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Urteil

3-05 O 532/23

LG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:0410.3.05O532.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138.550,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138.550,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 138.550,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2023. Soweit er darüber hinaus Zinsen verlangt ist seine Klage dagegen unbegründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 138.550,00 Euro gem. §§ 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG. a) Der Anspruch ist entstanden. Der Kläger kann nach § 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG Zahlung des Unterschiedsbetrags verlangen. Der Bieter ist gem. § 31 Abs. 5 S. 1 WpÜG gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 1 S. 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Dies gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WpÜG nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sind Vereinbarungen einem Erwerb gleichgestellt, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Bei dem IC handelt es sich um eine einem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG. Für die nähere Begründung, der sich das Gericht vollumfassend anschließt, wird auf die Ausführungen des BGH (Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 219/21, NJW 2021, 2573, Rn. 12 ff.) verwiesen. Zudem ist der Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags auch nicht nach § 31 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 2 Fall 1 WpÜG ausgeschlossen; vielmehr steht die Vereinbarung, nämlich das IC, mit dem sich ein Paketaktionär vor dem Abschluss eines BGAV verpflichtet, mit seinen Stimmrechten die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 S. 1 AktG zum Abschluss eines BGAV zu unterstützen, wenn den außenstehenden Aktionären eine dem Betrag nach bestimmte Mindestabfindung angeboten wird, nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft gem. § 305 Abs. 1 AktG. Auf die Ausführungen des BGH (a.a.O., Rn. 39 ff.) wird verwiesen. Der Anspruch ist nach § 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG auf den Unterschiedsbetrag zwischen der im IC in Aussicht gestellten Abfindung von 74,40 Euro je Aktie einerseits und der im Übernahmeangebot genannten Gegenleistung von 66,25 Euro je Aktie andererseits gerichtet (vgl. auch näher BGH, a.a.O., Rn. 54 f.). Bei einem daraus resultierenden Unterschiedsbetrag von 8,15 Euro je Aktie und bei von dem das Angebot annehmenden Kläger eingereichten 17.000 Stückaktien errechnet sich ein Betrag von 138.550,00 Euro. b) Dem Anspruch steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch ist nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Ansprüche aus § 31 Abs. 5 und 6 WpÜG verjähren mangels spezieller Vorschriften nach der Grundregel der §§ 195, 199 BGB; § 12 Abs. 4 WpÜG gilt nicht analog (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 – II ZR 14/21 (Postbank II), BGHZ 235, 295, Rn. 147 ff.). Die 3-jährige Verjährungszeit (§ 195 BGB) ist noch nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist begann erst im Jahr 2023 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (1) Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Anspruch bereits im Jahr 2017 entstanden ist. Denn in der Vereinbarung des IC ist eine einem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG zu sehen (vgl. BGH, a.a.O.), so dass bereits der Abschluss des IC die Pflicht zur Zahlung des Unterschiedsbetrages auslöst. (2) Jedoch erlangte der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erst im Jahr 2023 und musste auch zuvor nicht ohne grobe Fahrlässigkeit hiervon Kenntnis erlangen. (a) Denn vom Inhalt des IC erlangte der Kläger nicht vor dem Jahr 2023 Kenntnis und hätte er auch keine Kenntnis erlangen müssen. Dies wäre jedoch erforderlich, um Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu haben. (b) Eine frühere Kenntnis oder ein früheres Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Tatsachen ergibt sich nicht daraus, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte den Kläger bereits im Jahr 2018 vertreten