Urteil
2-19 O 294/13
LG Frankfurt 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2014:1016.2.19O294.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nämlich weder gegen die Beklagte zu 2) noch gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 I, 311 BGB. Zwar haftet die Beklagte als Treuhandkommanditistin grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach den §§ 280, 311 BGB an die vorvertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Ihr unterliegen die Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einen geschlossenen Fonds als Vertragspartner oder Treuhandkommanditisten oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (BGHZ 8 3, 222, 227). Als Treuhandkommanditistin eine Publikums KG hat die Beklagte persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, da sich der Beitritt des Klägers in der Weise vollzog, dass er einen Treuhandvertrag abschloss und die Treuhänderin bevollmächtigt wurde, seinen Beitritt als Treugeber zu bewirken. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des BGH (BGH WM 2009, 539 ff.) eine eigene Pflicht der Treuhandkommanditistin, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen, zumal ohne Mitwirkung der Treuhänderin die Beteiligung gar nicht hätte vollzogen werden können. Die Aufklärungspflicht bezieht sich auf die Punkte, die für die Anlageentscheidung der künftigen Treugeber von Bedeutung sind (BGH WM 2008, 1205 ff. ). Auch der Umstand, dass die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten behandelt werden sollen, begründet eine Pflicht der Treuhandkommanditistin, unabhängig von dem Verhalten der im Vertrieb eingeschalteten Personen, die Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen (BGH WM 2006, 1621 ff. ). Solche unrichtigen Prospektangaben hat der Kläger aber in unverjährter Zeit nicht dargetan. Der Kläger vermag seine Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg auf die Pflichtverletzungen, die er bereits im Güteverfahren geltend gemacht hat, zu stützen. Der Kläger rügte im Rahmen des Güteverfahrens bezogen auf den Prospekt, dass dieser nicht über den Fluss von Rückvergütungen aufkläre, eine unklare und unübersichtliche Darstellung der weichen Kosten beinhalte, eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko fehle und die Darstellung von Tatsachen, aus denen sich für den Leser eine wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtung zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen ergeben könnten, fehlten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang der Beklagten zu 2) vorwirft, ihn auf diese fehlerhaften bzw. unzulänglichen Angaben im Prospekt nicht hingewiesen zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gericht insoweit zum einen keinen Prospektfehler verzeichnen kann, im Übrigen ein Anspruch aber ohnehin verjährt wäre. Bezüglich des klägerischen Vorwurfs, dass im Prospekt der Fluss von Rückvergütungen nicht erwähnt sei, ist anzumerken, dass Provisionen, die an eine beratende Bank fließen, nicht zwingend im Prospekt als solche auszuweisen sind. Es reicht vielmehr aus, wenn dem Prospekt entnommen werden kann, welche Kosten für die Kapitalbeschaffung letztlich insgesamt anfallen. Dies ist vorliegend dem Prospekt auf S. 18/19 zu entnehmen. Dort (S. 19) heißt es nämlich: "Diese Position enthält die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung (TDM 1.055) ...". Ob und in welchem Umfang eine zu dem Fonds beratende Bank eine Provision erhält, ist in einem Prospekt nicht auszuführen. Die konkrete Aufklärung über den Fluss und die Höhe von Rückvergütungen ist eine Pflicht, die ausschließlich die beratende Bank betrifft (vgl. BGH Urteil vom 19. 11. 