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Urteil

2-02 O 210/16

LG Frankfurt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0317.2.02O210.16.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.700,00 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.09.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von sämtlichen gegen sie bestehenden oder künftig entstehenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG resultieren. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG in Verzug befindet. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.700,00 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.09.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von sämtlichen gegen sie bestehenden oder künftig entstehenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG resultieren. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG in Verzug befindet. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 19.700 USD aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann eine Partei eines Schuldverhältnisses Schadensersatz fordern, wenn und soweit die andere Partei schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Parteien wurde ein Beratungsvertrag abgeschlossen. Ein Beratungsvertrag kommt zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder ein Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten. Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages wird stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGHZ 100, 117). Die Beklagte beriet die Klägerin bereits in der Vergangenheit bezüglich mehrerer Investitionen in Finanz-Anlagen und hat in diesem Rahmen auch den streitgegenständlichen Fonds vorgestellt. Der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds ging insbesondere ein Beratungsgespräch durch den Berater Josef A. Hirschnauer der Beklagten in ihrer Filiale in Deggendorf voraus. Die Beklagte hat auch eine Pflicht aus dem Beratervertrag verletzt. Aus dem Beratungsvertrag erwächst die Pflicht der Bank beziehungsweise des Beraters der Bank den Anleger über alle tatsächlichen Umstände, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren oder sein konnten richtig und vollständig zu informieren. Nutzt die Bank als Anlageberaterin einen Prospekt als Grundlage für die Beratung und dieser ist fehlerhaft, so berät sie den Anleger falsch (BGH, Beschluss vom 17.9.2009, Az. XI ZR 264/08). Der von der Beklagten benutzte und zur Grundlage der Beratung gemachte Prospekt (Anlage K2, Bl. 41- 111 d. A.) ist fehlerhaft, weshalb die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat. Eine Korrektur des unrichtigen Prospekts, die einer Pflichtverletzung entgegenstehen würde, ist vorliegend durch den Mitarbeiter der Beklagten nicht erfolgt. Der Emissionsprospekt für die Beteiligung an dem Fonds der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG ist fehlerhaft, weil er nicht über das Risiko des Zugriffs der Schiffsgläubiger auf die Schiffe aufklärt, die im Verhältnis zur Klägerin unbekannte Dritte sein können. Insoweit hat bereits das Landgericht Frankfurt am Main 5. Zivilkammer Az. 2-05 O 153/14 zum Risiko des Zugriffs der Schiffsgläubiger auf die Schiffe ausgeführt: "Dieses Risiko ist deswegen von zentraler Bedeutung, weil es den allgemeinen Betriebsrisiken wie dem Umfang der Auslastung der Schiffe, Höhe der Charterraten, Reparaturen, Insolvenz von Vertragspartnern oder Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung nicht zugeordnet werden kann, sondern darüber hinaus geht. So ist zwar für den Anleger anhand des Prospektes ersichtlich, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Charterers insoweit negative Auswirkungen auf das Fondsergebnis haben kann, als damit die für den Erfolg der Beteiligung wesentlichen Charterrechten wegbrechen. Dass eine Insolvenz des Charterers darüber hinaus zu einem Verlust des Schiffes aufgrund einer Verwertung durch die Gläubiger des Charterers führen kann, stellt jedoch ein viel weitergehendes Risiko dar. Denn durch den Verlust des Investitionsobjektes wird die im Prospekt genannte Möglichkeit genommen, das Schiff nach einer Kündigung des Chartervertrages anderweitig zu verchartern, um so wieder Einnahmen zu generieren. Stattdessen erfolgt eine Verwertung, die vorrangig nicht der Fondsgesellschaft und deren