Urteil
2-24 S 66/22
LG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0707.2.24S66.22.00
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Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 01.03.2022 (Az.: 383 C 262/21 (43)) wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3) Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 01.03.2022 (Az.: 383 C 262/21 (43)) wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3) Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4) Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Reise. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur Klägerin) buchte am 16.07.2019 für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden nur Beklagte) die Reise „Unterwegs an der Costa de la Luz 2020“ vom 07.10.2020 bis 21.10.2020. Der Reisepreis für die Busreise entlang der Küste Andalusiens betrug für zwei Personen 2.268,00 Euro. Die Beklagte bestätigte die Buchung am 17.07.2019 und übersandte der Klägerin ihre Reisebedingungen, die bei einer Stornierung der Reise durch den Reisenden bis zum 31. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsahen. Insoweit wird auf die Anlage K1, Blatt 4 der Akte und die Anlage B1, Bl. 27 d. A., Bezug genommen. Die Klägerin zahlte auf Aufforderung der Beklagten 325,00 Euro an. Am 20.07.2019, elf Wochen vor dem Reisebeginn, stornierte die Klägerin die Reise gegenüber der Beklagten aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise. Zu diesem Zeitpunkt waren vier Provinzen Spaniens, an denen die Andalusien-Reise entlanggehen sollte, als Risikogebiet eingestuft. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand hingegen nicht. Die statistische Ansteckungsgefahr an der Costa de la Luz entsprach der in Lüdinghausen. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 11.08.2020 zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 242,00 Euro bis zum 25.08.2020 auf. Die Beklagte sagte die Reise ihrerseits aufgrund einer späteren Reisewarnung am 17.09.2020 ab. Mit Schreiben vom 22.09.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Anzahlung zurückzuzahlen. Dem kam die Beklagte nicht nach, auch nicht auf ein Anwaltsschreiben mit Fristsetzung bis zum 11.11.2020. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde aufgrund der Absage der Reise durch die Beklagte ein Rückerstattungsanspruch zu. Die Klägerin hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 325,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2020 zu zahlen und 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von brutto 81,43 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es für die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB ausschließlich auf eine ex-ante Beurteilung und Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts ankomme. Es fehle allerdings an Sachvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, dass es an der Costa de la Luz mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer die Gesundheit gefährdenden Beeinträchtigung der Reise kommen werde, insbesondere hinsichtlich der Infektionszahlen am Bestimmungsort im Vergleich zum eigenen Wohnort. Auch weitere Beeinträchtigungen würden nicht dargetan. Die allgemeine Sorge oder die Pandemie als solche genügten nicht. Die Prognose müsse zeitnah zur Reise erfolgen, sonst liege ein „übereilter Rücktritt“ vor. Nachträgliche Änderungen bzw. Verschlechterungen der Corona-Situation oder, wie hier, eine Bestätigung der Prognose des Reisenden in Form der Absage der Reise seien in Übereinstimmung mit zahlreichen Entscheidungen des LG Duisburg trotz des unklaren Wortlautes aufgrund des Art. 12 Abs. 4 der Pauschalreiserichtlinie unbeachtlich. Dieser sehe eine unverzügliche Rückzahlung des Reisepreises bereits unter Abzug der Entschädigung vor. Es gebe keinen gesetzlich verankerten Grund, dem Reiseveranstalter das Risiko der Verschlechterung der Lage aufzuerlegen und ggf. einen Reisenden zu privilegieren, der auf eine Absage spekuliere. Der Reisende habe das Risiko einer unzureichenden Prognose zu tragen. Es sei auch kein gesetzgeberischer Regelungswille dergestalt erkennbar, dass der Entschädigungsanspruch nachträglich wieder entfallen solle. § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB forderte als Anspruch sui generis auch keinen konkreten Schaden der Beklagten. Zudem sei mit dem Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis mit einem kraft Gesetzes vorgegebenen Inhalt entstanden, in dessen Rahmen spätere Entwicklungen nicht zu berücksichtigen seien. Der Reisevertrag sei beendet. Die Klägerin habe sich auch nicht auf die Corona-Krise am Bestimmungsort berufen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin - widerklagend - zu verurteilen, an die Beklagte 242,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2020 