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Urteil

2-20 O 126/22

LG Frankfurt 20. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0209.2.20O126.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger acht Smartphones … sowie ein Smartphone … bis zum … zu übergeben und zu übereignen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 489,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2022 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger acht Smartphones … sowie ein Smartphone … bis zum … zu übergeben und zu übereignen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 489,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2022 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Übereignungsanspruch aus § 433 Abs. 1 BGB hinsichtlich der neun Smartphones zu Ein Kaufvertrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam gem. §§ 145 ff. BGB zustande gekommen. Richtig ist, dass in dem Online-Auftritt der Beklagten und dem dortigen Offerieren von Waren noch kein bindendes Vertragsangebot, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), liegt. Mithin gab der Kläger mit seinen Bestellungen am 07.03.2022 verbindliche Angebote auf Abschluss von Kaufverträgen über die streitgegenständlichen Smartphones ab. Diese nahm die Beklagte entgegen ihrer eigenen Auffassung mit den drei E-Mails vom 07.03.2022 verbindlich an. Eine vom Unternehmer (die Beklagte ist als juristische Person des Privatrechts vorliegend Unternehmerin im Sinne von § 14 I Fall 2 BGB) im Anschluss an eine Bestellung abgegebene reine Zugangsbestätigung ist grundsätzlich zwar noch keine Vertragsannahme, sondern eine reine Wissenserklärung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB, sie kann allerdings mit einer Vertragsannahme verbunden werden (BGH NJW 13, 598). Die Einordnung einer solchen Erklärung richtet sich nach deren objektivem Sinn und nicht nach der Absicht des Unternehmers. Mithin sind die bekannten Auslegungsmaßstäbe der §§ 133, 157 BGB bei Beurteilung der E-Mails der Beklagten vom 07.03.2022 heranzuziehen. Folglich kommt es darauf an, wie der Erklärungsempfänger – vorliegend der Kläger – den Erklärungsgehalt der E-Mails der Beklagten nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Hieran ändert auch eine etwaige Einbeziehung der AGB der Beklagten nichts. Um AGB bei der Auslegung von Willenserklärungen beachten zu können, müssen diese wirksam und in den Vertrag einbezogen sein. Die vorliegende Regelung in Ziff. 4.1. der AGB der Beklagten ist allerdings nicht Vertragsbestandteil geworden. Dies folgt daraus, dass AGB einen Vertragsschluss nicht abweichend vom Gesetz regeln können, denn ein wirksamer Vertrag ist überhaupt die Geltungsgrundlage für AGB. Mithin kann ein Unternehmer zwar in seiner Bestätigungs-E-Mail klarstellen, dass eine Vertragsannahme durch die E-Mail nicht gewollt ist. Erfolgt dies allerdings mittels AGB, wird deren Regelungsgehalt durch den individuellen Erklärungsinhalt der Bestellbestätigung verdrängt. Eine klarstellende Regelung in AGB kann nur Auffangcharakter haben, wenn der Wortlaut der Bestellbestätigung nicht schon zum Vertragsschluss führt. Vorliegend ist allerdings unbeachtlich, ob die Beklagte das Angebot des Klägers bereits mit der E-Mail annahm. Jedenfalls hat sie es mit der Versendung der gratis versprochenen Kopfhörer und der entsprechenden E-Mails an den Kläger vom 09.03.2022 angenommen. Denn mit Versendung des Kaufgegenstands und der Versandbestätigung per E-Mail wären sogar unter Geltung der AGB der Beklagten die Kaufverträge wirksam zustande gekommen. Dies folgt vor allem daraus, dass die Beklagte bei den Versandbestätigungen bzgl. der Kopfhörer die korrespondierenden Bestellnummern angegeben hat (… … …). Mithin hat sie aus Sicht eines objektiven Empfängers deutlich gemacht, dass sie in das Stadium der Vertragserfüllung übergegangen ist und ihren Hauptleistungspflichten nachkommen möchte. Spätestens hierin liegt die konkludente Annahme des Vertragsangebots des Klägers. Der klägerische Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. § 433 Abs. 1 BGB ist auch nicht ex-tunc gem. § 142 I BGB erloschen. Unabhängig davon, ob der vorliegende „Preisfehler“ einen Anfechtungsgrund gerieren würde, war eine Anfechtungserklärung am 22.03.2022 gem. § 121 I BGB verfristet, da sie nicht mehr unverzüglich erfolgte. Fristbeginn ist nach § 121 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund. Das heißt, im vorliegenden Fall der Zeitpunkt, in dem die Beklagte – bzw. ihre Wissensvertreter - den Preisfehler