Gläubigern, sondern einem Drittgläubiger zugutekommt, mit dem der Fonds oder Schiffseigner in keinerlei Beziehung steht. Dies kann - abhängig von der Höhe der Drittforderung - wirtschaftlich existenzbedrohend für den Fonds werden, zumal im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Charterers dieser im Regelfall auch nicht mit Erfolg in Regress genommen werden kann." Ein Hinweis in dem Prospekt, dass die Möglichkeit des Totalverlustes besteht ist hierbei nicht ausreichend. Aus diesem Hinweis erwächst für den Anleger keine vollumfängliche Informationsbasis, die ihn befähigt eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Der Anleger kann diese nur treffen, wenn die Risikofaktoren für die Möglichkeit des Totalverlustes dezidiert dargestellt werden. Insbesondere wenn diese Risikofaktoren mit dem Spezifikum der Anlage zusammenhängen; wie dies bei dem Risiko des Zugriffs der Schiffsgläubiger auf Schiffe der Fall ist. Insoweit führt das Landgericht Frankfurt am Main 18. Zivilkammer Az. 2-18 O 177/14 zu der Aufklärungsbedürftigkeit des Risikos des Zugriffs der Schiffsgläubiger auf die Schiffe aus: "Diese Rechte eröffnen, insofern durchaus abweichend etwa von Beteiligungen an Immobilienfonds, den Gläubigern des Charterers außerdem aber nicht nur einen Zugriff auf Gegenstände, die dem säumigen Charterer selbst zuzuordnen sind, wie z.B. die Fracht des Schiffes, deren Verwertung zur Abdeckung diesbezüglicher Forderung möglicherweise noch als selbstverständlich angesehen werden könnte, sondern auch den Zugriff auf die Substanz des gesamten Anlagevermögens der Gesellschaft zum Nachteil der Gesellschafter. Hieraus erwächst nicht nur eine weitergehende finanzielle Belastung in möglicherweise sehr nennenswerter Höhe, die ihrerseits durchaus schon existenzbedrohend sein könnte, sondern ganz konkret auch die Gefahr, dass das Investitionsobjekt selbst aus Gründen "verschwindet", die nicht nur schlecht bis gar nicht beeinflusst, sondern in der Regel noch nicht einmal vorhergesehen werden können. Es droht auf diesem Wege und bezogen auf das jeweilige Schiff ein echter "Totalverlust", dem ggf., je nach Forderungshöhe und Verwertungserlös, keinerlei Wertersatz gegenüber steht." Dieses Spezifikum der Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger, die in keinerlei eigener Beziehung zum Schiffseigner, der Vorgesellschaft oder den Anlegern stehen stellt ein aufklärungsbedürftiges Risiko. Dem Anleger müssen neben den generellen Risiken jedweder Kapitalanlagen auch deren konkret gefährdenden Besonderheiten vergegenwärtig werden (BGH Urt. vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93). Der Anleger wird dabei nicht bereits ausreichend beraten, wenn er über Risikoquellen weiß; sondern erst, wenn er hinreichend und vollumfänglich über die Anlage informiert wird, damit er eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Eine solche konnte die Klägerin durch das Ausbleiben eines Hinweises im Prospekt, dass das Risiko besteht, das Dritte beziehungsweise Gläubiger des Schiffes, möglicherweise auf das Schiff Zugriff haben, nicht treffen. Insoweit das Hanseatische OLG in seiner Entscheidung vom 22.12.2015 Az. 6 U 78/14 ausführt, dass es sich bei den Risiken aus Schiffsgläubigerrechten um Folgerisiken aus der Vercharterung handelt und sich diesbezüglich bereits hinreichende Risikohinweise im Prospekt fänden, stellt sich die hiesige Kammer auf den Standpunkt, dass diese "allgemeinen" Darstellungen der Risiken gerade nicht ausreichen. Allerdings geht offenbar auch das Hanseatische OLG davon aus, dass die Möglichkeit eines solchen Zugriffs einen Umstand darstellt, über den der Anleger in geeigneter Form aufgeklärt werden muss. Unberücksichtigt bleibt allerdings in der Entscheidung, das Spezifikum des Fonds als Schiffsfonds. Denn das Spezifikum der Schiffsgläubigerrechte erhöht das konkrete Gefahrenausmaß eines Ausfallrisikos. Es erscheint dem hiesigen Gericht nicht als ausreichend lediglich auf die Gefahrenquellen hinweisen zu müssen. Denn das Gefahrenausmaß ergibt sich nicht schon aus dem Wissen um die Risikoquellen und die abstrakte Obergrenze der Verluste, die womöglich auftreten, wenn sich Gefahren realisieren. Auch ist nicht ersichtlich, warum Faktoren, die das Gefahrenausmaß steigern, pauschal verschwiegen werden dürfen, solange