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Beschluss

2-19 O 95/15

LG Frankfurt 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2015:0727.2.19O95.15.0A
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Leitsätze
Für Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
Tenor
Das Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Das Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten. Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. Zuständig ist das Landgericht Kempten -§ 24 ZPO). Nach § 24 ZPO ist für Klagen, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Der dingliche Gerichtsstand ist gegeben, wenn die unbewegliche Sache Gegenstand einer solchen Klage ist. So liegt der Fall hier. Die Kläger begehren die Erteilung einer Löschungsbewilligung für ein Grundstück, das im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Kempten liegt. Gleichgültig für die Bestimmung des Gerichtsstands ist dabei, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruches verlangt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26.06.1970 -V ZR 168/67, NJW 1970, 1789 - ausgeführt: "Der Umstand, daß ein schuldrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, schließt allerdings nach der Rechtsprechung des RG die Anwendung des § 24 ZPO nicht von vornherein aus. Das RG hat sich schon im Urteil v. 15.12.1885 (RGZ 15, RGZ Band 15 Seite 386) vor allem wegen der damaligen sachenrechtlichen Uneinheitlichkeit im Anwendungsbereich der ZPO auf den Standpunkt gestellt, daß nicht allein dingliche Klagen, sondern auch Klagen, die persönliche Forderungsrechte verfolgen und nicht nur auf das Freisein, sondern auch die Befreiung von einer dinglichen Belastung gerichtet sind, dem ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO unterfallen." Das Reichsgericht (Urteil vom 15.12.1885, RGZ 15, 386) hat hierzu festgestellt: Der dingliche Gerichtsstand soll nach § 25 CPO ausschließlich eintreten für Klagen, welche die Freiheit von einer dinglichen Belastung unbeweglicher Sachen geltend machen. Dass hierzu die Klagen auf Löschung einer Hypothek gehören, ist an sich zweifellos, geht aber aus den Vorschriften des § 26 CPO unmittelbar hervor. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Klagen, welche persönliche Forderungsrechte verfolgen, und dinglichen Klagen. Nur darauf kommt es an, dass das Recht, dessen Beseitigung die Klage anstrebt, einem Grundstücke anhaftet, also jedem Dritten gegenüber besteht." Im Weiteren ist das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig, denn es behandelt nur den Fall der Rückübertragung einer Grundschuld, nicht aber ein Löschungsbegehren. Der Bundesgerichtshof hat sich infolgedessen auch der Beantwortung der Frage, ob die Rechtsprechung über Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, dem Gerichtsstand des § 24 ZPO unterfallen, aufrechtzuerhalten ist, ausdrücklich in seinem Urteil vom 26.06.1970 (a.a.O.) enthalten. Wesentlich ist hier, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung durch Erteilung einer Quittung ("Löschungsbewilligung") gerichtet und die Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist. Dies entspricht jedenfalls der ganz überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.10.2014 - 11 SV 97/14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - 1 (Z) Sa 13/14 mit weiteren Nachweisen; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 24 ZPO Rz. 13).