hätte. Denn unstreitig ist vorliegend auf Klägerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als in den (früheren) Parallelfällen. (c) Eine frühere Kenntnis oder ein Kennenmüssen war nicht bereits aufgrund der in den Jahren 2017 und 2018 öffentlich gewordenen Informationen, insbesondere der Presseberichterstattungen, anzunehmen. Denn diese vermittelten keine ausreichende Kenntnis oder Kennenmüssen der konkreten, anspruchsauslösenden Vereinbarung. Die Informationen vermittelten insbesondere keine ausreichende Kenntnis darüber, dass die Beklagte und GG bereits am 30.08.2017 eine unwiderrufliche Vereinbarung, nämlich das Irrevocable Commitment (IC) getroffen hatten, und dass GG dem Abschluss eines BGAV zustimmt, wenn die darin festgelegte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre mindestens 74,40 Euro beträgt. Dass die Beklagte und GG das IC mit diesem Inhalt vereinbart hatten, haben weder sie öffentlich gemacht noch ist dies sonst in den Jahren 2017 oder 2018 an die Öffentlichkeit gedrungen. Die einzigen Informationen, die die Beklagte und GG insoweit veröffentlicht haben, waren die (im IC bereits vereinbarten) Pressemitteilungen vom 31.08. und 03.09.2017. Diese sind aber nicht ausreichend, um eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen anzunehmen. Denn diese sind gerade so formuliert, dass eine bindende Einigung der beiden hierin nicht kommuniziert wird. Vielmehr ist die GG-Pressemitteilung vom 31.08.2017 gerade so gehalten, dass sie eine vorangehende Einigung nicht vermuten lässt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, dass GG die Beklagte „informiert“ habe, dass GG einen BGAV nur unterstützen würde, falls die an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende Abfindung nicht weniger als 74,40 Euro pro Aktie beträgt. Aus der Formulierung „informiert“ und dem übrigen Text folgt eindeutig, dass es sich insoweit um eine Forderung von GG handeln sollte. Eine Interpretation dahingehend, dass dahinter eine bereits erfolgte Einigung stehen könnte, ist unter keinem Auslegungsgesichtspunkt möglich. Der Wortlaut dieser Mitteilung ist so eindeutig, dass eine damit vermittelte Kenntnis vom IC oder überhaupt einer bereits erfolgten Einigung oder ein entsprechendes Kennenmüssen ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für die darauf folgende Presseberichterstattung. Eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen folgt auch nicht aus der darauffolgenden Pressemitteilung der Beklagten vom 03.09.2017, dass die Beklagte die Pressemitteilung von GG zur Kenntnis genommen und nach langem Überlegen entschieden habe, dem Vorstand und Aufsichtsrat der C-AG im Rahmen der Verhandlungen zum BGAV vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären eine Abfindung i.H.v. 74,40 Euro anzubieten. Denn auch diese Pressemitteilung verweist weder explizit noch implizit auf die konkrete schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und GG, mit der GG sich unwiderruflich verpflichtet, dem Abschluss des BGAV in der Hauptversammlung zuzustimmen, wenn der BGAV eine Abfindung für die außenstehenden Aktionäre in Höhe von 74,40 Euro vorsieht. Da der BGH aber genau diese Vereinbarung des IC als anspruchsbegründende Vereinbarung i.S.v. § 31 Abs. 6 WpÜG angesehen hat (vgl. BGH v. 23.05.2023, a.a.O.), kann es für eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen auch nur auf die Kenntnis der wesentlichen Umstände hinsichtlich dieser Vereinbarung ankommen. Diese werden aber mit den Pressemitteilungen gerade nicht vermittelt, sondern es wird damit allenfalls eine andere Art von „Einlassen“ der Beklagten auf GGs Forderung offengelegt. Selbst wenn diese Art von „Einlassen“ einen Anspruch begründen würde, würde doch das IC daneben ebenfalls einen Anspruch begründen, so dass es für die Frage, ob der Anspruch, der sich auf das IC gründet, verjährt ist, auch nur auf die Kenntnis von diesem – jedenfalls im Hinblick auf die wesentlichen Eckpunkte – ankommt. Denn es handelte sich hier um zwei unterschiedliche Tatsachengrundlagen, die einen Anspruch begründen würden. Aber selbst wenn man dies anders sehen würde und in dem öffentlich kommunizierten „Einlassen“ nicht schon grundsätzlich eine allenfalls andere Tatsachengrundlage sehen würde, folgte hieraus keine ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Denn die auf diese Weise öffentlich gewordenen Informationen vermittelten keinen Anspruch nach §§ 31 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG. Nach diesen Informationen musste ein ehemaliger Aktionär der C-AG der das Übernahmeangebot angenommen hatte, nicht die Tatsachengrundlage dafür erkennen, dass die Beklagte und GG eine einem Erwerb gleichstehende Vereinbarung i.S.v. § 31 Abs. 6 WpÜG getroffen hatten. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sind Vereinbarungen einem Erwerb gleichgestellt, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. In dem öffentlich bekannt gemachten „Einlassen“ der Beklagten auf die öffentlich bekannt gemachte Forderung von GG nach einem bestimmten Abfindungspreis kann eine solche Vereinbarung aber nicht gesehen werden. Denn hätte es tatsächlich allein diese beiden in den Pressemitteilungen bekannt gemachten Erklärungen gegeben, wäre darin gerade nicht eine Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG zu sehen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Zwar setzt eine Vereinbarung i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht voraus, dass nach dieser Vereinbarung der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 – II ZR 219/21, a.a.O., Rn. 14 ff.). Jedoch werden nur Vereinbarungen erfasst, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, ohne dass näher bestimmt wird, wer aus der Vereinbarung berechtigt und wer verpflichtet ist (ebenda, insbes. Rn. 17). Allein auf Basis der öffentlich gemachten Informationen – GG informiert, sie werde einem BGAV nur zustimmen, wenn ein Mindestbetrag für die Abfindung gezahlt wird, und die Beklagte wird dem C-Vorstand und Aufsichtsrat vorschlagen, diesen Mindestbetrag als Abfindungsbetrag im BGAV vorzusehen – kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass eine der beiden Parteien auf dieser Basis die Übereignung von Aktien verlangen kann. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht primär darauf an, ob die Beklagte inhaltlich zu verstehen gibt, dass sie bereit ist, einen bestimmten Preis (nämlich in Höhe von 74,40 Euro) für die Aktie zu bezahlen. Zwar ist eine entsprechende rechtsgeschäftliche Disposition in der Tat Voraussetzung dafür, dass davon ausgegangen werden kann, dass § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfüllt ist. Jedoch genügt hierfür nicht die inhaltliche Bekanntgabe eines avisierten Preises. Vielmehr ist gerade eine Vereinbarung erforderlich, mit anderen Worten ein schuldrechtlicher, bindender Vertrag. Bei Auslegung der veröffentlichten Erklärungen von CC und der Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont her (§§ 133, 157 BGB) könnte man aber auf einen solchen mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Vertrag nicht schließen. Vielmehr kann weder die eine noch die andere Pressemitteilung dahin verstanden werden, dass die jeweils erklärende Partei eine Willenserklärung abgibt, mit der sie sich bei deren Annahme zu einem Vertrag verpflichtend binden will. Vielmehr kann schon in der Erklärung von GG, sie habe die Beklagte „informiert“, dass GG einen BGAV nur unterstützen würde, falls die an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende Abfindung nicht weniger als 74,40 Euro pro Aktie beträgt, nicht die mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung gesehen werden, dass GG sich bereits bei Abgabe dieser Presseerklärung rechtlich bindend festlegen würde, bei einem entsprechend vorgesehenen Abfindungspreis einem BGAV ohne weiteres zuzustimmen. Auch wenn es vor diesem Hintergrund schon nicht mehr darauf ankommt, kann umgekehrt auch die Erklärung in der Pressemitteilung der Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont her nicht dahin verstanden werden, dass sie eine mit Rechtsbindungswillen abgegeben Willenserklärung dahin enthielt, dass sie sich vertraglich binden wollte, im Rahmen des BGAV (soweit ihr möglich) einen Abfindungspreis von 74,40 Euro vorzusehen. Nach den öffentlich bekannt gemachten Informationen seitens GG und der