2011, Az. XI ZR 220/10). Eine Aufklärungspflicht der Treuhänderin hat der Bundesgerichtshof bislang nicht postuliert. Es liegt auch kein vergleichbarer Fall der Interessenkollision vor, die der BGH aber zu Grundlage seiner Rückvergütungs-Rechtsprechung gemacht hat. Der klägerische Vorwurf, dass der Prospekt eine unklare und unübersichtliche Darstellung der weichen Kosten beinhalte, erweist sich nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund der Angaben auf S. 18, 19 als nicht tragfähig. Das Gericht hält die dortigen Ausführungen für hinreichend. Denn der Prospekt gibt ausreichend Auskunft darüber, in welchem Umfang das Fondskapital in Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten fließt. Der Investitionsplan auf Seite 18 des Prospekts stellt die anfängliche Verwendung (die Investition) des Fondskapitals übersichtlich dar. Diesem Investitionsplan steht auf der kommenden Seite der Finanzierungsplan gegenüber. Anhand dieses Investitionsplans und des Finanzierungsplans konnte der Kläger deutlich erkennen, welcher Anteil für Aufwendungen anfällt, die nicht direkt in das Anlageobjekt fließen und damit die Ertragschancen der Beteiligung nicht steigern bzw. herabsetzen. Dieser Betrag der Weichkosten ist ab Ziffer 2 des Investitionsplanes auf Seite 18 des Prospektes eindeutig dargestellt. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu der auf Seite 20 ff. des Prospektes abgedruckten Ertrags- durch Liquiditätsprognose. Denn diese hat die voraussichtliche Liquiditätsentwicklung der Fondsgesellschaft innerhalb der projektierten Laufzeit und die voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraums zum Gegenstand. Dass es sich dabei allerdings nur um eine Prognose handelt, stellte der Prospekt deutlich heraus. Bezüglich des klägerischen Vorwurfs, dass eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko fehle, ist anzumerken, dass auf ein solches Risiko bei einem Immobilienfonds Im Regelfall nicht hingewiesen werden muss, da die Immobilie mit ihrem Sachwert durchaus einen erheblichen vermögenswerten Posten, auf den im Notfall zugegriffen werden kann, darstellt. Insoweit soll auf eine Entscheidung des BGH vom 27.10.2009, Az. XI ZR 337/08. Dort heißt es u.a.: "Anders als dies bei einem Filmfonds sein könnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Tz. 15 und III ZR 300/05, WM 2007, 1507, Tz. 14), steht bei einem Immobilienfonds, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, selbst bei unzureichendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenüber. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, zusätzlich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung der Fondsimmobilie das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das die Beklagte den Kläger im Rahmen ihrer Beratung hätte gesondert hinweisen müssen. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen - wie hier - im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden, vom Berufungsgericht aufgezeigten Risiken allgemeiner Natur, Anlegern wie dem Kläger regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise." Aus dem Finanzierungsplan ergibt sich aber der Anteil der Fremdfinanzierung deutlich und aus dem Investitionsplan und der Ertrags- und Liquiditätsprognose auch die (voraussichtlichen) laufenden Kosten der Fremdfinanzierung. Weitere risikoerhöhende Umstände hat der Kläger nicht dargetan. Sofern der Kläger rügt, die Verflechtungen der Beklagten zu 2) sei nicht hinreichend dargestellt, so kann hierin ebenfalls kein Prospektfehler gesehen werden. Auf Seite 47 des Prospektes in die Akteure und ihre Verknüpfungen im Einzelnen dargestellt. So ist insbesondere die Beteiligung der Beklagten zu 2) an der Fondsinitiatorin mit 75 % erwähnt. Zudem geht aus den Angaben auf S. 47 hervor, dass die DIV Deutsche Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitzanlagen mbH Emittent und Prospektherausgeber und für diverse - näher aufgezählte - Aufgaben zuständig ist. Soweit der Kläger rügt, aus dem Prospekt gehe nicht hervor, dass die Beklagte zu 2) auch Darlehensgeberin ist - was wohl zutrifft -, kann er sich darauf schon nicht berufen, da zumindest der Rechenschaftsbericht aus dem Jahr (dem Kläger im Dezember 2007 zugegangen) 2006 diese Informationen erhält. Damit