aber eine Beratung beinhaltete. Dies ergibt sich zum einen aus der damals schon großen Anlageerfahrung des Klägers mit geschlossenen Fonds, zum anderen aus dem Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sehr genau wusste mit welcher Art von Produkt er es zu tun hatte. Weiter ergibt sich dies aus dem Umstand des knappen Inhalts des Gesprächs, denn die wesentlichen Risiken des Fonds waren dem Kläger bereits bekannt und wurden demnach nicht besprochen, ebenso wie die Anlagestrategie des Klägers. Für den Herrn X kann nach der Schilderung des Klägers nicht erkennbar gewesen sein, dass er über die mit dem Schreiben vom 12.12.2005 übersandten Informationen hinaus überhaupt eine Aufklärung gewünscht hat oder eine solche erforderlich war. Insbesondere da der Kläger letztlich den Vertrag nicht mit der … abgeschlossen hat, sondern mit der …, was zeigt, dass es dem Kläger nicht entscheidend auf die persönlichen Einschätzungen des Herrn X angekommen sein kann. Ausschlaggebend waren bei der Wahl des Vertragspartner schließlich auch nicht die erteilten Informationen oder Einschätzungen, sondern der Umstand, dass die … einen höheren Betrag an Innenprovisionen zurückerstattet hat als dies die Streithelferin angeboten hat. Hätte der Kläger sich auf etwaige Aussagen des Vermittlers X verlassen, hätte er die Anlage auch über diesen Vermittler gezeichnet und nicht wegen ein paar Prozent Rückerstattung einen andern Vermittler ausgewählt. Zum anderen wirkte die Erzählung des Klägers in Bezug auf das über 10 Jahre zurück liegende Gespräch nicht glaubhaft. Der Kläger wiederholte im Wesentlichen das was auf dem Schreiben vom 12.12.2005 an Informationen abgedruckt war und gab das Gespräch ansonsten sehr pauschal wieder. Dass der Herr X daneben erwähnt haben soll, dass aus der Vermietung ein erquicklicher Anteil der Einnahmen stammen soll, wirkte auf das Gericht einstudiert. Der Kläger war erkennbar darauf vorbereitet, diesen Punkt der Flächenabweichung in der Anhörung anzubringen und kam auch immer wieder darauf zurück. An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen schon deshalb Zweifel, weil er einen erheblichen Teil des Vortrags in der Klageschrift im Rahmen seiner Anhörung eindrucksvoll widerlegte. Die Anhörung des Klägers hat nämlich ergeben, dass der er im Hinblick auf die weiteren im Rahmen der Klageschrift gerügten Aufklärungsfehler schon nicht aufklärungsbedürftig war. Er gab an, als Steuerberater sei eine GmbH&Co.KG sein „tägliches Brot“. Deren Funktionsweise sei ihm durchaus bewusst. Hinsichtlich des möglichen Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung war der Kläger daher nicht aufklärungsbedürftig. Ein Beratungsfehler dahingehend scheidet aus. Gleichermaßen verhält es sich mit den gerügten Aufklärungsmängeln hinsichtlich der eingeschränkten Fungibilität der Anlage sowie des Totalverlustrisikos und auch der Fremdfinanzierungsrisiken. Ebenso war dem Kläger bekannt, dass bei einem solchen Projekt „weiche Kosten“ anfallen und den Vermittlern in aller Regel Vertriebsprovisionen, die er vorliegend auch anteilig zurückerstattet erhielt, gezahlt wurden. Weshalb er diese Punkte, zusammen mit etlichen Prospektfehlern, die seinen Angaben nach keine Rolle für seine Anlageentscheidung gespielt haben, im Rahmen der Klageschrift rügen ließ, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht. Selbst wenn aber dieser Satz gefallen sein sollte, dass die Einnahmen aus Vermietung einen erquicklichen Anteil darstellten, ist er jedenfalls nicht objektiv falsch. Denn es war in der Tat geplant, dass etwa 20 % der Einnahmen aus der Vermietung des Objekts eingenommen würden. Diese Einnahmen wurden dann auch den Prognosen zugrundegelegt. Aus dem Wort Prognose kann allerdings nicht die Zusicherung von Einnahmen in dieser Höhe gesehen werden und schon gar nicht die Zusicherung einer bestimmten Quadratmeterzahl an vermietbaren Flächen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hieraus Rückschlüsse darauf schließen konnte, inwiefern diese Prognosen auf abgeschlossenen Planungen und erteilten Genehmigungen beruhen. Diese Informationen sind deshalb insofern nicht falsch. Es ist mangels anderweitigen Vortrags davon auszugehen, dass sie auf dem Planungsstand beruhen in dem sich das Projekt zum damaligen Zeitpunkt befand und stellen eben Prognosen, d.h. Hochrechnungen, dar, was für den Kläger als versierten Anleger auch eindeutig erkennbar war. Eine Aufklärungspflicht des Vermittlers hierzu sämtliche Grundlagen mit dem Kläger zu erörtern und darauf hinzuweisen, dass sich an den Planungen und behördlichen Genehmigungen noch etwas ändern könnte, was eventuell zu geringeren Mietflächen und zu geringeren Mieteinnahmen führen könnte, ist bei einem solchen Vermittlungsgespräch, bei dem es erkennbar nicht um die Details der Planung ging, nicht angezeigt. Es war auch nach dem vom Kläger geschilderten Verlauf des Gesprächs für den Herrn X nicht ersichtlich, dass diese Details anlageentscheidend sein würden. Einen Aufklärungsfehler sieht die erkennende Kammer hierin folglich nicht. 