Beklagten fehlte es mithin bereits an der ersten Voraussetzung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG, nämlich an einer Vereinbarung im Sinne eines zwischen den beiden geschlossenen Vertrages. Ob diese inhaltlich eine rechtsgeschäftliche Disposition enthielt, wie vom BGH im Parallelfall geprüft (vgl. BGH vom 23.05.2023, a.a.O.), ist daher mangels Vereinbarung bereits nicht mehr zu prüfen. Dass aufgrund der Öffentlichkeit der Informationen möglicherweise faktisch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sich GG und die Beklagte entsprechend ihrer jeweiligen Absichtserklärungen verhalten, ändert hieran nichts. Denn es bleibt dabei, dass die in den Pressemitteilungen veröffentlichten Erklärungen keine Willenserklärungen im rechtlichen Sinne darstellten, weil es an einem Rechtsbindungswillen fehlte. Das Gericht vermag schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten auch aus der auf die Pressemitteilung der Beklagten folgenden Presseberichterstattung eine ausreichende Kenntnis oder ein hinreichendes Kennenmüssen von einer Vereinbarung, die die Anforderungen des § 31 Abs. 6 WpÜG erfüllt, nicht zu folgern. Die Mehrheit der von der Beklagten vorgelegten Presseberichterstattung spricht bereits gerade nicht von einer Vereinbarung oder Einigung, sondern formuliert deutlich neutraler und näher an den von beiden mitgeteilten Pressemitteilungen. So mag bspw. der Artikel in der Börsenzeitung darauf hinweisen, dass GG deutlich mehr erhält als wenn sie das Übernahmeangebot angenommen hätte; von einer Vereinbarung, Einigung oder ähnlichem ist aber gerade nicht die Rede. Soweit die Berichterstattung sinngemäß dahin geht, dass die C-Eigner auf die Forderung von Hedgefonds eingehen bzw. den Forderungen von GG nachgeben (insbes. Artikel der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 05.09.2017, S. 16 der Klageerwiderung (Bl. 86 d.A.) oder Börsenzeitung vom 05.09.2017, S. 16 ff. der Klageerwiderung (Bl. 86 ff. d.A.); zwar von nachgeben sprechend, aber im Übrigen neutraler lediglich unter Zitierung der Pressemitteilung der Beklagten: Reuters vom 04.09.2017, S. 19 f. der Klageerwiderung (Bl. 89 f. d.A.)), berichtet dies bereits vom Wortlaut her gerade nicht über eine bindende Vereinbarung, sondern – wie dies auch in den eigenen Pressemitteilungen dargestellt worden war – lediglich davon, dass GG eine Forderung gestellt habe, auf die die Beklagte sich nunmehr einlassen wolle; dass auch nur eine Seite hieran rechtlich gebunden wäre oder sonst eine rechtsgeschäftliche, bindende Einigung erfolgte, wird damit gerade nicht beschrieben. Dementsprechend kann hieraus auch von vornherein keine Kenntnis und auch kein Kennenmüssen von einer solchen bindenden Einigung hergeleitet werden. Etwas anderes gilt schließlich auch nicht, soweit vereinzelte Pressestimmen berichteten, dass sich D, E und G darauf „geeinigt“ hätten, dass die Finanzinvestoren von C den übrigen Aktionären 74,40 Euro als Abfindung anbieten werden (Handelsblatt vom 04.09.2017, S. 15 f. der Klageerwiderung (Bl. 85 f. d.A.)) bzw. dass D und E „eingewilligt“ hätten, den außenstehenden Aktionären eine höhere Abfindung zu zahlen, nachdem GG die Erhöhung forciert habe (Bloomberg vom 04.09.2017, S. 18 f. der Klageerwiderung (Bl. 88 f. d.A.)). Denn auch aus diesen Wendungen lässt sich bereits inhaltlich nicht entnehmen, dass eine rechtsverbindliche Einigung erzielt worden wäre, aufgrund derer sich eine der beiden Seiten zur Veräußerung bzw. Andienung der Aktien zu diesem Preis verpflichtet hätte. Es ist bereits in den Presseberichterstattungen nichts dafür erkennbar, dass mit den Worten „geeinigt“ oder „eingewilligt“ tatsächlich Bezug auf eine rechtsverbindliche Einigung genommen würde; vielmehr liegt nahe, dass die Worte eher umgangssprachlich oder jedenfalls ohne näheres Hintergrundwissen gebraucht wurden. Die Presseberichterstattungen beziehen sich unmittelbar oder mittelbar auf die Pressemitteilungen von GG und der Beklagten, aus denen eine Vereinbarung wie dargelegt gerade nicht hervorgeht. Ohne dass insoweit in den Artikeln kenntlich gemacht wird, dass weitere Recherchen der jeweiligen Zeitung darüber hinausgehende Erkenntnisse gebracht