hatte der Kläger ab 2007 Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis, so dass gemäß der allgemeinen Vorschriften über die Verjährungsfristen wonach seit dem 01.01.2002 eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt (§§ 195, 199 BGB) Ende 2010 Verjährung eingetreten ist. Vom Kläger kann und muss erwartet werden, dass er sich über den Fortgang seiner Vermögensanlage in Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auch in den Zeiträumen nach der Beitrittserklärung fortlaufend informiert (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2011 - 23 U 103/11 m.w.N). Aber selbst wenn man der Ansicht des Gerichts zu dem Nichtvorliegen von Prospektfehlern nicht folgen sollte, hätte die Klage insoweit keinen Erfolg, als ein Anspruch des Klägers, der auf einen der oben genannten Prospektfehler gestützt würde, letztlich auch insgesamt wegen Eintritts der Verjährung nicht durchsetzbar wäre. Die Beklagte zu 2) hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Verjährungsfrist war bei Klageerhebung zudem abgelaufen. Die Verjährungsfrist umfasste zwar zunächst 30 Jahre. Unter Beachtung von Art. 229 § 6 IV, S. 1 EGBGB i.V.m. § 199 BGB betrug die Verjährungsfrist seit dem 01.01.2002 dann aber nur noch 3 Jahre (§ 199 I i.V.m. § 195 BGB) bzw. höchstens 10 Jahre (§ 199 III Nr. 1 BGB). Vorliegend war bei Klageerhebung die Höchstfrist von 10 Jahren abgelaufen. Diese 10 Jahresfrist begann vorliegend mit Blick auf Art. 229 § 6 IV, S. 1 EGBGB mit dem 01.01.2002 zu laufen, wobei der Kläger den Ablauf der 10 Jahresfrist nicht wirksam aufhielt, so dass mit Ablauf des 02.01.2012 die Verjährung eines potentiellen Anspruchs eingetreten ist. Soweit der Kläger nun einwenden möchte, dass durch das Betreiben des Güteverfahrens durchaus eine Hemmung der Verjährung zu verzeichnen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen, die das Gesetz mit § 204 I Ziffer 4 BGB an die Hemmungswirkung im Zusammenhang mit einem Güteverfahren statuiert, nicht allesamt erfüllt sind. Nach § 204 I Ziffer 4 BGB tritt eine mit einem Güteverfahren verbundene Hemmungswirkung im Zeitpunkt der durch die Gütestelle vorgenommenen Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags an den Gegner ein. Die Veranlassung in diesem Sinne kann vorliegend aber bei lebensnaher Betrachtung des Umstandes, dass der Güteantrag der Beklagten zu 2) erst am 12.02.2013 zugegangen ist, vorliegend erst weit nach dem 02.01.2012 erfolgt sein. Das Gericht hat nicht verkannt, dass nach § 204 I Ziffer 4 BGB die Hemmungswirkung auch schon im Zeitpunkt des Einreichens des Güteantrags bei der Gütestelle eintreten kann. Die Einreichung des Güteantrags war vorliegend zwar durchaus noch innerhalb der 10-Jahresfrist; die vorverlagerte Hemmungswirkung tritt aber nur dann ein, wenn die Bekanntgabe des Güteantrags an den Gegner "demnächst" nach Einreichen des Antrags von der Gütestelle veranlasst wird. Dies ist bei lebensnaher Betrachtung des Umstandes, dass der Güteantrag der Beklagten zu 2. erst am 12.02.2013 zugegangen ist, gerade nicht der Fall (vgl. Urteil des LG Frankfurt, vom 19.09.2014, Az. 2-25 O 512/13). Unter Veranlassung ist dabei die Verfügung der Gütestelle zur Übersendung des Güteantrags an den Gegner zu verstehen. Der Gesetzeber hat - entgegen des zunächst vorgesehenen Gesetzesentwurfs - die Veranlassung der Bekanntgabe und nicht erst die Zustellung des Güteantrags an den Gegner als Anknüpfungspunkt aus folgenden Erwägungen, die sich aus S. 181 der BT-Drucksache 14/7052 ergeben, gewählt: "Im Entwurf wird für die Hemmungswirkung auf die Bekanntgabe des Güteantrags abgestellt. Dies ist problematisch, weil eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es erscheint daher sachgerecht, auf das - aktenmäßig nachprüfbare - Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein. In gleicher Weise wird die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags nicht mehr von der demnächst erfolgenden Bekanntgabe, sondern von der