Urteil
2-02 O 234/17
LG Frankfurt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:1016.2.02O234.17.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 37.008,78 nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von EUR 37.900,00 vom 21.03.2014 bis 17.03.2016 sowie aus EUR 37.637,72 vom 18.03.2016 bis 12.05.2016 sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR 37.008,78 seit 13.05.2016 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 37.008,78 nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von EUR 37.900,00 vom 21.03.2014 bis 17.03.2016 sowie aus EUR 37.637,72 vom 18.03.2016 bis 12.05.2016 sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR 37.008,78 seit 13.05.2016 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf antragsgemäße Verurteilung gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit §§ 263, 27 StGB. Nach der Überzeugung der Kammer steht fest, dass ... gegenüber dem Kläger einen Betrug gemäß § 263 StGB begangen hat, der bei dem Kläger zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetztes verstößt. § 263 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB, da geschütztes Rechtsgut von § 263 StGB auch das Vermögen des Einzelnen ist. Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte gemäß § 830 Abs. 2 BGB als Gehilfe an der Tat des Herrn...mitgewirkt hat. Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 17 mwN; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12 –, Rn. 29, juris). Nach der Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen, sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12 –, juris). Die Kammer geht davon aus, dass das von dem Beklagten erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Herrn ... derart hoch war, dass der Beklagte sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Herrn ...angelegen sein ließ. Der Beklagte behauptet zwar, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass Herr ... mehrfach wegen Betruges strafrechtlich vorbestraft gewesen sei und er im Bewusstsein dieser Umstände seine geschäftliche Zusammenarbeit mit Herrn... immer weiter fortgesetzt habe und er wusste, dass Herr...ein betrügerisches Geschäftsmodell betreibe. Insofern hat der Beklagte seine beiden im Strafprozess abgegebenen Erklärungen widerrufen. Zwar entfaltet ein in einem Strafverfahren abgelegtes Geständnis im vorliegenden Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288 Abs. 1, 290 ZPO, sondern stellt im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar (BGH Urteil 15.03.2004 - II ZR 136/02 - NJW RR 2004, 1001; allgemeine Ansicht in der Literatur, z.B. Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 288 Rn. 37, Münchener Kommentar - Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 288 Rn. 37 jeweils m.w.N.). In diesem Rahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat (BGH 15.03.2004 aaO). Dabei ist eine Behauptung bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGHZ 53, 245, 256; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rn. 2). Der Beweiswert eines außergerichtlichen Geständnisses hängt von mehreren Umständen ab. Bedeutsam ist, ob und in welchem Maß der Gestehende sich der Tragweite seiner Erklärung bewusst war (Stein/Jonas aaO Rn. 37, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Einführung von §§ 288 - 290 Rn. 2). Ganz wesentlich ist auch, ob der Gestehende (außergerichtlich) ein detailliertes und umfassendes Geständnis abgelegt oder ihm vorgeworfene Straftaten ohne Substanz nur formelhaft zugestanden hat. Schließlich ist auch die Prozesssituation von Bedeutung, in der der Gestehende das Geständnis abgegeben hat. Im vorliegenden Verfahren beruhen die beiden Erklärungen zur Haftprüfung im September 2015 (auf 13 Seiten) und die Erklärung vom April 2016 (auf 9 Seiten) auf Absprachen im Strafprozess zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht. In diesen tatsächlichen Absprachen zwischen den Beteiligten des Strafprozesses vor dem Hauptverhandlungstermin war vereinbart worden, dass der Beklagte die Vorwürfe eingesteht und dafür nicht als Mittäter, sondern nur zur Beihilfe verurteilt wird. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Beklagte die Erklärungen nur deshalb abgegeben hat, da er bereits neun Monate in U-Haft saß. Hinzukam, dass er gesundheitliche Probleme hatte und Sorge, dass die Banken seine Kredite aufkündigen, wenn er noch länger in U-Haft bleibt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Inhalt der von dem Beklagten abgegebenen Erklärungen nicht den Tatsachen entsprach. Hinzukommt, dass die Erklärungen Niederschlag in einem Strafurteil gefunden haben, was einen hohen Stellenwert im Rahmen des § 286 ZPO hat. Bei einem Strafurteil hat sich ein Gericht nach einer Hauptverhandlung (mit oder ohne Geständnis des Angeklagten) die Überzeugung von Straftaten gebildet. Insofern ist von dem Rechtssatz auszugehen, dass in diesen Fällen in der Regel den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein wird, sofern nicht gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht werden (vgl. KG Berlin, Urteil 25.01.2006 - 11 U 6883/97 - JURIS Rn. 29; OLG Köln, Urteil 11.01.1991 - 19 U 105/90, JURIS Rn. 7). Der Beklagte hat bei seiner informatorischen Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er erst in der U-Haft von dem Geschäftsmodell ... erfahren habe. Er habe zwar gewusst, dass Herr ...Bäume verkauft. Er sei 30 Jahre lang bei ihm beschäftigt gewesen, auch zu der Zeit, als er schon Bäume verkauft habe. Er sei 3 bis 4 Vormittage bei ihm im Büro gewesen und habe weiter für ihn Immobilien verkauft. Er habe weder Verträge gekannt noch Einzelheiten über das Geschäftsmodell. In seinen Erklärungen während des Strafprozesses hat der Beklagte jedoch sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von Anfang an bestehende Bedenken bei Seite geschoben und wohl auch deshalb ignoriert habe, weil er für sich prüfen wollte, ob diess nicht eventuell auch für ihn ein machbares Geschäft sei, wie seine vielfach bekannten Bemühungen um ein eigenes Bambusgeschäft belegten. Er habe bei Herrn...das Vorhandensein schädigender Überlegungen zum Nachteil der Anleger in Kauf genommen. In diesem Bewusstsein habe er ihn unterstützt. Der Beklagte stellt die Beziehung mit Herrn ...als durchaus eng dar. ... und der Beklagte lernten sich 1975 kennen. Er arbeitet bis 1980 für den Beklagten als Einkäufer im Autohandel. Herr ... machte sich sodann selbständig und sein Geschäft ging nach wenigen Jahren Konkurs, worauf sich Herr ... erneut bei dem Beklagten um eine Arbeitsstelle erfolgreich bewarb. Um 1989 herum begann der Beklagte ein weiteres Geschäftsfeld aufzubauen und wurde erfolgreich im Immobilienhandel und Bauträgergeschäft tätig. Herr ...begleitete ihn und wurde als Erfolgsbonus mit jeweils 3% an den einzelnen Objektgesellschaften beteiligt. Dem späteren Wunsch von Herrn ... nach einer höheren Beteiligung, kam der Beklagte nicht nach, weshalb Herr ...begann, sich einen eigenen Immobilienhandel aufzubauen und sich vom Beklagten zu trennen. Der Beklagten hat sich in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren u.a. insofern eingelassen, als er angab, Herr ... habe mit seinen eigenen Immobilien kein Glück gehabt, die Firma des Herrn ... wurde nach zwei Jahren zahlungsunfähig. 1995 oder auch schon 1994 habe er Herrn...erneut getroffen. Herr ....habe ihm erzählt, dass er nun eine wesentlich bessere Idee als Immobilien habe, er verkaufe nämlich ... Ca. 1 bis 2 Jahre später, nämlich 1996 sei Herr ... verhaftet worden. Dem Beklagten war mithin bewusst, dass Herr ... mit zwei Geschäftsmodellen gescheitert ist und wegen Betruges vorbestraft war.Er hat bei Herrn ...das Vorhandensein schädigender Überlegungen zum Nachteil der Anleger von ... in Kauf genommen und ihn in diesem Bewusstsein unterstützt. Damiterkannte er das Risiko des strafbaren Verhaltens und dass er mit seiner Hilfeleistung das strafbare Verhalten fördert. Die im Strafprozess abgegebenen Erklärungen, die informatorischen Anhörung des Beklagten sowie die von der Klägerseite vorgelegte E-Mailkorrespondenz führen bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte gemäß § 830 Abs. 2 BGB als Gehilfe an der Tat des Zeugen ...mitgewirkt hat. Die verschiedenen Unterstützungshandlungen des Beklagten sind als Hilfeleistungen zu der vorsätzlichen Betrugstat des Herrn ... zu werten. Zwar kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beklagte vollständig in das operative Geschäft der Firmengruppe des Herrn ... eingebunden gewesen ist, dies war jedoch für die Annahme einer relevanten Beihilfe auch nicht notwendig. Denn durch die Hilfestellungen muss eine Betrugshandlunge nur objektiv zumindest gefördert worden sein, was vorliegend auch geschehen ist. Der Beklagte war Herrn ...unstreitig bei dem Erwerb ausländischer Gesellschaften behilflich und hat so ganz wesentlich dazu beigetragen, ein Firmennetz aufzubauen, das geeignet gewesen ist, die Anlegergelder effektiv ins Ausland zu verschieben. Der Beklagte hat dabei nicht nur die Kontaktdaten des Rechtsanwalts Dr. ...vermittelt, sondern hat aktiv zumindest bei dem Erwerb einer bestehenden schweizerischen und liechtensteinischen Gesellschaft geholfen. Insbesondere hat er nach eigenen Angaben zwischen Herrn ... und Herrn Dr. .... vermittelt und Fragen in der Zusammenarbeit geklärt. Außerdem war er zumindest temporär als Ansprechpartner für die ... und die ... tätig und hat diesbezüglich auch verschiedenste Korrespondenzen geführt. Insbesondere hat er als Treuhänder der ebenfalls zur ... gehörendenden ... in der Schweiz steuerliche Fragen geklärt und im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung auftretende Rückfragen der Bank beantwortet. Auch sind verschiedene E Mails zu beachten, die der Beklagte in seiner Funktion als Ansprechpartner der Gesellschaften an unterschiedliche Geschäftskontakte versendet hat. Diese Mailkorrespondenzen sind als Indiz dafür zu werten, dass der Beklagte zumindest auch teilweise in die Organisationsstruktur der .... eingebunden war und mitgeholfen hat die Vertriebsstruktur aufzubauen und im Namen der ... auch nach außen hin mit Geschäftskontakten kommuniziert hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beklagte Herrn ... 