nur die Gefahrenquellen benannt werden. Dies würde vor allem dann das Bild davon verzerren, wie riskant sich eine Kapitalanlage ausmisst, wenn das Grundrisiko aus einer bestimmten Quelle überschaubar ist, risikoverschärfende Faktoren das konkrete Gefahrpotential aber beträchtlich steigern (Aufsatz von Paschke/ Heller/ Wekel: Objektgerechte Aufklärung über Riskien von Fondsbeteiligungen, ). Die folglich zu konstatierende Aufklärungspflicht entfällt auch nicht deswegen, weil es sich in diesem Punkt um ein vollkommen untergeordnetes und extrem unwahrscheinliches Risiko handelt. Die hiesige Kammer folgt insofern den Ausführungen der 18. Zivilkammer in dem Urteil vom 17.03.2017, Az.: 2-18 O 505/17, die u.a. wie folgt ausführt: "Eine solche Bewertung scheidet nach Auffassung der Kammer schon angesichts der "Nachhaltigkeit" dieser Gefährdung für das Gesellschaftsvermögen aus. Der Prospekt geht von einem erzielbaren Veräußerungserlös in Höhe von 35 % des Kaufpreises für die Schiffe aus. Dass schon dies mehr als eine Marginalie oder Geringfügigkeit darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Je größer allerdings die Gefahr für das Gesellschaftsvermögen einzuschätzen ist, desto geringer sind denknotwendigerweise die Anforderungen an eine Häufigkeit der Risikoverwirklichung zu formulieren. Wie die im vorliegenden und auch dem früheren Verfahren aufgezeigten Beispiele verdeutlichen, handelt es sich dabei ohnehin nicht um eine Gefahr, deren Auftreten als "ausgesprochen selten" zu quantifizieren wäre. Ungeachtet der immerhin viele Seiten einnehmenden Erläuterungsversuche der Beklagten zu den Hintergründen der damals geschilderten Vorkommnisse lässt sich festhalten, dass es bereits mehrfach zu einer Verwirklichung dieses Risikos gekommen ist und insoweit erhebliche Belastungen von der Fondsgesellschaft aufgefangen werden mussten. Demgegenüber sind jedenfalls der entscheidenden Kammer Verlustfälle im Zusammenhang mit einer Piraterie oder von Kriegsschäden, die allesamt durch eine Versicherung gedeckt werden, überhaupt nicht bekannt geworden. Die Kammer bleibt auch bei ihrer Einschätzung, dass der so skizzierte Vorgang, der zum Verlust des Schiffes führen könnte, zudem auf Rechtsgedanken aufbaut, die dem deutschen System in fast allen Bereichen, mit Ausnahme des Seerechts, vollkommen fremd sind. Immerhin betrifft diese Konstellation Eingriffe von Gläubigern des Charterers, die die Gesellschaft in der Regel nicht einmal kennen wird. Es mag sein, dass es zumindest in Teilbereichen der hier fraglichen Materie vergleichbare Regelungen auch im deutschen Seehandelsrecht gibt. Wie bereits früher ausgeführt, sind diese Regelungen aber schon "technisch" nur für hiermit beschäftigte Spezialisten überhaupt aufzufinden, weil sie etwa in Kurzkommentaren gar nicht erst abgedruckt werden. Zudem hat die Rechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit rechtlichen Vorgaben bereits Aufklärungspflichten begründet, die wesentlich offenkundigere Regelungen betreffen. Aus diesem Grunde reicht der von der Beklagten in Bezug genommene Hinweis auf die mögliche "Anwendung fremder Rechtsordnungen" bei weitem nicht aus, um die in diesem Zusammenhang auftretenden Risiken zumindest in das Bewusstsein des Anlegers zu rücken. Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch den Umstand, dass die hier infrage stehende Schiffsflotte über einen Zeitchartervertrag wirtschaftlich genutzt werden sollte. Zum einen weist der Kläger schon mit Recht darauf hin, dass nach der vertraglichen Konzeption diese erste Vertragsgestaltung für zunächst lediglich 5 Jahre vorgesehen war und damit auch nur einen Bruchteil des gesamten Investitionszeitraums abdeckt. Mit welchen rechtlichen Hintergründen im Anschluss weitere Verträge abgeschlossen werden könnten, für die bereits zum heutigen Zeitpunkt der Charakter einer Zeitcharter feststeht, lässt sich dem Prospekt bestenfalls als Absichtserklärung und damit Spekulation entnehmen. Zum anderen erledigt sich das Problem der etwaig in die Substanz des Gesellschaftsvermögens eingreifenden Gläubiger dadurch ohnehin nur teilweise, denn auch in diesem Fall trägt der Charterer, wie die Beklagte einräumt und sich im Übrigen aus Seite 66 des Prospektes auch ergibt, sämtliche Treibstoffkosten. Gerade diese waren aber in der