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Amtsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 01.03.2022 die Beklagte mit Urteil vom 01.03.2022 zur Rückerstattung der Anzahlung verurteilt und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Klägerin zu einem entschädigungslosen Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 3 BGB berechtigt gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.2021 sei eine Entschädigung dann nicht zu zahlen, wenn die Beklagte, wie hier, die Reise ihrerseits Corona-bedingt abgesagt habe. Die Klägerin sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch aufgrund der Corona-Pandemie zurückgetreten. Rechtanwaltskosten schulde die Beklagte nicht, weil die Klägerin nicht dargetan habe, wie sich ein Freistellungs- in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt habe. Das Urteil wurde der Beklagten am 10.03.2022 zugestellt. Die Berufung der Beklagten hiergegen ist beim Landgericht am 24.03.2022 eingegangen und wurde von der Beklagten am 11.04.2022, einem Montag, begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB zum Zeitpunkt des Rücktrittes nicht dargelegt habe. Sie habe keine belastbaren Tatsachen vorgetragen, dass nach ihrem Kenntnisstand im Zielland eine höhere Ansteckungsgefahr bestanden habe als im Inland. Vortrag zur Situation an der Costa de la Luz sei nicht gehalten worden. Die Klägerin habe sich auch nicht auf erhebliche Beeinträchtigungen am Bestimmungsort berufen. Der Rechtsprechung, dass eine Reiseabsage einen Entschädigungsanspruch ausschließe, sei unter erneutem Verweis auf die Rechtsprechung des LG Duisburg nicht zu folgen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main Außenstelle Höchst vom 01.03.2022, 383 C 262/21 (43)), zugestellt am 10.03.2022, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage hin die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 242,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2020 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts. Die Parteien habe einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. II. Die aufgrund der Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung der Anzahlung der Klägerin in Höhe von 325,00 Euro verurteilt und die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf eine weitere Entschädigung in Höhe von 242,00 Euro, abgewiesen. Gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung des Reisepreises konnte die Beklagte nicht mit Erfolg mit einem eigenen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aufrechnen und den darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 242,00 Euro geltend machen. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt er vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 h Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Dem Reiseveranstalter steht grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu, § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB, mit der er aufrechnen kann. Abweichend davon kann der Reiseveranstalter allerdings dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären, § 651 h Abs. 3 BGB. Anerkannt ist, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrüche unter solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände fallen (vgl. Führich, Reiserecht, 8. Aufl., § 16, Rn. 20 m.w.N.). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Corona-Pandemie, die im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt hat, einen solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt. Ob dadurch die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt worden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Als stärkste Form der Beeinträchtigung kommt die komplette Absage bzw. Nichtdurchführbarkeit der Reise in Betracht, etwa dann, wenn die Leistungsträger ihre Leistungen nicht erbringen, z.B. die Fluggesellschaft die Flüge annulliert oder der Hotelier sein Hotel schließt, oder wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung die Einreise in bzw. die Ausreise aus einem bestimmten Land untersagt wird. Gleiches muss gelten, wenn die Reise zwar durchgeführt werden kann, aber infolge des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes erheblich beeinträchtigt wird, etwa, wenn bestimmte, wesentliche Reiseleistungen nicht mehr erbracht werden können, oder nur unter einschneidenden Beeinträchtigungen, z.B. Sicherheits- oder Quarantänemaßnahmen oder Ausgangsbeschränkungen. Schließlich kann je nach den Umständen des Einzelfalles auch bereits die Gefahr einer Infektion mit dem sog. Corona-Virus eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, etwa vom jeweiligen Infektionsgeschehen, den aktuellen Infektionszahlen im Zielgebiet, der Gefährlichkeit der aktuell vorherrschenden Virusvariante, oder der ärztlichen Versorgung und Krankenhausauslastung im Zielgebiet. In jedem Fall muss