haben, vermag das Gericht dem daher bereits von vornherein nicht zu entnehmen, dass diese weiteren Erkenntnisse dem jeweiligen Verfasser des Berichts vorlagen geschweige denn dass ein Leser hieraus folgern musste, dass – zumindest über die Pressemitteilungen hinaus – GG und die Beklagte bereits eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen hatten. Darauf, dass zwei Presseartikel hierüber auch nicht ausreichen, um von einer breiten, öffentlichen Berichterstattung auszugehen, die den ehemaligen Anlegern Kenntnis oder Kennenmüssen vermitteln würden, kommt es daher bereits nicht mehr an. Auch aus der nachfolgenden Presseberichterstattung, die bereits nicht hinreichend vorgetragen ist, kann schließlich nicht auf eine Einigung i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG geschlossen werden. (d) Eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2019 (Az. 3-05 O 138/18) im Oktober 2019 in der NZG (NZG 2019, 782) veröffentlicht wurde und im Internet frei zugänglich war. Zwar ist in dem Urteil u.a. ausgeführt: „Bereits zuvor am 30.08.2017 war eine Vereinbarung zwischen verschiedenen Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt 13,26 % der Aktien von S hielten und den Beklagten geschlossen worden, in der sich E verpflichtete, für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu stimmen, wenn […] den außenstehenden Aktionären mindestens eine Abfindung nach § 305 AktG von 74,40 Euro angeboten werde“. Jedoch hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, dass der Kläger hiervon positive Kenntnis hatte. Auch ein Kennenmüssen kann nicht angenommen werden. Zwar kann Kenntnis oder Kennenmüssen zu bejahen sein, wenn es eine breite mediale Berichterstattung gab (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, NJW 2021, 324, Rn. 21 ff.). Doch kann von einer breiten medialen Berichterstattung bei der Veröffentlichung eines landgerichtlichen Urteils in einer juristischen Fachzeitschrift nicht die Rede sein. Bei einer vereinzelten Veröffentlichung in einer juristischen Fachzeitschrift kann nicht auf die Kenntnis von (ehemaligen) Anlegern von dieser Veröffentlichung geschlossen werden. Auch stellt es keine grob fahrlässige Unkenntnis dar, wenn ein Anleger eine Veröffentlichung einer landgerichtlichen Entscheidung in einer juristischen Fachzeitschrift nicht zur Kenntnis nimmt. Denn grob fahrlässig handelt der Gläubiger nur, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 395/07, NJW 2009, 587, juris-Rn. 14 m.w.N.). Es kann jedoch nicht von einem Anleger verlangt werden, im Nachgang zu einem öffentlichen Angebot nach dem WpÜG jahrelang juristische Fachzeitschriften darauf durchzuschauen, ob andere Aktionäre eine landgerichtliche Entscheidung erwirkt haben, aus deren Tatbestand sich tatsächliche Umstände für einen Anspruch des Anlegers ergeben könnten. (e) Auf die Frage, ob dem Kläger eine Klageerhebung unzumutbar war, kommt es nach dem Dargelegten nicht mehr an. c) Der Schriftsatz der Klägerseite vom 27.03.2024 (Bl. 489 ff. d.A.) und der dadurch veranlasste Schriftsatz der Beklagtenseite vom 03.04.2024 (Bl. 498 ff. d.A.) haben neues tatsächliches Vorbringen nicht gehalten. Darauf, dass dieses nach § 296a ZPO verspätet gewesen wäre, kommt es daher nicht mehr an. 2. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf den Zahlungsbetrag von 138.550,00 Euro in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2023 nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit er darüber hinausgehend Zinsen verlangt ist seine Klage dagegen unbegründet. a) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus 138.550,00 Euro in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2023 nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist den Beklagtenvertretern am 17.11.2023 (EB von diesem Tag, Bl. 308 d.A.) zugestellt worden. Er kann jedoch nicht darüber hinaus Zinsen in Höhe von insgesamt 9 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, § 288 Abs. 2 BGB. Dass der Kläger Unternehmer und nicht Verbraucher ist, hat er nicht vorgetragen. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen, Privatanleger und kein professioneller Anleger zu sein; hieraus vermag gerade nicht geschlossen zu werden, dass er Unternehmer ist. b) Der Kläger hat entgegen seiner Ansicht auch keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz bereits seit dem 09.09.2017 nach § 38 Nr. 1 WpÜG analog. § 38 WpÜG findet keine Anwendung. Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Vorschrift findet diese Norm lediglich bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebots Anwendung; auch historische Auslegung und eine Auslegung vom Sinn und Zweck her lassen kein anderes Ergebnis zu. § 38 WpÜG ist vielmehr darüber hinaus akzessorisch und besteht nur dann, wenn auch ein Anspruch aus einem Pflichtangebot i.S.v. § 35 WpÜG besteht, also wenn der Bieter seiner Pflicht, ein Pflichtangebot abzugeben, verspätet nachkommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.06.2013 – II ZR 80/12, NZG 2013, 939, Rn. 26 ff. m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die – eine Ausnahme vom grundsätzlich verzugsabhängigen Zinsanspruch (§§ 286, 288 BGB) bildende – Vorschrift des § 38 WpÜG auch nicht analog anzuwenden. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Entgegen der im verspäteten Schriftsatz vom 27.03.2024 geäußerten Rechtsansicht des Klägers kann eine Regelungslücke nicht bereits deshalb bejaht werden, weil Fairness, Gleichbehandlung und Transparenz durch Informationspflichten die Schutzgüter des WpÜG seien. Dies vermag keine Regelungslücke zu begründen. Wie ausgeführt wird § 38 WpÜG nicht einmal auf alle Konstellationen angewandt, in denen ein Pflichtangebot nicht abgegeben wurde. Allein weil eine gesetzliche Regelung wünschenswert wäre und einen noch besseren Schutz bieten würde, kann eine Regelungslücke nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein deshalb, weil die Gesetzesbegründung zur Frage der Verzinsung in Fällen des § 31 Abs. 6 WpÜG schweigt, die Vermutung, dass die Lücke, so sie vorliegend anzunehmen wäre, planmäßig ist, widerlegt wäre. Im Übrigen ist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine vergleichbare Rechtslage gegeben. Denn § 38 WpÜG sanktioniert mit der Zinsvorschrift einen Verstoß gegen die Pflicht, ein Pflichtangebot abzugeben und greift darüber hinaus nur, wenn das Pflichtangebot sodann (verspätet) abgegeben wird. Dagegen besteht vorliegend ein Anspruch auf Nachbesserung, weil die Beklagte mit GG einen höheren als den den ehemaligen Anlegern angebotenen Preis vereinbart hat. Auch wenn insofern Veröffentlichungspflichten verletzt sein sollten, weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Vereinbarung zu veröffentlichen (§ 23 Abs. 2 WpÜG), kann dennoch nicht allein deshalb die Vorschrift des § 38 WpÜG angewandt werden; letztlich liefe dies sonst darauf hinaus, jede Verletzung einer Veröffentlichungspflicht dergestalt zu sanktionieren, obwohl der Gesetzgeber die Verzinsung gerade allein auf die (zeitliche) Verletzung der Abgabe eines Pflichtangebots beschränkt hatte. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers war geringfügig und veranlasst keine höheren Kosten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung des Unterschiedsbetrages aus § 31 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 5 WpÜG, und insoweit insbesondere um deren Verjährung. Der Kläger war Aktionär der C-AG mit Sitz in … (AG Frankfurt am Main, HR …; im Folgenden auch: Zielgesellschaft oder …); er hielt 17.000 Stückaktien. Die Anteile an der Beklagten gehören den beiden internationalen Finanzinvestoren D und E. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der F-AG (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Am 19.07.2017 veröffentlichte die Beklagte als Bieterin ein (erneutes) freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) an die Aktionäre der Zielgesellschaft über 66,25 Euro je Aktie (Anlage K2, Anlagenband I; im Folgenden auch: Angebot oder Übernahmeangebot). Das Angebot stand unter der Angebotsbedingung, dass die Beklagte eine 63 %ige Annahmequote erreicht, um der Beklagten den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (im Folgenden auch: BGAV) mit der Zielgesellschaft zu ermöglichen. Der Kläger nahm das Angebot an. Seit Juli 2017 verhandelte die Beklagte nicht öffentlich mit Herrn G