Vergangenheit fast immer der auslösende Faktor für entsprechende Sicherstellungen und bilden sicherlich (mit) den häufigsten Grund für Forderungen Dritter in internationalen Gewässern. Zum dritten zeigt der hier zu beurteilende Fall besonders deutlich auf, welche Gefährdungen in diesem Zusammenhang in durchaus realer Weise schon relativ schnell nach Beginn des Investments auftreten können. Das Argument der Beklagten, von solchen Vorgängen sei regelmäßig auch nur eines von mehreren Schiffen betroffen, so dass das wirtschaftliche Risiko als durchaus überschaubar eingeschätzt werden müsse, erweist sich hier schon deswegen als nicht tragfähig, weil der Erstcharterer aus Korea die gesamte (bereits vorhandene) Flotte vertraglich übernommen hat. Der Umstand, dass gerade dieser Charterer schon 2011 in die Insolvenz geraten ist, führt nach Auffassung der Kammer in schöner Deutlichkeit vor Augen, dass mangels einer diesbezüglichen Zahlungsfähigkeit entsprechende Probleme für die gesamte Schiffsflotte in den Häfen aller möglichen Länder alles andere als theoretisch sein dürften." Das Ausbleiben der Aufklärung über dieses Risiko ist für die Anlageentscheidung der Klägerin auch kausal gewesen. Für den Fall des Vorliegens einer Aufklärungspflichtverletzung streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Im Rahmen dieser Beweislastumkehr muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH ZIP, 2007, 518 ). Dies ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Es ergibt sich keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Fonds auch bei richtiger und vollumfänglicher Beratung über die Schiffsgläubigerrechte gezeichnet hätte. Insbesondere hat die Beklagte nichts Substantielles vorgetragen, warum die Klägerin auch bei Kenntnis des Risikos den Fonds gezeichnet hätte. Das Verschulden wird bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Aufklärungspflichtige muss, wenn er sich entlasten will, darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, was sie nicht getan hat. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Es wurde nichts dazu vorgetragen, wann der Klägerin die anspruchsbegründenden Umstände bekannt geworden sind. Die kenntnisunabhängige Verjährung ist noch nicht abgelaufen. Der Kläger kann den für den Erwerb der Beteiligung gezahlten Betrag von insgesamt 15.750,00 USD (Einlage & Agio) Zug um Zug gegen Übertragung verlangen. Anzurechnen sind Ausschüttungen in Höhe von 1.050,00 USD, sodass ein Schadensbetrag von 14.700,00 USD verbleibt. Ebenfalls ist aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten eine Kapitalerhöhung in Höhe von 5.000,00 USD geleistet worden, sodass ein Schadensbetrag von 19.700,00 USD besteht. Der Kläger hat auch Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung der Beteiligung resultieren. Dies folgt aus den steuerlichen Auswirkungen durch die Zug-um-Zug Rückübertragung der Anteile, sowie dem wirtschaftlichen Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB innerhalb der Nachhaftungsfrist. Die Feststellung des Annahmeverzugs im Hinblick auf die Annahme des Angebots auf Übertragung der Beteiligungen resultiert aus dem spätestens in der Klageeerhebung liegenden Angebot des Klägers auf Rückübertragung der Anteile (BGH Urteil v. 07.12.20009, Az. II ZR 15/08). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz und Feststellung wegen Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages. Die Beklagte betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG. Die Klägerin war viele Jahre Kundin der Beklagten. Sie unterhielt bei der Beklagten unter anderem ein Wertpapierdepot. Im Bereich der Anlageprodukte wurde die Klägerin im streitgegenständlichen Beratungszeitpunkt von dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn X, beraten. Die Klägerin beteiligte sich, nach Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten, am 04.08.2008 an dem geschlossenen Fonds der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 USD zzgl. 5% Agio in Höhe von 750,00 USD. Die Beteiligung am geschlossenen Fonds, erfolgte über die Gesellschaft 2 GmbH & Co. KG als Treuhänderin. Die Beratung erfolgte anhand des Verkaufsprospekts, das die Klägerin auch bereits vor der Zeichnung erhalten hat. Das Geschäftsmodell des geschlossenen Fonds sah dabei vor, über die treuhänderische