entdeckte. Bereits am 07.03.2022 hatte die Beklagte das online-Angebot geändert und den Angebotspreis für ein … auf 928,00 € angehoben, so dass ab diesem Zeitpunkt auf ihrer Seite bereits eine Kenntnisnahme erfolgt war. Ihre Anfechtungserklärung am 22.03.2022 erfolgte – trotz der komplexen Struktur juristischer Personen – nicht mehr unverzüglich. Ein Festhalten am Kaufvertrag seitens des Klägers stellt letztlich auch keinen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 242 BGB, der zur Nichtigkeit des Vertrages führen würde, dar. Das bloße Erkennen eines Preisfehlers und dessen Ausnutzung können nicht allein zu einem rechtsmissbräuchlichen Handeln führen. Vielmehr muss die Vertragserfüllung für den anderen Teil schlechthin unzumutbar und auch diese Umstände für den Käufer ersichtlich sein. Vorliegen wird nicht vorgetragen, dass ein Festhalten an dem Vertrag für die Beklagte wirtschaftlich unzumutbar sei. Mithin kann dem Kläger auch kein diesbezügliches Wissen vorgeworfen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger den Streitwert anhand des objektiven Wertes der Smartphones bemessen hat. Denn nach § 6 ZPO ist anhand des objektiven Sachwertes der gerichtliche Streitwert zu ermitteln. Hierbei kommt es ersichtlich nicht auf den zwischen den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie vereinbarten Preis an. Dieser steht vielmehr zu ihrer freien Disposition und kann von vielerlei Faktoren abhängen. Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nach §§ 281 II, 286 I, 288 I BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Übergabe und Übereignung von Smartphones aus Kaufvertrag. Der Kläger orderte am 07.03.2022 auf der Internetseite der Beklagten in drei Bestellungen (Bestellnummern: … … …) insgesamt neun Smartphones des Typs … der Marke … zum Preis von jeweils 92,00 €. Hierfür sollte er insgesamt vier Kopfhörer … als Gratisbeilage erhalten. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin drei korrespondierende „Bestellbestätigungen“ per E-Mail (Anlage K 3, Blatt 19 f GA). In jeder Einzelnen bestätigte sie den Erhalt der Bestellung und teilte dem Kläger mit, sie würde „sobald“ sie sein Paket verschickt habe, Bescheid geben. In den Bestellbestätigungen gab die Beklagte als voraussichtlichen Versandzeitpunkt für die zu den Smartphones versprochenen, kostenlosen „…“ den 11.03.2022 an. Der Kläger bezahlte noch am selben Tag den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 828,00 €. Am 09.03.2022 erhielt der Kläger E-Mails, in denen er über den Versand der ihm kostenlos zugesicherten Ohrstöpsel informiert wurde (Anlage K 4 ff, Blatt 22 ffGA). Als Referenz wurden hierbei jeweils die o.g. Bestellnummern angegeben. Mit inhaltsgleichen E-Mails vom 22.03.2022 (Anlagen K 7 ff, Blatt 28 ff GA) erklärte die Beklagte alle drei Bestellungen des Klägers als storniert. Als Grund gab sie einen gravierenden Preisfehler an. Die Beklagte bat den Kläger, die bereits fälschlicherweise ausgelieferten Ohrstöpsel zu retournieren. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Kaufvertrag mit der Beklagten wirksam zustande gekommen sei und er deshalb einen Eigentumsverschaffungsanspruch bezüglich der neun Smartphones und vier Paar Kopfhörer gegen die Beklagte habe. Die Beklagte habe sein Vertragsangebot mit den E-Mails vom 07.03.2022 angenommen. Hierbei handele es sich nicht um eine Wissenserklärung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB, sondern um eine Willenserklärung gerichtet auf Annahme des klägerischen Angebots. Dies folge daraus, dass sich nach gebotener Auslegung der E-Mails vom 07.03.2022 gem. §§ 133, 157 BGB ergebe, dass nicht nur der Erhalt der Bestellung erklärt werde, sondern die Versendung des Pakets vorbehaltlos und unbedingt erfolgen sollte. Die Beklagte habe - nach Auffassung des Klägers – mithin die Erfüllung ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht vorbehaltlos zugesichert. Bei Auslegung der E-Mails der Beklagten seien deren AGB unbeachtlich. Doch auch die Berücksichtigung der AGB der Beklagten würde keinen anderen Schluss zulassen, da dort von einer „Auftragsbestätigung“ und nicht wie vorliegend von einer „Bestellbestätigung“ die Rede sei. Nach Auffassung des Klägers gingen solche Unsicherheiten gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch nicht durch Anfechtung seitens der Beklagten untergegangen sei. Die in der E-Mail vom 22.03.2022 liegende Anfechtung sei nach § 122 Abs. 1 BGB verfristet. Diese habe bereits am 07.03.2022 Kenntnis vom Preisfehler erlangt, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt das Online-Angebot bzgl. der Smartphones auf 928 € erhöhte. Mithin sei nach klägerischer Auffassung die Anfechtungsfrist bereits am 21.03.2022 abgelaufen, die am 22.03.2022 erfolgte Anfechtung mithin verspätet. Ungeachtet dessen, ist der Kläger der Auffassung, dass der Preisfehler keinen Anfechtungsgrund nach § 119 BGB begründe, sondern vielmehr einen Kalkulationsirrtum, der als reiner Motivirrtum unbeachtlich sei. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass die Anfechtung wegen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten nach § 242 BGB unwirksam sei. Dies folge daraus, dass die Beklagte zunächst anficht und sich zeitgleich für Lieferverzögerungen entschuldige und dem Kläger einen Gutschein wegen der anfallenden Wartezeit gewähre. Genauso wenig stünden seinem Übereignungsanspruch Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegen. Der Kläger ist der Auffassung, er verhalte sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die Vertragserfüllung verlange. Das bloße Erkennen eines Preisfehlers reiche nach klägerischer Auffassung noch nicht aus. Vielmehr müsse die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar und dies für den anderen Teil erkennbar sein. Ferner könne sich die Beklagte nach Auffassung des Klägers nicht auf Ziff. 4.3. ihrer AGB berufen, da sie im Zeitpunkt der Stornierungs-E-Mail das Kaufvertragsangebot des Klägers bereits angenommen habe. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger acht Smartphones … sowie ein Smartphone … zu übergeben und zu übereignen; 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Übergabe und Übereignung gemäß Ziff. 1 innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden, angemessenen Frist nach Rechtskraft des Urteils vorzunehmen; 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 489,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2022 zu bezahlen; 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Kaufvertrag sei überhaupt nicht zustande gekommen. Dies folge daraus, dass aufgrund der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten ein Kaufvertrag erst wirksam zustande käme, wenn die bestellte Ware an den Käufer versandt würde und dieser eine zweite E-Mail mit der Bestätigung des Versands erhielte. Nach Auffassung der Beklagten seien ihre AGB bei der Auslegung ihrer Erklärungen vom 07.03.2022 zu beachten. Mithin liege in den E-Mails vom 07.03.2022 keine Vertragsannahme bzw. Willenserklärung, sondern eine reine Wissenserklärung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB. Nach Auffassung der Beklagten liege mithin in den E-Mails vom 22.03.2022 die endgültige Ablehnung des Kaufvertragsangebots des Klägers. Dies sei ihrer Auffassung nach weiterhin möglich gewesen, da die Beklagte aufgrund ihrer AGB dem Vertragsangebot noch nicht zugestimmt habe. Demnach sei der Kaufvertrag zwischen den Parteien endgültig am 22.03.2022 gescheitert, ein Übereignungsanspruch des Klägers mithin nie entstanden. Hilfsweise sei eine in den E-Mails vom 22.03.2022 enthaltene Anfechtung wirksam. Dies folge nach Auffassung der Beklagten daraus, dass eine Anfechtung nicht verfristet, sondern unverzüglich im Sinne von § 122 Abs. 1 BGB erfolgt wäre. Nach Vortrag der Beklagten habe deren zuständiges Team erst am 14.03.2022 von dem Preisfehler erfahren. Nach schnellstmöglicher interner Absprache, die aufgrund der Größe des Unternehmens einige Tage in Anspruch nehmen könne, habe sie den Kläger mithin unverzüglich über den Preisfehler informiert und die Anfechtung erklärt. Die Beklagte behauptet, es hätten nur 8 Tage zwischen Kenntnis und Anfechtungserklärung gelegen. Mithin habe sie ihrer Auffassung nach die höchstrichterliche Obergrenze zur Anfechtungsfrist von 2 Wochen eingehalten. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Kaufvertrag sei ihrer Auffassung nach wegen Rechtsmissbrauches nichtig. Dies folge daraus, dass ein Festhalten am Vertrag seitens des Klägers rechtsmissbräuchlich sei. Dem Kläger sei bei seiner Bestellung aufgrund der wesentlich höheren korrekten Preisempfehlung (1.099,00 €) bewusst gewesen, dass es sich bei dem angegebenen Preis um eine Fehlanzeige handele. Hinzu käme, dass der Kläger neun Smartphones bestellt habe, was einen Normalverbrauch übersteige. Demnach habe der Kläger nach Auffassung der Beklagten den Preisfehler rechtsmissbräuchlich zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt. Das Festhalten am Vertrag, um sich einen Vorteil zu verschaffen, verstoße mithin gegen Treu und Glauben.