Urteil
2-02 O 578/23
LG Frankfurt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2024:0517.2.02O578.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631, 634 Nr. 4, 249 ff. und § 823 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten ist keine Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag, auch keine Verletzung einer Nebenpflicht anzulasten. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtverletzung, für den eingetretenen Schaden und für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt vorliegend der Kläger (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 – VII ZR 22/58, BGHZ 28, 251-254, Rn. 20, juris; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 280 Rn. 84; OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 2024 – 14 U 113/23 –, Rn. 27, juris). Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag. Der Kläger beauftragte den Kläger unstreitig, mit der Reparatur bzw. Erneuerung der an der Außenwand seines Hauses verlegten Kaltwasserleitung, da diese, trotz Entleerung in dem Winter zuvor, eingefroren war. Im Wohnzimmer des Klägers, welches sich zum Teil unter der Loggia befindet, hatte sich ein Wasserfleck an der Decke gebildet. Im Rahmen dieses Werkvertrages versuchte der Beklagte ausweislich der Rechnung vom 02.05.2021 (Anlage K11) die defekte AW-Leitung zu reparieren. Beim erneuten aufdrehen der Leitung und einer Dichtheitsüberprüfung wurde festgestellt, dass die Leitung auf der Dachterrasse hinter einer Holzverkleidung ebenfalls defekt ist. Daraufhin hat der Beklagte die komplette Leitung abgeklemmt und die Holzverkleidung abgeschraubt. Außerdem befestigte er eine Deckenlampe im Wohnbereich wegen des Wasseraustritts. Insofern war das Wiederanbringen der Holzverkleidung, gleich ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wohnzimmerdecke wieder trocken kann oder ob dies erforderlich war, um die Defekte Leitung abzukappen, nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben, dass nicht ausdrücklich über das Anbringen der Holzverkleidung gesprochen, ein konkreter Auftrag hierzu nicht erteilt wurde, er aber davon ausgegangen sei, dass der Beklagte diese auch wieder verschließe. Sofern der Kläger davon ausgegangen ist, dass der Beklagte die Holzverkleidung wieder verschließt, da er sie auch geöffnet hat, ist die Wiederanbringung auch nicht konkludent zwischen den Parteien vereinbart worden. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände bei Vertragsschluss aus objektiver Empfängersicht, §§ 133, 157 BGB. Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Die Schließung der geöffneten Holzverkleidung verlangt jedoch Arbeiten mit Holz, die in den Fachbereich eines Schreiners fallen und außerhalb des typisierten Aufgaben- und Fachgebiets des Beklagten liegen. Auch die anderen Arbeiten, die der Beklagte während der langen Geschäftsbeziehung für den Kläger erbracht hat, wie Wartungsarbeiten an den Heizungsanlagen, Optimierungen von Armaturen und das Verlegen von Leitungen, sprechen gegen eine derartige konkludent vereinbarte Verpflichtung des Beklagten. Denn die anderen im Rahmen Geschäftsbeziehung erbrachten Leistungen des Beklagten sind typische Leistungen eines Heizungs- und Sanitärdienstes und gehen nicht über das gewöhnliche Leistungsspektrum eines solchen hinaus. Das Anbringen von Holzlatten zum Verschließen der Öffnung ist im Vergleich dazu grundlegend anders. Ein konkludenter Vertragsschluss ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte auf Wunsch des Klägers am 16.05.2022 eine Schaltafel an der Öffnung angebracht hat, um diese zu verschließen. Der Auftrag für das Anbringen dieses Provisoriums erfolgte an diesem Tag. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Waschbären ausweislich der WhatsApp des Klägers vom 15.05.2024 bereits im Haus. Die Beauftragung an diesem Tag vermag nicht rückwirkend eine vertragliche Pflicht des Beklagten begründen, die Holzöffnung wieder zu verschließen. Der Beklagte ist auch nicht deshalb zum Schadenersatz verpflichtet, weil er eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat. Zwar war der Beklagte (vertraglich) verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer – insbesondere seines Vertragspartners - zu verhindern (§§ 280, 823 BGB). Eine Haftung des Beklagten kann sich sowohl aus einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag im Sinne des §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB als auch aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB ergeben. Die vertraglichen Schutzpflichten zielen hierbei - ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten - darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden und dadurch sein Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der vertraglichen Haftung anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2008 – VI ZR 279/06, Rn. 9; BGH – VII ZR 251/17 aaO). Insofern haftet der Unternehmer nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung demnach für Schäden, die bei der Ausführung der Arbeiten entstanden sind. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen oder Sachen vor Schäden zu bewahren. Der Auftragnehmer genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm übernommenen Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (BGH, Urteil vom 9. September 2008 – VI ZR 279/06, Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, Rn. 25; OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 2024 – 14 U 113/23 –, Rn. 26, juris). Eine Schutzpflicht zum Wiederanbringen der Holzverkleidung folgt aus Sicht der Kammer nicht schon spiegelbildlich daraus, dass der Beklagte die Holzverkleidung entfernt hat. Nach den Bekundungen des Klägers und den Behauptungen des Beklagten im Rahmen der informatorischen Anhörung, wurde die Holzverkleidung zum Abklemmen der Wasserleitung geöffnet. Sie stand somit im Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten an der Gießwasserleitung. Eine implizite Schutzpflicht zur Wiederanbringung der Holzleisten besteht jedoch nicht, weil die Wiederanbringung nicht mehr in einem hinreichenden Zusammenhang zu den Reparaturarbeiten an der Gießwasserleitung steht. Von einem Heizungs- und Sanitärbetrieb sind solche Holzarbeiten nicht automatisch zu erwarten, da sie außerhalb der Fachkenntnisse und des üblichen Leistungsspektrums eines Heizungs- und Sanitärbetriebs liegen. Der Kläger hat die von ihm übernommenen Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht. Das Wiederanbringen einer Holzverkleidung gehört nicht dazu. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Beklagten bekannt gewesen sein soll, dass es in der Gegend Waschbären gibt. Der Kläger behauptet zwar, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. Der Beklagte hat jedoch in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass genau an der Stelle ein Waschbärenproblem bestehe. Insofern ist der Kläger für seine Behauptung beweisfällig geblieben. Denn zum Zeitpunkt der WhatsApp am 15.05.2022 und der gemeinsamen Begehung am 16.05.2022 befand sich die Waschbärenfamilie bereits im Innern des Hauses. Da bereits kein Anspruch des Klägers besteht, kann die Frage der Verjährung unentschieden bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Teilklage auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihm durch die Einnistung einer Waschbärenfamilie im Dach seines Hauses entstanden ist. Zwischen den Parteien bestand eine mehr als 30 Jahre lange Geschäftsbeziehung. Während dieser Zeit war der Beklagte als Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes in mehreren Immobilien des Klägers tätig. Von ihm wurden regelmäßige Wartungsarbeiten an den Heizungsanlagen des Klägers, Ersatzinvestitionen, Optimierung von Armaturen, Verlegung von Leitungen und ähnliche Leistungen vorgenommen. Im März 2021 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Reparatur bzw. Erneuerung einer an der Außenwand seines Hauses "…" in … verlegten Kaltwasserleitung, die trotz Entleerung in dem Winter zuvor, eingefroren war. Im Wohnzimmer des Klägers, welches sich zum Teil unter der Loggia befindet, bildete sich ein Wasserfleck an der Decke. Nach der Auftragserteilung durch den Kläger kappte der Beklagte die Wasserleitung an dem außenliegenden