demnächst erfolgenden Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags abhängig gemacht." Bei lebensnaher Betrachtung der Gegebenheiten kann vorliegend die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags an die Beklagte zu 2) erst viele Monate nach Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle erfolgt sein; dies schließt das Gericht daraus, dass der Güteantrag der Beklagten zu 2) wie erwähnt erst am 12.02.2013 zugestellt wurde. Unter Beachtung der Geschäfts- und Postlaufzeiten ist es naheliegend, dass in der Gütestelle die Verfügung zur Absendung des Güteantrags erst im Jahr 2013 vorgenommen worden sein kann. Eine Zeitspanne von über einem Jahr kann aber nicht mehr unter "demnächst" verstanden werden (vgl. Urteil des LG Frankfurt, vom 19.09.2014, Az. 2-25 O 512/13). Auch wenn sich der zeitliche Terminus "demnächst" nicht mit einer konkreten Tages-, Wochen- oder Monatsanzahl bemessen lässt, ist dieser Begriff wie auch bei § 167 ZPO vor dem Hintergrund zu verstehen, dass eine demnächst erfolgte Veranlassung der Bekanntgabe voraussetzt, dass die Partei ihrerseits zuvor alles Zumutbare veranlasst haben muss, damit die Zustellung ohne Verzögerung ausgeführt werden kann. Der Kläger - vertreten durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten - hat jedoch gerade keine ausreichenden Vorkehrungen zur Sicherung einer Zustellung ohne Verzögerung getroffen. Es war vielmehr bereits bei Einreichen des Güteantrags absehbar, dass eine Zustellung des Güteantrags eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird, wobei der Grund für die Verzögerung von dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers selbst geschaffen wurde. Der anwaltliche Bevollmächtigte reichte nämlich nicht nur den konkreten Antrag des Klägers bei der hier streitgegenständlichen Gütestelle, sondern mindestens 200 solcher Anträge ein. Soweit man nun einwenden wollte, dass durchaus erwartet werden durfte, dass die ÖRA rund 200 Anträge zeitnah bearbeitet, ist dem entgegenzuhalten, dass dies in Anbetracht des Umstandes, dass aufgrund des anstehenden Ablaufs der Verjährungshöchstfrist zum 02.01.2012 der Eingang Das Gericht geht aber bereits davon aus, dass im Zeitpunkt des Einreichens des streitgegenständlichen Güteantrags absehbar war, dass bei einem zeitgleichen Einreichen von rund 200 Anträgen bei ein und derselben Gütestelle zum Ende des Jahres 2011 eine Bekanntgabe des Antrags "demnächst" nicht erfolgen kann. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Struktur und Anzahl der Mitarbeiter bei der ÖRA eine andere Auffassung vertritt, folgt das Gericht dieser nicht. Es ist nämlich zu bedenken, dass bei der ÖRA neben der hauptamtlichen Leitung nur ehrenamtliche Mitglieder arbeiten (vgl. §§ 2, 3 des Gesetzes über die Öffentliche Rechtsauskunft - und Vergleichsstelle (ÖRA-Gesetz) vom 16. November 2010). Das Gericht hat nicht verkannt, dass eine Verzögerung der Bearbeitung eines eingereichten Güteantrags grundsätzlich nicht zu Lasten des den Güteantrag Einreichenden gehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009, XI ZR 230/08); vorliegend hat aber gerade der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers den Grund für die zwangsweise verzögerte Bearbeitung geliefert, so dass die Beurteilung eine andere sein muss. Das Gericht ist der Ansicht, dass jemand dann nicht in den Genuss der vorverlagerten Verjährungshemmung i.S.d. § 204 I Ziffer 4 BGB kommen kann, wenn er den Antrag bei der Gütestelle mit dem Wissen einreicht, dass aufgrund seines eigenen Verhaltens die Bekanntgabe des Güteantrags nicht demnächst erfolgen kann. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem den Antrag Einreichenden keine andere Wahl als solch ein Verhalten bleibt. Diese Ansicht des Gerichts (so auch Urteil des LG Frankfurt, vom 19.09.2014, Az. 2-25 O 512/13) fußt auf Sinn und Zweck der Verjährungsregeln und einer Interessensabwägung. Es gilt nämlich zu bedenken, dass die Verjährungsvorschriften vor allem dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden bzw. der Rechtssicherheit dienen. Während es der Gläubiger selbst in der Hand hat, früh genug verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, muss sich der Schuldner darauf verlassen können, dass er nach Ablauf einer gewissen - gesetzlich normierten - Zeit nicht mehr mit einem bestimmten Streitgegenstand konfrontiert wird. Zudem ist zu beachten, dass einem Gläubiger eine Reihe von Möglichkeiten zum Ergreifen von verjährungshemmenden Maßnahmen zur Verfügung steht. So kann er - um nur Beispiele zu nennen - nicht nur ein Güteverfahren in Gang setzen, sondern auch Klage erheben, ein Mahnverfahren anstreben oder im Falle einer Bedürftigkeit einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht einreichen. Der Kläger war vorliegend nicht gezwungen, den von ihm beschrittenen Weg zu wählen. Selbstverständlich soll ihm nicht abgesprochen werden, seine Rechte zunächst mittels eines Güteverfahrens zu verfolgen, er hätte seinen Güteantrag aber nicht zwingend bei der ÖRA einreichen müssen, sondern durchaus auch eine andere Gütestelle in Anspruch nehmen können. Der Kläger kann den Ausführungen des Gerichts vorliegend auch nicht entgegen halten, dass er selbst in Person keinen Grund für die verzögerte Bearbeitung seines Güteantrags geliefert hat, sondern vielmehr das Handeln seines anwaltlich Bevollmächtigten. Dieses hat er sich allerdings zurechnen zu lassen. Dies ergibt sich aus § 85 ZPO, der auch im vorprozessualen Bereich entsprechend Anwendung findet (Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Aufl., § 85 Rn. 11). Soweit der Kläger letztlich vorträgt, dass sich sein anwaltlicher Bevollmächtigter zeitnah nach Einreichen des Antrags nach dem Stand des Güteverfahrens erkundigt habe, ist anzumerken, dass dies nichts daran verändern kann, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags schon absehbar war, dass eine Bekanntgabe "demnächst" nicht veranlasst werden konnte. Der Kläger vermag seine Klage gegen die Beklagte zu 2) letztlich auch nicht mit Erfolg auf die Pflichtverletzungen, die er zwar noch nicht im Güteverfahren, aber dafür im Klageverfahren geltend gemacht hat, zu stützen. Ein Anspruch des Klägers bezogen auf andere als im Güteverfahren vorgetragenen Pflichtverletzungen ist nämlich ebenfalls verjährt. Selbst wenn die Hemmungswirkung des Güteverfahrens alle (auch dort nicht vorgetragene) Pflichtverletzungen erfasst, auch die die nicht Gegenstand des Güteverfahrens waren, wurde auch deren Verjährung mangels Zustellung demnächst nicht gehemmt (s.o.). Damit kann dahinstehen, ob man der Meinung des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 84/12, 6 U 84/12 folgt, und davon ausgeht, dass abgrenzbare Pflichtverletzungen einem separatem Verjährungsregime unterliegen und zwar nicht nur für die Frage des Beginns der Verjährung im Rahmen von § 199 Abs. 1 BGB sondern auch für die Frage des Eingreifens von Hemmungstatbeständen. Oder ob man sich den Ausführungen von Grüneberg (WM 2014, 1109) anschließt, der für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auf den (einzelnen) materiell-rechtlichen Anspruch abstellt und hinsichtlich der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung nach § 204 BGB auf den prozessualen Anspruch im Sinne des Streitgegenstandbegriffs. Mangels Anspruchs in der Hauptsache war der entgangene Gewinn ebenso wie die begehrte Feststellung (Antrag Ziffer 3) nicht zuzusprechen. Damit war die Klage gegen die Beklagte zu 2) insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 I BGB im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Anlageberatung. Ein Anspruch aus § 280 I BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung setzt voraus, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Anspruchsgegner ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, der Anspruchsgegner eine sich hieraus ergebende Pflicht schuldhaft verletzt hat und dem Anspruchsteller