Beteiligung an Schifffahrtsgesellschaften durch den ordnungsgemäßen Betrieb der Schiffe Gewinne zu generieren. Der streitgegenständliche Fonds wollte sich an bis zu 12 Schiffsgesellschaften beteiligen, die jeweils Eigentum an einem Frachtschiff der Bulker oder Bulk-Carrier Klasse halten würden. Die Schiffe sollten zwischen Juli 2009 und Oktober 2011 ausgeliefert werden. Einnahmen sollten dabei über die Chartererlöse der Schiffe erzielt werden. Acht Schiffe wurden an ABC und vier Schiffe wurden an DEF verchartert. Im März 2011 wurden die Gesellschafter der Fondsgesellschaft über wirtschaftliche Probleme des Charterers ABC informiert. Im Mai 2011 wurde sodann mitgeteilt, dass die Charterverträge für die Schiffe, die an die ABC geliefert wurden, gekündigt wurden. Eine Weiterbeschäftigung der Schiffe wurde in diesem Rahmen zwar erreicht, aber die erzielbaren Einnahmen reichten nicht aus, um den vollständigen Kapitaldienst zu leisten. Aus diesem Grund wurden die Gesellschafter aufgefordert sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen. Im August 2011 erhöhte die Klägerin sodann ihre Beteiligung in Höhe von 5.000,00 USD. Ende 2015 wurden auf Verlangen des XY-Bankenkonsortiums drei Schiffe des Flottenfonds zur Vermeidung von Insolvenzen notverkauft. Mit Schreiben vom 27.04.2016 teilte die Fondsgesellschaft mit, dass eine weitere Schiffsgesellschaft Insolvenz angemeldet hat. Die Geschäftsführung legte den Gesellschaften daraufhin nahe, den freihändigen Verkauf der verbleibenden Schiffe zu beschließen, um die insolvenzfreie Abwicklung der Schiffsgesellschaften zu ermöglichen. Die Klägerin behauptet, dass die Beratung und Aufklärung über die Anlage der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG unzureichend und fehlerhaft gewesen sei. Der Berater der Beklagten habe der Klägerin im Rahmen des Beratungsgespräches erklärt, dass mindestens das Geld in Höhe der Beteiligung am Ende wieder zurückgezahlt werden würde. Es sei durch den Berater nicht auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen worden. Das Prospekt, anhand dessen beraten worden sei, sei fehlerhaft. Insbesondere seien die Risiken und der spekulative Charakter der Anlage nicht in angemessener Weise dargestellt. Auch seien die versprochenen und dargestellten Renditechancen unrealistisch. Insbesondere sei nicht auf das Risiko des Totalverlusts der Einlage im Zusammenhang mit Schiffsgläubigerrechten hingewiesen worden. Der Berater habe erklärt, dass der Fonds sehr begehrt sei und bald geschlossen werden würde. Die Klägerin sei dadurch unter Druck gesetzt worden. Das erklärte Anlageziel der Klägerin sei die Erzielung von Erträgen für die Altersvorsorge gewesen. Die streitgegenständliche Anlage sei hingegen aufgrund der Risiken nicht für die Altersvorsorge geeignet. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.700 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von sämtlichen gegen sie bestehenden oder künftig entstehenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG resultieren. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft 1 GmbH & Co. KG in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet die Klägerin sei eine erfahrene Anlegerin. Die Klägerin, die eine risikobereite Anlegerin sei, habe vor der streitgegenständlichen Beteiligung bei der Beklagten umfangreiche Wertpapieranlagen erworben, insbesondere habe sie auch in zwei Fonds investiert. Sie habe das Prospekt auch bereits vor Zeichnung erhalten. Weiterhin sei das Prospekt vollständig und richtig. Insbesondere sei auf alle potentiellen Risiken hingewiesen worden. Insbesondere hafte die Beklagte nicht wegen fehlerhafter Anlageberatung betreffend Schiffsgläubigerrechte. Ein daraus fließendes "Risiko" sei nicht aufklärungspflichtig. "Fremde Dritte" könnten lediglich in einigen wenigen Ländern, u.a. den USA, und Japan, und auch nur im Hinblick auf Treibstofflieferungen, auf ein Schiff der Fondsgesellschaft zugreifen. In allen anderen Ländern seien sämtliche Schiffsgläubiger bei Zeitcharterverträgen bereits vertragliche und/oder gesetzliche Gläubiger des Schiffseigners und können auf diesem Weg bereits auf die Schiffe als Haftungsobjekt zugreifen. Sie bedürfen daher bei der ZeitZeitcharter keines gesonderten Schutzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.