Urteil
2-02 O 3/19
LG Frankfurt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1002.2.02O3.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 9.026,-€ infolge des von ihm am 16.02.2015 erklärten Widerrufs des streitgegenständlichen Forward-Darlehensvertrages. Denn der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger steht – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und dem Beginn der Widerrufsfrist – der Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, weiter ein Umstandsmoment voraus. Zu dem bloßen Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen (st. Rspr., z.B. BGHZ 167, S. 25; BGH NJW-RR 2005, S. 276). Nicht ausreichend für die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens des Schuldners ist, dass der Gläubiger sich vertragstreu verhalten hat. In der Konstellation des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrages hängt ein schutzwürdiges Vertrauen ferner nicht ab von der Bedeutung und dem Gewicht des Fehlers in der Widerrufsbelehrung (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15). Ob eine Verwirkung im Einzelfall vorliegt, richtet sich nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15; BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15). Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist eine Verwirkung zu bejahen. Das Zeitmoment der Verwirkung ist erfüllt, nachdem der im Jahr 2009 abgeschlossene Darlehensvertrag im Jahr 2011 einvernehmlich beendet wurde und der Widerruf erst mehr als 3 ½ Jahre später erklärt wurde. Es liegen zwischen dem insoweit maßgeblichen Zustandekommen des Vertrages und dem Widerruf mithin 6 Jahre. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Das Vertrauen der Beklagten stützt sich nicht nur auf eine Vertragstreue des Klägers während der gesamten Laufzeit des Vertrages, sondern auch darauf, dass die Vertragsbeziehung einvernehmlich vollständig abgewickelt und beendet wurde. Zu keinem Zeitpunkt hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er an der Vertragsbeziehung nicht festhalten möchte. Er hat auch vorbehaltslos die Nichtabnahmeentschädigung an die Beklagte gezahlt. Zwischen der Abwicklung des Darlehens und der Erklärung des Widerrufs liegt zusätzlich ein Zeitraum von knapp drei Jahren. Auch während dieser Zeit hat der Kläger in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Darlehensvertrag nicht festhalten möchte und / oder sich nicht gebunden sieht. Hinzu kommt, dass die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien nur 2 ½ Jahre betrug, während der Zeitraum zwischen Auflösung des Darlehenskontos und Widerrufserklärung deutlich länger ist, nämlich 3 ½ Jahre. Zu diesem späten Zeitpunkt musste die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016, 3 U 97/16). Das gilt umso mehr, als die Beklagte nach Auflösung des Darlehenskontos die Gelder zur Ausreichung neuer Darlehen genutzt hat und den Rücklauf von Geldströmen für die Bemessung der Refinanzierung von Neukrediten verwendete. Sie hat mithin Dispositionen im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses getroffen. Einer Anordnung nach § 425 ZPO bedurfte es mangels Erheblichkeit der konkret verwendeten Widerrufsbelehrung nicht. Die Beklagte ist zudem der Behauptung entgegengetreten, noch Darlehensunterlagen zu haben und hat damit nicht im Sinne des § 425 ZPO zugestanden, die Urkunde in ihren Händen zu haben. Ein Zinsanspruch besteht mangels Bestehen einer Hauptforderung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach der Erklärung des Widerrufs. Der Kläger und die Beklagte schlossen am 15.01.2009 einen Forward Darlehensvertrag über ein Forward-Darlehen in Höhe von 117.600,- € (Darlehensnummer ……). Der Kläger nahm das Darlehen nicht ab und zahlte an die Beklagte am 01.08.2011 eine Nichtabnahmegebühr in Höhe von 9.026,- €. Die Beklagte bestätigte den Zahlungseingang am 05.08.2011 und löste das Darlehenskonto auf. Die Beklagte nutzte nach Auflösung des Darlehenskontos die freigewordenen Gelder zur Ausreichung neuer Darlehen. Zudem verwendete sie den Rücklauf von Geldströmen für die Bemessung der Refinanzierung von Neukrediten. Mit Schreiben vom 16.02.2015 (Anlage K4) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Forward-Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger behauptet, von der Beklagten so über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, wie es die Beklagte im Dezember 2008 flächendeckend in ihren Darlehensverträgen getan habe. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte hätte ihm kein gegengezeichnetes Exemplar des Darlehensvertrages übersandt. Er habe auch sonst kein Original oder eine Abschrift des Darlehensvertrages von der Beklagten erhalten, sondern ausschließlich eine Annahmeerklärung. Der Kläger ist der Auffassung, die Widerrufsfrist habe deswegen nicht zu laufen begonnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die bis zum Widerruf am 16.02.2015 gezahlte Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 9.026,- € zuzüglich Zinsen als Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2011 bis zur Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, über keine Vertragsunterlagen mehr zu verfügen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Widerrufsrecht sei verwirkt. Sie erhebt außerdem die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.