dadurch ein Schaden entstanden ist. Zudem muss der entstandene, nicht untergegangene Anspruch auch durchsetzbar sein. Vorliegend kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, denn selbst wenn man dies annehmen wollte, würde sich für den Kläger kein durchsetzbarer Anspruch aus § 280 I BGB ergeben. Was die Pflichtverletzungen, die der Kläger der Beklagten zu 2) vorgeworfen hat und die in vermeintlich fehlerhaften Prospektangaben begründet liegen sollen, betrifft, ist anzumerken, dass die obigen Ausführungen entsprechend für die Beklagte zu 1) gelten, so dass es insoweit bereits an einer Pflichtverletzung fehlt bzw. zumindest Verjährung eingetreten ist. Auch die Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich der nicht zu verzeichnenden verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen entsprechend verwiesen werden, da auch der Beklagten zu 1) der Güteantrag erst im Jahr 2013 bekanntgegeben wurde und damit nicht demnächst i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Doch, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bekanntgabe noch demnächst erfolgte, so war der Güteantrag des Klägers nicht geeignet die Hemmungswirkung gegenüber der Beklagten zu 1) herbeizuführen. Eine Hemmung ist nicht eingetreten, da der Güteantrag vom 15.12.2011 nicht hinreichend individualisiert war. Nur ein Antrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet, hemmt die Verjährung (Peters/Jacobi in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, Rn. 61 zu § 204 BGB; Ellenberger in Palandt, 73. Aufl. Rn. 19 zu § 204 BGB). Dies ergibt sich daraus, dass die Verjährung nur für einen oder mehrere Streitgegenstände gehemmt werden kann, nicht aber pauschal für alle denkbaren Ansprüche zwischen zwei oder mehr Parteien. Demzufolge setzt die Hemmungswirkung eines Güteantrages nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch Gegenstand des Güteverfahrens war. Denn nur im Falle einer Anspruchsidentität steht die Anbringung des Antrags auf ein Güteverfahren in Ansehung der Verjährungsunterbrechung der Klageerhebung gleich (BGH Urteil vom 06.07.1993- VI ZR 306/92- NJW RR 1993, 1495 ff; OLG München, Beschluss vom 12.11.2007; Az.: 19 U 4170/07, Rn.21). Der Schuldner muss in der Lage sein erkennen zu können, welcher Anspruch bzw. welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Der Streitgegenstand lässt sich dem Güteantrag (Anlage B 9) jedoch nicht hinreichend entnehmen. Zur verjährungsrechtlich ausreichenden Individualisierung des Anspruchs bedarf es zumindest einer Eingrenzung des Sachverhalts in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie in Hinblick auf die Beteiligten sowie einer ungefähren Bezifferung der Forderung der Größenordnung nach (OLG Frankfurt Beschluss vom 09.05.2014; Az.: 23 U 205 /13). Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Güteantrag, der lediglich ein standardisiertes Schreiben darstellt, nicht. Aus dem streitgegenständlichen Güteantrag ist nicht ersichtlich, wann, durch welchen Mitarbeiter und in welcher Filiale eine Beratung erfolgt sein soll und wo und wann der Antragsteller den streitgegenständlichen Fonds gezeichnet hat. Es ist auch nicht zu entnehmen, in welcher Höhe der Antragsteller sich an dem Fonds beteiligte. Auch die Zusammensetzung des Schadenersatzanspruchs ist nicht dargestellt. Soweit der Kläger der Beklagten zu 1) darüber hinaus vorwirft, dass sie ihn im Rahmen einer Beratung nicht auf den Fluss von Rückvergütungen und deren Höhe hingewiesen habe, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob solche Provisionen geflossen sind und ob der Kläger hierüber im Rahmen einer Beratung nicht aufgeklärt wurde, denn selbst wenn man dies annehmen wollte, wäre diese Pflichtverletzung nicht kausal für die Anlageentscheidung. Dafür, dass mangelnde Aufklärung kausal für die Anlageentscheidung war, spricht zwar zunächst die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH, NJW 2009, 2298-2300 ). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist jedoch aus folgenden Gründen widerlegt: Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10) ausgeführt, dass sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenem als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben können. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass wenn ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, sich ein Indiz für die fehlende Kausalität auch daraus ergeben könne, dass der Anleger an der vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlage festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt. Das Gericht ist aufgrund der Anhörung Klägers davon überzeugt, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegt ist und dieser auch in Kenntnis der Rückvergütung die in Rede stehende Anlage gezeichnet hätte. Denn der Kläger gab dem Gericht zu verstehen, dass er im Falle einer prospektgemäßen Entwicklung der Kapitalanlage keinen Rechtstreit gegen die Beklagten führen würde. Der Zedent hat insoweit freimütig angegeben, der Grund der Rückabwicklung sei allein, dass die Beteiligung sich wirtschaftlich nicht so entwickelt habe und bisher allein 75 € Ausschüttungen ertragen habe. Auch hat der Kläger im Jahr 1997 die Beitrittserklärung zum Jamestown 16 (Immobilienfonds) unterschrieben und wohl auch den Satz gelesen, dass die Sparkasse vom Fondszeichner keine Gebühr erhalten, sondern von dem Fondsanbieter eine Vermittlungsprovision. Auch hat ihn im Jahr 2011 das Provisionsinteresse der Beklagten zu 1) nicht von der Zeichnung zweier Inhaberschuldverschreibungen abgehalten. Insoweit hat der Kläger in seiner Anhörung eindeutig angegeben, von seiner Beraterin Frau Nürenberg darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Sparkasse daran etwas dienen. Warum er 1998 anders gehandelt hätte als 2011, konnte der Kläger auf Nachfragen des Gerichts nicht erläutern. Die Angabe, was 2001 war, könne man ihm im Verhältnis zu 1998 doch nicht vorwerfen, gibt diesbezüglich keinen Aufschluss. Damit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger, dessen wesentliches Ziel die Steuerersparnis war (Bl. 150 d. A.), auch in Kenntnis der Vermittlungsprovision im Jahr 1998 seine Anlageentscheidung nicht davon abhängig gemacht hätte. Damit kann die Klägerin sich insgesamt nicht auf eine kausale Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte zu 1) berufen. Mangels Anspruchs in der Hauptsache war dem Kläger auch gegenüber der Beklagten zu 1) der entgangene Gewinn ebenso wie die begehrte Feststellung (Antrag Ziffer 3) nicht zuzusprechen. Auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.10.2014 war auch diesem kein Schriftsatzrecht zu gewähren. Das Gericht hat seine Entscheidung im Hinblick auf die Kausalität nicht auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter gestützt, die nach der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht wurden, sondern auf die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird abschließend auf 10.660,44 Euro festgesetzt entsprechend dem Klageantragt zu 1), da die weitern Klageanträge nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen waren. Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der DIV Grundbesitzanlage Nr. 31 Residenzstadt Gotha GmbH Co. KG. Die Beklagte zu 1) ist eine Bank, die potentielle Anleger über die Beteiligung an der DIV Grundbesitzanlage Nr. 31 Residenzstadt Gotha GmbH Co. KG beraten hat. Die Beklagte zu 2) Ist Treuhandkommanditistin. Der Kläger zeichnete am 14.12.1998 eine Beteiligung an der DIV Grundbesitzanlage Nr. 31 Residenzstadt Gotha GmbH Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 DM zzgl. 5 % Agio. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung gab er zugleich ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages über eine Kommanditbeteiligung an der streitgegenständlichen Beteiligung ab (Beitrittserklärung, Anlage K 8). Bei der der DIV Grundbesitzanlage Nr. 31 Residenzstadt Gotha GmbH Co. KG handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der den Erwerber, die Modernisierung und Verwaltung von Wohnhäusern in Gotha und die langfristige Vermietung zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Fondsprospekt (Anlage B 6) verwiesen. Ende 2011 leitete die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten bezogen auf Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung ein Güteverfahren vor der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien Hansestadt Hamburg (im Nachfolgenden als ÖRA bezeichnet) ein. Der Güteantrag datierte dabei auf den 15.12.2011, wurde bei der ÖRA am 23.12.2011 eingereicht und richtete sich gegen beide Beklagten, die Fondsgesellschaft und die DIV Deutsche Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitzanlagen mbH (Anlage B 9). In dem Güteantrag rügte der anwaltlich vertretene Kläger, dass er bei der Zeichnung der Beteiligung von der Beklagten zu 1) nicht auf die Interessenskollision, die in dem Fluss von Rückvergütungen begründet liege, hingewiesen worden sei. Des Weiteren rügte er als Prospektfehler eine unklare und unübersichtliche Darstellung der weichen Kosten, eine fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko und eine fehlende Darstellung von Tatsachen, aus denen sich für den Leser eine wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtung zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen ergeben könnten. Neben dem hiesigen Güteantrag reichte die Kanzlei des anwaltlich Bevollmächtigten des Klägers zeitnah mindestens 200 vergleichbare Anträge bei der ÖRA ein. Der Güteantrag wurde der Beklagten zu 1) am 06.02.2013 und der Beklagten zu 2) am 12.02.2013 zugestellt. Der Kläger behauptet, er sei von der Angestellten der Beklagten zu 1), Frau , am 14.12.1998 bzgl. der streitgegenständlichen Beteiligung beraten worden. Die Beratung sei aber fehlerhaft gewesen; insbesondere sei er nicht auf den Fluss von Provisionen an die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung hingewiesen worden. Er behauptet ferner, dass er sich nicht an der streitgegenständlichen Anlage beteiligt hätte, wäre er ordnungsgemäß beraten und auf Prospektfehler hingewiesen worden, und dass er sein Kapital dann festverzinslich angelegt hätte, wodurch ihm nun ein Gewinn in Höhe von 5.270,09 Euro entgangen sei. Der Kläger ist der Ansicht, der streitgegenständliche Prospekt weise diverse Prospektfehler auf, so sei insbesondere die personelle und kapitalmäßige Verflechtung verschwiegen, die Weichkosten seien fehlerhaft, die Vertriebsstruktur und der Fluss von Rückvergütungen würden verschwiegen, die Mietertragsprognose sei unvertretbar und das Mietausfallwagnis zu gering. Der Kläger ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit dem Einreichen des Güteantrags eine vollumfängliche Verjährungshemmung - und zwar bezogen auf alle im Klageerfahren gerügten Pflichtverletzungen - Verjährungshemmung eingetreten sei. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 10.660,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der DIV Grundbesitzanlage Nr. 31 Residenzstadt Gotha GmbH Co. KG, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 5.270,09 € entgangenen Gewinn nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzug der Annahme befinden, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Ansicht folgen sollte, wonach erzielte Steuervorteile auf den Antrag zu 1. anzurechnen seien festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Forderungen des Finanzamtes wegen nachträglicher Aberkennung von Verlustzuweisungen und darauf basierender Forderung von Steuernachzahlungen oder ähnlich begründeter Forderungen des Finanzamtes aufgrund der Beteiligung an der DIV Nr. 23, Leipzig-Berliner Straße GmbH & Co. KG freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung; insoweit sind sie der Ansicht, dass im Zusammenhang mit dem Güteverfahren eine Verjährungshemmung nicht stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.