das Zielgebiet von einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung des Virus betroffen sein. Bei der Beurteilung des von einer möglichen Infektion ausgehenden Grades der Gefahr für Leib und Leben wird dabei von dem Kenntnistand im Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Reise auszugehen sein (ex-tunc), nicht rückblickend von einem späteren Kenntnistand (ex nunc). Dagegen reichen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Infektion nicht aus, solange die erforderliche Beeinträchtigung der Reise nicht durch zureichenden, auf Tatsachen beruhenden Sachvortrag dargelegt werden kann. Der Kläger hat diese anspruchsbegründenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. Führich, „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (…)“, NJW 20, 2137; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.). Anerkannt ist, dass, wie hier nicht, das Vorliegen einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das jeweilige Zielgebiet ein starkes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.S.d. § 651 h Abs. 3 BGB darstellt (vgl. Führich, „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (…)“, NJW 20, 2137 m.w.N.). Allgemein bekannt ist, dass das Auswärtige Amt am 17.3.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen hatte, die für Reisen in die EU (einschließlich Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien) bis zum 14.6.2020, und für den Rest der Welt sukzessive bis zum 30.9.2020 verlängert worden war. Ab dem 1.10.2020 galten wieder länderbezogene, differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise. Streitig ist, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände und der Frage der erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Zum einen wird vertreten, dass es auf den Zeitpunkt der planmäßigen Durchführung der Reise ankäme, weshalb immer dann, wenn die Reise vom Reiseveranstalter wegen des Vorliegens von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände letztlich storniert, oder erheblich beeinträchtigt durchgeführt wurde, diesem kein Entschädigungsanspruch zustehen könne, unabhängig davon, ob dies im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits absehbar war (vgl. Harke, „Reisepreis ohne Reiseleistung?“, RRa 20, 207). Dagegen wird vertreten, dass es auf eine sog. ex-ante Beurteilung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden ankäme, weshalb spätere Ereignisse die ex-ante Beurteilung nicht nachträglich ändern könnten. Dabei wird im Wesentlichen die Rechtsprechung zu § 651 j BGB a.F. herangezogen, wonach ein Fall höherer Gewalt im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben muss, etwa eine Gefährdung für Leib und Leben des Reisenden mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von zumindest 1 zu 4. Diese Rechtsprechung sei auch auf § 651 h Abs. 3 BGB n.F. zu übertragen, weshalb darauf abzustellen sei, ob aufgrund einer Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit der coronabedingten Absage der Reise bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Reise mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte (vgl. Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.). Diese Streitfrage muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Reiseveranstalter zumindest dann keine Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB verlangen kann, wenn er - wie hier durch die Beklagte am 17.09.2020 - selbst die Reise coronabedingt zeitlich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden abgesagt hat bzw. diese nicht stattgefunden hat. Wenn der Reisende - wie vorliegend die Klägerin am 20.07.2020 - wegen der Corona-Pandemie von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist und die Reise letztlich von dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde, kann dem Reiseveranstalter kein Entschädigungsanspruch zustehen. Die Frage, ob eine Prognose-Entscheidung des Reisenden hinsichtlich des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zutreffend war, kann sich nur dann stellen, wenn sich die Gefahr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, wegen der der Reisende den Rücktritt erklärt hat, tatsächlich später nicht realisiert hat. Nach Auffassung der Kammer würde es der Natur des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB und der Zielrichtung des Verbraucherschutzes in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie widersprechen, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschädigungsanspruch zustünde (vgl. LG Frankfurt, Az. 2-24 S 31/21, Urt. 10.8.2021; Az. 2-24 S 40/21, Urt. 14.10.2021, zit. nach juris). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Regelung in § 651 h Abs. 1, 3 BGB (basierend auf Art. 12 Abs. 1, 2 der Pauschalreiserichtlinie) dem allgemeinen, in § 326 BGB verankerten Grundgedanken Rechnung trägt, dass im Falle der Unmöglichkeit einer Leistung der Anspruch auf die Gegenleitung ebenfalls wegfällt (es sei denn, der Gläubiger der Leistung hat die Unmöglichkeit selbst zu vertreten). Für den Fall, dass der Schuldner zur Erbringung seiner Leistung wiederum auf die Leistung von Subunternehmern zurückgreift (etwa der Reiseveranstalter auf Leistungen seiner Leistungsträger), verliert ebenso auch der Subunternehmer seinen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner, sodass der Schuldner grundsätzlich keine Nachteile aus dem Verlust seines Vergütungsanspruches gegen den Gläubiger erleidet. Diesem Grundgedanken entspricht auch § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB (basierend auf Art. 12 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie), wonach der Reiseveranstalter, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist, vom Vertrag zurücktreten darf, ohne eine Entschädigung verlangen zu können. Der Fall der Undurchführbarkeit einer Reise infolge der sog. Corona-Pandemie stellt einen Fall beiderseits unverschuldeter Unmöglichkeit dar, weshalb es unbillig erscheint, dem Reiseveranstalter dennoch, wenn der Reisende und nicht der Veranstalter den Rücktritt erklärt eine Entschädigung zuzubilligen. Es kann keinen Unterschied machen, wer zuerst den Rücktritt erklärt, der Reisende oder der Reiseveranstalter. Darüber hinaus wäre es unbillig, wenn die Leistungsträger infolge der coronabedingten Unmöglichkeit vom Reiseveranstalter keine Vergütung verlangen könnten, der Reiseveranstalter vom Reisenden aber schon. Dann stünde dem Reiseveranstalter gegen den Reisenden ein Vergütungsanspruch zu, ohne selbst die geschuldete Leistung erbringen zu müssen. Dies widerspräche dem Grundgedanken des synallagmatischen Leistungsaustauschs. Schließlich belegt auch der Wortlaut von § 651 h Abs. 2 BGB (basierend auf Art. 12 Abs.1 S. 2 der Pauschalreiserichtlinie), wonach sich die Höhe einer zulässigen Entschädigungspauschale nach dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters sowie dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung bemisst, das Verständnis der Kammer. All diese Kriterien setzen die Durchführung der Reise voraus. Insbesondere aus dem Kriterium des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung wird deutlich, dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung dafür verlangen dürfen soll, dass er eine – durchführbare - Reise veranstaltet (und infolge dessen seine Leistungsträger vergüten muss), während ihm infolge des Rücktritts des Reisenden der Reisepreis entgeht. Die Entschädigung ist Surrogat des Reisepreises. Die Entschädigung soll umso höher ausfallen, je näher vor Reisebeginn der Reisende den Rücktritt erklärt hat, und infolgedessen je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Veranstalter den frei gewordenen Platz an einen anderen Reisenden noch weitervermarkten kann. Die Entschädigung soll den Verlust des Reisepreises bei gleichzeitiger Erbringung der Reiseleistungen ausgleichen. Wenn dagegen die Reise coronabedingt abgesagt werden musste, kann der Veranstalter den frei gewordenen Platz nicht anderweitig vermarkten, d.h. es entsteht ihm infolge des Rücktritts des Reisenden auch kein kausaler Schaden i.S.d. Verlustes des Reisepreises. Sein Schaden, der Verlust des Reisepreises, beruht in diesem Fall vielmehr auf der coronabedingten Unmöglichkeit der Reise, nicht auf dem Rücktritt des Reisenden. Denn auf einem Rücktritt des Reisenden kann nur dann ein Schaden des Veranstalters beruhen, wenn er infolge des Rücktritts den Reisepreis verliert, was wiederum voraussetzt, dass er die Reise überhaupt in Gläubigerverzug begründender Art und Weise anbieten kann. Kann er dies coronabedingt nicht, kann er bereits nicht die von ihm geschuldete Leistung anbieten, die wiederum Voraussetzung für die Fälligkeit des von ihm geforderten Reisepreises ist, d.h. fehlt es bereits an einer – möglichen – Reise, die überhaupt erst Grundlage der Forderung des Reisepreises ist. Fehlt es an einer Reise, und damit an der berechtigten Forderung des Reisepreises, kann es auch keine Entschädigung für den rücktrittsbedingten Wegfall des Reisepreises geben. Wenn der Reiseveranstalter wegen der Nichterbringbarkeit der Reiseleistungen den Reisepreis nicht verdient hätte, darf er auch keine Entschädigung wegen des Rücktritts des Reisenden verlangen. Für die von der Kammer vertretene Auffassung, dass im Falle der coronabedingten Absage der Reise durch den Reiseveranstalter diesem auch kein Entschädigungsanspruch zustehen kann, spricht auch die Tatsache, dass der Reiseveranstalter für die mangelfreie Erbringung der Reiseleistungen verschuldensunabhängig einzustehen hat. Treten außergewöhnliche Umstände während der Reise auf, die die Reiseleistungen beeinträchtigen, stellen diese grundsätzlich