Wasserhahn auf der Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung auf der Loggia auf einer Länge von ca. 75 cm, um den dort am oberen Ende der Wasserleitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Anschließend war geplant, eine alternative Möglichkeit zu finden, die Loggia mit Gießwasser zu versorgen. Die von ihm geöffnete Holzverkleidung, hinter der sich Hohlräume und Isoliermaterial für die Dachfläche befanden, blieb offen. Am 15.05.2022 schrieb der Kläger dem Beklagten folgende WhatsApp: "Lieber Herr …, diese Nachricht ist dringend!!!!!!!. Der Waschbär befindet sich nun hinter der Holzabdeckung. Ich habe ihn dort ganz deutlich kratzen gehört. Ich werde nun morgen einen Kammerjäger holen und bitten, dass Sie beide!!!! gleichzeitig hier sind, um der Lage Herr zu werden. Mit besten Grüßen …" Anlässlich eines Ortstermins am 16.05.2022, im Beisein der Lebensgefährtin des Klägers und des Kammerjägers wurde, die Öffnung auf Veranlassung des Klägers von dem Beklagten provisorisch verschlossen, da sich der Kläger anschließend einige Tage außer Haus befand. Da der Kläger und seine Lebensgefährtin nach Rückkehr vermehrt Kratzgeräusche im Dach hörten, die immer mehr zunahmen, wurden auf Veranlassung des Klägers von dem Schreinermeister … einige Holzlatten der Dachverkleidung entfernt, um an die dahinter befindlichen Hohlräume zu gelangen. Anschließend kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen werden mussten. Nachdem die Tiere aus dem Dach entfernt waren, wurde die von der Schreinerei … abgebaute Dachunterverkleidung über die Südterrasse und die Verkleidung der Loggia fachgerecht mit neu zu beschaffenden Holzlatten wieder verschlossen. Der Kläger behauptet, für die Schreinerarbeiten seien schadensbedingt Kosten im Gesamtbetrag von EUR 8.568,00 und für die Schädlingsbekämpfung in Höhe von ins gesamt EUR 163,03 entstanden, die der Kläger bezahlt habe. Der Kläger behauptet weiter, mit dem Beklagte sei vereinbart gewesen, die neue Steigleitung in den Wochen nach März 2021 zu verrichten. Bei dieser Gelegenheit habe dann auch die Holzverkleidung von dem Beklagten wieder angebracht und die Öffnung verschlossen werden sollen, da die Holzverkleidung entfernt worden sei, um die Leitung abkappen zu können. Der Beklagte sei jedoch seiner Verpflichtung zum Verschließen der Öffnung, trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers, nicht nachgekommen, weshalb sich eine Waschbärenfamilie durch die von dem Beklagten geschaffene Öffnung der Holzverkleidung Zutritt zu dem Dach des Hauses verschafft und sich dort eingenistet habe. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.749,03 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2023 zu zahlen; 2. den Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Inanspruchnahme wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 713,76 durch die Rechtsanwälte … freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er behauptet, er habe die Holzverkleidung der Loggia auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers teilweise entfernt, damit – nach Auffassung des Klägers - die Trocknung der Decke des Wohnzimmers infolge des Wasserschadens beschleunigt werden könne. Der Auftrag des Beklagten habe ausweislich der mit der Anlage K 11 vorgelegten Rechnung nicht umfasst auch die Holzverkleidung der Loggia wieder anzubringen. Er habe lediglich den Auftrag erhalten, die defekte Wasserleitung abzutrennen und diese frostsicher zu verschließen, was er auch ordnungsgemäß und fachgerecht getan habe. Der Kläger habe dem Beklagten mitgeteilt, dass die geschaffene Öffnung eine Weile so bleiben solle, damit die Trocknung kontrolliert werden könne. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Kläger eine Fachfirma mit der Bautrocknung beauftragen würde. Der Beklagte habe bis zur WhatsApp-Nachricht des Klägers am 15.05.2022 weder Kenntnis von Waschbären in der Nachbarschaft gehabt, noch nach allgemeiner Lebenserfahrung damit rechnen müssen, dass sich Waschbären im 1. OG in der Loggia eines Wohnhauses im Taunus einnisteten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.