sowie den von diesem kontrollierten Fondsgesellschaften der GG-Gruppe (im Folgenden auch: …) über das Zustandekommen eines BGAV. Das Angebot der Beklagten wurde innerhalb der (ursprünglichen) Annahmefrist bis zum 16.08.2017 von 63,76 % der C-AG-Aktionäre angenommen. Der Kläger diente seine 17.000 Stückaktien an der Zielgesellschaft an und erhielt am 22.08.2017 den angebotenen Übernahmepreis von 66,25 Euro je Aktie, und damit insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.126.250,00 Euro (Anlage K3, Bl. 198 d.A.). Unter dem 30.08.2017 schlossen die Beklagte und GG eine Vereinbarung, das sog. „Irrevocable Commitment“ (im Folgenden auch: IC). Danach verpflichtete sich GG insbesondere unwiderruflich, ihre Aktien bis zur Hauptversammlung über den Abschluss eines BGAV nicht an mit GG nicht verbundene Parteien zu veräußern und in der entsprechenden Hauptversammlung dem Abschluss eines BGAV zuzustimmen, wobei im Beschlussvorschlag eine Abfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 Abs. 1 AktG von mindestens 74,40 Euro pro Aktie festgelegt werden sollte. Zwischen dem 24.08. und 31.08.2017 veröffentlichte die Zielgesellschaft insgesamt vier Stimmrechtsmitteilungen von GG. Die letzte, am 31.08.2017 veröffentlichte Stimmrechtsmitteilung wies einen von GG kontrollierten Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft in Höhe von 15,24 % aus. GG veröffentlichte am 31.08.2017 eine Pressemitteilung (Anlage B1, Bl. 349 f. d.A.; im Folgenden auch: GG-Pressemitteilung), die u.a. folgenden Inhalt auswies: „[GG hat die Beklagte] informiert, dass GG einen Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag zwischen der [Zielgesellschaft] und der [Beklagten] […] nur unterstützt, falls die an die außenstehenden Aktionäre gem. § 305 Abs. 1 AktG zu zahlende […] Abfindung nicht weniger als EUR 74,40 pro Aktie beträgt.“ Die GG-Pressemitteilung wurde von der deutschen (S. 7 ff. der Klageerwiderung, Bl. 315 ff. d.A. und Anlage B2, Bl. 351 ff. d.A.) und englischsprachigen (S. 13 der Klageerwiderung, Bl. 321 d.A. und Anlage B3, Bl. 364 ff. d.A.) Presseberichterstattung am selben und am Folgetag, dem 01.09.2017, aufgegriffen. In einer weiteren Annahmefrist bis zum 01.09.2017 wurde das Angebot der Beklagten von weiteren 0,11 % der C-AG-Aktionäre angenommen. Insgesamt erlangte die Beklagte damit (unter Einschluss eigener Aktien) ein Andienungsvolumen von ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Die Beklagte veröffentlichte am 03.09.2017 eine Pressemitteilung (Anlage B4, Bl. 377 f. d.A.; im Folgenden auch: Beklagten-Pressemitteilung) über die angestrebte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre im Rahmen des beabsichtigten BGAV, die u.a. ausführte, dass die Beklagte die Pressemitteilung von GG zur Kenntnis genommen und nach langem Überlegen entschieden habe, dem Vorstand und Aufsichtsrat der C-AG im Rahmen der Verhandlungen zum BGAV vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären eine Abfindung i.H.v. 74,40 Euro anzubieten. Die Pressemitteilung wurde auf DGAP und daneben auch auf der Angebotswebsite für das Übernahmeangebot veröffentlicht. Diese Beklagten-Pressemitteilung wurde von der deutschen und internationalen Presse aufgegriffen (vgl. S. 15 ff. der Klageerwiderung, Bl. 323 ff. d.A. und Anlage B5, Bl. 379 ff. d.A.). Am 19.12.2017 schlossen die Beklagte und die Zielgesellschaft einen BGAV mit einer Abfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 74,40 Euro. Die Presse berichtete über den avisierten BGAV und wies darauf hin, dass der Betrag genau der Forderung von GG entsprach. Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft stimmte dem BGAV am 02.02.2018 mit den Stimmen der Beklagten als Mehrheitsaktionärin sowie den Stimmen von GG zu; es wurde die erforderliche (qualifizierte) Zustimmungsmehrheit erreicht. Auch im Umfeld der außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.02.2018 und später berichtete die Presse (Anlage B8, Bl. 411 ff. d.A.), dass GG eine Abfindung von mindestens 74,40 Euro geforderte hatte und D und E dem nachgekommen seien. Der BGAV wurde am 20.03.2018 in das Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen; der BGAV wurde damit wirksam. Weitere Presseberichterstattung gab es nach dieser Eintragung des BGAV und im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot (Anlage B9, Bl. 424 ff. d.A.). Einige andere Aktionäre erhoben in Parallelverfahren Klage gegen die Beklagte. Das Landgericht Frankfurt am Main wies in einem Parallelverfahren (3-05 O 138/18) mit Urteil vom 21.03.2019 die Klage ab. Das Urteil wurde im Oktober 2019 in der NZG (NZG 2019, 782) veröffentlicht und war frei im Internet zugänglich. In dem Urteil ist u.a. ausgeführt: „Bereits zuvor am 30.08.2017 war eine Vereinbarung zwischen verschiedenen Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt 13,26 % der Aktien von S hielten, und den Beklagten geschlossen worden, in der sich E verpflichtete, für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu stimmen, wenn […] den außenstehenden Aktionären mindestens eine Abfindung nach § 305 AktG von 74,40 Euro angeboten werde“. In weiteren Parallelverfahren urteilte der BGH am 23.05.2023, dass die Beklagte den Unterschiedsbetrag zu zahlen habe (Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 219/21, NJW 2023, 2573; sowie Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 220/21, veröffentlicht in juris, s. auch Anlage K7, Anlagenband I). Die Entscheidungen des BGH in den Parallelverfahren vom 23.05.2023 wurden in der nicht-rechtswissenschaftlichen Presse erstmals am 12.08.2023 veröffentlicht. Die BaFin gab der Beklagten auf, die beiden BGH-Entscheidungen nebst historischem Umfeld nach § 23 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung nahm die Beklagte am 14.08.2023 vor. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 18.07.2023 forderte der Kläger von der Beklagten für seine 17.000 Stück Aktien eine Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Übernahmepreis i.H.v. 66,25 Euro und dem Abfindungspreis i.H.v. 74,40 Euro, und damit 8,15 Euro je C-AG-Aktie geltend, insgesamt einen Betrag von 138.550,00 Euro. Die Beklagte lehnte diese Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2023 (Anlage K8, Bl. 275 f. d.A.) ab und teilte mit, sie erhebe die Einrede der Verjährung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, die Pressemitteilungen von GG und der Beklagten gäben die heimlichen Absprachen, insbesondere das Irrevocable Commitment, nicht wieder. Die Presseartikel seien ohne jede Bedeutung; es habe für den Kläger schon keine Veranlassung gegeben, diese zu verfolgen, im Übrigen sei es für ihn auch an keiner Stelle ersichtlich gewesen, dass ein Nachbesserungsanspruch bestünde. Das IC sei nie erwähnt worden. Es habe im Gegenteil nach den Pressemitteilungen so ausgesehen, als ob erst aufgrund des öffentlichen Drucks von GG die gesetzliche Abfindung erhöht worden sei. Jedenfalls sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte nunmehr auf Verjährung berufe, da sie erst am 23.08.2023 gem. § 23 Abs. 2 WpÜG die Bekanntmachung als Nacherwerb vorgenommen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 138.550,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten auf das Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hierauf seit dem 9. September 2017; hilfsweise: nebst in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2017, in welchem das IC geschlossen worden sei, begonnen und sei daher mit Ablauf des Jahres 2020 abgelaufen. Es habe auch im Jahr 2017 bereits Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, da sich eine Einigung über einen höheren Preis aus der Presseberichterstattung habe entnehmen lassen. Auf die Kenntnis des konkreten IC komme es dagegen nicht an. Sie ist der Ansicht, eine Klageerhebung sei nicht unzumutbar gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die BGH-Urteile vom 23.05.2023 in den Parallelverfahren lediglich eine inkrementelle Fortentwicklung der sog. Celesio-I-Entscheidung des BGH aus 2017 (Urteil vom 07.11.2017, II ZR 37/16) seien. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage sei gerade nicht schon immer gegeben, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliege; Unzumutbarkeit könne vielmehr insbesondere bei einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2024 (Bl. 483 f. d.A.) verwiesen.