einen Reisemangel im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB dar und eröffnen dem Reisenden verschuldensunabhängig die Möglichkeit der Minderung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter muss verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen mangelfrei erbracht werden und kann sich nicht etwa auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände berufen (vgl. nur BGH, Urt. 6.12.2016, Az. X ZR 117/15). Die Interessenverteilung ist vor Reisebeginn nicht anders, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Duisburg (Az.: 7 S 45/21 - von der Beklagten vorgelegt) durchaus ein sachlicher Grund besteht, dem Reiseveranstalter das Risiko der Lageverschlechterung aufzuerlegen. Aus Sicht des Reisenden kann es keinen Unterschied machen, ob dieser bereits wegen eines auf außergewöhnliche Umstände beruhenden (späteren) Reisemangels (etwa der Corona Pandemie) vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, oder ob er auf den Rücktritt verzichtet hat, und die Reise coronabedingt nicht stattfindet. Im letzteren Fall stünde dem Reisenden ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises auf 0 zu. Es kann nicht sein, dass im ersteren Fall der Reiseveranstalter gegebenenfalls eine Entschädigung vom Reisenden verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht gegen die von der Kammer vertretene Auffassung nicht der Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie, wonach der Reiseveranstalter „alle Erstattungen (…) abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück(zuzuzahlen) habe (…) unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrages“. Entgegen der Lesart der Beklagten ergibt sich aus der Tatsache, dass die Rückerstattung „unverzüglich“ und abzüglich der Entschädigung erfolgen kann, nicht, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zwingend dergestalt mit dem Anspruch auf Zahlung der Entschädigung verknüpft wäre, dass unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits feststehen müsse, ob dem Veranstalter ein Entschädigungsanspruch zusteht oder nicht. Zum einen muss ausweislich des Wortlautes von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie die Rückzahlung - abzüglich der Entschädigung – nicht sofort, sondern „spätestens 14 Tage nach Beendigung des Pauschalreisevertrages“ erfolgen, d.h. nicht zwingend unmittelbar nach der Rücktrittserklärung. Zum anderen errechnet sich die Entschädigungshöhe – zumindest dann, wenn keine Pauschale vereinbart worden ist - gemäß § 651 h Abs. 2 S. 2 BGB anhand des Reisepreises abzüglich dessen, was der Veranstalter an Aufwendungen erspart hat und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat. Dies steht in aller Regel aber erst nach Durchführung der Reise und Abrechnung mit den Leistungsträgern fest, sodass regelmäßig im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden noch nicht feststeht, in welcher Höhe der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen kann. Schließlich folgt aus Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie nicht, dass der Reiseveranstalter ein endgültiges, dauerhaftes Recht auf die erhobene bzw. verrechnete Entschädigung haben soll. Selbst wenn man dem Reiseveranstalter das Recht einräumt, unverzüglich nach dem Rücktritt des Reisenden eine angemessene Entschädigung einzubehalten, bedeutet dies nicht, dass der Reisende kein Recht hat, diese Entschädigung später zurückzuverlangen, etwa, wenn sich – wie vorliegend – später herausstellt, dass der Veranstalter die Entschädigung zu Unrecht einbehalten hat, weil er die Reise später selbst abgesagt hat. Des Weiteren „kann“ gem. § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB der Veranstalter eine Entschädigung verlangen, muss er allerdings nicht. Mithin muss er ebenfalls auch nicht bei der Rückerstattung des Reisepreises eine Entschädigung in Abzug bringen, sondern kann es erst später, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe er auch tatsächlich einen Anspruch auf eine solche Entschädigung hat. Diese Erwägungen streiten ebenfalls gegen die Auffassung des Landgerichts Duisburg in der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.04.2022 zitierten Entscheidungen. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2022 darauf verweist, dass ein Senat des OLG Frankfurt am Main die Rechtsansicht vertreten habe, dass es alleine auf eine ex-ante Prognose ankomme, bleibt unklar, ob es in diesem dort bislang anscheinend nur verhandelten und noch nicht entschiedenen Fall überhaupt um eine nachträgliche Absage der Reise durch den Reiseveranstalter ging. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Das Rechtsmittel der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO, insbesondere auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten zitierten Urteils des LG Duisburg.