Urteil
3-13 O 25/20
LG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0205.3.13O25.20.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der im schriftlichen Umlaufverfahren getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „dem Verkauf der Fondsimmobilie zum einen Teil an die ……. und zum anderen Teil an die ……… zugestimmt wird, sofern der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 31.03.2020 beurkundet wird und der darin vereinbarte Verkaufspreis den Betrag von 30.540.900 Euro nicht unterschreitet.“, nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der im schriftlichen Umlaufverfahren getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „der Abschluss des Kaufvertrages gemäß der UR-Nr. …… des Notars ……. in Frankfurt am Main vom ….. zwischen der Fondsgesellschaft als Verkäuferin und der …… sowie der …… als Käuferinnen der Fondsimmobilie vorbehaltlos und vollinhaltlich genehmigt wird.“, nichtig ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf insgesamt bis zu 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der im schriftlichen Umlaufverfahren getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „dem Verkauf der Fondsimmobilie zum einen Teil an die ……. und zum anderen Teil an die ……… zugestimmt wird, sofern der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 31.03.2020 beurkundet wird und der darin vereinbarte Verkaufspreis den Betrag von 30.540.900 Euro nicht unterschreitet.“, nichtig ist. Es wird festgestellt, dass der im schriftlichen Umlaufverfahren getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „der Abschluss des Kaufvertrages gemäß der UR-Nr. …… des Notars ……. in Frankfurt am Main vom ….. zwischen der Fondsgesellschaft als Verkäuferin und der …… sowie der …… als Käuferinnen der Fondsimmobilie vorbehaltlos und vollinhaltlich genehmigt wird.“, nichtig ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf insgesamt bis zu 100.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klagefrist von sechs Wochen nach § 11 Abs. 13 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten ist durch die Einreichung der Klage am 27.02.2020 bei deren Zustellung am 23.03.2020 auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1. nach § 167 ZPO gewahrt. Die Beklagte ist nach § 11 Abs. 13 des Gesellschaftsvertrags auch passivlegitimiert. Die im Streit stehenden Beschlüsse sind jeweils nichtig, weil diese jeweils an einem Verfahrensmangel leiden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser das Zustandekommen des jeweiligen Beschlusses beeinflusst hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.10.2012, Az.: II ZR 251/10, Rn. 47, nach juris; BGH, Urteil vom 30.03.1987, Az.: II ZR 180/86, Rn. 19, nach juris). Ein Verfahrensmangel liegt hinsichtlich beider Beschlüsse vor, weil diese jeweils im schriftlichen Verfahren gefasst wurden, der Gesellschaftsvertrag der Beklagten ein an die Stelle einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung tretendes solches Verfahren aber nicht zulässt. Etwas Anderes ließe sich allenfalls bei einer isolierten Heranziehung von § 11 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten vertreten („Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Verfahren gefaßt. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sich mehr als 40 % der stimmberechtigten Gesellschafter mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklären.“). Eine solche von sämtlichen weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrags und insbesondere denjenigen in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 desselben („1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung oder die an deren Stelle stattfindende schriftliche Beschlußfassung findet jährlich innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. [bzw.] 2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten, oder eines Komplementärs statt.“) losgelöste Betrachtung erschiene indes a priori verfehlt, da auch diese Aussagen zum Thema „Gesellschafterversammlung, Beschlußfassung“ enthalten. Dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ist insofern zu entnehmen, dass an der Stelle einer ordentlichen Gesellschafterversammlung eine schriftliche Beschlussfassung stattfinden kann. Im Hinblick auf außerordentliche Gesellschafterversammlungen statuiert § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die Alternative eines schriftlichen Verfahrens zu einer Präsenzversammlung dagegen gerade nicht. Dies führt zu dem Schluss, dass nach dem Gesellschaftsvertrag eine schriftliche Beschlussfassung nur als Alternative zu einer ordentlichen, nicht aber auch als Alternative zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gewollt ist. Dabei kann nicht angenommen werden, dass der Wendung in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags („oder die an deren Stelle stattfindende schriftliche Beschlußfassung“) keine Bedeutung zukäme, da grundsätzlich – außer bei vorliegend aber nicht ersichtlichen Anhaltspunkten für einen ausnahmsweisen gegenteiligen Willen – davon auszugehen ist, dass die positive Verwendung einer Formulierung bewusst erfolgt und einen Sinn haben soll. Unterstellt, § 11 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags regelte die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens an der Stelle einer Gesellschafterversammlung abschließend, wäre die vorgenannte Wendung in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags allerdings entgegen dieser Annahme überflüssig. Da mithin deren absichtliche Verwendung in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags anzunehmen ist, um die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens als Alternative zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zum Ausdruck zu bringen, muss in der Konsequenz auch vom gewollten Fehlen einer entsprechenden Formulierung in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ausgegangen werden, durch das klargestellt werden sollte, dass ein schriftliches Verfahren an der Stelle einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ausscheidet. Im Übrigen stellt es sich in systematischer Hinsicht als ohne Weiteres stimmig dar, in § 11 des Gesellschaftsvertrags zunächst – in Abs. 1 und Abs. 2 – die generelle Frage der (Un-)Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens an der Stelle einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu regeln und nachfolgend – in Abs. 8 –, diese generelle Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens voraussetzend, eine ergänzende Bestimmung zu den konkreten Voraussetzungen, unter denen dieses abgehalten werden kann – i.e. die Erreichung eines Stimmenquorums von 40 % –, zu treffen. Demgegenüber wäre es systematisch unstimmig anzunehmen, dass die den weiteren Regelungen in § 11 des Gesellschaftsvertrags vorangestellten Regelungen in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 – im Wege einer zudem nicht ersichtlichen „Bezugnahme nach unten“ – Einzelheiten zu einer erst später folgenden Grundsatzregelung – § 11 Abs. 8 – vorwegnähmen. Schließlich erscheint es in teleologischer Hinsicht naheliegend anzunehmen, dass der Gesellschaftsvertrag gerade solche Beschlussgegenstände einer nur auf einer Präsenzveranstaltung möglichen Diskussion vorbehalten möchte, bezüglich der es einer Entscheidung jenseits einer ordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf, da insofern – wie der hiesige Fall belegt – typischerweise besondere Diskrepanzen zwischen Gesellschaftern bestehen, hinsichtlich der ein unmittelbarer Austausch der Argumente aus der Sicht der Gesellschaft zweckmäßig und fruchtbar erscheint. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung über die im Streit stehenden Beschlussgegenstände eine ausreichende Anzahl weiterer Gesellschafter von ihrer auf die Ablehnung der Beschlussvorschläge gerichteten Position überzeugt und das Zustandekommen der Beschlüsse so verhindert hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO. Die Klägerin ist Kommanditistin der Beklagten, einer Publikums-KG, und an deren sich auf insgesamt 37.324.307,77 € belaufendem Gesellschaftskapital mit Anteilen in Höhe von 112.484,22 € beteiligt. Die Beklagte hält als einzige Immobilie eine mit einem Bürogebäude bebaute und von ihr vermietete Liegenschaft in ….. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Gesellschaftsvertrags der Beklagten werden die Anlage K 2 (im Anlagenband K der Akte) bzw. B 2 (im Anlagenband B der Akte) in Bezug genommen. Dieser Gesellschaftsvertrag sieht insbesondere in § 11 folgende Satzungsregelungen vor: „1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung oder die an deren Stelle stattfindende schriftliche Beschlußfassung findet jährlich innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. 2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten, oder eines Komplementärs statt. [...] 8. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Verfahren gefaßt. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sich mehr als 40 % der stimmberechtigten Gesellschafter mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklären. [...]