2011 Geschäftsräume für den Vertrieb der ... in der …straße und 2012 einen Kanzleiraum in der Kanzlei des Dr. ... vermittelt hat. Es ist naheliegend, dass die Räume einer Rechtsanwaltskanzlei genutzt wurden, um in den Schutz vor Durchsuchungsmaßnahmen zu kommen. Zudem hat der Beklagte Herrn ... zu Beginn auch seine Büroräume sowie die technische Einrichtung zur Verfügung gestellt, sodass dieser das Konzept der .... entwickeln konnte. Durch die Bereitstellung dieser Infrastruktur war es Herrn ...möglich, das Konzept der ... auf den Weg zu bringen. Auch hat er bei der Vermittlung von Vertriebspersonal für die .... unterstützend geholfen. Das diese Handlung singulär betrachtet als neutrale Handlung und nicht als verwerflich angesehen werden kann, steht der Annahme einer Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB dabei nicht im Wege. Inwieweit der Beklagte auch einen finanziellen Vorteil aus den Hilfestellungen für sich selbst generierte, konnte vorliegend nicht geklärt werden. Doch darauf kommt es aber auch nicht an. Zum einen genügt für die Annahme eines Betruges die Absicht der Drittbereicherung und zum anderen zeichnet sich eine Beihilfe zu einem Delikt gerade dadurch aus, dass eine fremde rechtswidrige Haupttat gefördert wird. Insoweit ist lediglich auf die unstreitige Bereicherung des Herrn .... abzustellen. Eine eigene Bereicherung des Beklagten ist mithin nicht notwendig. Der Kläger kann für die Zeit ab der Überweisung des Geldes auf ein Konto der .... nach § 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 % verlangen. Der Beklagte hat ihm durch eine unerlaubte Handlung nachgemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit §§ 263, 27 StGB Geld entzogen. Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung an gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Teakholzbäumen. Der Kläger erwarb bei der ... 1.000 Teakbäume zu einem Preis von EUR 37.900. Er überwies den Kaufpreis in zwei Teilbeträgen in Höhe von EUR 20.000,00 am 14.03.2014 und in Höhe von 17.900,00 am 17.03.2014. Nach dem Investitionsprospekt sollten die Anleger mit ihrem Kapital Teakholzbäume in Forstanlagen in Costa Rica erwerben. Dabei erhielten sie für die Bäume ein Zertifikat, welches ihnen die Bäume individuell zuordnete. Ein entsprechendes Zertifikat erhielt auch der Kläger mit Datum vom 19.03.2014. Bei dieser Anlage, die von dem Hauptverantwortlichen der ..., Herrn ..., aufgelegt worden war, handelte es sich jedoch um ein betrügerisches Anlagemodell des insoweit mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.12.2015 (Anlage K1) verurteilten.... Dieser hatte die Anleger darüber getäuscht, dass sie Eigentum an konkreten Bäumen erwerben würden sowie darüber, dass die Verantwortlichen der ... überhaupt beabsichtigten, die Gelder zu ihren Gunsten zu investieren und nach Ablauf der Laufzeit den Gewinn aus der Verwertung des Holzes auszuzahlen, was tatsächlich nicht der Fall war. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2016 (Anlage K2) wurde der Beklagte wegen Beihilfe zu zwei Fällen des Betrugs des Herrn... zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. In dem Strafverfahren hatte der Beklagte zunächst im September 2015 eine Einlassung (Anlage K19) abgegeben und sodann im April 2016 eine persönliche Erklärung (Anlage K20), in der es unter anderem heißt: "Ich habe daher in all den Hilfe- und Unterstützungshandlungen in der nachfolgenden Zeit in Kauf genommen, dass bei Herrn...schädigende Überlegungen zum Nachteil der Anleger vorhanden sein könnten. In diesem Bewusstsein habe ich ihn unterstützt." Der Kläger behauptet, der Beklagte habe von den betrügerischen Handlungen des Herrn...gewusst und diesen dabei bewusst unterstützt. Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 37.008,78 nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von EUR 37.900,00 vom 21.03.2014 bis 17.03.2016 sowie aus EUR 37.637,72 vom 18.03.2016 bis 12.05.2016 sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR 37.008,78 seit 13.05.2016 zu bezahlen. Hilfsweise, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 37.008,78 nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von EUR 37.900,00 vom 21.03.2014 bis 17.03.2016 sowie aus EUR 37.637,72 vom 18.03.2016 bis 12.05.2016 so-wie aus einem Betrag in Höhe von EUR 37.008,78 seit 13.05.2016 zu be-zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche bzw. Rechte des Klägers gegenüber der ... im Insolvenzverfahren über das Vermögen der... zum Az.: .... Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat seine beiden im Strafprozess abgegebenen Erklärungen widerrufen. Er behauptet, er sei in ein kriminelles Geschäftsgebaren des Herrn ... nicht eingebunden gewesen. Er habe keine Kenntnis von den Betrugsabsichten des Herrn ... gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.