Urteil
2-23 O 639/23
LG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2024:0829.2.23O639.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.297,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2023 zu bezahlen.
Die Kosten des hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.297,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2023 zu bezahlen. Die Kosten des hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. a. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es durch die Bohrarbeiten der Beklagten zu einer Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden Kabels kam. b. Die Beklagte hat diese Rechtsgutsverletzung auch zu vertreten. Nach § 823 Abs. 1 BGB sind Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Beklagte hat bei den vorgenommenen Erdbauarbeiten die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten außer Acht gelassen. aa. Bei Tiefbauarbeiten sind grundsätzlich besonders hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Tiefbauunternehmers zu stellen, da wichtige Infrastruktur beschädigt werden kann Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnismäßig große Gefahren drohen, ist mit „äußerster Vorsicht“ vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten ermöglichen. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand (OLG Köln, Urteil vom 7.5.2014 – 16 U 135/13, BeckRS 2014, 17775 Rn. 25 m.w.N.). Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verkehrssicherungspflichten bei Tiefbauvorhaben den Kabelschutzanweisungen der Klägerin entsprechen (BGH, NJW 1971, 1313, 1314; OLG Düsseldorf, MMR 1998, 224). In den Kabelschutzanweisungen der Klägerin (Anlage K3, Bl. 27 d.A.) ist unter Ziffer 3 festgehalten, dass sich der Tiefbauunternehmer vor Durchführung der Arbeiten bei der Klägerin über den Verlauf von Leitungen im betroffenen Gebiet erkundigen muss. Diese Erkundigungspflicht wird bestätigt durch die Rechtsprechung. Danach soll es nicht genügen, bei kommunalen Bauämtern Erkundigungen bei diesen einzuholen, weil Versorgungsleitungen regelmäßig ohne deren Mitwirkung verlegt und unterhalten würden. Dementsprechend bestehe eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen (BGH, NJW-RR 2006, 674, 675). Tiefbauunternehmer können sich insoweit z.B. nicht auf die Freigaben eines Bauleiters des Auftraggebers verlassen, sondern müssen selbst Erkundigungen nach dem Verlauf der Versorgungsleitungen bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen anstellen (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 793). Auch Subunternehmer tragen diese erhöhten Verkehrssicherungspflichten (OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 19; BeckOK.BGB/Förster, 70. Ed. 1.5.2024, § 823 Rn. 414). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Beklagte sich allein auf die von ihrer Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Pläne gestützt hat. Erkundigungen bei der Klägerin oder deren aktuelle Pläne hat sie dementsprechend gerade nicht eingeholt. bb. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte sich nicht selbst bei der Klägerin hätte erkundigen müssen, weil sie sich auf die ihr von ihrer Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Pläne gestützt hat und diese ursprünglich von der Klägerin gestammt hätten, ist sie ihren Verkehrssicherungspflichten nicht gerecht geworden. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass in den von ihr verwendeten Plänen die Höhe der Kabeltrassen nicht verzeichnet und die horizontale Lage ungenau gewesen sei. Das kann sie nicht entlasten. Denn wenn die Pläne des Versorgungsunternehmens nicht ausreichend für eine sichere Durchführung der Arbeiten sind, so besteht die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (BGH, NJW-RR 2006, 674, 675). Auch dies hat die Beklagte unterlassen. Dies gilt auch in Bezug auf den (streitigen) Vortrag der Beklagten, die Leitung sei horizontal ungenau in den Plänen eingezeichnet gewesen. Die Kabelschutzanweisungen der Klägerin weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit Abweichungen gerechnet werden müsse, weshalb nur mit einem Abstand von jeweils 50cm links und rechts von den Leitungen gearbeitet werden dürfe. Die Beklagte, die sich insoweit auf das Privatgutachten gemäß Anlage B1 (Bl. 88, 93 d.A.) bezieht und sich dessen Inhalt zu eigen macht, hat selbst vorgetragen, dass die neue Bohrtrasse deutlich zu nahe am Bestand eingemessen worden sei. Ferner trägt sie vor, dass ein Versatz der Bohrung von 5cm nach links oder rechts den Schaden verhindert hätte. Hätte die Beklagte in Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten dementsprechend den nach den Kabelschutzanweisungen vorgesehenen Abstand von 50cm eingehalten, so wäre der Schaden nicht entstanden. Die Beklagte hat sich insoweit allein damit verteidigt, dass entsprechende zusätzliche (Erforschungs-)Maßnahmen von ihrer Auftraggeberin hätten in Auftrag gegeben werden müssen. Dass die Beklagte für die auch ihr selbst obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht gesondert beauftragt und gesondert bezahlt wird, führt jedoch nicht dazu, dass ihre Verkehrssicherungspflichten entfallen. Es hätte vielmehr der Beklagten oblegen, diese Arbeiten in eigener Verantwortung durchzuführen oder die Durchführung der Arbeiten ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu unterlassen und dies ggf. gegenüber ihrer Auftraggeberin entsprechend zu kommunizieren. cc. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB berufen. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass im Bereich der Zielgrube die Telekom-Leitungen in einer Höhe von ca. 1m freigelegt worden seien, der Schaden jedoch in einer Tiefe von 2,40m eingetreten sei. Dieser Höhenversatz sei den Trassenauskunftsplänen nicht zu entnehmen gewesen. Selbst unter der Annahme, dass die Kabel der Klägerin ungewöhnlich tief liegen, ist es jedoch in erster Linie Sache des für die Tiefbauarbeiten Verantwortlichen, sich über die Lage der im Boden verlegten Leitungen Gewissheit zu verschaffen (OLG Köln, Urteil vom 7.5.2014 – 16 U 135/13, BeckRS 2014, 17775 Rn. 51). Darüber hinaus ist Ziffer 2 der Kabelschutzanweisungen der Klägerin zu entnehmen, dass die Höhenlage der Leitungen, die üblicherweise auf einer Grabensohle von 60-100cm verlegt werden, durch umliegende andere Anlagen beeinflusst werden kann. Die Beklagte, die sich insoweit auf das Privatgutachten gemäß Anlage B1 (Bl. 88, 93 d.A.) bezieht und sich dessen Inhalt zu eigen macht, hat selbst vorgetragen, dass sich in der Nähe der beschädigten Leitung der Klägerin andere Leitungen befinden. So wird im Privatgutachten ausdrücklich von „städtischen Leitungen“ und einer Wasserleitung in der Nähe gesprochen (Bl. 93 d.A.). Angesichts dieser Umstände konnte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass die Leitungen an der Schadensstelle in einer ähnlichen Tiefe wie in der Zielgrube verlaufen würden. Im Übrigen hat die Beklagte vorgetragen, dass die Beschädigung der Leitung von oben erfolgt sei, sie hat aber andererseits angegeben, dass sie bis auf eine Tiefe von 2,4m gebohrt habe. Hätte die Leitung dementsprechend, wie von der Beklagten offenbar erwartet, auf einer Tiefe von 1m gelegen, hätte sie das Kabel vermutlich ebenso beschädigt. dd. Die Schadenshöhe steht zwischen den Parteien nicht in Streit. ee. Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 18.5.2023, nachdem die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hatte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. 4. Der Streitwert wird auf 5.297,74 € festgesetzt (§ 3 ZPO). Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Glasfaserkabels. Die Beklagte führte im Mai 2020 Erdarbeiten in 65934 Frankfurt, …, durch, insbesondere eine Spülbohrung. Hierbei stützte sie sich auf die von ihrer Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Trassenpläne, nach ihrem Vortrag handelte es sich um die Pläne der Klägerin gemäß Anlagen B1 bis B3, Bl. 138 ff. d.A. Bei den Arbeiten beschädigte die Beklagte ein im Eigentum der Klägerin stehendes, unterirdisch verlegtes Glasfasertelekommunikationskabel. Die Klägerin reparierte den Schaden, der € 5.297,74 betrug. Nach mehrfacher Zahlungsaufforderung mahnte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 17.5.2023. Die Klägerin trägt vor, das Kabel sei horizontal wie im Plan eingezeichnet verlegt gewesen, die Tiefe der Verlegung von Kabeln sei in den Plänen nie vermerkt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte fahrlässig gehandelt habe, weil sie entgegen Ziffer 6 der Kabelschutzanweisung der Klägerin gemäß Anlage K3 in der Nähe von Kabeln gearbeitet habe, ohne einen solchen Abstand zu wahren, dass eine Beschädigung von Kabeln ausgeschlossen ist. In der Nähe von Kabeln dürfe mit schwerem Baugerät – z.B. Bagger, Radlader o.ä. – nur in einem seitlichen Abstand von mindestens 50 cm rechts und links der Kabellage gearbeitet werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.297,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2023 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei von ihrer Auftraggeberin, der … nur mit einer Spülbohrung beauftragt worden. Die Festlegung der Bohrtrasse sei aufgrund der von der … zur Verfügung gestellten Trassenpläne erfolgt. Die Beklagte behauptet, in den Plänen seien keine Höhen der Kabeltrassen festgehalten gewesen. Zudem sei die horizontale Lage der Trassenführung in den Bestandsplänen ungenau eingezeichnet gewesen. Aus diesen Gründen sei die neue Bohrtrasse deutlich zu nah am Bestand eingemessen worden. Um die Höhe der Kabeltrassen zu ermitteln, hätten Suchschachtungen erfolgen müssen. Dies sei eine Leistung, für die die Beklagte von der … gesondert und kostenpflichtig hätte beauftragt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.