“ Mit Schreiben vom 09.12.2019 nebst Anlagen, wegen dessen näheren Inhalts die Anlagen K 4 bis K 8 (im Anlagenband K der Akte) in Bezug genommen werden, erklärte die Komplementärin der Beklagten …….. gegenüber der Klägerin wie auch den anderen Gesellschaftern, über die vorzeitige Veräußerung der Fondsimmobilie im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen zu wollen. Die Klägerin stimmte gegen das schriftliche Verfahren wie auch gegen die Veräußerung der Fondsimmobilie. Mit Schreiben vom 16.01.2020, wegen dessen näheren Inhalts die Anlage K 9 (im Anlagenband K der Akte) in Bezug genommen wird, erklärte die ……. gegenüber der Klägerin wie auch den anderen Gesellschaftern, bei einer Beteiligung von 67,86 % aller Stimmen hätten dem schriftlichen Verfahren 59,31 % der stimmberechtigten Gesellschafter und der vorzeitigen Veräußerung der Fondsimmobilie 79,01 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt, weshalb der Beschlussvorschlag angenommen worden sei. Mit Schreiben vom 19.02.2020 nebst Anlagen, wegen dessen näheren Inhalts die Anlagen K 12 bis K 16 (im Anlagenband K der Akte) in Bezug genommen werden, erklärte die Komplementärin der Beklagten ......gegenüber der Klägerin wie auch den anderen Gesellschaftern, über den Vertrag zur Veräußerung der Fondsimmobilie im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen zu wollen. Die Klägerin stimmte gegen das schriftliche Verfahren wie auch gegen den Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 02.04.2020, wegen dessen genauen Inhalts die Anlage K 18 (im Anlagenband K der Akte) in Bezug genommen wird, erklärte die ......gegenüber der Klägerin wie auch den anderen Gesellschaftern, bei einer Beteiligung von 74,46 % aller Stimmen hätten dem schriftlichen Verfahren 58,09 % der stimmberechtigten Gesellschafter und dem Vertrag zur Veräußerung der Fondsimmobilie 67,01 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt, weshalb der Beschlussvorschlag angenommen worden sei. Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, über die Veräußerung der einzigen Fondsimmobilie könne nach den Satzungsregelungen im Gesellschaftsvertrag nicht im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Davon abgesehen erfordere eine Beschlussfassung – vorliegend nicht erreichte – 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Klägerin behauptet ferner, mehr als 10 % der stimmberechtigten Gesellschafter hätten eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung beantragt. Die geplante Veräußerung der Fondsimmobilie sei aus diversen Gründen nicht sinnvoll. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass der im schriftlichen Umlaufverfahren getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „dem Verkauf der Fondsimmobilie zum einen Teil an die ...... und zum anderen Teil an die ...... zugestimmt wird, sofern der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 31.03.2020 beurkundet wird und der darin vereinbarte Verkaufspreis den Betrag von 30.540.900 Euro nicht unterschreitet.“, nichtig ist. Mit am 09.04.2020 eingegangenem, der Beklagten am 24.04.2020 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin ihre am 27.02.2020 eingegangene ursprüngliche, der Beklagten am 23.03.2020 zugestellte Klage erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der im schriftlichen Umlaufverfahren getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „dem Verkauf der Fondsimmobilie zum einen Teil an die ……. und zum anderen Teil an die ...... zugestimmt wird, sofern der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 31.03.2020 beurkundet wird und der darin vereinbarte Verkaufspreis den Betrag von 30.540.900 Euro nicht unterschreitet.“, nichtig ist. 2. festzustellen, dass der im schriftlichen Umlaufverfahren getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „der Abschluss des Kaufvertrages gemäß der UR-Nr. ….. des Notars ......vom … zwischen der Fondsgesellschaft als Verkäuferin und der sowie der ...... als Käuferinnen der Fondsimmobilie vorbehaltlos und vollinhaltlich genehmigt wird.“, nichtig ist. hilfsweise zu 2.: festzustellen, dass der im schriftlichen Umlaufverfahren getroffene Beschluss der Beklagten, wonach „der Abschluss des Kaufvertrages gemäß der UR-Nr. ......des Notars ......vom …. zwischen der Fondsgesellschaft als Verkäuferin und der ….. ….. sowie der ...... als Käuferinnen der Fondsimmobilie vorbehaltlos und vollinhaltlich genehmigt wird.“, nicht zustande gekommen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint insbesondere, die Klage gegen den Beschluss vom 10.01.2020 sei verfristet, da die sechswöchige Frist nach § 11 Abs. 13 des Gesellschaftsvertrags nicht eingehalten worden sei. Ergänzend werden sämtliche Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.01.2021 (Bl. 242 f. der Akte) und der übrige Inhalt der Akte in Bezug genommen.