4. Die informatorische Anhörung des Klägers hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass, selbst unterstellt die Nichtaufklärung hinsichtlich der Mietflächenproblematik sei aufklärungsfehlerhaft nicht erfolgt, diese jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen wäre. Das Gericht ist vielmehr aufgrund der Aussagen des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger die streitgegenständliche Anlage auch in Kenntnis dieser unsicheren Basis für die Prognoserechnungen erworben hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 mwN). Diese Vermutung ist schon auf Grundlage des klägerischen Vortrags widerlegt. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger in Kenntnis des Umstands, dass es einen Prospekt gab, darauf verzichtet hat, diesen vor dem Erwerb der Anlage zu lesen und sich die Kalkulationen und Prognosegrundlagen anzuschauen. Der Kläger hat nach eigener Aussage einzig aufgrund der behaupteten Mitteilungen von Herrn X und dessen zweiseitigem Anschreiben die Anlage für gut befunden und erworben. Dabei ging aus der Anhörung hervor, dass die Renditeprognosen wesentlicher Anreiz zur Zeichnung der Beteiligung gewesen seien. Auf Grundlage dessen was er erfahren habe, hätten für ihn die Vorzüge der Anlage die ihm bekannten Risiken überwogen. Das Worst-Case-Szenario beschreibe immerhin noch 9 % Rendite. Mit anderen Worten reichte es dem Kläger aus, diese Anlage aufgrund eines zwei-Seiten-langen Schreibens zu erwerben. Dies obwohl er sehr wohl in der Lage gewesen wäre, den Prospekt durchzuarbeiten, zu verstehen und zu prüfen. Der Kläger hat zudem angegeben, in Kenntnis des Totalverlustrisikos und im Bewusstsein eine unternehmerische Anlage zu erwerben, gezeichnet zu haben. Es war ihm daher bewusst, dass das Vorhaben aus unterschiedlichsten Gründen scheitern kann, unter anderem auch weil das unternehmerische Konzept nicht aufgehen kann. Vor diesem Hintergrund ist es andererseits nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger in Kenntnis eines Totalverlustrisikos und des Umstands, dass das ganze Projekt von dessen Einnahmen abhängig ist (unter anderem auch davon, entsprechende Mieter für die geplanten Mietflächen zu finden und Besucher für das Riesenrad anzulocken) von dem Kauf Abstand genommen hätte, wenn man ihn auf das Risiko hingewiesen hätte, dass sich diese Mietfläche aufgrund der Versagung von Genehmigungen und von Planungsänderungen verringern könnte. Weiterhin überzeugt die Aussage des Klägers nicht, dass es ihm besonders wichtig gewesen sein soll, dass ein Viertel der Einnahmen aus Vermietung generiert würden. Es ist schon nicht ersichtlich, woher ihm dieser Anteil im Zeitpunkt der Zeichnung bekannt gewesen sein soll, denn er ergibt sich weder aus dem was der Kläger als Gesprächsinhalt wiedergab, noch aus dem Anschreiben der …, noch aus dem Prospekt, denn dort ist dieser Anteil mit 20% (1/5) ausgewiesen. Letztlich hat der Kläger auf die Frage, ob ihm wichtig sei, dass die Einnahmen aus Vermietung von Gewerbefläche oder der Namensrechte stammen, geantwortet, es sei ihm nur wichtig, dass die Einkünfte aus Vermietung stammen und Namensrechte fallen seiner Auffassung nach hierunter. Hieraus ergibt sich, dass für ihn die Höhe der Einnahmen und damit die Rendite im Zeitpunkt des Abschlusses im Vordergrund stand, und nicht ob diese Einkünfte hingegen aus 8.264 m² Gewerbefläche oder eben aus Namensrechten stammen. Hinreichend wahrscheinlich ist nach Überzeugung des Gerichts mithin, dass die Risikoabwägung des Klägers auch unter Einbeziehung der möglichen Flächenabweichung zugunsten der Anlage ausgefallen wäre. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 5. Mangels Hauptanspruches hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden oder den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Eingehung einer Beteiligung an der …. Am 12.12.2005 wandte sich die Streithelferin an den Kläger mit dem als Anlage K1b) eingereichten Schreiben (Bl. 77 f.d.A.). Unter dem 14.12.2005 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an der … im Nennwert von 20.000,00 € nebst 5 % Agio. Zum Wortlaut und Inhalt des Zeichnungsscheins wird auf die Anlage K1 a) (Bl. 75 f.d.A.) Bezug genommen. Die Zeichnung erfolgte über die Internetseite „…“. Hierüber erhielt der Kläger einen Preisnachlass von 7 %. Der Kläger ist Diplomkaufmann und selbständiger Steuerberater. Den Beteiligungsprospekt erhielt der Kläger weder von der Streithelferin noch von der …. Den Prospekt des Fonds gab die … heraus. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin der Fondgesellschaft. Der Kläger beteiligte sich über die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) als Treugeberin an dem streitgegenständlichen Fonds und schloss mit dieser einen Treuhandvertrag. Am 31.12.2012 reichte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten einen Güteantrag gegen die Beklagten bei der Schlichtungsstelle ... ein. Hinsichtlich des Inhalts des Antrags wird auf die Anlage K1e) (Bl. 80 d.A.) verwiesen. Die Gütestelle erklärte das Verfahren mit Schreiben vom 17.01.2013 (Anlage K1 f, Bl. 93 f. d.A.) bzw. 21.01.2013 für gescheitert. Der Kläger behauptet, ihm sei die Beteiligung von einem Mitarbeiter der Streithelferin und von einem Mitarbeitern der …, dem Herrn …, bei Gesprächen am Telefon als sicher und rentabel beschrieben worden. Außerdem sei der Fonds durch „Bankgarantien“ abgesichert. Schriftsätzlich ließ er vortragen, er habe sich im Detail nicht mit geschlossenen Fonds und deren spezifischen Risiken nicht ausgekannt. Er habe sich vollumfänglich auf die Angaben der Streithelferin, der … und des Prospekts verlassen. Man habe ihm nicht mitgeteilt, dass im Fall von Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten wieder aufleben könne und dass es ein Totalverlustrisiko gebe. Man habe ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass ein Großteil des Anlagebetrages nicht in den Bau des Riesenrades fließe, sondern für „weiche Kosten“ verwendet würde. Der Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, insbesondere die Eigenkapitalvermittlungsgebühren seien falsch dargestellt, die Weichkosten seien insgesamt verschleiert und die Verlustrisiken falsch dargestellt. Außerdem beruhe die Prognoseberechnung auf falschen Tatsachengrundlagen, wie einer fehlerhaften Darstellung des Besucherpotentials und der vermietbaren Fläche. So seien in dem Prospekt noch 8.264 m² Nutzfläche ausgewiesen, während letztlich tatsächlich nur 4.975 m² als gewerbliche Nutzfläche zur Verfügung gestanden hätten. Zudem habe man in dem Prospekt verschwiegen, dass eine weitere wesentliche höhere Touristenattraktion in unmittelbarer Nähe des Aussichtsrades gebaut würde. Die Mitarbeiter der Streithelferin und der … seien anhand des Prospekts geschult gewesen. Er ist der Ansicht, Fehler des Vertriebs seien den Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Der Kläger beantragt, I. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei 1. 19.626,17 € nebst 2. Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 14.12.2005 bis 14.01.2013 sowie 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 19.626,17 € seit dem 15.01.2013 - aus dem sich aus Ziffer I.2. ergebenden Zinsbetrag seit dem 15.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der … zu bezahlen. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Recht aus der Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 15.01.2013 in Verzug befinden. III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.546,01 € (3,25 Gebühren inkl. 40,- € Ausl./MwSt) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2013 zu bezahlen. Die Beklagte zu 1) rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Die Beklagten behaupten, es fehle an dem besonderen persönlichen Vertrauen zwischen den Beklagten und dem Kläger. Die geltend gemachten Prospektfehler lägen allesamt nicht vor. Insbesondere sei die Reduzierung der Mietfläche erst nach dem Vertrieb eingetreten. Diese Reduzierung der Mietfläche sei aufgrund des von Anfang an bestehenden Leerstandes allerdings nicht ursächlich für die geringeren Mieteinnahmen der Gesellschaft. Außerdem habe man Nichtmietfläche wieder in Mietfläche umgewidmet, sodass aktuell wieder 6.039 m² zur Verfügung stünden. Diese Änderungen seien für die Beklagten nicht vorhersehbar gewesen, da sie weder Architektenbüro noch Immobiliengesellschaft seien. Der Prospekt weise auf S. 14 zudem darauf hin, dass den Angaben im Verkaufsprospekt Prognosen seien für deren Einhaltung keine Garantie abgegeben werden könne. Es sei auch kein Schaden des Klägers ersichtlich. Jedenfalls aber wäre eine vermeintliche Aufklärungspflichtverletzung nicht kausal für diesen angeblichen Schaden geworden. Die Streithelferin behauptet, sie habe keine Vertriebsvereinbarung mit der Beklagten zu 2 geschlossen, sondern ihre Provision im Falle der Vermittlung mit der Plattform … abgerechnet. Es habe auch kein Telefongespräch zwischen ihrem Mitarbeiter und dem Kläger gegeben. Der Kläger sei erst ab Juli 2008 ein sogenannter Vermittlungskunde geworden und nehme als solcher keine Beratung in Anspruch und erhalte daher immer neben dem Agio einen erheblichen Teil der Innenprovision zurück. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich der Anhörung des Klägers wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.02.2016 (Bl. 1667 ff.d.A.) verwiesen.